SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - beigeladen: vertreten durch den wegen Aufnahme in den Kindergarten; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 24. April 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Februar L 867/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. 2 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Antragsteller habe hinsichtlich des von ihm unter Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts begehrten Betreuungsplatzes im Kindergarten der Beigeladenen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Wunsch- und Wahlrecht könne nur im Rahmen der verfügbaren Plätze ausgeübt werden. Aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 21. Oktober 2014 ergebe sich, dass sie für den Antragsteller zwar bis zum 15. Oktober 2014 einen Platz freigehalten habe, die freien Plätze aber nunmehr vergeben seien. Zum - allein maßgeblichen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei im Kindergarten der Beigeladenen kein Betreuungsplatz verfügbar, wogegen es nicht darauf ankomme, ob zu den Zeitpunkten der Antragstellung bei der Behörde oder der Einlegung des Widerspruchs oder des Eingangs des Verfahrens des

3 3 3 einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht ein freier Kindergartenplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass aufgrund der gerichtlichen Verfahrensdauer regelmäßig freie Plätze in einem Kindergarten durch ortseigene Kinder besetzt würden, so dass das Wunsch- und Wahlrecht aus 4 SächsKitaG leerliefe. Ausgangspunkt bleibe der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2013, in dem grundlegend ausgeführt worden sei, dass die Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes danach zu beurteilen sei, ob eine echte Konkurrenzsituation bestehe. Dies bedeute jedoch, dass hinsichtlich der echten Konkurrenzsituation auf einen bestimmten Stichtag abzustellen sei, da es ansonsten letztlich im Ermessen des Gerichts stünde, eine Konkurrenzsituation zu bestimmen, die von der jeweiligen Anmeldesituation an einem bestimmten Tag abhänge. Abzustellen sei daher auf die Anmeldung des Kindes für einen bestimmten Aufnahmetag. Der Antragsteller habe die Aufnahme zum 1. September 2014 begehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien im Kindergarten der Beigeladenen sieben freie Plätze vorhanden gewesen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, da sie in keiner Weise habe darstellen können, durch welche Anmeldungen eine echte Konkurrenzsituation vorgelegen habe. Auch nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 18. September 2014 habe es noch freie Plätze gegeben. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei am 23. September 2014 bei Gericht anhängig gemacht worden. Eine Entscheidung über den Antrag habe das Verwaltungsgericht jedoch erst nahezu fünf Monate später getroffen. Es liege in der Natur des vorliegenden Rechtsstreits, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten die freien Plätze mit ortseigenen Kindern besetzt worden seien. Das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz fordere, dass der Antragsteller auch eine Möglichkeit haben müsse, durch eine einstweilige Anordnung einen Platz zu erlangen. Dieses Recht werde ihm genommen, wenn das Gericht für die Beurteilung einer konkreten Konkurrenzsituation auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstelle. Es sei letztlich auch zu prüfen, inwieweit eine überkapazitäre Belegung möglich sei. Auf die entsprechende Rechtsprechung zum Schul- und

4 4 4 Hochschulrecht werde hingewiesen. Die Funktionsfähigkeit des Kindergartens sei durch die Aufnahme des Antragstellers in keiner Weise gefährdet. Die Beigeladene hat auf die Anfrage des Senats mit Schreiben vom 2. April eingegangen am 9. April mitgeteilt, dass zum Stichtag 1. April 2015 alle Plätze des Kindergartens belegt seien und eine Warteliste existiere. II. 5 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da nach einer im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft der Beigeladenen in ihrem Kindergarten kein Platz verfügbar ist, kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen. Hieran ändert nichts, dass die Behandlung der Eilsache durch das Verwaltungsgericht dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz verweigert haben dürfte. 6 Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs entscheidenden Frage, ob im Kindergarten der Beigeladenen für den Antragsteller ein i. S. v. 4 Satz 1 SächsKitaG verfügbarer Betreuungsplatz vorhanden war, zutreffend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni B 336/13 -, juris Rn. 12). 7 Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung eines - wie hier - Verpflichtungsbegehrens ergibt sich grundsätzlich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2010, BVerwGE 137, 1; Urt. v. 13. Dezember 2007, BVerwGE 130, 113). Der materiell-rechtliche Bezugspunkt des Antragstellers ist 4 Satz 1 SächsKitaG, der den gemäß 3 Abs. 1 SächsKitaG bestehenden Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe seines Wohnorts auf einen nicht näher bestimmten Kindergartenplatz dahingehend erweitert, dass dieser Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Kindergarten gerichtet ist und auch gegenüber einem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier der Antragsgegnerin - geltend gemacht werden kann, wenn ein solcher Platz

5 5 verfügbar ist. Bei dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz handelt es sich um eine Berechtigung, eine Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, wobei diese von der Natur der Sache her nicht mit Rückwirkung zur Verfügung gestellt werden kann. Für die Frage der Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes i. S. v. 4 Satz 1 SächsKitaG ist auf die konkrete Situation der betroffenen Einrichtung und damit auf die tatsächliche Belegung zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O., Rn. 11 f.; SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli BS 104/07 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde würde demgegenüber die Gefahr einer überkapazitären Belegung beinhalten, für die im Hinblick auf 4 Satz 1 SächsKitaG schon deshalb kein Raum ist, weil dem Antragsteller der Anspruch aus 3 Abs. 1 SächsKitaG auf einen Kindergartenplatz verbleibt und er - anders als dies etwa im Hochschulzulassungsrecht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG der Fall ist - nicht bei der Ausübung eines Grundrechts eine Einschränkung erfährt (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November B 251/14 -, juris Rn. 13). 8 Auch wenn dem Antragsteller zuzustimmen ist, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 und Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) fordert, dass er die Möglichkeit haben muss, durch eine einstweilige Anordnung (vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache) einen Kindergartenplatz zu erlangen, wird ihm dieses Recht grundsätzlich nicht dadurch genommen, dass für die Beurteilung der Verfügbarkeit eines solchen Platzes i. S. v. 4 Satz 1 SächsKitaG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt wird. Denn ebenso wie zu einem früheren Zeitpunkt verfügbare Plätze zwischenzeitlich besetzt sein können, besteht auch die Möglichkeit, dass beispielsweise infolge von Einrichtungswechseln oder Umzügen vormals besetzte Plätze zwischenzeitlich verfügbar geworden sind. Dass der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt durch das Gericht bestimmt wird und es - wie die Beschwerde ausgeführt hat - insoweit in dessen Ermessen liegt, auf welchen Zeitpunkt sich die Überprüfung der konkreten Belegungssituation in dem vom Antragsteller ausgewählten Kindergarten bezieht, begegnet nach Auffassung des Senats grundsätzlich keinen rechtsstaatlichen Bedenken.

6 6 9 Dies schließt nicht aus, dass sich die Handhabung dieses Ermessens im Einzelfall durch ein Gericht als rechtswidrig erweisen und das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz verletzen kann. So dürfte vorliegend die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 und Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verstoßen haben. Diese Vorschriften gewährleisten nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern geben dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 1973, BVerfGE 35, 382, 401 f.; Beschl. v. 18. Januar 2000, BVerfGE 101, 397, 407; st. Rspr). Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (SächsVerfGH, Beschl. v. 24. April 2003, SächsVBl. 2003, 170). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Diesen Anforderungen dürfte das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden sein. Dem dort am 23. September 2014 eingegangenen Eilantrag war ein Schreiben der Beigeladenen vom 18. September 2014 beigefügt, dem sich mühelos entnehmen ließ, dass in deren Kindergarten freie Plätze vorhanden waren. Die Antragserwiderung ging am 6. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht ein, der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin am 8. Oktober Der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach noch 13 Anträge für den Kindergarten der Beigeladenen offen seien und die von der Beigeladenen als frei gemeldeten Plätze daher nicht verfügbar i. S. v. 4 Satz 1 SächsKitaG seien, war - jedenfalls nach den Maßstäben der Senatsrechtsprechung zur Verfügbarkeit (Senatsbeschl. v. 21. Juni B 336/13, juris Rn. 11) - offensichtlich unzutreffend. Der Verwaltungsvorgang belegt weder, dass es sich um 13 Anträge noch dass es sich um eine echte Konkurrenzsituation gehandelt hätte, vielmehr wird in einer internen Stellungnahme des Eigenbetriebs Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 ausgeführt, dass für den gesamten Stadtteil Leubnitz-Neuostra einschließlich der Einrichtung der Beigeladenen 16 Anmeldungen für Kindergartenkinder bis zum 31. Juli 2015 vorlägen und allen ein anderes Angebot unterbreitet werden könne. Die Ablehnung der Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers im Kindergarten der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 18. September 2014 war offensichtlich rechtswidrig, so dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt bestand und spätestens nach Vorlage des Verwaltungsvorgangs am 8. Oktober 2014 auch glaubhaft

7 7 gemacht war. Sachliche Gründe, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst am 18. Februar 2015 auf einer zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers veränderten Tatsachengrundlage ergangen ist, sind nicht ersichtlich Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3 VwGO). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei ( 188 Satz 2 VwGO). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). 13 gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 14

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