Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
|
|
- Renate Frei
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 9. Juli 2011) Beschluss 002/16 vom 9. März 2016 (Abl. Nr. 1, Jg. 19 vom 26. März 2016) 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten (Kita) der Stadt Senftenberg nach der Satzung über Kindertageseinrichtungen der Stadt Senftenberg (Kita-Satzung) in der jeweils geltenden Fassung werden Elternbeiträge als Gebühr nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Stadt Senftenberg ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu bearbeiten und zu speichern, sofern sie zur Ermittlung und Erhebung des Elternbeitrags nach dieser Satzung erforderlich sind. Dies gilt unter anderem für die Erhebung, Bearbeitung und Speicherung von Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie Anmelde- und Abmeldedaten der Kinder. Entsprechendes gilt für die Daten der Beitragspflichtigen. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind die Kita in Anspruch nimmt. (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Sind mehrere Personen nebeneinander personensorgeberechtigt, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem auch das Betreuungsverhältnis endet. Die Gebühr wird in 12 Monatsbeträgen erhoben. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. (2) Erfolgt die Aufnahme eines Kindes vor dem 15. des Monats, wird die Gebühr für den vollen Monat erhoben. Erfolgt die Aufnahme am oder nach dem 15. des Monats, wird eine halbe Gebühr erhoben. Bei der Gebührenerhebung ist die Eingewöhnungszeit des Kindes nach 2 Abs. 3 der Kita-Satzung nicht zu berücksichtigen. (3) Die Gebühr ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und auf eines der im Bescheid genannten Konten zu entrichten. Seite 1 von 8
2 (4) Die Entstehung der Gebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes in der Kita. Ebenso hindert eine Schließung der Einrichtung nach 7 der Kita- Satzung oder eine Schließung auf Grund von Umständen, die die Stadt Senftenberg nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik), die Entstehung der Gebühr nicht. (5) Wird der Betreuungsvertrag von der Stadt Senftenberg nach Maßgabe des 5 der Kita- Satzung außerordentlich fristlos gekündigt, ist die Gebühr letztmalig für den vollen Monat zu entrichten, in dem die Kündigung erfolgte. (6) Kann ein Kind auf Grund 6 der Kita-Satzung für mindestens 30 aufeinanderfolgende Kalendertage die Einrichtung nicht besuchen, kann auf Antrag der Eltern und durch Vorlage entsprechender Nachweise eine Gebührenbefreiung vorgenommen werden. Diese Befreiung darf insgesamt 3 Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten. (7) Für den Monat der Ummeldung vom Kindergarten in den Hort wird eine Gebühr für die Betreuungsform erhoben, in der das Kind überwiegend angemeldet war. 4 Gebührensatz und Gebührenmaßstab (1) Die Festsetzung des Elternbeitrags richtet sich nach dem Einkommen des Gebührenschuldners, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang und der Betreuungsform. Die Festsetzung erfolgt für ein Kalenderjahr. (2) Es werden monatlich höchstens folgende Gebühren erhoben (Höchstgebühr): Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Regelbetreuungszeit (bis zu 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden) 218 Verlängerte Betreuungszeit über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 297 Verlängerte Betreuungszeit über 8 bis 10 Stunden/bis zu 50 Wochenstunden 376 Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Regelbetreuungszeit (bis zu 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden) 181 Verlängerte Betreuungszeit über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 244 Verlängerte Betreuungszeit über 8 bis 10 Stunden/bis zu 50 Wochenstunden 308 Kinder im Grundschulalter Regelbetreuungszeit (bis zu 4 Stunden/bis zu 20 Wochenstunden) 118 Verlängerte Betreuungszeit über 4 bis 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden 181 Verlängerte Betreuungszeit über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 245 Gastkinder für höchstens 30 aufeinanderfolgende Kalendertage pro Anwesenheitstag 9 Sollte ein wöchentlicher Betreuungsumfang für die Kindesbetreuung maßgeblich sein, ist ein fester Wochenturnus mit den Kita-Leiterinnen zu vereinbaren, der als Anlage zum Betreuungsvertrag gilt. Die Wochenstunden sind ausschließlich zu 20, 30, 40 oder 50 Stunden zu vereinbaren. Seite 2 von 8
3 (3) Für längere Betreuungszeiten im Hort während der Schulferien erhöht sich die Gebühr entsprechend der für diesen Zeitraum vereinbarten Betreuungszeit. Die Gebühr pro Tag beträgt 1/20 des Gebührensatzes für die verlängerte Betreuungszeit unter Berücksichtigung der Staffelung nach 4. (4) Die Gebühr für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres wird bis einschließlich des Monats festgesetzt, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. (5) Für Pflege- und Heimkinder gemäß 33 und 34 SGB VIII wird unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern eine monatliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Durchschnitt der Elternbeiträge, der jeweiligen Altersstufe und der Betreuungszeit. (6) Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß 17 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz für das Land Brandenburg ergibt sich aus Anlage 1 dieser Satzung. 5 Gebührenermäßigung/Gebührenbefreiung (1) Die von dem Gebührenschuldner nach 4 zu erhebende Gebühr verringert sich, wenn der Gebührenschuldner mehr als ein unterhaltsberechtigtes Kind hat und/oder das jährliche Bruttoeinkommen weniger als Euro beträgt. (2) Hat der Gebührenschuldner zwei unterhaltsberechtigte Kinder, verringert sich die Gebühr um 20 vom Hundert. Für jedes weitere Kind verringert sich die Gebühr um weitere 10 vom Hundert. Eine Ermäßigung von mehr als 40 vom Hundert ist nicht zulässig. Die Gebühr wird auf volle Euro gerundet. Die Gebührentabellen sind Bestandteil der Satzung. (3) Hat der Gebührenschuldner vier oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder, so entfällt die Gebühr für das vierte und jedes weitere Kind. Die Bemessung der Gebühr für das erste bis dritte Kind erfolgt unter Anrechnung des vierten und der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder nach 5 Absatz 2. (4) Bei der Gebührenbemessung ist jedes unterhaltsberechtigte und zum Haushalt des Gebührenschuldners gehörende Kind zu zählen. (5) Ein Anspruch auf Minderung oder Ermäßigung der Gebühr auf Grund von Schließzeiten, Urlaub und kurzzeitiger Erkrankung besteht nicht. (6) Jegliche Veränderungen der familiären Situation, die zu einer Veränderung der Gebühr führen, sind unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verzögerung besteht der Anspruch auf Verringerung der Gebühr erst ab dem Monat, in dem der Stadt Senftenberg die Veränderung nachgewiesen wird. Seite 3 von 8
4 6 Einkommen (1) Das für die Höhe der zu zahlenden Gebühr nach 5 Abs. 2 maßgebliche Einkommen bemisst sich nach dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Gebührenfestsetzung vorangeht. (2) Zur Ermittlung des angemessenen Elternbeitrags hat der Gebührenschuldner vor Betreuungsbeginn sein maßgebliches Einkommen in Form einer Einkommenserklärung anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. In den Folgejahren besteht diese Pflicht jeweils bis zum 31. März. (3) Soweit der Gebührenschuldner sein Einkommen und/oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder nicht nachweist, kommt eine Ermäßigung oder Befreiung nach 5 nicht in Betracht. (4) Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Einkommens können u. a. sein: Jahresverdienstbescheinigung Einkommenssteuerbescheid Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes Bewilligungsbescheide nach SGB XII Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II Bewilligungsbescheid Wohngeld Die Richtigkeit der Angaben ist durch die Unterschrift zu bestätigen. (5) In das Einkommen des Gebührenpflichtigen werden einbezogen: a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinnahmen, abzüglich der durch Bescheid nachgewiesenen Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbetrages b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, sowie aus Landund Forstwirtschaft die Summe der Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben (Gewinn) c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten; d) Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Einkommenssteuergesetz; e) Sonstige Einnahmen Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, zum Beispiel: Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII, Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III, Arbeitsförderung; z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld Seite 4 von 8
5 Wohngeld Renten (Kapitalanteil) wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit diese nicht als Sachleistungen gewährt werden sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen; z. B.: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhalt, Verletztengeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, Elterngeld lt. 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen gehören nicht zum Jahreseinkommen: Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI; z. B. Pflegegeld Leistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit diese als Darlehn gezahlt werden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. (6) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte der Gebührenpflichtigen werden vom Einkommen abgesetzt. (7) Soweit beide Eltern eine Lebensgemeinschaft (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft) bilden, wird auch dann das Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt, wenn nicht beide Elternteile personensorgeberechtigt sind. Bei nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt. Bei Einkommen nach SGB II, III und XII wie z. B. Arbeitslosengeld, wird ein Pauschalbetrag von 20 % hinzugerechnet und so das Bruttoeinkommen ermittelt. (8) Bei Selbständigen, die noch keinen aktuellen Einkommensteuerbescheid haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Der Steuerbescheid ist nachzureichen. (9) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten zusammen veranlagter Ehegatten ist nicht zulässig. (10) Wenn das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 vom Hundert abweicht, ist bei der Berechnung der Gebührenermäßigung nach 5 Abs. 2 auf das Einkommen im laufenden Jahr abzustellen. Der Gebührenschuldner hat eine solche Veränderung der Einkommenssituation unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verzögerung besteht der Anspruch auf Änderung der Gebühr erst ab dem Monat, in dem der Stadt die Veränderung nachgewiesen wird. 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg, vom 7. Dezember 2005 (Abl. Nr. 8, Jg. 8 vom 20. Dezember 2005) außer Kraft. Die Satzung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Seite 5 von 8
6 Anlage 1 Gebührentabelle Betreuungszeit bis 6 Stunden, Hort bis 4 Stunden Alle Beträge in Jahresbruttoeinkommen 1/12 des Jahreseinkommens 1 unterhaltsberechtigtes Kind 2 unterhaltsberechtigte Kinder 3 unterhaltsberechtigte Kinder ab 4 unterhaltsberechtigten Kindern Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag Ein- Hort Ein- Hort Ein- Hort Ein- Hort Jahre schulung Jahre schulung Jahre schulung Jahre schulung bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über über Seite 6 von 8
7 Anlage 1 Gebührentabelle Betreuungszeit bis 8 Stunden, Hort bis 6 Stunden Alle Beträge in Jahresbruttoeinkommen 1/12 des Jahreseinkommens 1 unterhaltsberechtigtes Kind 2 unterhaltsberechtigte Kinder 3 unterhaltsberechtigte Kinder ab 4 unterhaltsberechtigten Kindern Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag Ein- Hort Ein- Hort Ein- Hort Ein- Hort Jahre schulung Jahre schulung Jahre schulung Jahre schulung bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über über Seite 7 von 8
8 Anlage 1 Gebührentabelle Betreuungszeit bis 10 Stunden, Hort bis 8 Stunden Alle Beträge in Jahresbruttoeinkommen 1/12 des Jahreseinkommens 1 unterhaltsberechtigtes Kind 2 unterhaltsberechtigte Kinder 3 unterhaltsberechtigte Kinder ab 4 unterhaltsberechtigten Kindern Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag Ein- Hort Ein- Hort Ein- Hort Ein- Hort Jahre schulung Jahre schulung Jahre schulung Jahre schulung bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über über Seite 8 von 8
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der tagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 9. Juli 2011) Die
MehrKindertagesstätte Naseweis mit Hort Träger: Lausitzer Bildungsträger gemeinnützige GmbH. Gebührenordnung
Kindertagesstätte Naseweis mit Hort Träger: Lausitzer Bildungsträger gemeinnützige GmbH Gebührenordnung (Stand 01.01.2012) 1. Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Tagesbetreuung,
MehrSatzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Mehr3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).
Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der
MehrGebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege
Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert
MehrGebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten
Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) In den unter kommunaler Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes
MehrGemeinde Letschin Der Bürgermeister
Gemeinde Letschin Der Bürgermeister S a t z u n g der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die integrierte Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule - Kinderbetreuungsbeitragssatzung
MehrKostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme
Kita-Kostenbeiträge 51.3 Seite 1 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau öffentlich bekannt
Mehr(1) Die Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrArt der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt Grevenbroich
MehrSatzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung)
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree Auf der Grundlage von 131, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrKostenbeitragssatzung für Erziehungsberechtigte zur Satzung des Landkreises Hildburghausen zur Kindertagespflege
für Erziehungsberechtigte zur Satzung des Landkreises Hildburghausen zur tagespflege Aufgrund des 90 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch und Jugendhilfe (SGB VIII) der 18 und 20 des Thüringer tageseinrichtungsgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in
STADT COTTBUS CHÓŚUZ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Cottbus und in öffentlich vermittelter Kindertagespflege
MehrStipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule
Stipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule Ich bewerbe mich für ein Sozial Stipendium für das Schuljahr:... für die Klassenstufe: 1 1. Bewerber (Schülerin/Schüler)
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt
MehrParagraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung ab 01.08.2016 für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz
Mehr1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrSatzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn
Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom
MehrBeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.06.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund
MehrArt der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 Der Rat der Stadt Grevenbroich
MehrKostenbeitragssatzung der Stephanus-Kitas in Templin zur Erhebung und Höhe der Beiträge für die Eltern gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe- (Kindertagesstättengesetz KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrGebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen
Gebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald für die Inanspruchnahme von städtischen Kindertagesbetreuungsleistungen Auf der Grundlage des 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom 09.05.2001 Der Landkreis Spree-Neiße erlässt auf Grund des 90 SGB Sozialgesetzbuch
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrSatzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
MehrPräambel. 1 Begriffsbestimmung
S A T Z U N G der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Letschin - Kindertagesstättenbeitragssatzung - vom 30.06.2011 Präambel
MehrErhebung von Elternbeiträgen
Hinweis: Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) Aufgrund 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Anlage 2 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: 8.30-12.00 Uhr 14.00 15.30 Uhr Donnerstag: 8.30-12.00 Uhr und 14.00 17.00 Uhr Freitag: 8.30 12.30 Uhr Mittwochs: g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
Mehr1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern des Landkreises Märkisch-Oderland in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für die Kindertagespflege) vom 08.02.2012
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bockhorn vom
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bockhorn vom 01.08.2017 1 Umfassungsklausel, Begriffsbestimmungen (1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen
MehrAllgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze
Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
MehrDrucksachen-Nr. 135/2004. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung nicht-öffentliche Sitzung
Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. 135/2004 Version Datum 29.07.2004 Blatt 1 Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung nicht-öffentliche Sitzung Beratungsfolge: Datum: Fachausschuss Jugendhilfeausschuss
MehrELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom
ELTERNBEITRAGSORDNUNG vom 01.01.2016 für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte in Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark Unter Berücksichtigung der folgenden Rechtsgrundlagen
Mehr-Kita-Satzung- 4 Verpflegung
Satzung zur Benutzung der kommunalen ertagesstätte, zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung, zur Erhebung und zur Höhe der Betreuungsgebühren der Gemeinde Bestensee -Kita-Satzung- Die Gemeindevertretung
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: Donnerstag: Freitag: Mittwochs: 8.30-12.00 Uhr 14.00-15.30 Uhr 8.30-12.00 Uhr 14.00-17.00 Uhr 8.30-12.30 Uhr g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
MehrGebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung: Die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2008, in Kraft getreten ab dem 01. August 2008, Änderung des 3 Abs. 4, wurde inhaltlich eingearbeitet. Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme
MehrSatzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa
Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
MehrElternbeitragsordnung Kita und Tagespflege
1 Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt
Mehr1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung
Mehrdie Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau.
Anlage 4 zur DS 75/2016 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau Synopse alte Fassung Auf
Mehr(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 20. Dezember 2018
Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
MehrBeitragsschuldner. 3 Entstehung der Kostenbeiträge
Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der öffentlichen Einrichtung Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Angermünde
MehrGebührenpflicht. 2 Erhebung der Gebühren
Satzung über die Benutzung von Kindertagesstätten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen in kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Rehfelde (Kita Satzung) vom
Mehr5.3 Elternbeiträge Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege
Satzung der Stadt Düren über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege 1 vom 28.06.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrGebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Benutzung der Kindertagesstätten in städtischer Trägerschaft (KitaGebS)
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Auf der Grundlage der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 16 und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
MehrKita - Gebührensatzung
Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer
Mehr1 Allgemeines. 2 Öffnungs- und Schließzeiten
Gebührensatzung der Gemeinde Küstriner Vorland für die Inanspruchnahme von kommunalen tagesbetreuungsleistungen in der tagesstätte Küstriner Vorland vom 24.11.2014 (Kita-Gebührensatzung) (Amtsblatt für
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrEntgeltvereinbarung. 1 Wirkungskreis
Entgeltvereinbarung für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes und zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2018 Das Amtsblatt
MehrDie Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Elternbeitragsordnung.
Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003 Die
Mehr1 Art der Beiträge und Zuständigkeit 5. 2 Beitragspflichtige. 3 Ermittlung der Beitragshöhe
Satzung der Stadt Düren über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege 1 vom 28.06.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrLesefassung* 1 Grundsätze
1 Lesefassung* Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Kita und Tagespflegestellen) in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam
MehrSatzung der Stadt Ortrand über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung - Kita - Gebührensatzung.
Gemäß 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384) in Verbindung mit 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001, zuletzt
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Gebührenpflicht
Satzung der Gemeinde Altdöbern über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Hort der verlässlichen Halbtagsgrundschule Altdöbern (Kita-Gebührensatzung)
MehrSatzung der Gemeinde Heideland für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft (Kita- Gebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Heideland für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft (Kita- Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
Mehr- Elternbeitragssatzung vom
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich für
MehrSatzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom
Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 11.07.2013 Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrDie Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom
Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom 28.09.2006 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der
Mehr(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrSatzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrAmt Lindow (Mark) 1 Geltungsbereich
Amt Lindow (Mark) Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 Absatz
MehrSatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES) Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde
Satzung zur Erhebung und zur Höhe Elternbeiträgen für die Betreuung Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 09.02.2006 - Kita-Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 5
MehrS a t z u n g. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe. 1 Wirkungsbereich
S a t z u n g zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999 (GVB1.
MehrJugendhilfe- und Sozialarbeit e.v.
B e i t r a g s a t z u n g über die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern der Primarstufe in den Horteinrichtungen: Heilpädagogischer Hort an der Erich Kästner-Schule Fürstenwalde Hort an der Pfarrer
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Satzung der Gemeinde Lindendorf über die Benutzung des Hortes happy kids Dolgelin und die Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge (Hortsatzung) vom 15.12.2011 Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung
MehrKitagebührensatzung. Artikel 1 Die Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen
Kitagebührensatzung Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita - Gebührensatzung) vom 15.03.2016 Auf der Grundlage
Mehr1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Elternbeitragssatzung der Stadt Overath für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder/einer Kindertagespflege/einer Offenen Ganztagsschule in Verbindung mit 23 des Gesetzes zur frühen Bildung
Mehr- Kindertagespflegebeitragssatzung -
Satzung des Landkreises Dahme-Spreewald zur Erhebung von Elternbeiträgen und Essengeld für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagespflegestelle gemäß Kindertagesstättengesetz des
Mehr1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477),
Satzung der Gemeinde Stalmsdorf über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes (Kita-Satzung) Seite 1 von 4 Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
MehrGemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe und der Kindertagesstätten in der Gemeinde Lehre
Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe und der Kindertagesstätten in der Gemeinde Lehre in der Fassung vom 16.06.2016 1 1 Diese Fassung berücksichtigt die Neufassung
MehrGebührentatbestand
Gebührensatzung der Stadt Eisenhüttenstadt für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen ab dem 2017 in kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) (Neufassung vom 16. Dezember 2016,
Mehr1 Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen
1 S a t z u n g der Stadt Gummersbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 17.06.2008 in der Fassung des II. Nachtrages
MehrSatzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3.
Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres - Durchgeschriebene Fassung Erstfassung der Satzung vom: 07.12.2018
MehrLesefassung* Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 09.September 2015 folgende Satzung beschlossen:
1 Lesefassung* Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Satzung) vom 01.01.2016 Die Stadtverordnetenversammlung
Mehr1 Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten der Gemeinde Wusterhausen/Dosse.
Gebührensatzung der Gemeinde Wusterhausen/Dosse für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) vom 08.06.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
MehrSatzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen
Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens vom
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens vom 01.08.2017 1 Umfassungsklausel, Begriffsbestimmungen (1) Die in dieser Satzung verwendeten
Mehr