Input: Schulbau und Ausstattung der Schulen

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1 Input: Schulbau und Ausstattung der Schulen Rolle und Erwartungen der kommunalen Schulträger Mitgliederversammlung der Landeselternschaft der integrierten Schulen in NRW am in Wuppertal

2 Der Städtetag Nordrhein- Westfalen - Die Stimme der Städte im größten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland - 39 Städte (23 kreisfreie und 16 kreisangehörige Städte) mit rund neun Millionen Einwohnern = etwa die Hälfte der Bevölkerung NRWs - Außerordentliche Mitglieder sind u. a. die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie der Regionalverband Ruhr - Der Städtetag Nordrhein-Westfalen ist ein Landesverband des Deutschen Städtetages 2

3 Rechtliche Ausgangssitutation - Nach 79 SchulG (Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude) sind die kommunalen Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten zuständig: Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. - Unbestimmte Rechtsbegriffe ( ordnungsgemäßer Unterricht ) sind interpretationsbedürftig 3

4 Finanzierung des Schulbaus (1) - Kommunen: - Kostenträger für die äußeren Schulangelenheiten sind die kommunalen Schulträger (vgl. 92 Abs. 3 SchulG) - Finanzielle Leistungsfähigkeit ist sehr unterschiedlich - KfW-Kommunalpanel 2016: Investitionsbedarf von 34 Mrd. Euro bundesweit (mind. 7 Mrd. Euro in NRW) - Land: - Schul- bzw. Bildungspauschale ( 17 GFG): 600 Mio. Euro p. a. (seit dem Jahr 2009 nicht mehr erhöht trotz des Anstiegs des Landeshaushalts um 30 %) - Förderprogramm Gute Schule 2020 : 2 Mrd. Euro von 2017 bis

5 Finanzierung des Schulbaus (2) - Bund: - "Zukunft Bildung und Betreuung" ( ): Förderung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Ganztagsschulen in allen 16 Ländern mit 4 Milliarden Euro - Problem: sog. Kooperationsverbot - Ankündigung des DigitalPakt#D mit 5 Mrd. Euro für den Ausbau des digitalen Lernens - Evtl. weitere 3,5 Mrd. Euro für den Schulbau? 5

6 Standards für den Schulbau - Keine Vorgaben im Schulgesetz NRW - Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen (RdErl. d. MSW v ; BASS Nr. 1) sind zum ausgelaufen - Orientierungshilfe Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland der Montag Stiftung von November 2013 ( hilfreich, aber nicht ausreichend 6

7 Position des Städtetages Nordrhein-Westfalen - Beschluss des Vorstands vom (Richtlinien für den Schulbau): 1. ( ) Der Städtetag NRW kritisiert, dass das Land die früheren Schulbaurichtlinien ersatzlos außer Kraft gesetzt hat. So hilfreich die Leitlinien der "Montag Stiftung" aus fachlicher Sicht als Orientierungshilfe sind, so wenig darf das Land aus seiner diesbezüglichen fachlichen und finanziellen Verantwortung entlassen werden. Den Kommunen würde hierdurch die alleinige Finanzierungsverantwortung für einen Schulbau überantwortet, der aufgrund der vom Land maßgeblich gesteuerten Bildungsvorgaben (z. B. in den Bereichen Ganztag und Inklusion) unter Veränderungsdruck steht. 2. Das Land wird aufgefordert, die wesentlichen Vorgaben für einen den Anforderungen der individuellen Förderung, des Ganztages und der Inklusion [zu ergänzen wäre nun die Digitale Bildung, Anm. des Verf.] entsprechenden Schulbau unter Beachtung des Konnexitätsprinzips verbindlich zu regeln. 7

8 Fazit - Das Land muss die Kommunen auskömmlich finanzieren, insbesondere die finanzschwächeren Kommunen - Die kommunalen Schulträger brauchen verbindliche Regelungen von Baustandards in Gesetzesform - Das Land muss die kommunalen Mehrbedarfe nach 1 Abs. 1 Konnexitätsausführungsgesetz (Anwendung des Konnexitätsprinzips) auskömmlich finanzieren: (1) Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden [ ], ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) einschließlich eines Verteilschlüssels zu schaffen. Hierzu ist gleichzeitig aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung der Ersatz der entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung in pauschalierter Form zu regeln [ ]. 8

9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für die Diskussion stehe ich gerne zur Verfügung. Für spätere Rückfragen erreichen Sie mich wie folgt: Städtetag Nordrhein-Westfalen Dezernat für Bildung, Kultur, Sport und Gleichstellung Wiss. Mitarbeiter Martin Schenkelberg Gereonstraße Köln Tel.: 0221/ Fax: 0221/ Mail: 9

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