Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 26. Februar 1986

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 26. Februar 1986"

Transkript

1 Betr.: BauO Bln 85 Hier: Auswirkungen auf die Herstellung von Lageplänen für Bauvorlagen 5 Anlagen (nur Anlage 2, 4 und 5 beigefügt) Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung der Definition Vollgeschoß ( 2 Abs. 4 BauO Bln 85) und die Neufassung der Abstandflächenvorschriften ( 6 BauO Bln 85) haben auf den Inhalt der Lagepläne für Bauvorlagen nachhaltige Auswirkungen. Da die Anwendung dieser Vorschriften immer wieder Fragen und Auslegungsschwierigkeiten hervorbringt, hat meine Abteilung II inzwischen zu verschiedenen Problemen Stellung genommen. Hierzu werden in den Anlagen die folgenden Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersandt: II A /3 vom 25. Juli Definition Vollgeschoß II A /11 vom 11. November Maß der baulichen Nutzung - 5. II A /11 vom 30. Dezember Maß der baulichen Nutzung - Mit freundlichen Grüßen Wahl Seite 1

2 ANLAGE 2 Schreiben SenBauWohn II A /3 vom 25. Juli 1985 Betr.: Definition "Vollgeschoß" ( 2 Abs. 4 BauO Bln) Eine Anfrage gibt mir Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Die Regelung des 2 Abs. 4 BauO Bln - Definition des Begriffs "Vollgeschoß" - ist eindeutig. Die beiden Voraussetzungen, die zur Bestimmung als Vollgeschoß führen - Mindestmaß des Herausragens und - Mindestmaß der lichten Höhe sind kumulativ anzuwenden. Erst bei Erfüllung beider Voraussetzungen ist ein Geschoß ein Vollgeschoß. Die Regelung des 2 Abs. 4 BauO Bln beinhaltet insofern eine Änderung des bisherigen Rechts. Die Vorschrift des 2 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln ist wortgleich mit 2 Abs. 4 MBO i.d.f. vom 11. Dezember Die neueren Landesbauordnungen von Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie die Bauordnungsentwürfe von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz enthalten entsprechende Regelungen. Sinn dieser und zahlreicher anderer Änderungen in der MBO 1981 war die Straffung des Bauordnungsrechtes und die Rückführung auf "klassische" Bauordnungsrechtssachverhalte sowie die Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen. Nicht die Begrenzung des Herausragens ist wesentlicher Regelungsinhalt, sondern die genannten Mindestanforderungen. Regelungen über die Höhe baulicher Anlagen gehören zum Rechtsbereich des Planungsrechtes (vgl. 16 Abs. 3 BauNVO) und sind deshalb aus dem Bauordnungsrecht herausgenommen worden. Steinhoff Seite 2

3 ANLAGE 4 Schreiben SenBauWohn II A / vom 11. November 1985 Betr.: Hier: Maß der baulichen Nutzung Ermittlung der Geschoßfläche in Dachräumen (Dachgeschosse) Anlage: 1 Skizzenblatt Zahlreiche Anfragen in letzter Zeit über die Ermittlung der Geschoßfläche in Dachräumen - z.t. veranlaßt durch die Änderung der BauO Bln (Dachräume können unter gewissen Voraussetzungen auch Vollgeschosse sein) - ergeben die Notwendigkeit, die Berechnungsgrundlagen für die am häufigsten auftretenden Fälle aufzuzeigen. Nach 2 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 28. Februar 1985 sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Dies gilt auch für Dachräume, in die Geschosse (Dachgeschosse) eingebaut werden können. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche können sich demnach zwei Fälle ergeben: a) Der Dachraum (Dachgeschoß) ist Vollgeschoß im Sinne des 2 Abs. 4 BauO Bln. b) Der Dachraum (Dachgeschoß) ist kein Vollgeschoß im Sinne des 2 Abs. 4 BauO Bln. Berechnung der Geschoßfläche: Zu a) Nach 20 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen (somit auch im Dachraum, und zwar in Höhe des Fußbodens) zu ermitteln (s. Bild 1 und 2 der Anlage). Zu b) Nach 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind bei der Ermittlung der Geschoßfläche in anderen Geschossen (also keine Vollgeschosse) die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO verwendet den Begriff "Aufenthaltsraum" ohne eigene Definition. Der Aufenthaltsraum im Dachraum wird in 46 Abs. 4 BauO Bln wie folgt definiert: Seite 3

4 "Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht." Durch den 2. Halbsatz dieser Bestimmung wird der Aufenthaltsraum im bauordnungsrechtlichen Sinne auf die Flächen begrenzt, über denen eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m vorhanden ist. Diese Fläche ist auch für die Ermittlung der Geschoßfläche von Aufenthaltsräumen im Dachraum maßgebend (s. Bild 3 und 4 der Anlage). Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume, die durch Abseitenwände mit einer Höhe von mehr als 1,50 m begrenzt werden; in diesen Fällen endet das Berechnungsmaß für die Geschoßfläche an der Außenseite der Abseitenwand (s. Bild 5 - rechte Seite - der Anlage). Bürger Seite 4

5 Seite 5

6 ANLAGE 5 Schreiben SenBauWohn II A / vom 30. Dezember 1985 Betr.: Hier: Maß der baulichen Nutzung Erläuterungen für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß 19 und 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO - für Balkone, Loggien, Terrassen und für bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Offensichtlich bestehende Unklarheiten bei den o. g. Berechnungen ergeben die Notwendigkeit, die Berechnungsgrundlagen hierfür aufzuzeigen. Nach 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO werden die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Terrassen sowie von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet. Nach 20 Abs. 3 BauNVO bleiben bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO auch bei der Ermittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt. Für Balkone, Loggien und Terrassen enthalten die zitierten Vorschriften der BauNVO somit klare, eindeutige Aussagen. Diese baulichen Anlagen (Gebäudeteile) bleiben mit ihren gesamten Flächenanteilen (einschl. evtl. vorhandener Umfassungswände) bei der Ermittlung der Grundfläche sowie auch der Geschoßfläche unberücksichtigt. Sofern diese Anlagen nur im 1. Vollgeschoß vorhanden sind, im darüberliegenden Geschoß aber durch bauliche Anlagen anderer Art überdeckt werden, werden diese Flächen in die Berechnung der Grundfläche mit einbezogen. Für andere bauliche Anlagen, die im Bauwich (Begriff in der BauO Bln nicht mehr enthalten) oder in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, verweisen die Vorschriften der BauNVO auf die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (Bauordnungsrecht). Die landesrechtlichen Regelungen des 6 Abs. 7 BauO Bln stellen ausschließlich und eindeutig auf vortretende Bauteile sowie auf Vorbauten ab, also auf die Bauteile oder "Bauten", die vor die "Hauptanlage" vortreten, vor ihr angeordnet werden sollen oder sich dort befinden. Nur diese bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht und sind somit auch in den Abstandflächen zulässig. Die Nichtanrechnung auf die Grundfläche nach 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO und auf die Geschoßfläche nach 20 Abs. 3 BauNVO bezieht sich demnach nur auf den vortretenden Gebäudeteil bzw. die Seite 6

7 bauliche Anlage. Deshalb sind z. B die Flächenanteile von Erkern oder Wintergärten, die sich "innerhalb" der Hauptanlage (hinter der Gebäudehauptfront) befinden, sowohl auf die Grundfläche als auch auf die Geschoßfläche anzurechnen. Bürger Seite 7

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 22. Dezember 1989

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 22. Dezember 1989 Betr.: 1. Vollgeschoßbegriff im Planungsrecht und Anwendung der GFZ im Bereich des BNP und der BO 58 2. Darstellung von Abstandflächen in Lageplänen als Bauvorlage 3. Berechnung des Nutzungsmaßes bei verschiedener

Mehr

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/3 vom 14. November 1988

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/3 vom 14. November 1988 Betr.: Anwendung baurechtlicher Vorschriften bei der Herstellung von Lageplänen als Bauvorlage Hier: Abstandflächen und Ausbau von Dachräumen 3 Anlagen Verschiedene Anfragen einzelner Öffentlich bestellter

Mehr

Baubetriebslehre II. Vorlesung. Nur zu Lernzwecken. Sommersemester Flächenermittlung

Baubetriebslehre II. Vorlesung. Nur zu Lernzwecken. Sommersemester Flächenermittlung Baubetriebslehre II Vorlesung Sommersemester 2016 Flächenermittlung Nur zu Lernzwecken 1 2 Kapitel Flächenermittlung BauNVO Flächen gemäß der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke DIN 277

Mehr

Schreiben SenBauWohn V A /12/03 vom 17. November 1986

Schreiben SenBauWohn V A /12/03 vom 17. November 1986 Schreiben SenBauWohn V A 31-6565/12/03 vom 17. November 1986 Betr.: Anwendung und Auslegung der BauO Bln 85 Vorg.: Ihr Schreiben vom 27. August 1986 1 Anlage (nicht beigefügt) Sehr geehrte Herren, ich

Mehr

Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung

Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung zum Bauantrag vom zum Antrag auf Vorbescheid vom (Zutreffendes bitte ankreuzen) Bauherr Baugrundstück 1. Bauplanungsrechtliche Vorgaben 1.1. Bebauungsplan mit Festsetzungen

Mehr

Modul Bauökonomie und Baurecht. Bauökonomie. Maß der baulichen Nutzung und Flächenermittlung im Hochbau. Debora Portner M. Sc.

Modul Bauökonomie und Baurecht. Bauökonomie. Maß der baulichen Nutzung und Flächenermittlung im Hochbau. Debora Portner M. Sc. Modul Bauökonomie und Baurecht Bauökonomie Maß der baulichen Nutzung und Flächenermittlung im Hochbau Debora Portner M. Sc. Seite 1 I. Maß der baulichen Nutzung II. Flächenermittlung im Hochbau III. Seminar

Mehr

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung: der Stadt Neu-Ulm (BS-EWS) vom

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung: der Stadt Neu-Ulm (BS-EWS) vom 7/7/A Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Neu-Ulm (BS-EWS) vom 07.07.2010 Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung:

Mehr

Textliche Festsetzungen

Textliche Festsetzungen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck der Gemeinde Wennigsen (Deister) - Entwurf - Textliche Festsetzungen Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck, wird

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für öffentliche Abwasseranlagen

Satzung über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für öffentliche Abwasseranlagen Satzung über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für öffentliche Abwasseranlagen 60.60.03 Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für öffentliche Abwasseranlagen (Anschlussbeitragssatzung)

Mehr

Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) BauNVO 68 Seite 1 von 15 Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung 3 1 GLIEDERUNG IN

Mehr

Lokalbaukommission Das Maß der baulichen Nutzung

Lokalbaukommission Das Maß der baulichen Nutzung Lokalbaukommission Das Maß der baulichen Nutzung Berechnung der Grund- und Geschossfläche Inhalt Begriffe Maßgebliche Bemessungsgrößen Übersicht der Fassungen Vergleich der Baunutzungsverordnungen Grundfläche

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau FAQ 1 zu 2 HBauO Begriffe Inhaltsverzeichnis Absatz 2... 2 Ist ein einzelnes Reihenhaus (eine Reihenhausscheibe)

Mehr

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006 232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 12. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur

Mehr

Modul Bauökonomie und Baurecht. Maß der baulichen Nutzung

Modul Bauökonomie und Baurecht. Maß der baulichen Nutzung Veranstaltungsübersicht Maß der baulichen Nutzung Übung 1 GRZ / GFZ Modul Bauökonomie und Baurecht Maß der baulichen Nutzung Veranstaltungsübersicht Maß der baulichen Nutzung Übung 1 GRZ / GFZ VORLESUNG

Mehr

Landratsamt Kelheim. Abstandsflächen

Landratsamt Kelheim. Abstandsflächen Abstandsflächen Grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelungen Art. 6 Abs. 5 Tiefe 1 H mind. 3 m Kerngebiet 0,5 H mind. 3 m Gewerbe-, Industriegeb. 0,25 H mind. 3 m Art. 6 Abs. 6 Vor zwei Außenwänden

Mehr

B. Abstandsflächengebot

B. Abstandsflächengebot 28 Es gibt verschiedene Arten von Gebäuden mit unterschiedlicher baurechtlicher Relevanz, nämlich oberirdische Gebäude (vgl. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 LBO). Ein Gebäude ist oberirdisch,

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Abensberg (BS-WAS) vom Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Abensberg (BS-WAS) vom Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Abensberg (BS-WAS) vom 30.11.2017 Auf Grund der Art. 5 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Abensberg folgende Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung:

Mehr

SATZUNG DER GEMEINDE STRANDE ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR ÄNDERUNG

SATZUNG DER GEMEINDE STRANDE ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR ÄNDERUNG SATZUNG DER GEMEINDE STRANDE ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 4 1. ÄNDERUNG Gebiet: Nordwestlicher Bereich von Strande - Schäfergang, Am Knüll, Eichendorffstraße, Zum Lemmholt, Witten Land n, Dänischenhagener

Mehr

Kommunales Baurecht (Ermächtigung durch Bundes- oder / und Landesrecht) Zuständigkeit des Bauordnungsamtes

Kommunales Baurecht (Ermächtigung durch Bundes- oder / und Landesrecht) Zuständigkeit des Bauordnungsamtes Bundesrecht Landesrecht Bundes-/Landesrecht z.b.: BauGB BauO NRW z.b.: BauNVO Bebauungspläne Flächennutzungsplan VVBauO NRW Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Baunebenrecht Sonderbauvorschriften Kommunales

Mehr

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/2016 - Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wo stehen wir? Juni 2015 ursprünglicher Referentenentwurf

Mehr

Was ist im Zusammenhang mit der Definition der Gebäudeklassen unter einem freistehenden Gebäude zu verstehen?

Was ist im Zusammenhang mit der Definition der Gebäudeklassen unter einem freistehenden Gebäude zu verstehen? 2 HBauO Begriffe Absatz 3 Was ist im Zusammenhang mit der Definition der Gebäudeklassen unter einem freistehenden Gebäude zu verstehen? Ein Gebäude ist als freistehend einzustufen, wenn es zu den Grundstücksgrenzen

Mehr

Formblatt Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung

Formblatt Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung Formblatt Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung Für jede Wohnung ist ein gesondertes Formblatt auszufüllen. Bauvorhaben (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Haus-Nr.) Bauherr: 15526 Bad saarow, Seestrasse

Mehr

STADT VREDEN. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken. - Vorentwurf - Maßstab 1:1000

STADT VREDEN. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken. - Vorentwurf - Maßstab 1:1000 STADT VREDEN 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken - Vorentwurf - Maßstab 1:1000 Lage des Geltungsbereiches (ohne Maßstab) Stand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Mehr

Seite 2 von 2. Seite 2 von 2

Seite 2 von 2. Seite 2 von 2 Erläuterungen zur Grundsteuer-Anmeldung Hinweise zum Ausfüllen des Vordruckes Die in Kreise gesetzten Ziffern beziehen sich auf die entsprechenden Ziffern in der Grundsteuer-Anmeldung. 1 Das eingetragene

Mehr

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2017 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE

5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE 5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE Dipl.-Ing. Thomas Kolb, Brandschutzconsult GmbH & Co. KG, Ettenheim Brandschutzkonzepte an Schulen Quelle: www.filmposter-archiv.de 1 Rechtsgrundlagen Landesbauordnung Baurecht

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

Die neue Landesbauordnung NRW

Die neue Landesbauordnung NRW Die neue Landesbauordnung NRW Dr. Hans Vietmeier Partnerschaftsgesellschaft mbb, Münster Interessante Änderungen 1. Gebäudeklassen 2. Vollgeschossbegriff 3. Abstandflächen 4. Veränderung der Geländehöhen

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

Bestimmung der zulässigen Grundfläche nach 19 BauNVO/1990

Bestimmung der zulässigen Grundfläche nach 19 BauNVO/1990 Bestimmung der zulässigen Grundfläche nach 19 BauNVO/1990 Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 30. November 2010 Bestimmung der zulässigen Grundfläche nach 19 BauNVO/19901

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO NRW, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude,

Mehr

A. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT

A. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT A. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 1. Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNV, Ausnahmen gemäß 4 Abs. 3 BauNV sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 0,40 GRZ 0,80 GFZ O offene

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Abensberg für die Entwässerungseinrichtung Abensberg (BS-EWS) vom Beitragserhebung

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Abensberg für die Entwässerungseinrichtung Abensberg (BS-EWS) vom Beitragserhebung Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Abensberg für die Entwässerungseinrichtung Abensberg (BS-EWS) vom 30.11.2017 Auf Grund von Art. 5 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Stadt Füssen folgende Beitrags- und

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom 05.09.2011 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Sachsenkam folgende Beitrags-

Mehr

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau IZH Institut des Zimmerer- und Holzbaugewerbes 1. Hessischer Baugipfel Darmstadt 02.11.2006 Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau Brandschutztechnische Aspekte und Konzepte für mehrgeschossige Holzhäuser

Mehr

Barrierefreiheit von Gebäuden

Barrierefreiheit von Gebäuden Barrierefreiheit von Gebäuden Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 24.02.2009 ratifiziert. Damit sind die Inhalte des Übereinkommens wie

Mehr

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31.8.1990

Mehr

Die richtige Anwendung des Bodenrichtwertes

Die richtige Anwendung des Bodenrichtwertes Die richtige Anwendung des Bodenrichtwertes Stephan Schlocker Von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a.main öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten

Mehr

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne Schulbauten Vorlesungsinhalte: Vergleich / Aktualität unterschiedlicher Schulbaurichtlinien Schulbaurichtlinie Rheinland-Pfalz Allgemeine Anforderungen Notwendige Flure Hallen Entwicklung / Änderungen

Mehr

Rechtsnormen und private Normen. für die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Hochbauten sowie Wohn-/ Nutzflächen und Geschoßflächen

Rechtsnormen und private Normen. für die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Hochbauten sowie Wohn-/ Nutzflächen und Geschoßflächen Rechtsnormen und private Normen für die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Hochbauten sowie Wohn-/ Nutzflächen und Geschoßflächen 1 Inhaltsverzeichnis 1. DIN 277 von 1987 1.1. Gliederung

Mehr

Die neue Landesbauordnung NRW - Was ändert sich?

Die neue Landesbauordnung NRW - Was ändert sich? Die neue Landesbauordnung NRW - Was ändert sich? Vortrag am 12.10.2018 bei Schlüter-Systems Rechtsanwalt Dr. Michael Sattler, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bad Füssing (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bad Füssing (BGS-WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bad Füssing (BGS-WAS) vom 08.12.2008 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Bad Füssing folgende

Mehr

Wohnfläche nach der II.BVO

Wohnfläche nach der II.BVO Wohnfläche nach der II.BVO 1 Wohnflächenberechnung ( 42, 44 II BV) Wohnfläche Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS) der Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR (BGS/WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS) der Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR (BGS/WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS) der Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR (BGS/WAS) Vom 07. Januar 2010 (AM Nr. 4 vom 27.01.2010), zuletzt geändert mit Satzung vom 30. Juli 2018

Mehr

Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Adelsdorf vom Beitragsergebung. 2 Beitragstatbestand

Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Adelsdorf vom Beitragsergebung. 2 Beitragstatbestand Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Adelsdorf vom 25.11.2016 1 Beitragsergebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung Ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) der Stadt Ochsenfurt vom

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) der Stadt Ochsenfurt vom Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) der Stadt Ochsenfurt vom 20.09.1994 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ochenfurt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur

Mehr

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bebauungsplan. Vorlesungsthema Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente

Mehr

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) 1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) Vom 26.6.1962, BGBl. I S. 429 BGBl. III 213-1-2 In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1990, BGBl. I S. 132 Zuletzt

Mehr

Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten

Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 30. November 2010 Überschreitung hinterer

Mehr

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen.

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen. Spath+Nagel Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-64a VE Arbeitsfassung, Stand: 16.06.2014 Textliche Festsetzungen: ART DER NUTZUNG 1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient

Mehr

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Icking folgende. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Icking folgende. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Gemeinde Icking Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Icking folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 1 Beitragserhebung

Mehr

Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt

Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt A Einführung Der Weg zur Novelle der Bauordnung NRW Novellierung BauO 2000 Änderung des Abstandflächenrechts 2006 Novellierung durch BauO 2016 Landtagswahlen Moratorium BauO 2018 vom Landtag beschlossen

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Güntersleben (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Güntersleben (BGS-WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Güntersleben (BGS-WAS) vom 25.02.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Güntersleben folgende

Mehr

Planen und Bauen im Grunewald

Planen und Bauen im Grunewald Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Abteilung Bauwesen - Stadtplanungs- und Vermessungsamt - Planen und Bauen im Grunewald Planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben und Nutzungsänderungen

Mehr

B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 09/17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am

B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 09/17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b1 6144 / XIV-60 / I-02 B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 09/17 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am

Mehr

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011 Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen

Mehr

Neuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014

Neuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014 Neuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Inzell folgende

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung Bekanntmachung der Neufassung der Baunutzungsverordnung Vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Auf Grund des Artikels 2 der

Mehr

Raumteile Regelung nach WoFlV Regelung nach II. BV Regelung nach DIN 283 Regelung nach DIN 277 Regelung nach WMR

Raumteile Regelung nach WoFlV Regelung nach II. BV Regelung nach DIN 283 Regelung nach DIN 277 Regelung nach WMR Ablagen und Konsolen, besonders in Badezimmern Abstellraum außerhalb der Wohnung Abstellraum innerhalb der Wohnung Abstellraum, fehlender, außerhalb der Wohnung zählen zur, wenn weniger als 1,50 m hoch

Mehr

4.2 Wärmeschutz Vorschriften

4.2 Wärmeschutz Vorschriften 4.2 Wärmeschutz 4.2.1 Vorschriften Die Anforderungen an den Wärmeschutz für die SysproTEC-Qualitätsdecke unterscheiden sich nicht von denen für eine Ortbetondecke. Es gelten dieselben Regelungen. Hier

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Kellmünz a. d. Iller (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Kellmünz a. d. Iller (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Kellmünz a. d. Iller (BGS-WAS) vom 13.11.2015 in der Fassung vom 20.10.2017 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Durchgeschriebene Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dießen am Ammersee (BGS-WAS)

Durchgeschriebene Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dießen am Ammersee (BGS-WAS) Durchgeschriebene Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dießen am Ammersee (BGS-WAS) Zuletzt geändert durch die Satzung vom 28.11.2016 Auf Grund der Art. 5, 8 und

Mehr

Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung. Entscheidungsbegründung

Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung. Entscheidungsbegründung Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung Entscheidungsbegründung Stand: 12.07..2007 Inhalt: 1 Erfordernis der Planaufstellung und allgemeine Ziele 1.1 Geltungsbereich/Lage des

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wassersatzung der Stadt Regen (BGS-WAS) (in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom )

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wassersatzung der Stadt Regen (BGS-WAS) (in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom ) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wassersatzung der Stadt Regen (BGS-WAS) (in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21.12.2016) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt

Mehr

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Planens und Bauens

Rechtliche Grundlagen des Planens und Bauens Rechtliche Grundlagen des Planens und Bauens Übung: Ausgewählte Fragen des Bauordnungsrechts Gebäudekunde 1 SP B1 1 Material / Unterlagen Aufgabenstellung Organisatorisches 2 Anzuwendende rechtliche Grundlagen:

Mehr

Modul Bauökonomie und Baurecht. Bauökonomie. Maß der baulichen Nutzung und Flächenermittlung im Hochbau. Debora Mendler M. Sc.

Modul Bauökonomie und Baurecht. Bauökonomie. Maß der baulichen Nutzung und Flächenermittlung im Hochbau. Debora Mendler M. Sc. Modul Bauökonomie und Baurecht Bauökonomie Maß der baulichen Nutzung und Flächenermittlung im Hochbau Debora Mendler M. Sc. Seite 1 Vorlesungsreihe Bauökonomie Nr. Datum Vorlesungsinhalte Seminar zur Vorlesung

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Krumbach (Schwaben)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Krumbach (Schwaben) ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Krumbach (Schwaben) Vom 25.11.2014 in der seit 11.12.2018 geltenden Fassung der ersten

Mehr

Zielkatalog: 1. Wohngebäude

Zielkatalog: 1. Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude Bearbeiter/in: Joachim Schepers Objekt/-teil/-bereich:

Mehr

Projektgruppe 3 - Bewertung in der Eröffnungsbilanz und laufende Bilanzierung-

Projektgruppe 3 - Bewertung in der Eröffnungsbilanz und laufende Bilanzierung- Berechnung der Bruttogrundfläche (BGF) nach DIN 277 Teil 1 Anhang 2.2 Eigentümer: Gemeindekennziffer: lfd. Nr.: Grundstück: Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Haus-Nr.: Kurzbezeichnung: für gesamtes Bauwerk

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Mering (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Mering (BGS-WAS) Seite 1 von 6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Mering (BGS-WAS) Vom 14.04.2004 Beschluss - Datum: 25.03.2004 Beschluss TOP: 8 öffentlich Beschluss Abstimmungsergebnis 24:0

Mehr

Energieeinsparverordnung: EnEV

Energieeinsparverordnung: EnEV Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische

Mehr

Beitrags- und. Gebührensatzung. zur. Wasserabgabesatzung. der. Stadt Landau a.d. Isar

Beitrags- und. Gebührensatzung. zur. Wasserabgabesatzung. der. Stadt Landau a.d. Isar Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Landau a.d. Isar Inhaltsverzeichnis 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen einer Beitragsschuld 4 Beitragsschuldner 5 Beitragsmaßstab

Mehr

An unsere Mitgliedseinrichtungen Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

An unsere Mitgliedseinrichtungen Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 08 02 54 10002 Berlin Telefon (030) 800 93 100 Telefax (030) 800 93 10 29

Mehr

Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) vom (BGBl. I S. 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.

Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) vom (BGBl. I S. 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1983 (BGBl. I S.551); Inhaltsverzeichnis: Erster Teil Gemeinsame Vorschriften 1 Anwendungsbereich

Mehr

Baulasten in der Praxis

Baulasten in der Praxis Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger

Mehr

GEMEINDE VEITSBRONN. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Veitsbronn (BGS/WAS)

GEMEINDE VEITSBRONN. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Veitsbronn (BGS/WAS) GEMEINDE VEITSBRONN Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Veitsbronn (BGS/WAS) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Veitsbronn mit

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB

Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Inhalt: 1. Einleitung 2. Allgemeine Grundsätze 3. Aufenthaltsräume und Treppen 4. Kellergeschoss ohne Aufenthaltsräume 5. Kellergeschoss

Mehr

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kürnach

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kürnach Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kürnach Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kürnach folgende Beitrags- und Gebührensatzung

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom 27.09.2013 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Reichersbeuern folgende

Mehr

Übersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Übersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Übersicht Inhaltsverzeichnis 9 Literatur 13 A. Einführung 1 15 B. Die Grundforderung nach Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 1 C. Die Lage der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 2... 79 47 D. Das Überdeckungsverbot

Mehr

11 Flächen und Rauminhalte von Hochbauten

11 Flächen und Rauminhalte von Hochbauten 11 Flächen und Rauminhalte von Hochbauten Für die Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung von Hochbauten ist die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten Voraussetzung. Diese Berechnungen

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS) Seite 1 von 6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des

Mehr

Die Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017

Die Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin M HKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Herrn Andre Kuper MdL

Mehr

Stadt Kerpen, Bebauungsplan HO 183/1.Änderung "Am Wahlenpfad ", Stadtteil Horrem. Textliche Festsetzungen (Ergänzung) Aufstellung: S.

Stadt Kerpen, Bebauungsplan HO 183/1.Änderung Am Wahlenpfad , Stadtteil Horrem. Textliche Festsetzungen (Ergänzung) Aufstellung: S. Aufstellung: S. 1 A RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818)

Mehr

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Datum: 26. Juni 1962 Fundstelle: BGBl I 1962, 429 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1977 Änderungen

Mehr

Lesefassung. Beitragssatzung Wasser

Lesefassung. Beitragssatzung Wasser Lesefassung Beitragssatzung Wasser Satzungsinhalt 1 Allgemeines 2 Gegenstand der Beitragspflicht 3 Entstehen der Beitragspflicht 4 Beitragsmaßstab 5 Beitragssatz 6 Beitragspflichtiger 7 Vorauszahlungen

Mehr

1.3.1 Als Grundstücksfläche gilt:

1.3.1 Als Grundstücksfläche gilt: Anlage 2 zu den Ergänzenden Bedingungen der eneregio GmbH zu der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) (Ausgabe vom 1.1.2010) 1.1 Der Anschlussnehmer

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Germering Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Germering folgende, mit Schreiben des Landratsamtes

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Sachsen Einfamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses,

Mehr