Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 26. Februar 1986
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- Kilian Baumann
- vor 7 Jahren
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1 Betr.: BauO Bln 85 Hier: Auswirkungen auf die Herstellung von Lageplänen für Bauvorlagen 5 Anlagen (nur Anlage 2, 4 und 5 beigefügt) Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung der Definition Vollgeschoß ( 2 Abs. 4 BauO Bln 85) und die Neufassung der Abstandflächenvorschriften ( 6 BauO Bln 85) haben auf den Inhalt der Lagepläne für Bauvorlagen nachhaltige Auswirkungen. Da die Anwendung dieser Vorschriften immer wieder Fragen und Auslegungsschwierigkeiten hervorbringt, hat meine Abteilung II inzwischen zu verschiedenen Problemen Stellung genommen. Hierzu werden in den Anlagen die folgenden Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersandt: II A /3 vom 25. Juli Definition Vollgeschoß II A /11 vom 11. November Maß der baulichen Nutzung - 5. II A /11 vom 30. Dezember Maß der baulichen Nutzung - Mit freundlichen Grüßen Wahl Seite 1
2 ANLAGE 2 Schreiben SenBauWohn II A /3 vom 25. Juli 1985 Betr.: Definition "Vollgeschoß" ( 2 Abs. 4 BauO Bln) Eine Anfrage gibt mir Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Die Regelung des 2 Abs. 4 BauO Bln - Definition des Begriffs "Vollgeschoß" - ist eindeutig. Die beiden Voraussetzungen, die zur Bestimmung als Vollgeschoß führen - Mindestmaß des Herausragens und - Mindestmaß der lichten Höhe sind kumulativ anzuwenden. Erst bei Erfüllung beider Voraussetzungen ist ein Geschoß ein Vollgeschoß. Die Regelung des 2 Abs. 4 BauO Bln beinhaltet insofern eine Änderung des bisherigen Rechts. Die Vorschrift des 2 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln ist wortgleich mit 2 Abs. 4 MBO i.d.f. vom 11. Dezember Die neueren Landesbauordnungen von Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie die Bauordnungsentwürfe von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz enthalten entsprechende Regelungen. Sinn dieser und zahlreicher anderer Änderungen in der MBO 1981 war die Straffung des Bauordnungsrechtes und die Rückführung auf "klassische" Bauordnungsrechtssachverhalte sowie die Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen. Nicht die Begrenzung des Herausragens ist wesentlicher Regelungsinhalt, sondern die genannten Mindestanforderungen. Regelungen über die Höhe baulicher Anlagen gehören zum Rechtsbereich des Planungsrechtes (vgl. 16 Abs. 3 BauNVO) und sind deshalb aus dem Bauordnungsrecht herausgenommen worden. Steinhoff Seite 2
3 ANLAGE 4 Schreiben SenBauWohn II A / vom 11. November 1985 Betr.: Hier: Maß der baulichen Nutzung Ermittlung der Geschoßfläche in Dachräumen (Dachgeschosse) Anlage: 1 Skizzenblatt Zahlreiche Anfragen in letzter Zeit über die Ermittlung der Geschoßfläche in Dachräumen - z.t. veranlaßt durch die Änderung der BauO Bln (Dachräume können unter gewissen Voraussetzungen auch Vollgeschosse sein) - ergeben die Notwendigkeit, die Berechnungsgrundlagen für die am häufigsten auftretenden Fälle aufzuzeigen. Nach 2 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 28. Februar 1985 sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Dies gilt auch für Dachräume, in die Geschosse (Dachgeschosse) eingebaut werden können. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche können sich demnach zwei Fälle ergeben: a) Der Dachraum (Dachgeschoß) ist Vollgeschoß im Sinne des 2 Abs. 4 BauO Bln. b) Der Dachraum (Dachgeschoß) ist kein Vollgeschoß im Sinne des 2 Abs. 4 BauO Bln. Berechnung der Geschoßfläche: Zu a) Nach 20 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen (somit auch im Dachraum, und zwar in Höhe des Fußbodens) zu ermitteln (s. Bild 1 und 2 der Anlage). Zu b) Nach 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind bei der Ermittlung der Geschoßfläche in anderen Geschossen (also keine Vollgeschosse) die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO verwendet den Begriff "Aufenthaltsraum" ohne eigene Definition. Der Aufenthaltsraum im Dachraum wird in 46 Abs. 4 BauO Bln wie folgt definiert: Seite 3
4 "Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht." Durch den 2. Halbsatz dieser Bestimmung wird der Aufenthaltsraum im bauordnungsrechtlichen Sinne auf die Flächen begrenzt, über denen eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m vorhanden ist. Diese Fläche ist auch für die Ermittlung der Geschoßfläche von Aufenthaltsräumen im Dachraum maßgebend (s. Bild 3 und 4 der Anlage). Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume, die durch Abseitenwände mit einer Höhe von mehr als 1,50 m begrenzt werden; in diesen Fällen endet das Berechnungsmaß für die Geschoßfläche an der Außenseite der Abseitenwand (s. Bild 5 - rechte Seite - der Anlage). Bürger Seite 4
5 Seite 5
6 ANLAGE 5 Schreiben SenBauWohn II A / vom 30. Dezember 1985 Betr.: Hier: Maß der baulichen Nutzung Erläuterungen für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß 19 und 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO - für Balkone, Loggien, Terrassen und für bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Offensichtlich bestehende Unklarheiten bei den o. g. Berechnungen ergeben die Notwendigkeit, die Berechnungsgrundlagen hierfür aufzuzeigen. Nach 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO werden die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Terrassen sowie von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet. Nach 20 Abs. 3 BauNVO bleiben bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO auch bei der Ermittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt. Für Balkone, Loggien und Terrassen enthalten die zitierten Vorschriften der BauNVO somit klare, eindeutige Aussagen. Diese baulichen Anlagen (Gebäudeteile) bleiben mit ihren gesamten Flächenanteilen (einschl. evtl. vorhandener Umfassungswände) bei der Ermittlung der Grundfläche sowie auch der Geschoßfläche unberücksichtigt. Sofern diese Anlagen nur im 1. Vollgeschoß vorhanden sind, im darüberliegenden Geschoß aber durch bauliche Anlagen anderer Art überdeckt werden, werden diese Flächen in die Berechnung der Grundfläche mit einbezogen. Für andere bauliche Anlagen, die im Bauwich (Begriff in der BauO Bln nicht mehr enthalten) oder in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, verweisen die Vorschriften der BauNVO auf die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (Bauordnungsrecht). Die landesrechtlichen Regelungen des 6 Abs. 7 BauO Bln stellen ausschließlich und eindeutig auf vortretende Bauteile sowie auf Vorbauten ab, also auf die Bauteile oder "Bauten", die vor die "Hauptanlage" vortreten, vor ihr angeordnet werden sollen oder sich dort befinden. Nur diese bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht und sind somit auch in den Abstandflächen zulässig. Die Nichtanrechnung auf die Grundfläche nach 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO und auf die Geschoßfläche nach 20 Abs. 3 BauNVO bezieht sich demnach nur auf den vortretenden Gebäudeteil bzw. die Seite 6
7 bauliche Anlage. Deshalb sind z. B die Flächenanteile von Erkern oder Wintergärten, die sich "innerhalb" der Hauptanlage (hinter der Gebäudehauptfront) befinden, sowohl auf die Grundfläche als auch auf die Geschoßfläche anzurechnen. Bürger Seite 7
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