Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003"

Transkript

1 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags verdeutlichen. Teil I: Hinweise für nicht-optierende Krankenhäuser 1. Abrechnung des Systemzuschlags für Neugeborene Für gesunde Neugeborene wird kein gesonderter DRG-Systemzuschlag in Rechnung gestellt, weil für sie kein eigener Krankenhausfall angelegt wird. Erst wenn das Neugeborene krank wird und dadurch als eigenständiger Krankenhausfall eingestuft wird, ist der DRG-Systemzuschlag für das Neugeborene abzurechnen. 2. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei teilstationären Fällen Gemäß Fußnote 11 a zur LKA werden Patienten, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach teilstationär behandelt werden, je Quartal als ein Fall gezählt. Damit ist der DRG-Systemzuschlag für jeden teilstationären Patienten, der wegen derselben Erkrankung behandelt wird, pro Quartal einmal abrechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, wann im Quartal die erste Behandlung stattgefunden hat und unabhängig davon, wie viele (Zwischen-)Rechnungen innerhalb des Quartals gestellt wurden. Bei einer zusätzlichen teilstationären Dialyse, die neben einem vollstationären Krankenhausaufenthalt abgerechnet wird, ist nur ein DRG-Systemzuschlag für den vollstationären Fall abrechenbar. Liegt eine Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung gemäß Fußnote 11 zur LKA vor, ist ebenfalls nur ein DRG-Systemzuschlag abrechenbar. 3. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Patienten mit nur vorstationärer Behandlung Gemäß 17 b Abs. 5 KHG ist der DRG-Systemzuschlag pro voll- oder teilstationärem Krankenhausfall abzurechnen. Wird bei einem Patienten lediglich eine vorstationäre Behandlung erbracht, ohne anschließende vollstationäre Behandlung, ist daher kein DRG-Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 4. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Zusammenarbeit gemäß 14 Abs. 11 BPflV Allgemein gilt, dass ein DRG-Systemzuschlag für jeden abgerechneten teil- und vollstationären Krankenhausfall in Rechnung gestellt wird und das bei der Verlegung

2 - 2 - eines Patienten von beiden Krankenhäusern je ein Fall in der L 1 Statistik gezählt wird. Bei Zusammenarbeit gemäß 14 Abs. 11 BPflV wird die Fallpauschale von dem Krankenhaus in Rechnung gestellt, das die für die Fallpauschale maßgebliche Behandlung erbracht hat. Dieses Krankenhaus hat in jedem Fall den DRG- Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. Nimmt das andere Krankenhaus am maschinellen Datenübermittlungsverfahren teil, hat es gemäß der 301-Vereinbarung den (restlichen) Behandlungszeitraum innerhalb der Grenzverweildauer mit dem eigenen gültigen Entgeltbetrag für die Fallpauschale und der Entgeltanzahl 0 sowie dem DRG-Systemzuschlag zu übermitteln. Bei nicht am maschinellen Datenübermittlungsverfahren teilnehmenden Krankenhäusern wird immer eine Mitteilung über den jeweiligen Behandlungszeitraum an die Krankenkassen geliefert. Wenn das Krankenhaus eine Rechnung mit der Entgeltanzahl 0 per Post an die Krankenkasse verschickt, dann ist auch der DRG-Systemzuschlag abzurechnen. 5. Wiederaufnahme eines Patienten Bei der Wiederaufnahme eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen ihr und der vorhergehenden Entlassung liegt, wird nur ein vollstationärer Fall in der L 1 Statistik gezählt (vgl. Fußnote 11 zu Anhang 2 zur LKA). Demnach wird auch nur ein DRG-Systemzuschlag in Rechnung gestellt. In anderen Konstellationen, die dazu führen, dass in der L 1 Statistik zwei Fälle gezählt werden, sind dagegen zwei DRG-Systemzuschläge in Rechnung zu stellen. 6. Abrechnung des Zuschlags für psychiatrische Fachkrankenhäuser / psychiatrische Fachabteilungen Gemäß 17 b Abs. 5 Satz 6 KHG ist der DRG-Systemzuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall in Rechnung zu stellen. Der DRG-Systemzuschlag ist daher auch von psychiatrischen Fachkrankenhäusern bzw. für Patienten auf psychiatrischen Fachabteilungen in einem Allgemeinkrankenhaus zu entrichten, auch wenn diese nach 17 b Abs. 1 Satz 1 KHG nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen werden. 7. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags gegenüber ausländischen Patienten, die zum Zwecke einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen Grundsätzlich ist der DRG-Systemzuschlag je voll- und teilstationärem Krankenhausfall unabhängig vom Kostenträger in Rechnung zu stellen. Dementsprechend gilt dies auch gegenüber ausländischen Patienten, die zum Zwecke einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik einreisen. Für diese Patienten kann gemäß Anhang 3 zur LKA ein gesonderter Ausweis des Abschnitts L 1 mit reduzierten Inhalten erstellt werden. Der DRG-Systemzuschlag ist

3 - 3 - den ausländischen Patienten, die zum Zwecke der Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, in Rechnung zu stellen, wenn das Krankenhaus von der Option des 3 Abs. 4 BPflV Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen ist zur Überprüfung der Höhe des an die InEK ggmbh abgeführten DRG- Systemzuschlags zusätzlich zur L 1 Statistik gemäß LKA auch der Gesonderte Ausweis für ausländische Patienten nach 3 Abs. 4 BPflV gemäß Anhang 3 zur LKA heranzuziehen. 8. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Privatpatienten mit Beihilfeanspruch Für Privatpatienten mit Beihilfeanspruch werden häufig zwei Rechnungen gestellt, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Tatsache, dass der selbstzahlende Patient der Kostenschuldner des DRG-Systemzuschlags ist. Damit ist der Systemzuschlag dem Privatpatienten in Rechnung zu stellen. Der Erstattungsanteil der Beihilfe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Patienten. 9. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Krankenhäusern, die (nicht) dem Anwendungsbereich des KHG unterliegen Gemäß 17 b Abs. 5 Satz 6 KHG ist der DRG-Systemzuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fallpauschalen in Rechnung zu stellen. Damit ist der DRG- Systemzuschlag auch gegenüber Berufsgenossenschaften abzurechnen, wenn die Patienten in Krankenhäusern behandelt werden, die dem KHG unterliegen. Zu dem Anwendungsbereich gehören gemäß 3 KHG ab dem auch Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Es handelt sich hierbei um eine Änderung im Hinblick auf die Einbeziehung der Bundeswehrkrankenhäuser und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in das Fallpauschalensystem. Das KHEntgG gilt jedoch für Bundeswehrkrankenhäuser nur, soweit diese Zivilpatienten behandeln ( 1 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Danach ist der DRG-Systemzuschlag ab dem sowohl von Bundeswehrkrankenhäusern in Rechnung zu stellen, soweit diese Zivilpatienten behandeln, als auch von Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der jeweiligen Behandlung trägt. In den Krankenhäusern, die weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich des KHG fallen (z. B. Polizeikrankenhäuser), besteht wie bisher keine Verpflichtung zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags.

4 - 4 - Teil II: Hinweise für optierende Krankenhäuser Es gilt der Grundsatz: pro abgerechneter DRG-Fallpauschale ist auch ein DRG- Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 1. Abrechnung des Systemzuschlags für Neugeborene Für jedes Neugeborene, für das nach 1 Abs. 4 KFPV eine DRG-Fallpauschale abzurechnen ist, ist auch ein DRG-Systemzuschlag abzurechnen. Sofern die DRG- Fallpauschale für das Neugeborene zusammen mit dem Entgelt für die Mutter in Rechnung gestellt wird, ist der DRG-Systemzuschlag sowohl für die Mutter als auch für das Neugeborene auf dieser Rechnung auszuweisen. Bei Unterschreitung der Mindestverweildauer bei den im Katalog vorgegebenen DRG-Fallpauschalen ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Da hier für das Neugeborene keine DRG-Fallpauschale zur Abrechnung gelangt, kann auch kein DRG-Systemzuschlag in Rechnung gestellt werden. 2. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei teilstationären Fällen Abweichend von der quartalsweisen Zählweise der teilstationären Fälle nach BPflV, zählt gemäß 9 KFPV jede abgerechnete DRG-Fallpauschale als ein Fall. Dies gilt auch für teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. Daher ist auch bei teilstationären Fällen für jede DRG-Fallpauschale ein DRG- Systemzuschlag abzurechnen. 3. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Patienten mit nur vorstationärer Behandlung Gemäß 17 b Abs. 5 KHG ist der DRG-Systemzuschlag pro voll- oder teilstationärem Krankenhausfall abzurechnen. Wird bei einem Patienten lediglich eine vorstationäre Behandlung erbracht, ohne anschließende vollstationäre Behandlung, ist daher kein DRG-Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 4. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Verlegungen im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 2 KFPV Da bei einer Verlegung im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 2 KFPV vom aufnehmenden Krankenhaus keine DRG-Fallpauschale abzurechnen ist, wenn im Jahr 2002 die Vorgaben des 14 Abs. 11 BPflV angewendet wurden, ist in diesem Fall auch kein DRG-Systemzuschlag abzurechnen. 5. Wiederaufnahme eines Patienten wegen Komplikationen Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf gemäß 8 Abs. 5 KHEntgG für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Daher ist auch der DRG-Systemzuschlag nicht erneut in Rechnung zu stellen.

5 Verlegungen zwischen beiden Rechtsbereichen (BPflV und KHEntgG) innerhalb eines Krankenhauses Interne Verlegungen zwischen den beiden Rechtsbereichen sind wie externe Verlegungen zu betrachten (vgl. 3 Abs. 3 KFPV), d.h. es ist je Rechtsbereich ein DRG-Systemzuschlag abzurechnen. Zu den Rückverlegungen gelten die Ausführungen unter Punkt Rückverlegungen Bei Rückverlegungen in ein optierendes Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist, gelten gemäß 2 Abs. 3 KFPV folgende Regelungen: Soweit eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf Basis der Daten aus beiden Aufenthalten erfolgt, ist nur ein DRG-Systemzuschlag abzurechnen. Erfolgt keine Neueinstufung, sind die Fälle getrennt abzurechnen und je ein DRG- Systemzuschlag zu berücksichtigen. 8. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG Gemäß 9 Abs. 2 KFPV sind Leistungen, für die Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden, wie folgt zu zählen: 1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall. Daher ist auch für jedes fallbezogene Entgelt ein DRG-Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 2. Bei Abrechnung von tagesgleichen Pflegesätzen für voll- oder teilstationäre Leistungen gelten die Vorgaben der Fußnoten 11 und 11a in Anhang 2 zu Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung. Hier gelten entsprechend die Hinweise für nicht-optierende Krankenhäuser unter Teil I. 9. Ausländische Patienten Grundsätzlich ist der DRG-Systemzuschlag je voll- und teilstationärem Krankenhausfall unabhängig vom Kostenträger in Rechnung zu stellen. Dementsprechend gilt dies auch gegenüber ausländischen Patienten, die zum Zwecke einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik einreisen. Der DRG-Systemzuschlag ist den ausländischen Patienten, die zum Zwecke der Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, in Rechnung zu stellen, wenn das Krankenhaus von der Option des 3 Abs. 7 KHEntgG Gebrauch gemacht hat. 10. Abrechnung des DRG-Systemzuschlages bei Privatpatienten mit Beihilfeanspruch Für Privatpatienten mit Beihilfeanspruch werden häufig zwei Rechnungen gestellt, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Tatsache, dass der selbstzahlende Patient der Kostenschuldner des DRG-Systemzuschlags ist. Damit ist der DRG-

6 - 6 - Systemzuschlag dem Privatpatienten in Rechnung zu stellen. Der Erstattungsanteil der Beihilfe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Patienten. 11. Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Krankenhäusern, die (nicht) dem Anwendungsbereich des KHG unterliegen Gemäß 17 b Abs. 5 Satz 6 KHG ist der DRG-Systemzuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fallpauschalen in Rechnung zu stellen. Damit ist der DRG- Systemzuschlag auch gegenüber Berufsgenossenschaften abzurechnen, wenn die Patienten in Krankenhäusern behandelt werden, die dem KHG unterliegen. Zu dem Anwendungsbereich gehören gemäß 3 KHG ab dem auch Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Es handelt sich hierbei um eine Änderung im Hinblick auf die Einbeziehung der Bundeswehrkrankenhäuser und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in das Fallpauschalensystem. Das KHEntgG gilt jedoch für Bundeswehrkrankenhäuser nur, soweit diese Zivilpatienten behandeln ( 1 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Danach ist der DRG-Systemzuschlag ab dem sowohl von Bundeswehrkrankenhäusern in Rechnung zu stellen, soweit diese Zivilpatienten behandeln, als auch von Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der jeweiligen Behandlung trägt. In den Krankenhäusern, die weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich des KHG fallen (z. B. Polizeikrankenhäuser), besteht wie bisher keine Verpflichtung zur Abrechnung des DRG-Systemzuschlags.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2009 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2010 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2012 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2015 verdeutlichen.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2018 verdeutlichen.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2017 verdeutlichen.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2019 verdeutlichen.

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2015 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2016 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2004 verdeutlichen.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011) Anlage 2 zum DKG-Rundschreiben Nr. 284/2010 vom 24.09.2010 Stand 23.09.2010 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011) 1. Fallzählung

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 2014)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 2014) Stand 24.09.2013 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, in den letzten Wochen wurden von einzelnen Softwareherstellern Fragen zur Abrechnungssystematik im Optionsjahr 2003 an uns herangetragen. Im folgenden finden Sie die aus

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser Anlage 1 zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß

Mehr

Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)

Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) Patricia Schilz/Dr. Michael Schmidt Das Optionsmodell 2003 Dr. Bernhard Rochell/PD Dr. Norbert Roeder DRG-Optionsstart 2003 Die Checkliste Redaktion

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin und dem AOK-Bundesverband, Bonn

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 1 DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die BDH-Klinik berechnet seit dem 01.01.2016 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Anlage 1 zum DKG-Rundschreiben Nr. 398/2010 vom 07.12.2010 Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Kreiskrankenhaus St. Anna Höchstadt a. d. Aisch des Landkreises Erlangen-Höchstadt

Mehr

Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV

Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV Anlage 1 Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV -1- PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV Das der Klinikum Ludwigsburg Krankenhaus/Krankenhäuser Kliniken des Landkreises

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 4 DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Paulinenkrankenhaus Berlin Krankenhaus des Paulinenhaus Krankenanstalt

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab

Mehr

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Vergütungsverzeichnis für das Klinikum Lüdenscheid über die allgemeinen

Mehr

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung,

Mehr

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG Die Ökumenische Hainich Klinikum ggmbh berechnet ab dem 1. Januar 2019 folgende

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Eltern, wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen Einsicht in unseren PEPP-Entgelttarif, der die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen regelt, zu gewähren.

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 2 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Waiblinger Zentralklinik berechnet ab März 2014 folgende Entgelte: 1.

Mehr

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006)

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006) 13.09.2005 Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2006 (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,

Mehr

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG Die Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH berechnet ab dem 01.01.2019 folgende

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH berechnet ab dem 01.01.2018

Mehr

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh Anlage 2 Die Entgelte für die allgemeinen voll- und teilstationären

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Die Klinik Wirsberg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Goldene Aderhütte

Mehr

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet

Mehr

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006)

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006) 13.09.2005 Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2006 (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,

Mehr

DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab

DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab Seite 1 von 6 DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab 01.07.2015 Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, nachstehend unterrichten wir Sie über den gültigen Behandlungskostentarif:

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Die Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH berechnet ab dem 01.12.2016

Mehr

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2018

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2018 -Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2018 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Vergütungsverzeichnis für das Klinikum Lüdenscheid über die allgemeinen

Mehr

DRG-Entgelttarif (gültig ab )

DRG-Entgelttarif (gültig ab ) 1 DRG-Entgelttarif (gültig ab 01.01.2017) und Unterrichtung des Patienten gem. 8 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (KEntgG) I. Allgemeines Das Krankenhaus berechnet Fallpauschalen ( 7 KEntgG, vgl. dazu Abschnitt

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Kliniken Landkreis Heidenheim ggmbh PEPP-Entgelttarif 2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV für das Klinikum Heidenheim Das Klinikum Heidenheim berechnet

Mehr

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Klinik Dinkelsbühl des Verbundklinikums Landkreis Ansbach berechnet ab dem 01.02.2013

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Das Fliedner Krankenhaus Neunkirchen Theodor-Fliedner-Str. 12 66538 Neunkirchen

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet

Mehr

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab

Mehr

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007)

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007) Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,

Mehr

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet

Mehr

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Seite 1 von 6 DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Paracelsus Klinik München, Klingsorstraße 5, 81927 München (Krankenhaus)

Mehr

AOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

AOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2005 nach dem KHEntgG und der FPV 2005 AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG 1 Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige GmbH DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab

Mehr

Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Stand Januar 2015 Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Universitätsklinikum Regensburg berechnet

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Anlage 2 PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Die Klinikum Chemnitz ggmbh berechnet ab dem 01.01.2019 folgende Entgelte:

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Die Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH berechnet ab dem 01.01.2019

Mehr

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das der MediClin Herzzentrum Coswig MediClin GmbH und Co. KG berechnet ab dem 01.01.2016

Mehr

DRG-Entgelttarif 2013

DRG-Entgelttarif 2013 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Kreiskrankenhaus Erbach Inhaltsverzeichnis 1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG...3

Mehr

DRG-Entgelttarif 2010 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2010 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2010 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Evangelische Geriatriezentrum Berlin berechnet ab dem 01.06.2010 folgende Entgelte

Mehr

Frankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann

Frankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann Frankfurt 18.1.2016 -- Workshop DRG der DGHO Berlin 25.1.2016 Fallpauschalenkatalog Helmut Ostermann Fallpauschalenkatalog Bewertete ZE Bewertete ZE Anlage 5 Unbewertete ZE Unbewertete ZE Fallpauschalenverordnung

Mehr

Anlage 1 DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser

Anlage 1 DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser Anlage 1 DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG der Klinikum Chemnitz ggmbh vom 01.02.2016 I. Fallpauschalen (DRG) gem. 7 Abs.

Mehr

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kliniken Eichstätt und Kösching, der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH,

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Die Ökumenische Hainich Klinikum ggmbh berechnet ab dem 1. Juli 2018 folgende

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Landesstiftung des öffentlichen Rechts PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

Mehr

PEPP Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Gültig ab 01. August 2018 Genehmigt durch Bescheid des Regierungspräsidiums

Mehr

Christophorus-Kliniken GmbH Coesfeld, Dülmen, Nottuln

Christophorus-Kliniken GmbH Coesfeld, Dülmen, Nottuln DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Krankenhaus Christophorus-Kliniken GmbH Coesfeld, Dülmen, Nottuln Südwall 22,

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Die Hunsrück Klinik Holzbacher Str. 1 55469 Simmern berechnen ab dem 01.04.2019

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV 1 Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige GmbH PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Die Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Die Ökumenische Hainich Klinikum ggmbh berechnet ab dem 1. Januar 2019 folgende

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Die Gemeinnützige Krankenhausgesellschaft des Landkreises Bamberg mbh berechnet

Mehr

Die Fallbeispiele wurden gegenüber dem Vorjahr lediglich redaktionell angepasst. 3. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen

Die Fallbeispiele wurden gegenüber dem Vorjahr lediglich redaktionell angepasst. 3. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Vereinbarung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2017 (PEPPV 2017) 1. Fallzählung Technische bzw. statistische Unterschiede

Mehr

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2016

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2016 Anlage 1 zu den Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur PEPPV 201 Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 201 1. 1 Abs. 2: Ermittlung der Entgelthöhe 01.03.201 08.03.201 PA02B PEPP

Mehr

Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH

Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH Anlage 1 Die DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH Centrum für Integrative Medizin und

Mehr

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2017

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2017 Anlage 1 zu den Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur PEPPV 2017 Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2017 1. 1 Abs. 2: Ermittlung der Entgelthöhe 01.03.2017 08.03.2017 PA02B

Mehr

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH berechnet ab dem 01.01.2013 folgende

Mehr

DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG. Das Krankenhaus Bethanien Plauen

DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG. Das Krankenhaus Bethanien Plauen DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Krankenhaus Bethanien Plauen der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH

Mehr