Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

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1 Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom Sieben Thesen zum klugen Testament These 1: Das kluge Testament sei gerecht! Aber was ist Gerechtigkeit? Pauschale Gleichbehandlung oder jedem das Seine (suum cuique). Ein Kind erhielt ein teures Studium finanziert, das andere nicht. Ein Kind pflegt die Eltern im Alter, die anderen nicht. Beispiel 3: Ein Kind verdient gut, das andere nicht. In den Beispielsfällen kann, wenn gewünscht, durch Vorausvermächtnis ein Ausgleich der unterschiedlichen Verhältnisse geschaffen werden. Testamentsgestaltung als Maßarbeit!

2 2 These 2: Das kluge Testament blicke in die Zukunft! Beispiel: Das eigene Kind ist leicht beeinflußbar, das Vermögen soll in der Familie gehalten werden. Juristische Lösung: Das Kind wird zum Vorerben eingesetzt, dessen Kinder zu Nacherben. These 3: Das kluge Testament spare Steuern! Hier geht es vor allem darum, Freibeträge auszunutzen. Die Alleinstehende W hat ein Vermögen von EUR gespart, Erbe soll ihr Nachbar werden, der sich sehr um sie kümmert. Nach Abzug des Freibetrags von EUR müßte der Nachbar EUR Steuern zahlen. Ergänzt W ihr Testament um den Satz, daß auch die Ehefrau des Nachbarn ein Vermächtnis von EUR erhalten soll, so ist dieses Vermächtnis wegen des Freibetrages steuerfrei, der Nachbar versteuert nur noch EUR abzüglich seines Freibetrages von EUR, so daß er statt EUR nur EUR zahlt EUR Ersparnis! Witwer W hat einen Sohn, der erben soll. Das Vermögen beträgt 1 Mio. EUR. Nach Abzug des Freibetrags von EUR würde der Sohn EUR Erbschaftsteuer zahlen müssen (15 Prozent auf EUR). Der Sohn wiederum hat drei minderjährige Kinder. Für jedes Kind steht der Enkelkindfreibetrag von EUR zur Verfügung, so daß das Testament um sog. Enkelkindsparvermächtnisse ergänzt werden könnte, dies hat zur Folge,

3 3 daß die Freibeträge je Enkelkind von EUR und der Freibetrag des Sohnes dazu führen, daß der ganze Nachlaß steuerfrei bleibt. Auch hier zeigt sich: Testamentsgestaltung ist Maßarbeit! Das Enkelkindsparvermächtnis kann komplettiert werden: - durch Anordnung von Testamentsvollstreckung, bspw. bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat; - durch die Bestimmung, daß der belastete Erbe, also der eigene Sohn des Erblassers, über die Einzelheiten und den Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung entscheidet; - durch die Bestimmung, daß der Sohn als Testamentsvollstrecker berechtigt ist, das Vermächtnis für Unterhalt und Ausbildung des jeweiligen Kindes zu verwenden, so daß er im Ergebnis wirtschaftlich gar nicht belastet ist. These 4: Das kluge Testament sei vollständig! Es sollten Ersatzerben benannt werden, für den Fall, daß die eigentlich vorgesehenen Erben wegfallen (bspw. bei einem gemeinsamen Verkehrsunfall). These 5: Das kluge Testament sei formwirksam und auffindbar! Notarielle Beurkundung oder eigenhändige Niederschrift sind gleichwertig, in jedem Fall sollte aber Beratung stattfinden, auch zu steuerlichen Fragen (Fachanwalt für Erbrecht!). Vor allem bei Alleinstehenden empfiehlt sich die amtliche Hinterlegung beim Nachlaßgericht.

4 4 These 6: Das kluge Testament sei klar und eindeutig! Tante F bestimmt in ihrem Testament, daß ihr Geld der Neffe Max erhalten soll und ihre Eigentumswohnung die Nichte Martha. Später wird sie altersdement und kommt in ein Pflegeheim, der Betreuer verkauft die Eigentumswohnung. Es kommt zum Streit, ob Martha etwas zusteht. Merksatz: Nicht nur Gegenstände verteilen, sondern Erben einsetzen! Berliner Testament Das Berliner Testament regelt im ersten Schritt, daß sich Ehegatten gegenseitig beerben, im zweiten Schritt, daß beim Tod des zweiten bestimmte Personen Erben des zweiten werden (sog. Schlußerben, bei Ehepaaren mit Kindern in der Regel die Kinder). Aber was ist zwischen erstem und zweitem Erbfall? Darf der überlebende Ehegatte das Testament für seinen eigenen Erbfall noch ändern? Dies ist ein häufiger Streitpunkt vor Gericht. Das Testament sollte daher klar bestimmen, ob geändert werden kann oder ob nicht. These 7: Das kluge Testament schaffe Frieden! Am wichtigsten sind zunächst klare und eindeutige Regelungen, über die gar nicht gestritten werden kann. Aber es müssen auch Konfliktquellen entschärft werden, insbesondere die Erbengemeinschaft, je nach Einzelfall kommen folgende testamentarische Anordnungen in Betracht: - Teilungsverbot

5 5 - Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Testamentsvollstreckung Kontakt zum Autor: c/o Groll, Groß & Steiner, Prannerstraße 6, München Telefon: 089 / Telefax: 089 / / recht@erbrecht-ggs.de Publikationen und Bestellmodalitäten:

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