7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
|
|
- Horst Weiner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße Dresden Telefon: 0351/ Fax: 0351/ w.kau@ra-kau.com 1
2 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart? 2
3 1. Gilt sie oder gilt sie nicht? Ist die VOB/B (so etwas wie) ein Gesetz? Was ist der grundlegende Unterschied zwischen dem BGB und der VOB/B? 3
4 Sie gilt nicht! Die VOB/B gilt nur, wenn die Geltung der VOB/B vertraglich vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung ist die VOB/B nur ein Bündel Papier - nicht anders als ein unverbindliches Vertragsmuster des ADAC oder des Mietervereins. 4
5 2. Was müssen Sie tun, damit die VOB/B gilt? Öffentliche Ausschreibung: Die VOB/B gilt meist kraft der Ausschreibungsbedingungen [vgl. 8 Abs. 3 VOB/A]. Bauvertrag zwischen (Bau-)Unternehmen oder zwischen Bauunternehmen und einem Bauherrn mit Architekten: Die Geltung der VOB/B kann formlos vereinbart werden. Bauvertrag mit Verbraucher ohne Architekt: Die VOB/B gilt nur, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die VOB/B hinweist, dem Verbraucher die VOB/B bei Vertragsschluss ausgehändigt wird und der Vertragspartner mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist [vgl. 305 Abs. 2 BGB]. 5
6 3. Gilt die VOB/B wie ein Gesetz, wenn ihre Geltung wirksam vereinbart wurde? Nein! Gesetzgeber und Rechtsprechung behandeln die VOB/B wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von 305 Abs. 1 BGB. AGB unterliegen im Streitfall einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [ 307 BGB]. 6
7 Inhaltskontrolle bedeutet: AGB sind unwirksam, wenn sie inhaltlich von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen [vgl. 307, 308, 309 BGB]. Diese Inhaltskontrolle greift einseitig zum Nachteil des Verwenders von AGB. 7
8 4. Was bedeutet das für die VOB/B? Wenn Ihr Vertragspartner die VOB/B verwendet, kommen Sie im Streitfall in den Genuss der Inhaltskontrolle. Wenn Sie selbst die VOB/B verwenden, sollten Sie in die VOB/B korrigierend eingreifen. Denn: Wer die VOB/B als Verwender einsetzt, muss befürchten, dass im Streitfall die für ihn günstigen VOB-Regelungen im Wege einer Inhaltskontrolle kassiert werden. Wegen der Einseitigkeit der Inhaltskontrolle bleiben hingegen die VOB- Regelungen wirksam, die den Verwender benachteiligen. 8
9 II. Teil Änderungen der VOB/B durch den Verwender. 9
10 1. Kann die VOB/B durch den Verwender inhaltlich geändert werden? Ja! Die VOB/B ist eben kein Gesetz und gilt immer nur kraft Vereinbarung. Vereinbart werden kann (auch) eine geänderte VOB/B. 10
11 2. Gelten insoweit rechtliche Grenzen? Grundsätzlich gelten insoweit nur die Allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit: Verstoß gegen die guten Sitten [ 138, 242 BGB] Gesetzwidrige Vereinbarungen [ 134 BGB] Soweit der Verwender der VOB/B einzelne VOB-Bestimmungen durch eigene AGB (z. B. AVB oder BVB) ersetzt, unterliegen diese AGB ihrerseits der AGB-Inhaltskontrolle. 11
12 3. Welche (Rechts-)Folgen haben Änderungen der VOB/B durch den Verwender? Wer die VOB/B gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber der öffentlichen Hand verwendet, genießt nach 310 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Privileg: Wer die VOB/B inhaltlich unverändert (Stichwort: VOB als Ganzes )verwendet, muss keine Inhaltskontrolle der VOB/B zu seinem Nachteil befürchten. Dieses Privileg entfällt, sobald der Verwender die VOB/B verändert. Das gilt unabhängig davon, wie gravierend oder wichtig die Veränderung ist. Fazit: Wer die VOB/B gegenüber einem (anderen) Unternehmen oder der öffentlichen Hand verwendet, sollte die VOB/B entweder inhaltlich unverändert oder gründlich verändert verwenden. 12
13 III. Teil Mängelhaftung auch ohne Wartungsvertrag? 13
14 1. Die Regel Ja! Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist auch bei wartungsbedürftigen Anlagen nicht Voraussetzung für Mängelansprüche des Auftraggebers (Parallele aus dem Kaufrecht: Das Neufahrzeug). Das gilt für den BGB-Werkvertrag wie für den VOB/B- Bauvertrag. 14
15 2. Die Ausnahme Einschränkung: Es gibt eine VOB-Regelung, die (möglicherweise unwirksam) die Mängelfrist verkürzt, wenn der Auftraggeber keinen Wartungsvertrag abschließt: 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B. 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B: Die Mängelfrist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt nur zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Mängelfrist nicht zu übertragen. 15
16 3. Fragen und Hinweise Dazu folgende Fragen und Hinweise: Wann ist eigentlich anzunehmen, dass sich der Auftraggeber dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen? Ist das auch dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Wartung zu einem ungewöhnlich hohen Preis angeboten hat? Wo verläuft insoweit die Grenze? Wenn der Auftraggeber die VOB/B verwendet, so ist die in 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B vorgesehene Verkürzung der Mängelansprüche wirksam vereinbart. Wenn der Auftraggeber die VOB/B stellt, so ist er daher meist gut beraten, 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B (in den eigenen BVB) zu streichen. Das ist AGB-rechtlich ohne weiteres möglich. 16
17 Wenn der Auftragnehmer die VOB/B verwendet, so ist zu unterscheiden: Wenn der Auftragnehmer eine inhaltlich veränderte VOB/B verwendet, ist die Regelung in 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B nach überwiegender Meinung AGB-rechtlich unwirksam. Ob das auch dann gilt, wenn der Auftragnehmer die VOB/B gegenüber einem anderen Unternehmer oder gegenüber der öffentlichen Hand als Ganzes verwendet, ist umstritten. 17
18 Vielfach wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass bereits die allgemeinen Regeln des BGB und der VOB/B an der problematischen Schnittstelle zwischen Wartung und Mängelansprüchen meist zu angemessenen Ergebnissen führen. Nach BGB und VOB/B gilt ja, dass dem Auftraggeber Mängelansprüche nur zustehen, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass bereits bei Abnahme ein Mangel vorlag. 18
19 Diesen Nachweis wird der Auftraggeber in der Regel nicht führen können, wenn Teile, die einem Verschleiß oder Verbrauch unterliegen, nahe der üblichen Lebensdauer versagen, Anlagen, die erfahrungsgemäß einer Wartung bedürfen, vom Auftraggeber nicht gewartet werden. 19
20 4. Fazit Wenn der Auftraggeber die VOB/B stellt, so ist er meist gut beraten, 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B zu streichen. Wenn der Auftraggeber die VOB/B stellt und 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B nicht streicht, kommt der Auftragnehmer ohne Wartungsvertrag in den Genuss einer Verkürzung der Mängelansprüche für die betreffenden Teile auf zwei Jahre. Wenn der Auftragnehmer die VOB/B stellt, kommt er (wenn überhaupt) in den Genuss von 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B nur, wenn er die VOB als Ganzes verwendet. 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
Häufige Fragen im Baurecht
Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrPrivates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1
MehrAktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 1608/01 Leitsatz: Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen ( 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrDie Verjährung. I. Zahlungsansprüche:
Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3
MehrGilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht.
Unterliegt ein Hersteller/Lieferant (hier: von Küchengeräten) einer Erfüllungspflicht der Wartungsgewährleistung (ggf. über einen vorgeschriebenen Zeitraum) auch dann, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen
MehrVereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl
Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine
MehrSeminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-
Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
Mehr9. ÖFFENTLICHKEITSVERANSTALTUNG. des Netzwerks BAU KOMPETENZ MÜNCHEN (BKM)
9. ÖFFENTLICHKEITSVERANSTALTUNG des Netzwerks BAU KOMPETENZ MÜNCHEN (BKM) am Donnerstag, den 16.04.2015 Eintreffen der Teilnehmer mit Begrüßungskaffee ab 13.30 Uhr Beginn: 14.00 Uhr (s.t.) - ca. 18.00
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrPraxisWissen - C.H.BECK. Privates Baurecht. 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI. Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt
PraxisWissen - C.H.BECK Privates Baurecht 650a-650v BGB, VOB Teil B, HOAI Bearbeitet von Von Dr. Mark Wietersheim, Rechtsanwalt 3. Auflage 2018. Buch. XVII, 267 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 71519
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVerzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe
Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz
Mehrin AGB ist unzulässig
Seite in AGB ist unzulässig KG Berlin, Urt. von 08.04.204 27 U 05/3 Fundstellen: IBR 204, 66; IBR 204, 458; IBR 204, 463; IBR 204, 468 Eine Klausel in AGB des Auftraggebers, wonach die Schlussrechnungsforderung
MehrBAU- + IMMO-RECHT aktuell November 2006
ROLF KEMPER RECHTSANWALT BAU- + IMMO-RECHT aktuell November 2006 Liebe Leserinnen & Leser, die VOB/B-Fassung des Jahres 2002 wurde überarbeitet. Seit dem 1. November 2006 gilt die VOB/B 2006. Die wesentlichen
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 126, Datum
Ausschlussklauseln müssen ab 01.01.2015 Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
MehrEine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert
Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese
MehrDas neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt
MehrRolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht. Handbuch VOB/B
Edition Rolf Dierbach, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Dietrich Ditten, Richter am Oberlandesgericht Handbuch VOB/B Der Bauvertrag nach BGB und VOB Mit dem vollständigen Text der VOB/B und allen
MehrBeispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002
21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung
MehrProjekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht
Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, 87561 Oberstdorf 1. Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Gitarrenbaumeister Florian Jäger
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
MehrVOB-Vertrag zwischen Unternehmern
VOB-Vertrag zwischen Unternehmern Fassung Januar 2018 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Dieser VOB-Vertrag gilt nicht zwischen Unternehmern und
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
3 1 Allgemeine rechtliche Grundlagen... 9 1.1 Besitz und Eigentum... 9 1.1.1 Rechtliche Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum... 9 1.1.2 Erlangung und Übertragung von Besitz und Eigentum... 10 1.2
Mehr4. Andere»technische Regelwerke« V. Abbildungen E. Vorgaben der VOB/C für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Rdn. Seite Kurzkommentar: Die zehn wichtigsten Urteile der letzten Jahre 1 1 Prinzipien 31 15 A. Allgemeines 44 17 I. Die Bedeutung der VOB/C für die am Bau Beteiligten. 44 17 II. Entstehung und Fortschreibung
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrDas neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt
MehrFür den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Ostfildern
Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Seite 1, den 20.09.2017 GDF Fachseminar Qualität statt Mängel Neues Bauvertragsrecht - 01.01.2018 Werkvertrag Bauvertrag Verbraucherbauvertrag
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrRundschreiben 10/2017. Thema: Bauvertragsreform 2018 neue Vertragstypen Teil II / Baurecht
Rundschreiben 10/2017 Thema: Bauvertragsreform 2018 neue Vertragstypen Teil II / Baurecht 1. Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag im BGB Es wurde bereits ausgeführt, dass das bisherige gesetzliche
Mehr10. Der Bauwerkvertrag
10. Der Bauwerkvertrag 1 10.1 Vertragspartner A. Auftraggeber AG: B. Auftragnehmer AN: - Bauherr (z.b. Öffentliche Hand, Kommune, Investor, Privatmann - Architekt - Generalunternehmer (Bauträger, Firma,
MehrDas neue Forderungssicherungsgesetz. Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen
Das neue Forderungssicherungsgesetz Wege zur Absicherung von Vergütungsforderungen Einführung - Das Forderungssicherungsgesetz...... steht in einer Reihe gesetzlicher Neuregelungen zur Bekämpfung der schlechten
MehrMängelhaftung und Gewährleistungsfristen
53 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen 54 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen Grundsätzliches Eigentlich ist die Welt jetzt in Ordnung. Sie sind in Ihr neues Haus eingezogen und fühlen
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl
Seminar Umgang mit Mängeln am Bau - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag 3. Mangelbegriff 4. Mängelrechte des Auftraggebers nach
MehrVOB/B Basiswissen für Baufachleute
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7
MehrDas neue Bauvertragsrecht
Das neue Bauvertragsrecht Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Dr. Alexander Zahn Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inkrafttreten der gesetzlichen
MehrAnwaltskanzlei Schweizer & Burkert. Ausgabe 1/2016 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung
gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 1/2016 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Als Unternehmer kommen Sie dauerhaft nicht umhin Ihre Firma mit Verkaufs- und auch Einkaufsbedingungen
MehrKontrollfreie AVB-Klauseln
AGB-Kontrolle in Deutschland geregelt 305 ff. BGB, zwingende und halbzwingende Normen des VVG Verhältnis von BGB und VVG: alternative Konkurrenz (hm) Vorrang des VVG Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über
MehrVOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002
15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
MehrVSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen
VSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen Neue Entwicklungen im Baurecht und Bauvertragsrecht Rechtsanwälte Pfau & Kollegen Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau Rudolf-Breitscheid-Str. 15, 09112
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
MehrInformationen zum Forderungssicherungsgesetz
Informationen zum Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) Architekten und Architektinnen müssen seit dem 01.01.2009 das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
Mehr2. Kommunalgipfel
2. Kommunalgipfel 27.10.2011 Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft Die Wirksamkeit von Vereinbarungen nach VOB/B aus Auftraggebersicht Oder: Warum, wir haben doch VOB? Grundlagen - Rechtsnatur
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrSicherheitsleistung. VOB/A 9c VOB/B 17. Sicherheitsleistungen im Vergabeverfahren (VOB/A 9c)
ARBEITSBLATT Nr. 20 Stand: April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Postanschrift: Postfach 20 05 55 56005 Koblenz vob-stelle@add.rlp.de Ansprechpartner(/in)
MehrBekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr
Bekämpfung von Zahlungsverzug Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr Gesetzesänderung zum 29.07.14 Zahlungsverzug ist im Geschäftsverkehr ein großes Problem, die Liquidität fehlt den Unternehmen. Die gerichtliche
Mehr4/6.5.1 Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen
Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen 4/6.5.1 Seite 1 4/6.5.1 Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen Um aus einer Vertragsstrafenabrede Ansprüche herleiten zu können, muss diese nicht nur überhaupt,
Mehr2.3 Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und Androhung der Auftragsentziehung
Gliederung: Einleitung I. Wirksamkeit von 4 Abs. 7 S. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 1. Gesetzliches Leitbild: 281, 323 BGB 2. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild 2.1 Rechte des AG vor Fälligkeit 2.2 Mangelhafte/vertragswidrige
MehrRundschreiben 12/2011. Thema: Das Wechselspiel zwischen Wartung und Verjährung / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrDossier Einbeziehung von AGB
Einbeziehung von AGB AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden Dossier Einbeziehung von AGB Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) Allgemeine
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDie von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln
BGH, Urteil vom 30. März 2017 VII ZR 170/16 Leitsatz Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den
MehrAGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen JUTA 2015
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen 29.5.2015 JUTA 2015 Haftungsausschluss Die vorliegende Präsentationsunterlage stellt lediglich einen Überblick über das Vortragsthema dar. Sie erhebt keinen Anspruch
MehrProfessor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung
Professor Dr. Koenigs Mai 2006 I. Erster Schritt 305 ff. BGB anwendbar Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung Ja, wenn Tatbestand des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Gegensatz 305 Abs. 1 Satz 3
MehrDas gesetzliche Bauvertragsrecht - Folgen für die VOB/B. Deutscher Stahlbautag 2018, Duisburg, 11./12. Oktober 2018
Das gesetzliche Bauvertragsrecht - Folgen für die VOB/B Deutscher Stahlbautag 2018, Duisburg, 11./12. Oktober 2018 Das gesetzliche Bauvertragsrecht 650a ff. BGB Das Werkvertragsrecht des BGB ist für die
MehrSeminar. VOB/B-Kompass
Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.
MehrWärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??
Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrVOB Baustellenhandbuch
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB Baustellenhandbuch Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
MehrHandwerkskammer Reutlingen
Handwerkskammer Reutlingen 30.05.2017 Bauvertragsrecht BGB- und VOB/B-Werkvertrag Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelha@ung Praxisprobleme Bauvertragsrecht
MehrDie Abnahme im Architektenrecht
Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI
MehrKNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014
KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes
MehrRechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?
Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil
MehrRechnungslegung und Forderungsdurchsetzung
www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum
MehrAGB für Unternehmen am Bau und im Handel
AGB für Unternehmen am Bau und im Handel Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht, allgemein 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. AGB im Kaufvertragsrecht
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrInstandhaltungsvertrag
Instandhaltungsvertrag zwischen der elme sicherheitssysteme & metallbau GmbH, Gutstedtstraße 15, 15086, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und - nachfolgend: Auftragnehmerin
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl
Seminar Durchsetzung der Vergütung am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Werklohnforderung im Bauablauf 3. Abrechnung, Zahlung allgemein 4. Abschlagsrechnung 5. Abnahme 6. Schlussrechnung 7.
MehrAllgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)
Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,
MehrDie (neue) Rolle des Vergaberechts bei der Ausführung von Bauaufträgen
CORNELIUS BARTENBACH HAESEMANN & PARTNER Die (neue) Rolle des Vergaberechts bei der Ausführung von Bauaufträgen 1. September 2017 1. Deutscher Baubetriebs- und Baurechtstag Rechtsanwalt FACHANWALT FÜR
MehrVOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung
VOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung So nutzen Sie die VOB zu Ihren Gunsten: die WEKA-VOB für Ihr Gewerk mit CD-ROM! Alle Teile der VOB kommentiert! Bearbeitet von Dr. Axel Olowson,
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrDie Vertragsstrafe im Bauwesen
C.H. Beck Baurecht Die Vertragsstrafe im Bauwesen von Christian Zanner, Michael Ch. Bschorr Christian Zanner, Rechtsanwalt in Berlin, Gesellschafter der Kanzlei HFK Rechtsanwälte Heiermann Franke Knipp;
MehrHandwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung
Handwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Leverkusen und Umgebung e.v. Leverkusen, den 18.11.2010 Dr. Thomas Fliegner, Rechtsanwalt
MehrRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie
MehrSeminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf
Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich
MehrGrundlagen und Grundregeln des Palettentausches
Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches Veranstaltung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 20. Aug. 2008 in Bielefeld Referent Rechtsanwalt J. Knorre, Andörfer Rechtsanwälte, Köln Handeln Sie sorgfältig
MehrProvisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?
-1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War
MehrVOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer
VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer Musterbriefe und Verträge Praxistipps zu allen Themen der VOB 2016 und des BGB 1. Auflage Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 3372 3 schnell und
MehrRECHT UND WETTBEWERB AGB IM B2B-BEREICH
Berlin, 16. März 2012 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-581 Telefax 030 590099-481 www.bga.de info@bga.de Autoren:
MehrNeues Bauvertragsrecht - erste praktische Ergebnisse?
Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender Richter am LG a.d. Leiter der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Dortmund und der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Südwestfalen Neues Bauvertragsrecht
MehrAHO-Herbsttagung vom 23. November 2017
AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 Neues Architekten- und Ingenieurrecht 2018 Referent Dr. Wolfgang Koeble Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kaiserpassage 8, 72764 Reutlingen www.koeble-kollegen.de
MehrVorwort zur 1. Auflage. Literaturverzeichnis. Teil 1 Was man zum AGB-Recht wissen muss - Grundlagen und Grundbegriffe 1
sverzeichnis Vorwort zur 4. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Literaturverzeichnis V VII XIX Teil 1 Was man zum AGB-Recht wissen muss - Grundlagen und Grundbegriffe 1 Kapitel 1 Einführung in das Recht der
Mehr