Berlin, den

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1 Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland (HDE) zum Arbeitsentwurf des Bundesumweltministeriums für eine Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen Berlin, den Einführung Die Regierung plant mit dieser Verordnung für eine Kennzeichnung bepfandeter Getränkeverpackungen einen Beschluss ihres Koalitionsvertrages von 2009 umzusetzen. Darin heißt es: Durch eine aussagefähige Produktkennzeichnung, z. B. klare Bezeichnung als Einweg- oder Mehrwegflasche, werden wir die Transparenz erhöhen und die ökologische Konsumentenverantwortung stärken. (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP (2009): Kap. 4.2 Klimaschutz, Energie und Umwelt). Die Erfüllung dieses Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag teilt der Einzelhandel und spricht sich aus diesem Grund für eine eindeutige Ein- bzw. Mehrwegkennzeichnung am Produkt (!) aus. Die bereits vom Bundesumweltministerium flankierend zur Verordnung angekündigte Informationskampagne zur weiteren Bekanntmachung des Einwegsymbols erschließt weitere Käufergruppen und wird vom Einzelhandel explizit unterstützt. Stellungnahme Zu: I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung In der Begründung der VO wird Bezug genommen auf die Bestimmungen der aktuell gültigen VerpackV und die dort als ökologisch vorteilhaft eingestuften Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen. Der vorliegende Entwurf spricht von eindeutigen ökologischen Vorteilen solcher Gebinde, die durch mehrere umfangreiche ökobilanzielle Studien bestätigt worden sind. Zur Begründung bezieht sie sich auf eine Stu-

2 die des Umweltbundesamtes von 2002, die bereits damals die jeweiligen Ökobilanzen gezeigt habe. Der HDE sieht in diesem Punkt berechtigte Zweifel angebracht und in diesem Zusammenhang das Wort bereits im VO-Entwurf kritisch. Eine damals vorliegende eindeutige ökologische Vorteilhaftigkeit von Mehrweggebinden soll an dieser Stelle nicht bezweifelt werden, jedoch wurden insbesondere im PET-Einwegbereich in den vergangenen Jahren zahlreiche ökologische Fortschritte erzielt, die weder in dieser Studie noch in den möglicherweise hier angesprochenen Folgestudien Eingang gefunden haben. Hohe Recyclingquoten bei PET Einwegflaschen, neue Werkstoffe wie PET aus nachwachsenden Rohstoffen, steigende Vielfalt bei Mehrwegflaschen und dadurch bedingt steigender Transportaufwand geben Anlass dazu, die früheren Bewertungen zur Umweltfreundlichkeit von Mehrweg und Einweg in Frage zu stellen. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass durch den Einsatz von Recyclat in Einweg PET- Getränkeflaschen geschlossene Recyclingkreisläufe komplett oder teilweise nachgewiesen werden können. Insofern können Einweg-PET-Flaschen ebenfalls unter die Begriffsbestimmung des 2, Abs. 3 VO-Entwurf fallen, da der Entwurf die Wiederverwendung vorsieht und nicht die Wiederbefüllung. Der Handel begrüßt das Projekt von BMU und Umweltbundesamt, die vergleichenden Ökobilanzen von Getränkeverpackungen auf den neuesten Stand zu bringen. Erst auf der Basis dieser Ökobilanzen können glaubhafte und wissenschaftlich basierte Aussagen zum ökologischen Konsum formuliert und an den Konsumenten kommuniziert werden. Schon aus diesem Grund sollte der vorliegende Entwurf zurückgehalten werden, bis belastbare Ergebnisse vorliegen und eine Entscheidung aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zulassen. Handel und Hersteller beteiligen sich an der wissenschaftlichen Expertise anhand einer in Auftrag gegebenen Studie zur Ermittlung der Umlaufzahlen von Mehrweggebinden ebenfalls. Die Verordnung zitiert darüber hinaus eine Studie der bifa Umweltinstitut GmbH, die zu dem Ergebnis kommt, dass der in den letzten Jahren zurückgegangene Mehrweganteil durch Handel und Abfüller motiviert herbeigeführt wurde, indem die Unterscheidbarkeit von Einweg- und Mehrweggebinden einerseits gezielt für die Verbraucherinnen und Verbraucher erschwert wurde und andrerseits sogar rechtswidrig falsche Deklarationen in den Geschäften getätigt wurden. Eine Konkretisierung dieser Unterstellungen bleibt das Schreiben ebenso schuldig wie eine Erklärung, warum es offensichtlich im Bereich Bier keine Unklarheiten gibt und die Mehrwegquote dort trotz allem stabil bei knapp 90 Prozent bleibt. Die deutschen Einzelhändler haben in den vergangenen Jahren weit mehr als eine Milliarde Euro in ein flächendeckendes, kundenfreundliches Rücknahmesystem für Einweg- wie Mehrweggebinde investiert. Sie nun nochmals, insbesondere für mögliche Kennzeichnungsversäumnisse der Abfüller, einseitig zur Kasse zu bitten, führt zu massiven organisatorischen wie finanziellen Folgen im Einzelhandel. Die Kennzeichnungspläne in den Geschäften des Einzelhandels übertragen die Verantwortung und den damit verbundenen Mehraufwand einseitig auf den Handel. Neben den Kosten für geänderte Ausschreibungen, Neupositionierungen der Produkte und der Schu- 2

3 lung der Mitarbeiter schränkt eine solche Regelung auch das freie Unternehmertum der zumeist selbstständigen Einzelhändler ein, da unter Umständen werbewirksame Positionierungen von Neuprodukten o. ä. nicht mehr in einer vernünftigen Art und Weise möglich sein werden. Die Einführung einer verpflichtenden und deutlichen Pfandkennzeichnung am Produkt ist die richtige Reaktion auf zurückgehende Umlaufzahlen im Mehrwegsegment. Für alle Einweggetränkeverpackungen gibt es heute bereits die verpflichtende Kennzeichnung mit dem DPG- Logo. Dieses Logo ist Verbrauchern weithin bekannt. Auch die meisten Mehrwegflaschen sind bereits als solche ausgezeichnet und damit für die Kunden unterscheidbar. Dort, wo Aufklärungskampagnen zu den unterschiedlichen Pfandsystemen notwendig erscheinen, bietet der Einzelhandel seine konstruktive Zusammenarbeit an. Zu II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Eine ausschließliche Kennzeichnung am POS führt nicht zu höherer Transparenz, da der Verbraucher nach der Entnahme der Flasche aus dem Regal die jeweilige Kennzeichnung wiederum nicht mehr nachvollziehen kann und mögliche Konsumenten, die das Produkt nicht selbst gekauft haben, diesen Hinweis am POS nicht wahrnehmen. Die Hinweispflicht (nach an der Verkaufsstelle üblichen Art) hätte außerdem zur Folge, dass die Kundenfreundlichkeit durch eine notwendigerweise kleinere Beschriftung eingeschränkt und damit insbesondere z. B. ältere Menschen benachteiligt würden. Denn aufgrund der Produktvielfalt kann die Maßgabe nur durch eine kleinere Beschriftung und nicht durch größere Produktauszeichnungen erreicht werden. Hierdurch wird deutlich, dass eine Kennzeichnung am Produkt eine wesentlich größere Wirkung entfalten würde. Zu III. Alternativen & V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU Die EU-Kommission hat eine Kennzeichnung am Produkt aus Gründen des Binnenmarkts untersagt. Sie hält eine für alle Abfüller verpflichtende Produktkennzeichnung für unvereinbar mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit. Eine solche Einschätzung ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, da bereits heute Einweggebinde die Kennzeichnung mit dem DPG-Logo tragen und damit die Kennzeichnungspflicht aus der Verpackungsverordnung umsetzen. Inwieweit ein darüber hinaus gehender Hinweis Einweg die Warenverkehrsfreiheit für Importeure nach Deutschland einschränken soll, konnte bisher nicht nachvollziehbar dargestellt werden (mehrsprachige Hinweise sind auf Verpackungen durchweg üblich). Der HDE fordert die Bundesregierung deshalb eindringlich auf, sich die Bedenken der Kommission konkret belegen zu lassen und ihre Vorbehalte mit stichhaltigen Argumenten zu widerlegen. Die VerpackV sieht in 9 Abs. 1 Satz 4 darüber hinaus folgendes vor: Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als 3

4 pfandpflichtig zu kennzeichnen ( ). Diese Regelung der Kennzeichnungspflicht von Einwegflaschen (am Produkt!) wurde bisher von der Europäischen Kommission nicht beanstandet. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum eine Konkretisierung dieser allgemein formulierten Vorgabe gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen sollte. Eine flankierend zur Verordnung angekündigte Informationskampagne des Bundesumweltministeriums zur weiteren Bekanntmachung des Einwegsymbols unterstützt der Einzelhandel ausdrücklich. Eine solche klar formulierte Verbraucherinformation ist die verständlichste, effektivste, aber auch günstigste Möglichkeit zur Aufklärung. Ein Kompromiss könnte deshalb darin bestehen, dass das Umweltministerium vorläufig ausschließlich eine Informationskampagne auflegt und zu gegebener Zeit evaluiert. Sollten sich Kunden trotz Aufklärung weiterhin unbewusst und gegen ihren Willen für Einweg- statt Mehrweggebinde entscheiden, könnte dann eine Verordnung zum Zuge kommen. Positiv zu bewerten ist die Freistellung des Verordnungsgebers, inwiefern die Kennzeichnung, ob am Regal, an Regalabschnitten oder Ladenbereichen, durch die Handelsgeschäfte vor Ort ausgestaltet wird. Solange eine übersichtliche und eindeutige Zuweisung der jeweiligen Gebinde sichergestellt ist, muss es den Händlern überlassen bleiben, wie sie die Vorgaben umsetzen. Zu 3 Ausnahmen Der HDE begrüßt die im Entwurf vorgesehene flächenbezogene Ausnahmeregung als Maßnahme zur KMU-Entlastung. Die in 3 Abs. 5 Zi. 1 genannte Verkaufsfläche von bis zu 100 Quadratmetern sollte jedoch auf 200 Quadratmeter verdoppelt werden. Die Regelung würde dementsprechend an die VerpackV ( 9 Abs. 1 eingeschränkte Pfandpflicht) angelehnt und als Bezugsgröße nachvollziehbar. Zu 5 Inkrafttreten Im Falle einer Umsetzung der Verordnung sind ausreichend lange Übergangsfristen vorzusehen. Da ein Großteil der Händler bereits weit im Voraus (mindestens ein bis zwei Jahre) Regalkennzeichnungen vornehmen, kann eine zu schnelle Umsetzung bei einigen Händlern zu nicht zu finanzierendem Mehraufwand (z. B. Neuanschaffung von Regalen, etc.) führen. Eine Übergangsregelung von nicht weniger als zwei Kalenderjahren muss deshalb mindestens eingeplant werden. 4

5 Abschluss Der HDE unterstützt die Intention des vorliegenden Verordnungsentwurfs zur klaren und nachvollziehbaren Kennzeichnung von Getränkeverpackungen, sieht allerdings in der skizzierten Lösung den falschen Weg. Die kundenfreundlichste und eindeutigste Möglichkeit zur Kennzeichnung ist diejenige am Produkt selbst. Für diese Lösung spricht sich der Handel nachhaltig aus und fordert die Politik auf, diesen Vorschlag hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit nochmals zu prüfen! 5

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