Er hat seinen Sitz in Dreieich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach am Main eingetragen.

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1 Oldtimere.V. MAIN SATZUNG MainOldtimer e.v. (VR 5216) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr I. Der Club führt den Namen MainOldtimer e.v." I Er hat seinen Sitz in Dreieich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach am Main eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziele I. Der Club ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. I Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Clubämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen sowie unter Beachtung der Natur- und Umweltschutzbestimmungen selbst Veranstaltungen durch. Außerdem ermöglicht er seinen Mitgliedern die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Art. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet der Fahrsicherheit. V. Insbesondere widmet sich der Club der Erhaltung von historischen Kraftfahrzeugen als historischtechnisches Kulturgut und organisiert Veranstaltungen zur Verbreitung des Motorsports mit historischen Fahrzeugen. Der Satzungszweck wird durch die Erhaltung und Pflege historischer Fahrzeuge, der Förderung und Verbreitung des Motorsports mit historischen Fahrzeugen, durch Gedankenaustausch und praktische Hilfe verwirklicht. Die Vermögensverwendung bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt gemäß 15 dieser Satzung. 3 Mitgliedschaft I. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Natürliche Personen können nur ordentliche Mitglieder des Clubs sein, wenn sie volljährig sind. I Kinder und Jugendliche können Jugendmitglied sein. Eine Anmeldung erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben keine Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club solche Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliedersammlung ernannt. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. Seite 1 von 5

2 4 Aufnahme I. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Clubs an. Die Aufnahmeentscheidung liegt im freien Ermessen des Vorstands. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich. 5 Beiträge Der Club erhebt von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und eventuelle Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus. Bei Eintritt in den Club im laufenden Jahr wird der erste Mitgliedsbeitrag pro rata temporis unmittelbar bei Aufnahme erhoben; der jeweils fällige Beitrag wird monatlich berechnet, d.h. auf das Jahr bezogen gezwölftelt, angefangene Monate zählen voll. 6 Beendigung der Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch schriftliche Austrittserklärung; c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Club. I Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Club durch Austritt kann nur für das Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber dem Vorstand an die Vereinsanschrift erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam. V. Die Beitragspflicht endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, der Streichung aus der Mitgliederliste oder mit dem Tod des Mitgliedes. Rückerstattungen erfolgen keine. 7 Organe Die Organe des Clubs sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand Seite 2 von 5

3 8 Die Mitgliederversammlung I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und die Rechenschaftslegung entgegen. Sie wählt den Vorstand. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Clubs. Sie wählt ferner die Rechnungsprüfer. Sie stellt den Jahresabschluss fest. Alle Mitglieder sind schriftlich per Mail mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Club schriftlich bekannt gegebene adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, vorzugsweise im 1. Quartal. Die Tagesordnung muss einmal im Jahr mindestens folgende Punkte erhalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Rechnungsprüfer c) Voranschlag für das Geschäftsjahr d) Anträge Alle zwei Jahre muss die Tagesordnung um folgende Punkte ergänzt werden: Entlastung des Vorstandes und Wahlen (zwischen Punkt b und c) 9 Durchführung der Mitgliederversammlung I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei juristischen Personen hat der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht. Stimmenübertragung bzw. Bevollmächtigung zur Ausübung eines Stimmrechts sind unzulässig. Jugendmitglieder ( 3 ) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht. I Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Beschlüssen über Anträge: a) Satzungsänderungen b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d) Auflösung des Clubs Die Wahlen können in verdeckter Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Verdeckte Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Mitglied eine solche verlangt. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden. V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: a) auf Anordnung des Vorstandes des Clubs b) auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Clubs. Seite 3 von 5

4 11 Der Vorstand I. Vorstand im Sine des 26 BGB sind: a) der/die Vorsitzende b) der/die stellvertretende Vorsitzende c) der/die Veranstaltungsleiter/in I Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über (brutto) ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von 10 Tagen einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstands-mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. V. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand verwaltet die Mittel des Clubs. Dabei hat er die Pflichten eines Treuhänders und eines ordentlichen Kaufmannes zu berücksichtigen und das Clubvermögen ohne Ausnahme getrennt vom eigenen Vermögen zu verwahren. V Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Clubs gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Club endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. VI Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. 12 Rechnungsprüfer Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 13 Satzungsänderung Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Seite 4 von 5

5 14 Auflösung I. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. 15 Vermögensverwendung Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten des Clubs ist Dreieich, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 17 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung der Satzung soll in einem solchen Fall eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Frankfurt am Main, den Seite 5 von 5

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