Juristisches Repetitorium hemmer
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- Marielies Diefenbach
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1 hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Staatshaftungsrecht Nds - Fall 6 A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO (P) öffentl.-rechtl. Streitigkeit? 1. Ausgangshandeln (Geldleistung) öfftl.-rechtl.? Abgrenzung privatrechtl. ör Vertrag ör Verpflichtungen/ Berechtigungen? (S) Gesamtcharakter Nr.1, da Materie des BauGB Nr.2, da Gegenleistung für Planänderung ör Teil überwiegt ör Vertrag, 54 ff VwVfG 2. Rückerstattung der auf dieser Grundlage geleisteten Zahlung ist als actus contrarius ebenfalls öffentlich-rechtlich B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Begehren Zahlung 1. Verpflichtungsklage auf Erlaß eines der Zahlung vorgeschalteten VA? (-), Behörde hat sich durch Vertrag auf Gleichordnungsebene begeben 2. Allgemeine Leistungsklage in 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzt II. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog nach ganz h.m. erforderlich, um Popularklagen auszuschließen hier:, da möglicher Anspr. des S gegen Stadt III. Vorverfahren/ Klagefrist nicht erforderlich IV. Klagegegner 78 I Nr. 1 VwGO Stadt Nordhorn C. Begründetheit, falls ör Erstattungsanspruch gegen Stadt besteht, 113 V 1 VwGO analog [Vorauss. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: 1. Keine Spezialregelung 2. Vermögensverschiebung 3. im Rahmen öfftl-rechtl. Rechtsbeziehungen 4. ohne Rechtsgrund 5. kein Wegfall der Bereicherung (gilt nicht bei Forderung Staat gegen Bürger) 6. kein Verstoß gegen Treu und Glauben ] Vermögensverschiebung ohne rechtl. Grund? ör Vertrag unwirksam? I. Formunwirksamkeit, 59 I VwVfG, 125 BGB? (-), Schriftformerfordernis des 57 VwVfG erfüllt II. Unwirksamkeit nach 59 II Nr. 4 VwVfG? 1. Subordinationsrechtl. Vertrag, 54 S.2, Vertrag zwischen Privatperson u. Behörde auf einem Gebiet der Über-/ Unterordnung 2. Austauschvertrag, 56 VwVfG a) Zus.hang Leistung Gegenleistung (P) Grundstücksausweisung mglw. nur Geschäftsgrundlage, nicht gegenseitiger Rechtsanspruch BVerwG: 56 I VwVfG gilt (analog) auch bei hinkendem Austauschvertrag arg.: kein Unterschied, ob Bürger auf Leistung einen Anspruch hat oder ob sie nur Bedingung/ Geschäftsgrundlage für Vertragsabschluß ist b) Gegenleist. für best. Zweck vereinbart lt. Vertrag nicht zweckgebunden, aber Billigkeitsausgleich c) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Instandsetzung von Spielplätzen 3. Verstoß gegen 56 I 2 VwVfG - Gegenleistung angemessen - sachlicher Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung (S) Kopplungsverbot um (S) Verkauf von Hoheitsrechten auszuschließen hier: Instandsetzung von Spielplätzen bauplanerische Aufgabe oder Voraussetzung/ Folgelast des Vorhabens; Billigkeitsausgleich ändert daran nichts, da sich Eigenanteil der Gemeinde nach 129 I 3 BauGB durch zusätzliche Erschließung nicht ändert sachlicher Zusammenhang (-) ör Vertrag nichtig ör Erstatt.anspruch grds. III. Einrede aus Treu und Glauben, weil S gewünschte Leistung erhalten hat und nicht mehr zurückgeben kann? BVerwG: (-), Sanktion der Nichtigkeit bei Verstößen gegen Koppelungsverbot würde unterlaufen; auch kein treuwidriges Verhalten des S D. Ergebnis Anspruch des S Klage begründet Dr. Uwe Schlömer
2 hemmer Lösung Fall 6, Seite 1 von 4 Lösung Fall 6 Die Klage des Schmidt (S) hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. 1 A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Damit der Verwaltungsrechtsweg gemäß 40 I VwGO eröffnet ist, müsste es sich bei dem Klagebegehren des S zunächst um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handeln. Dazu zählen alle Streitigkeiten, bei denen sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. 2 S verlangt von der Stadt Nordhorn die Zahlung von 7.280,18 Euro und beruft sich dafür auf die Nichtigkeit der zwischen der Stadt und S geschlossenen Vereinbarung. Hier könnte es sich um einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.s.d. 54 ff. VwVfG i.v.m. 1 I NdsVwVfG handeln. 3 Ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab, nicht von den Vertragspartnern. 4 Um festzustellen, ob der Vertragsinhalt öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, sollten Sie zunächst versuchen, die streitigen Einzelverpflichtungen einzuordnen. Falls das nicht möglich ist, entscheidet der inhaltliche Zusammenhang mit weiteren Regelungen des Vertrags. 5 Die Verpflichtung der Stadt, ein Planänderungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, das Flurstück des S in den Geltungsbereich des Plans aufzunehmen, beurteilt sich nach Vorschriften des Baugesetzbuches und ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Verpflichtung des S zur Zahlung eines Geldbetrages ist dagegen alleine betrachtet rechtlich indifferent, also weder dem öffentlich-rechtlichen noch dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen. Da die Zahlung der 7.280,18 Euro jedoch dazu dienen soll, dass die Stadt das Planänderungsverfahren durchführt, durch die Geldleistung also eine Amtshandlung der Behörde erreicht werden soll, besteht ein hinreichend enger Zu- sammenhang, um von einem einheitlich öffentlich-rechtlichen Gesamtcharakter des Vertrags ausgehen zu können. Wenn die Rechtsnatur des Ausgangshandelns (Leistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) öffentlich-rechtlich ist, so gilt das nach dem Gedanken des actus contrarius auch für die Rückerstattung der bereits auf dieser Grundlage geleisteten Zahlung. Demnach handelt es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart II. III. IV. Die Statthaftigkeit der Klage richtet sich nach dem Begehren des Klägers. S verlangt von der Stadt Nordhorn die Zahlung von 7.280,18 Euro. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines der Zahlung vorgeschalteten Verwaltungsaktes scheidet aus, da sich die Stadt mit dem Abschluss des Vertrages auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat und ihr daher die VA-Befugnis fehlt. Einschlägig ist daher die allgemeine Leistungsklage. Diese ist in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch in 43 II 1, 111, 113 IV VwGO als bestehend vorausgesetzt und ist im Übrigen zwingende Folge der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG i.v.m. 40 I 1 VwGO. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog Nach h.m. ist auch bei einer allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis analog 42 II VwGO zum Ausschluß der Popularklage erforderlich. 6 Diese ergibt sich für S aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe. Vorverfahren/ Klagefrist Ein Vorverfahren ist bei einer allgemeinen Leistungsklage grds. nicht erforderlich. 7 Das gleiche gilt für die Einhaltung einer Klagefrist. Klagegegner Richtiger Klagegegner ist nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip die Stadt Nordhorn. V. Zwischenergebnis Die Klage des S ist zulässig Der Fall ist angelehnt an BVerwG NVwZ 2000, 1285 ff. Vgl. KOPP/SCHENKE, 40 VwGO, Rn. 6. Auf den Zusatz wird nachfolgend verzichtet. Vgl. SCHWERDTFEGER, Rn. 279; MAURER, 14, Rn. 10. Vgl. KOPP/ RAMSAUER, 54 VwVfG, Rn. 7; vgl. auch Hemmer, Fall 9 VerwR AT. 6 Kopp/Schenke, 42 VwGO, Rn. 62 m.w.n. 7 Ausnahmen bspw. im Beamtenrecht, 126 III BRRG.
3 hemmer Lösung Fall 6, Seite 2 von 4 C. Begründetheit der Klage Die Klage des S ist begründet, soweit er einen Anspruch gegen die Stadt auf Zahlung der 7.280,18 Euro hat ( 113 V 1 VwGO analog). I. Anspruchsgrundlage II. 8 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Teilweise finden sich spezialgesetzliche Regelungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (bspw. 49a VwVfG, 87 II BBG). Im Übrigen handelt es sich um einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und aus dem allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet wird, dass rechtsgrundlos erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind 8 Denkbar wäre hier auch eine Anwendung von 812 ff BGB über 62 S. 2 VwVfG gewesen. Entsprechende Anwendung der BGB- Vorschriften i.s.d. 62 S. 2 VwVfG meint aber, dass zunächst die Besonderheiten des öffentlichen Rechts zu prüfen sind. Darunter ist auch der allg. anerkannt öff.-rechtl. Erstattungsanspruch zu verstehen, der insoweit vorgeht (vgl. Kopp/Ramsauer 62 VwVfG, Rn. 6) Anspruchsvoraussetzungen Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht in seiner Struktur weitgehend dem privatrechtlichen Bereicherungsanspruch i.s.d. 812 ff. BGB. Prüfung des allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs 1. Keine Spezialregelung 2. Vermögensverschiebung 3. im Rahmen öfftl.-rechtl. Rechtsbeziehungen 4. ohne Rechtsgrund 5. kein Wegfall der Bereicherung (gilt nicht bei Forderung Staat gegen Bürger) 6. kein Verstoß gegen Treu und Glauben Die Stadt hat durch Leistung des S einen Geldbetrag in Höhe von 7.280,18 Euro erlangt. Die Vermögensverschiebung müsste ohne rechtlichen Grund geschehen sein. Ein Rechtsgrund könnte im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt und S liegen. Voraussetzung dafür wäre aber dessen Wirksamkeit. Der Vertrag dürfte nicht an einem formellen Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 422; a.a.: BayVGH, BayVBl. 1991, 1114 (1115), der die 812 ff. BGB analog heranziehen will. 9 oder materiellen Fehler leiden, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Denken Sie daran, dass bloße Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, um den Leistungsanspruch entfallen zu lassen. Auch ein rechtswidriger Vertrag stellt einen Rechtsgrund für die Leistung dar, so dass eine Rückgewähr ausscheidet. 1. Formunwirksamkeit des Vertrages? Der Vertrag wäre nach 59 I VwVfG i.v.m. 125 BGB nichtig, wenn er dem Schriftformerfordernis des 57 VwVfG widerspräche. Das Schriftformerfordernis ist hier aber erfüllt. 2. Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot, 59 II Nr. 4 VwVfG? Möglicherweise ist der Vertrag aber nach 59 II Nr. 4 i.v.m. 56 I VwVfG wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbotes nichtig. a) Subordinationsrechtlicher Vertrag i.s.v. 54 S. 2 VwVfG Voraussetzung dafür wäre zunächst das Vorliegen eines subordinationsrechtlichen Vertrags i.s.d. 54 S.2 VwVfG. Das ist bei allen Verträgen der Fall, die zwischen einer Privatperson und einer Behörde auf einem Gebiet abgeschlossen werden, auf dem ein Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht. 9 Entgegen dem Wortlaut des 54 S. 2 VwVfG (Die Behörde kann einen öfftl.-rechtl. Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde ) muss die Behörde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht befugt gewesen sein, die vom Bürger zu erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen. Vielmehr soll die Bezugnahme auf einen VA den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrages bezeichnen, nämlich den Abschluss eines Vertrages in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde wie bei dem VA-Erlass in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Ein subordinationsrechtlicher Vertrag liegt vor. b) Austauschvertrag i.s.v. 56 I VwVfG 56 I VwVfG greift nur im Falle eines Austauschvertrages, d.h. wenn sich der Vertragspartner zu einer Gegenleistung verpflichtet. aa) Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Problematisch ist hier, dass die Ausweisung des Grundstücks als Baugebiet möglicherweise nur als Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages diente, nicht aber explizit ihren Nie- Vgl. KOPP/ RAMSAUER, 54 VwVfG Rn. 20.
4 hemmer Lösung Fall 6, Seite 3 von 4 derschlag in der geschriebenen Vertragsurkunde findet. Allerdings umfaßt 56 VwVfG nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur den Austauschvertrag i.e.s., in dem jede Vertragspartei auf Grundlage der Gegenseitigkeit einen Rechtsanspruch auf die Leistung des anderen hat. 56 I VwVfG findet danach auf einen unvollständigen (hinkenden) Austauschvertrag zumindest entsprechende Anwendung, in dem die Leistung der Behörde Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vereinbarte Gegenleistung ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Bürger auf die Leistung der Behörde einen vertraglichen Anspruch besitzt oder ob sie nur als Bedingung oder Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss dient und damit eine Abhängigkeit zwischen Leistungspflicht und Handlungserwartung geschaffen wird. bb) Gegenleistung für bestimmten Vertragszweck vereinbart Die Gegenleistung müsste gemäß 56 I 1 VwVfG konkret für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart worden sein. Zwar wird die Leistung in Nr. 2 des Vertrages als nicht zweckgebunden bezeichnet. Allerdings macht der nachfolgende Satz deutlich, dass es hier um einen Billigkeitsausgleich geht. Der Betrag entspricht der Summe, die sich ergeben hätte, wenn das Grundstück mit dem seinerzeit für das Baugebiet festgesetzten Erschließungsbeitrag belastet worden wäre. cc) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Die Leistung des S diente der Stadt auch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, nämlich der Instandsetzung städtischer Kinderspielplätze. Auch diese Voraussetzung des 56 I 1 VwVfG ist also erfüllt. Ein Austauschvertrag liegt vor. c) Verstoß gegen 56 I 2 VwVfG Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des S ist angemessen, da diese sich an den üblichen Erschließungsbeiträgen orientiert. Damit kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des 56 I 2 VwVfG vorliegt, müsste die vereinbarte Geldleistung aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem von der Stadt in Aussicht gestellten Fortführen des Planänderungsverfahrens stehen. aa) Anforderungen an den Zusammenhang i.s.v. 56 I 2 VwVfG Entscheidend für den nach 56 I 2 VwVfG geforderten sachlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrages. Nach dem Koppelungsverbot darf durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden, was nicht ohnehin schon in einem inneren Zusammenhang steht. Außerdem dürfen hoheitliche Entscheidungen nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, sofern die Gegenleistung kein entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigt. Dadurch soll der Verkauf von Hoheitsakten ausgeschlossen werden. Eine Gegenleistung des Bürgers ist also unzulässig, wenn die Behörde dafür eine Leistung verspricht, auf die der Bürger ohnehin einen Anspruch hat. Das gleiche gilt, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem völlig anderen öffentlichen Interesse dient als die Leistung, die von der Behörde zu erbringen in Aussicht gestellt wird. bb) Anwendung auf den Fall Im vorliegenden Fall ist der innere Zusammenhang problematisch. Die Instandsetzung von Kinderspielplätzen ist keine bauplanerische Aufgabe und weder Voraussetzung noch Folgelast des klägerischen Bauvorhabens. Etwas anderes könnte sich möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Billigkeitsausgleichs ergeben, der im Vertrag Ausdruck gefunden hat. Gem. 129 I 3 BauGB tragen die Gemeinden 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Dieser Eigenanteil ändert sich auch nicht dadurch, dass das Grundstück des S bei der früheren Planung und somit auch bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist. Wäre S bei der Tragung der Erschließungslast beteiligt gewesen, so wäre dies den anderen Beitragspflichtigen zugute gekommen, nicht aber der Stadt. Die Stadt hat auch keine gegenüber ihrem Eigenanteil sonstigen Aufwendungen geltend gemacht, die dadurch entstanden sind, dass das Grundstück des S zunächst nicht berücksichtigt worden ist. Um einen Billigkeitsausgleich herbeizuführen wäre eine Vereinbarung denkbar gewesen, bei der die von S zu erbringende Geldleistung den Grundstückseigentümern zugute kommt, deren Kostenanteil sich im Fall einer Beitragspflicht S seinerzeit vermindert hätte. In diesem Fall hätte man einen sachlichen Zusammenhang annehmen können. 3. Zwischenergebnis Da eine nach 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung vorliegt, ist der Vertrag nach 59 II Nr. 4 VwVfG nichtig und stellt keinen Rechtsgrund der Behörde für das Behaltendürfen der Geldleistung dar. Damit liegen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs grundsätzlich vor.
5 hemmer Lösung Fall 6, Seite 4 von 4 III. Einrede aus Treu und Glauben? Zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser könnte dem Anspruch des S auf Erstattung der 7.280,18 Euro entgegenstehen, weil der S die von ihm gewünschte Leistung (Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks) erhalten hat und nicht mehr an die Stadt zurückgeben kann. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die Behörde sich eine wegen des Koppelungsverbots unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen, so steht nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem darauf gestützten Erstattungsanspruch des Bürgers der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der von der Behörde erbrachten Leistung unmöglich geworden ist. 10 Ansonsten würde die gesetzlich angeordnete Sanktion der Nichtigkeit des Vertrages häufig rechtlich wirkungslos bleiben. Der Erstattungsanspruch ist in der Nichtigkeitsfolge des 59 II Nr. 4 VwVfG bereits angelegt. Mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit bereitet der Gesetzgeber auch die einseitige Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Vereinbarung zugunsten des Bürgers vor. Nur bei besonderen, in der Person o- der im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegenden Umständen kann ein Rückforderungsbegehren treuwidrig sein. Hier spricht nichts dafür, dass der Kläger zunächst absichtlich die Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans betrieben hat, um seinen Bauwunsch dann ohne Entrichtung von Erschließungsbeiträgen verwirklichen zu können. D. Ergebnis S hat gegen die Stadt Nordhorn einen Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Geldleistung in Höhe von 7.280,18 Euro. Die Klage ist zulässig und begründet. 10 BVerwGE 55, 337 (339); BVerwG NJW 1998, 3135.
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