EU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin. Verwertung optimal verwalten

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1 EU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin Verwertung optimal verwalten , Mülheim an der Ruhr

2 Daten und Fakten Daten und Fakten Stand Herbst 2010 Stand Herbst 2010 derzeit insgesamt: 58 offene Rückforderungsverfahren 25 anhängige Gerichtsverfahren davon betroffen: 13 Mitgliedsstaaten Verfahrensdauer: 22 Entscheidungen älter als 4 Jahre 13 Entscheidungen älter als 8 Jahre Quelle: EU-Kommission GD Wettbewerb 2

3 Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation EU-Kommission: Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist ein wichtiges, im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel staatliche Beihilfen dienen der Förderung der wirtschaftlichen Effizienz und tragen zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung bei 3

4 Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation EU-Kommission: staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gelten als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie zu zusätzlicher FuEuI-Tätigkeit führen und der Wettbewerb nicht in in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt wird 4

5 Rechtsrahmen Grundlagen: Art. 107 und Art. 108 AEUV Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für FuEul De-minimis-Beihilfen, VO (EG) Nr. 1998/2006 VO (EG) Nr. 800/ Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 5

6 Beihilfeverbot Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfeverbot Art. 107 Abs. 1 AEUV Soweit in in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. 6

7 Begriff staatliche Beihilfe Begriff staatliche Beihilfe EuGH, Urteil vom , Rs. C-342/96 Spanien/Kommission EuGH, Urteil vom , Rs. C-39/94 SFEI u.a. staatliche Beihilfe = Jeder wirtschaftliche Vorteil, den der Staat (Bund, Länder, Gemeinden, kommunale Zweckverbände etc.) einem Unternehmen ohne entsprechendes Entgelt einräumt und den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 7

8 Voraussetzungen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe Voraussetzungen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe Art. 107 Abs. 1 AEUV Art. 107 Abs. 1 AEUV Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Spezifität) Vorliegen einer (drohenden) Wettbewerbsverfälschung Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelns 8

9 Vorgaben aus Art. 107 Abs. 1 AEUV Vorgaben aus Art. 107 Abs. 1 AEUV Staatliche Mittel Belastung öffentlicher Haushalte Begünstigung von Unternehmen Unternehmen: wirtschaftliche (kommerzielle, marktbezogene) Tätigkeit in in Abgrenzung zu hoheitlichem Handeln Begünstigung: wirtschaftlicher Vorteil durch staatliche Mittelzuführung oder Verringerung finanzieller Belastungen 9

10 Art. 107 AEUV: Unternehmen Art. 107 AEUV: Unternehmen Definition: Fazit: = Unternehmen = alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Güter- oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten entscheidend ist eine wirtschaftliche Tätigkeit Art der Finanzierung spielt keine Rolle Rechtsform spielt keine Rolle 10

11 Unternehmensbegriff Art. 107 AEUV Unternehmensbegriff Art. 107 AEUV EuGH: Schlussantrag des Generalanwalts vom , Rs. C-113/07 P VERICA Testenjak./../. Kommission und Eurocontrol Trennung nach Trennung nach wirtschaftlicher Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Tätigkeit Prüfung, ob weitere Tatbestandsmerkmale der Beihilfe vorliegen keine Beihilfe keine Beihilfe 11

12 Vorgaben aus Art. 107 Abs. 1 AEUV Vorgaben aus Art. 107 Abs. 1 AEUV Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns Binnenmarktbezug erforderlich Abgrenzung zu rein lokalen Tätigkeiten (vgl. EU-Kommission zu Freizeitbad Dorsten ) Wettbewerbsbeeinträchtigung Potenzielle Wettbewerbsbeeinträchtigung genügt Begünstigung verzerrt Wettbewerb 12

13 Folgen aus Art. 108 Abs. 1 AEUV Folgen aus Art. 108 Abs. 1 AEUV Notifizierungspflicht Beihilfen sind bei der EU-Kommission anzumelden und müssen von der Kommission genehmigt werden (BeihilfeverfahrensVO) Durchführungsverbot Kein Mitgliedsstaat darf vor einer Genehmigung durch die EU-Kommission Beihilfen gewähren Durchführungsverbot sichert das Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs.1 AEUV 13

14 Sanktionen bei unzulässiger Beihilfe Sanktionen bei unzulässiger Beihilfe Rückzahlung ungenehmigter Beihilfen an staatliche Finanzierungsquellen (Land, Bund, EU,...) Strafzahlungen/Sanktionen möglich (Rechtswidrigkeitszinsen, Schadensersatz für Mitbewerber) 14

15 EU-Beihilferahmen Mitteilung der Kommission vom zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Amtsblatt der Europäischen Union 2006 C 323/91) legt fest: Kriterien, anhand derer die Kommission prüft, ob Beihilfen im FuEul-Bereich zulässig sind. 15

16 Geltungsbereich des EU-Beihilferahmens Geltungsbereich des EU-Beihilferahmens Gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Muss von allen Hochschulen in Deutschland umgesetzt werden Muss von allen Hochschulen in Deutschland umgesetzt werden 16

17 EU-Beihilferahmen: Besonderheiten für Hochschulen EU-Beihilferahmen: Besonderheiten für Hochschulen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C-323/01) Rechtsgrundlage Geltungsbereich Grundsätzlich für alle FuEul- Beihilfen, die nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens zum gewährt werden Ausnahme: Regelungen der VO (EG) Nr. 800/2008 Allgemeine Gruppenfreistellung (AGVO) 17

18 EU-Beihilferahmen Zweck Bestehende Möglichkeiten zur Gewährung von FuE-Beihilfen werden auf Tätigkeiten zur Stärkung der Innovation ausgeweitet. Bessere Verwaltung der staatlichen FuFul-Beihilfen, beispielsweise durch Auswertung des Geltungsbereichs der Gruppenfreistellung von FuE-Beihilfen. Zielgerichtete Ausrichtung der Überwachungstätigkeit der Kommission. 18

19 EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung (1) Dient die geplante Beihilfemaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse? (2) Ist das Beihilfeinstrument geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen? Beihilfe geeignetes Mittel? Anreizeffekte der Beihilfe? Verhältnismäßigkeit? (3) Sind Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in in ihrem Ausmaß begrenzt? Überwiegen die positiven Folgen? 19

20 EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung Beihilfe = Geeignetes Instrument? Beihilfe = Geeignetes Instrument? Prüfung: Fazit: Gibt es sinnvollere Instrumente, beispielsweise Regulierung? Verbesserte Finanzierung von Hochschulen? Steuerliche Maßnahmen? Mitgliedsstaaten dürfen Beihilfen nur dann gewähren, wenn diese zur Lösung des Problems geeignet sind, d.h. ein Marktversagen beheben können. 20

21 EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung Beihilfe = Anreiz? Beihilfe = Anreiz? Prüfung: Dient die Beihilfe der Steigerung von FuEuI- Tätigkeit? gemessen am Umfang gemessen an Reichweite gemessen an aufgewendeten Mitteln gemessen an Geschwindigkeit Berechnung Anreiz: Kontrafaktische Analyse = ^ Vergleich der ^ FuEuI-Tätigkeit mit Beihilfe zur FuEuI-Tätigkeit ohne Beihilfe 21

22 EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung Beihilfe = Verhältnismäßiges Instrument? Beihilfe = Verhältnismäßiges Instrument? Prüfung: Kann dasselbe Ergebnis durch eine weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahme erzielt werden? wenn (+) wenn (-) Fazit: Beihilfe Beihilfe unverhältnismäßig verhältnismäßig Beihilfebeträge und Beihilfeintensität müssen auf das zur Durchführung der FuEuI-Tätigkeit absolut erforderliche Minimum begrenzt werden. 22

23 EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung EU-Beihilferahmen: Abwägungsprüfung Beihilfe => Überwiegen positive Folgen? Beihilfe => Überwiegen positive Folgen? Prüfung: Formel: Ist Beihilfeintensität (= Höhe der Bruttobeihilfe) für Tätigkeit im Zusammenhang mit Entwicklung und Innovation niedriger als für forschungsbezogene Tätigkeit? Je höher die Beihilfebeträge und je je größer die Marktnähe der geförderten FuEuI-Tätigkeit, umso größer ist die negative Folge der Beihilfe. 23

24 EU-Beihilferahmen Unterscheidung Direkte staatliche Beihilfen Indirekte staatliche Beihilfen Förderung gemeinnütziger Forschungseinrichtungen/ Hochschulen Ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeit? Wirtschaftliche Tätigkeit? Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit Auftragsforschung Forschungskooperation 24

25 Fallkonstellation: Hochschule als Beihilfegeber Fallkonstellation: Hochschule als Beihilfegeber Indirekte staatliche Beihilfe Indirekte staatliche Beihilfe Auftragsforschung Begünstigter = Auftraggeber Begünstigter = Auftraggeber Forschungskooperation Begünstigter = Forschungspartner aus der Wirtschaft 25

26 Fallkonstellation: Hochschule als Beihilfegeber Fallkonstellation: Hochschule als Beihilfegeber Auftragsforschung EuGH Rs C-482/99 Frankreich/Kommission: Prüfung: Inwieweit ist Tätigkeit der Forschungseinrichtung dem Staat zuzurechen? 26

27 Auftragsforschung Sachverhalt: Hochschule erbringt für Auftraggeber (Unternehmen) Dienstleistungen; Hochschule erhält Entgelt, Auftraggeber erhält Recht am Forschungsergebnis. Staatliche Beihilfe (-), wenn: Hochschule Marktpreis für Dienstleistung verlangt oder Hochschule Dienstleistung zu einem Preis verlangt, der sowohl (Voll-)Kosten als auch angemessenen Gewinn beinhaltet 27

28 Fallkonstellation: Hochschule als Beihilfegeber Fallkonstellation: Hochschule als Beihilfegeber Sachverhalt: Hochschule und Unternehmen führen gemeinsam ein Forschungsprojekt durch =^ Forschungskooperation Staatliche Beihilfe (-), wenn: Staatliche Beihilfe (-), wenn: Unternehmen gesamte Kosten des Projekts trägt O D E R Rechte an an FuEuI-Ergebnissen (IP- Rechte) insgesamt bei der Hochschule verbleiben O D E R Ergebnisse, für für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, weiter verbreitet werden dürfen O D E R IP-Rechte für für marktübliches Entgelt übertragen werden 28

29 EU-Beihilferahmen: Direkte staatliche Beihilfen EU-Beihilferahmen: Direkte staatliche Beihilfen Wirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit Forschungstätigkeiten in in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft Vermietung von Forschungsinfrastruktur (Laboratorien, sonstige Hochschulräumlichkeiten, sachliche Ausstattung) Beratungstätigkeit Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen 29

30 Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeit Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeit P Hochschule/Forschungseinrichtung übt sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus Verpflichtung der Trennung Kosten und Finanzierung für nichtwirtschaftliche Tätigkeit Kosten und Finanzierung für wirtschaftliche Tätigkeit Nachweis der korrekten Kostenzuordnung im Jahresabschluss 30

31 EU-Beihilferahmen: Besonderheiten für Hochschulen EU-Beihilferahmen: Besonderheiten für Hochschulen Als nichtwirtschaftliche Tätigkeit gilt: Als nichtwirtschaftliche Tätigkeit gilt: Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses Verbreitung von Forschungsergebnissen Technologietransfer, wenn Tätigkeit interner Natur ist und alle Einnahmen daraus wieder in in die Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung investiert werden 31

32 Technologietransfer Rechtsgebiete EU-Beihilferecht Nebeneinander und Abgrenzung nationaler Regelungen von Beihilferecht, insbesondere Art. 107 ff. AEUV (Beispiel: 8 c KStG) P nationales Recht nationales Recht Hochschulrecht Steuerrecht Haushaltsrecht Kartell-/Wettbewerbsrecht Gesellschaftsrecht Zivilrecht Arbeitnehmererfindungsrecht 32

33 Technologietransfer EXKURS: Hochschulrecht Arbeitnehmererfindungsgesetz 33

34 Besonderheit: De-minimis-Beihilfen Besonderheit: De-minimis-Beihilfen Voraussetzung: Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in in einem Zeitraum von drei Steuerjahren ,-- nicht übersteigen maßgeblich ist Barzuwendung (Zuschuss)/sog. Bruttosubventionsäquivalent gilt nur für transparente Beihilfen Folge: Keine Anmeldepflicht 34

35 Besonderheit: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Besonderheit: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Anwendbarkeit: Voraussetzung: Art. 30 ff. AGVO Beihilfe für FuE- Vorhaben Grundlagenforschung: Schwellenwert von 20 Mio. pro Unternehmen und Vorhaben wird nicht überschritten Industrielle Forschung: Schwellenwert von 10 Mio. pro Unternehmen und Vorhaben wird nicht überschritten 35

36 Besonderheit: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Besonderheit: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Voraussetzung: Beihilfeintensität % der beihilfefähigen Kosten bei Grundlagenforschung - 50 % der beihilfefähigen Kosten bei industrieller Forschung - 25 % der beihilfefähigen Kosten bei experimenteller Entwicklung Rechtsfolge: Wegen Vereinbarkeit mit gemeinsamem Markt: Beihilfe für FuEuI-Vorhaben muss nicht angemeldet und notifiziert werden 36

37 EU-Beihilferahmen Zusammenfassung Sind staatliche Mittel betroffen? Liegt Begünstigung eines Unternehmens vor? Ist Hochschule als Unternehmen tätig? Wenn ja: Liegt eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns vor? Wird der Wettbewerb verzerrt? Hochschule als Beihilfegeber: In Auftragsforschung? In Forschungskooperation? Ausnahmeregelungen: Liegen De-Minimis-Beihilfen vor? Sind die Ausnahmetatbestände der AGVO einschlägig? 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Anke Empting Rechtsanwältin 38

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