Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)

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1 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) Aktuelle Rechtslage und Änderungen ab 1. Januar 2010 im Vergleich Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso, wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen. Werden über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgaberechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle, - in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d. h., wo diese steuerbar ist und - wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat. Die Regelung hierzu sind im Einzelnen äußert kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat, beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Als erste Anlaufstelle steht hierfür die zuständige Industrie- und Handelskammer zur Verfügung. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden. Ab dem 1. Januar 2010 wurden erhebliche Änderungen zur Ortsregelung eingeführt; weitere Änderungen folgten. Grundsatz Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen bei grenzüberschreitenden ist, dass im unternehmerischen Bereich (B2B) dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat ( 3a Abs. 2 UstG). Damit werden folgende Ausnahmen zum Grundprinzip: Katalogleistungen mit Leistungsort im Ausland - Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten; - Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsvermittler, Werbeagenturen); - Rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen; - Datenverarbeitungsleistungen; - Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg; - Kreditwährungen und Kreditverwaltungen; - Personalgestellung; - Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel; - Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; - Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; - auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, wie z. B. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg; - Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung sowie die Gewährung des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen, die Übertragung oder Verteilung dieser Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstigen Leistung; - kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende oder ähnliche Leistungen, wie Messen und Ausstellungen, einschl. der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, mit Ausnahme von Eintrittsberechtigungen; -, bei denen sich der Ort nach der Verwendung einer UStId-Nr. richtet, also bestimmte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen und Güterbeförderung. Ausnahme: Eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit Seite 1

2 der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistung an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände sowie eine Reisevorleistung die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird, ist abweichend von der Grundregel als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln; - sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Vorsteuervergütungsverfahren stehen. Rechnungsstellung Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Beispiel: Aus der Sicht eines deutschen EDV- Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist, sondern die Leistung ist vielmehr am Sitzort des Auftraggebers steuerbar, d. h. Rechnung ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer. Abweichend hiervon gibt es fünf wesentliche Ausnahmekategorien: 1. Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstückes steuerbar (Belegenheitsort). 2. Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden, bzw. Restaurantund Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeuges oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft am Abgangsort der Personenbeförderung. 3. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. 4. Personenbeförderungen werden wie bislang weiter nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt (Ort des Bewirkens). 5. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen Veranstaltungsleistungen, wie Messen und Ausstellungen werden im Gegensatz zu vergleichbaren Leistungen ohne Eintrittsberechtigung weiter am Ort der Tätigkeit steuerbar bleiben (). Nachweis der Unternehmereigenschaft Für EU-Unternehmen: - faktische Überprüfungspflicht der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der UStIdNr. vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern. - Verwendung der UStIdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden. Für Unternehmen aus dem Drittland: - Vorlage einer Unternehmerbescheinigung Reverse-Charge-Verfahren Europäische Union Mit der beschriebenen Änderung der Grundregel geht einher, dass alle Mitgliedsstaaten der EU für die, die dann der neuen Grundregel unterfallen, zwingend auch das reverse-charge-verfahren vorzusehen haben. Diese Änderung wird eine Erleichterung bringen, da so die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland in vielen Fällen vermieden werden kann. Hier berechnet grundlegend der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer bzw. die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Drittland Eine vom Verfahren her der reverse-charge-regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. Dies ist aber in jedem Einzelfall je Drittland zu prüfen. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter eine erste Anlaufstelle für landesspezifische Fragen dar. Rechnungstellung Wer eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der neuen Grundregel innerhalb der EU steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, d. h., dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt: - Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird, - Umsatzsteueridentifikationsnummer, - Hinweis auf die Steuerschuld, z. B. Steuerschuld verlagert bzw. VAT reversed Zusammenfassende Meldung (ZM) Weniger erfreulich ist, dass die neue Grundregel aufgrund der Ausdehnung des reverse-charge-verfahrens zu Kontrollzwecken weiter an eine Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gekoppelt ist. Während die bisher nur für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben ist, muss sie nun auch für abgegeben werden, die nach der neuen Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind. Seite 2

3 Die Meldungen für sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Dienstleistung. Die ZM ist dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung zu übermitteln. Weitere Informationen des Bundeszentralamtes sind unter abrufbar. Umsatzsteuervoranmeldung Die, die neu in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind künftig auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Leistungszeitpunkt Für die Anwendung der neuen Regelung zum Ort der Dienstleistung gilt, dass der Zeitpunkt der Ausführung der Dienstleistung maßgeblich ist. D. h., es ist jeweils auf den Leistungszeitpunkt abzustellen. Nicht maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring Leipzig Geschäftsbereich Abteilung Unternehmensförderung Andrea Schäfer Telefon Telefax schaefer@leipzig.ihk.de Seite 3

4 ANLAGE Übersicht zur Neuregelung der Ortsbestimmung bei 1. Sonstige Leistungen / an Unternehmer an Unternehmer GRUNDREGEL: zwischen Unternehmern sowie an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr. AUSNAHMEN: im Zusammenhang mit Grundstücken Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten Ab 2011 neuer Tatbestand: Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten an Unternehmer Personenbeförderung Güterbeförderung - innergemeinschaftliche Güterbeförderungen leistende Unternehmer sein Ort der, wenn Leistung von einer Belegenheitsort des Grundstücks ( 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) ( 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) Empfänger sein Unternehmen, wenn Leistung an eines Unternehmers ( 3a Abs. 2 UStG n. F.) Belegenheitsort des Grundstücks ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.) Ab 2011: Grundregel! ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG n. F.) Bis Ende 2010: - Ab 2011: Beibehaltung des es! ( 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG n. F.) ( 3b Abs. 1 UStG) a) Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. der Leistungsempfänger verwendet ( 3b Abs. 3 S. 2 UStG) sonst: b) Abgangsort der Beförderung ( 3b Abs. 3 S. 1 UStG) ( 3b Abs. 1 UStG n. F.) Grundregel: Ort, von dem aus der Empfänger sein Ort der ( 3a Abs. 2 UStG n. F) Ab 2011: Bis 2010: für Fall b) Seite 4

5 - andere Güterbeförderungen ( 3b Abs. 1 UStG) Grundregel: Ort, von dem aus der Empfänger sein Ort der ( 3a Abs. 2 UStG n. F.) Ab 2011 neue Regelung: - Güterbeförderungsleistung, - Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen, - Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, - Reisevorleistung, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden an Unternehmer Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Besitz oder Verwendung nicht mehr als 30 Tage bzw. nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) Hinweis: Dies ist ein neuer Ausnahmetatbestand - Ab 2011: Abweichend von der Grundregel: Nutzungs- und Auswertungsort ( 3a Abs. 8 UStG n. F.) Restaurant- und Verpflegungsleistungen - die nicht an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft - die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft Leistende sein Unternehmen Grundregel: Ort, von dem aus der Empfänger sein Ort der ( 3a Abs. 2 UStG n. F.) Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (= körperlicher Übergabeort an den Leistungsempfänger) ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.) ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG n. F.) Abgangsort der Personenbeförderung ( 3e Abs. 1 UStG n. F.) Ab 2011: Bis 2010: Seite 5

6 2. Sonstige Leistungen / an Privatpersonen an Privatpersonen GRUNDREGEL: an Privatpersonen leistende Unternehmer sein Ort der, wenn Leistung von einer leistende Unternehmer sein Ort der, wenn Leistung von einer ( 3a Abs. 1 UStG n. F.) AUSNAHMEN: Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten an Privatpersonen Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Personenbeförderungen Güterbeförderungen innergemeinschaftliche Güterbeförderungen andere Güterbeförderungen Ort des vermittelten Umsatzes ( 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG) Belegenheitsort des Grundstücks ( 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) ( 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) ( 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) ( 3b Abs.1 UStG) Abgangsort der Beförderung ( 3b Abs. 3 S. 1 UStG) ( 3b Abs.1 UStG) Ort des vermittelten Umsatzes ( 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n. F.) Belegenheitsort des Grundstücks ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.) ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG n. F.) ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG n. F.) ( 3b Abs. 1 UStG n. F.) Abgangsort der Beförderung ( 3b Abs. 3 S. 1 UStG) ( 3b Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) Seite 6

7 Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen und Umschlagen Ort der tatsächlichen Leistungserbringung ( 3b Abs. 2 UStG) Ort der tatsächlichen Leistungserbringung ( 3b Abs. 2 UStG) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Besitz oder Verwendung nicht mehr als 30 Tage bzw. nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (= körperlicher Übergabeort an den Leistungsempfänger) ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.) Restaurant- und Verpflegungsleistungen die nicht an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft Auf elektronischem Weg erbrachte durch Drittstaatenunternehmer an Nichtunternehmer in der EU Sog. Katalogleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz im Drittland Ab 2011 neue Regelung: Telekommunikationsleistungen im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet Leistende sein Unternehmen ( 3a Abs. 3a UStG) ( 3a Abs. 3 S. 3 UStG) Ort der tatsächlichen Leistungserbringung ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG n. F.) Abgangsort der Personenbeförderung ( 3e Abs. 1 UStG n. F.) ( 3a Abs. 5 UStG n. F.) ( 3a Abs. 4 UStG n. F.) - Nutzungs- und Auswertungsort ( 3a Abs. 8 UStG n. F.) Ab 2011: Bis 2010: Seite 7

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