Verordnung. 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung

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1 über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV) vom 24. März 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 01. April 2009) (Unter Berücksichtigung der zweiten zur Änderung der vom 19. Dezember 2014!) Auf Grund des 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung (1) Die Wahlqualifikation Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit" soll probeweise in die Ausbildung und Prüfung des Ausbildungsberufes Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel einbezogen werden. (2) Durch die Erprobung soll auch untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für diesen Ausbildungsberuf ist. Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erprobt werden. (3) Der Erprobung ist die über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806, 2007 I S. 2203), die durch die vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass 4 Abs. 2, die 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden sind. 2 Struktur der Berufsausbildung Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in Seite 1 von 9

2 1. Pflichtqualifikationseinheiten nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach 3 Abs. 2 sowie 3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten nach 3 Abs. 3, wobei 3 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist. 3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Information und Kommunikation: 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation; 3. Warensortiment; 4. Grundlagen von Beratung und Verkauf: 4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 4.2 Kommunikation mit Kunden, 4.3 Beschwerde und Reklamation; 5. Servicebereich Kasse: 5.1 Kassieren, 5.2 Kassenabrechnung; 6. Marketinggrundlagen: 6.1 Werbemaßnahmen, 6.2 Warenpräsentation, 6.3 Kundenservice, 6.4 Preisbildung; Seite 2 von 9

3 7. Warenwirtschaft: 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 7.2 Bestandskontrolle, Inventur, 7.3 Wareneingang, Warenlagerung; 8. Grundlagen des Rechnungswesens: 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis, 8.2 Kalkulation; 9. Einzelhandelsprozesse; 10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste nach Absatz 2; 11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Auswahlliste festzulegen ist. (2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten: 1. Warenannahme, Warenlagerung: 1.1 Bestandssteuerung, 1.2 Warenannahme und -kontrolle, 1.3 Warenlagerung; 2. Beratung und Verkauf: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, 2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation, 2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; 3. Kasse: 3.1 Service an der Kasse, 3.2 Kassensystem und Kassieren, 3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation; 4. Marketingmaßnahmen: 4.1 Werbung, 4.2 Visuelle Verkaufsförderung, 4.3 Kundenbindung, Kundenservice. Seite 3 von 9

4 (3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst folgende acht Wahlqualifikationseinheiten: 1. Beratung, Ware, Verkauf: 1.1 Kundenorientierte Kommunikation, 1.2 Konfliktlösung, 1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen; 2. Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft: 2.1 Warendisposition, 2.2 Sortimentsgestaltung, 2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen; 3. Warenwirtschaftliche Analyse: 3.1 Umsatzentwicklung, 3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung, 3.3 Bestandsführung; 4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.2 Steuerung mittels Kennziffern, 4.3 Preisgestaltung, 4.4 Betriebliche Erfolgsrechnung; 5. Marketing: 5.1 Verkaufsförderung, 5.2 Standortmarketing, 5.3 Zielgruppenmarketing; 6. IT-Anwendungen: 6.1 Elektronische Geschäftsabwicklung, 6.2 Datenbanken, 6.3 Optimierung der Warenwirtschaft, 6.4 Benutzerunterstützung; 7. Personal: 7.1 Selbstverantwortung und Motivation, 7.2 Führen mit Zielen, 7.3 Selbst- und Zeitmanagement, 7.4 Kommunikation, 7.5 Personalentwicklung, 7.6 Personaleinsatz; Seite 4 von 9

5 8. Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit. 4 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 5 Gestreckte Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Tei 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. 6 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt I Nr. 1 bis 8 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Verkauf und Marketing, 2. Warenwirtschaft und Rechnungswesen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Anforderungen: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten Seite 5 von 9

6 1. Verkauf, Beratung und Kasse, 2. Warenpräsentation und Werbung schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann. (5) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Anforderungen: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten 1. Warenannahme und lagerung, 2. Bestandsführung und kontrolle, 3. rechnerische Geschäftsvorgänge, 4. Kalkulation schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er Zusammenhänge dieser Gebiete beachten und Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen und verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann. (6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Anforderungen: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann. 7 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt III aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des dritten Ausbildungsjahres sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt III beziehen sich auf die nach 3 Abs. 1 Nr. 11 festgelegten Wahlqualifikationseinheiten. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Geschäftsprozesse im Einzelhandel, 2. Fallbezogenes Fachgespräch. Seite 6 von 9

7 (3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel bestehen folgende Vorgaben: In höchstens 105 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle schriftlich bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-Anwendungen versteht und Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann. (4) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll anhand einer von zwei ihm zu Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach 3 Absatz 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. Bei Aufgaben zu den Wahlqualifikationseinheiten nach 3 Absatz 3 Nr. 1 bis 7 soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigen von wirtschaftlich, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Bei Aufgaben zu den Wahlqualifikationseinheiten nach 3 Absatz 3 Nr. 8 soll der Prüfling zeigen, dass er Risiken und Chancen einer Existenzgründung einschätzen, die Marktsituation beiurteilen und unternehmerische Entscheidungen unter Berücksichtigung von wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge vorbereiten kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen; das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Verkauf und Marketing 15 Prozent, 2. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent, 4. Geschäftsprozesse im Einzelhandel 25 Prozent, 5. Fallbezogenes Fachgespräch 40 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend, Seite 7 von 9

8 2. im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit mindestens ausreichend und 3. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mit mindestens ausreichend bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in dem in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereich nach 7 Abs. 2 Nr. 1, in dem Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 9 Fortsetzung der Berufsausbildung (1) Die nach 11 der über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch die vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin kann im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. (2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen Verkauf und Marketing, Warenwirtschaft und Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung nach 6 dieser. 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser weiter anzuwenden. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese tritt am 01. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft. Seite 8 von 9

9 (2) Mit dem Inkrafttreten dieser tritt die über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 04. September 2007 (BGBl. I S. 2270) außer Kraft. Berlin, den 24. März 2009 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung O t r e m b a Seite 9 von 9

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