10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344)
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- Stephanie Geier
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1 10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344) Inoffizielle koordinierte Fassung Im Belgischen Staatsblatt vom 5. November 1998 ist die deutsche Übersetzung von Teil IV Buch IV Kapitel XV dieses Gesetzbuches als inoffizielle koordinierte Fassung veröffentlicht worden, und zwar unter Berücksichtigung der Abänderungen durch: - das Gesetz vom 29. November 1979 zur Abänderung der Artikel 573, 590, 1338 und 617 des Gerichtsgesetzbuches, - das Gesetz vom 29. Juli 1987 zur Abänderung der Artikel 1338, 1340, 1342, 1343 und 1399 des Gerichtsgesetzbuches, - das Gesetz vom 3. August 1992 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, - das Gesetz vom 11. Juli 1994 bezüglich der Polizeigerichte und zur Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit. Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält darüber hinaus die Abänderungen, die nach dem 11. Juli 1994 vorgenommen worden sind durch: den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften im Bereich der Justiz. Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
2 10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH TEIL IV - BUCH IV - KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl Art [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag [1.860 EUR] nicht übersteigt, kann gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, bekräftigt zu sein scheint].] [Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] [Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] [Art ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom 22. Dezember 1979); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 1 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987), Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) - in Kraft ab dem 1. Januar und Art. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar ; Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987); Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994) - in Kraft ab dem 1. Januar ] Art Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird. Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der Schuldner nicht bezahlt.
3 Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. Art Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der Schuldforderung sowie deren Begründung,] 4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, 5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. [Der Klageschrift wird Folgendes beigefügt: 1. die Fotokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung dient, 2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] [Art Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) - in Kraft ab dem 1. Oktober ; Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) - in Kraft ab dem 1. Oktober ; Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) - in Kraft ab dem 1. Oktober ] Art Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden der Verfahrensakte beigefügt. Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag zuschicken.
4 Art [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist. Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per einfachen Brief zugeschickt.] [Art ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) - in Kraft ab dem 1. Oktober ] Art [ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der hierbei zu beachtenden Formen. Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann der Schuldner gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung einlegen. In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in so viel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird. Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch einlegt, 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen seines Anwalts, 4. den angefochtenen Beschluss, 5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt.
5 Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden. Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäß Artikel 1342 Absatz 1 teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg einreichen.] [Art ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) - in Kraft ab dem 1. Oktober ] Art Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat.
Konsolidierung. Die vorliegende Konsolidierung enthält darüber hinaus die Abänderungen, die nach dem 25. April 2007 vorgenommen worden sind durch:
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