Pflegebedürftiger. Workshop der Diakonie. Ministerialrat Joachim Becker. Damit Deutschland gesund bleibt.

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1 Der politische Auftrag der Rehabilitation Pflegebedürftiger Workshop der Diakonie Ministerialrat Joachim Becker Berlin, 30. November 2007

2 Bedeutung der Rehabilitation Die Weiterentwicklung der Rehabilitation ist vor dem Hintergrund der bekannten Entwicklungen Zunahme chronischer Krankheiten, demographische Entwicklung mit einer steigenden Zahl älterer Menschen eine bedeutende Herausforderung.

3 Rehabilitation und Gesundheitspolitik Die Rehabilitation ist ein wichtiger Schwerpunkt der Gesundheitspolitik 1. Koalitionsvereinbarung i Prävention und Rehabilitation vor Pflege 2. Gesundheitsreform (GKV WSG) 3. Pflegereform

4 Rehabilitation als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatz Rehabilitation vor und in der Pflege wird gestärkt Rechtsanspruch nicht nur auf Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, sondern auf alle medizinischen Rehabilitationsleistungen ( 40 SGB V)

5 Entlassmanagement Die Schnittstellenproblematik zwischen den Versorgungsbereichen g Akutversorgung, g Rehabilitation und Pflege führt häufig dazu, dass Patienten nicht optimal versorgt werden. Das GKV-WSG sieht gezielte Maßnahmen vor, um die Schnittstellenproblematik zu überwinden. Dazu wird ein verbessertes Entlassmanagement eingerichtet.

6 Mobile Rehabilitation Patienten t müssen die notwendigen Rehabilitationsleistungen auch tatsächlich erhalten. Pflegebedürftige insbesondere in stationären Pflegeheimen sollen die notwendigen ambulanten Rehabilitationsleistungen direkt im Pflegeheim erhalten können. Mit der "mobilen Rehabilitation" wird eine sinnvolle Ergänzung zur ambulanten und stationären Rehabilitation angeboten. ( 40 Abs 1 SGB V)

7 Rahmenempfehlung Seit 1. Mai 2007 liegt die Rahmenempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation vor. Umfassende Darstellung der Leistungen und der Leistungsbedingungen

8 Medizinischer Dienst Künftig wird die Einschaltung des MDK auf Stichproben begrenzt. Bei Verlängerungen prüft der MDK weiterhin alle Anträge. Es bleibt bei der Entscheidung über den Antrag durch die Krankenkasse. Übergangsweise führen die Krankenkassen die Begutachtung durch den MDK weiter durch. Der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird die Einzelheiten der Stichprobenprüfung regeln.

9 Antragsstatistik Antrags- und Ablehnungsstatistik wird für alle Kassen verpflichtend (wirksam ab 2008), ambulante und stationäre Leistungen werden erfasst. Erhöhte Transparenz der Genehmigungspraxis der Kassen Erste Daten werden erst Mitte 2009 vorliegen.

10 Rehabilitation unter den Bedingungen des Gesundheitsfonds Krankenkassen werden ab 2009 stärker als bisher mit den Zuweisungen aus dem Fonds intelligente Versorgungsstrukturen entwickeln, die die Rehabilitation enthalten müssen. Instrumente wie Integrierte Versorgung werden erheblich an Bedeutung gewinnen. Medizinisch unbegründete Leistungskürzungen müssen vermieden werden.

11 Rehabilitation / Pflegereform Neben der Akutversorgung und der Pflege ist die medizinische Rehabilitation bedeutsamer Bestandteil der Versorgung, vor allem bei pflegebedürftigen Menschen. Rehabilitationshindernisse werden abgebaut.

12 Entlassmanagement Änderungen in der Pflegereform: Fortentwicklung des Entlassmanagements/Casemanagement Koordinierung durch Krankenhaus und Pflegeberater auch für Rehabilitationsmaßnahmen im Anschluss an Krankenhausbehandlung

13 Initiativrecht der Pflegekasse bei Rehabilitationsbedarf Schnellere Einleitung von Antragsverfahren Pflegekassen können künftig durch Mitteilung von Rehabilitationsbedarfen das Antragsverfahren auf Rehabilitation nach 14 SGB IX auslösen.

14 Sanktionen bei Nichtdurchführung von Rehabilitation Stringentere Vorgaben an Krankenkassen Strafzahlung, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung die notwendigen Reha Maßnahmen durchgeführt werden Höhe 1536 Euro = 87a Abs. 4 SGB XI -Entwurf Berichtspflicht der Krankenkassen an Aufsichtsbehörde

15 Anreize für Pflegeeinrichtungen Für Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen, die die Pflegebedürftigkeit vermindern, erhält die Pflegeeinrichtung 1536 Euro.

16 Ende der Budgetierung 23 Abs. 8 SGB V wird aufgehoben. Künftig keine gesetzliche Ausgabenbegrenzung g g für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Ambulante Vorsorge- und Rehaleistungen bleiben wie bisher ohne Ausgabenbegrenzung. Ausgabensteigerungen sind ausdrücklich gewollt.

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