Positionspapier: Revision Umweltschutzgesetz (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative "Grüne Wirtschaft"

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1 Positionspapier: Revision Umweltschutzgesetz (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative "Grüne Wirtschaft" 1. Ja zu einer wettbewerbsfähigen und grünen Wirtschaft Die Mitglieder der Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz (IG DHS) stehen ein für eine nachhaltige Wirtschaft, die Schonung der natürlichen Ressourcen und eine effiziente und wirtschaftsfreundliche Umweltpolitik. In diesem Sinne unterstützen sie die Stossrichtung des Aktionsplans des Bundesrats zur Grünen Wirtschaft und anerkennen die Notwendigkeit einer weiteren Reduktion der Umweltbelastung sowie des Ressourcenverbrauchs. All dies muss jedoch schrittweise und im Einklang mit den internationalen Entwicklungen (vor allem in Europa) geschehen. Mitglieder der IG DHS gehören zu den weltweit nachhaltigsten Detailhändlern. Durch ihre Sortimentsgestaltung, ihr Engagement in internationalen Standardorganisationen und durch ihre Anstrengungen im Bereich der nachhaltigen Beschaffung und Verpackungsreduktion tragen sie freiwillig sehr viel zu einem nachhaltigen Konsum sowie zur Reduktion der globalen Umweltbelastung bei. Auch in den Bereichen Verkaufsstellen und Logistik sind bezüglich Klimaschutz und Energieeffizienz sowie beim Recycling bereits sehr grosse Vorleistungen erbracht worden. 2. Nein zur Volksinitiative "Grüne Wirtschaft" der Grünen Partei Die Volksinitiative der Grünen Partei "Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)" will ein zu hochgestecktes Ziel in zu kurzer Zeit erreichen. Damit die Schweiz bis 2050 einen ökologischen Fussabdruck von einer Erde aufweist, müssten in relativ kurzer Zeit umfangreiche Massnahmen z. B. im Bereich der Produktionsprozesse, Produkte sowie Abfälle umgesetzt sowie Steuer- und Budgetmassnahmen eingeführt werden. Die Unternehmen hätten nicht die Zeit, sich den neuen Anforderungen anzupassen, ohne deutlich an Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren. Ausserdem würde die Standortattraktivität der Schweiz im Vergleich zu Europa und dem Rest der Welt sehr unter diesem Schweizer Alleingang leiden. Schliesslich wären nicht nur die Bereiche "Ernährung", "Wohnen" und "Mobilität" betroffen, sondern die gesamte Wirtschaft. Aus diesen Gründen schliesst sich die IG DHS der Haltung des Bundesrats an und lehnt die Volksinitiative "Grüne Wirtschaft" ab. Titel Positionspapier: Revision Umweltschutzgesetz Dokument Positionspapier Erstelldatum Autor Thomas Mahrer, Leiter AG Umwelt und Energie, IG DHS Kontakt Version 6 1

2 3. JA-ABER zum Indirekten Gegenvorschlag des Bundesrats (Revision Umweltschutzgesetz) Die IG DHS befürwortet die Absicht des Bundesrats, der Initiative "Grüne Wirtschaft" einen indirekten Gegenvorschlag als Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) gegenüber zu stellen, welcher Stoffkreisläufe schliesst und die Ressourceneffizienz erhöht. Dieser wird als wichtige Grundlage und Bestärkung zur Weiterführung des bereits eingeschlagenen Weges hin zu einer grünen Wirtschaft verstanden. Wir unterstützen den im Antrag von Ständerat Konrad Graber enthaltenen Auftrag zur Entschlackung des Revisionsentwurfs und setzen uns dafür ein, dass dieser vollumfänglich umgesetzt wird. Unsere wichtigsten Anliegen sind: Die Streichung der Information über Produkte (Art. 35d). Eine abschliessende Liste von ökologisch kritischen Rohstoffen im Bereich Konsum und Produktion für die Berichterstattung und das Inverkehrbringen von Produkten. Diese ist wirkungsvoll und erlaubt einen machbaren, effizienten Vollzug (Art. 35e). Die Stärkung der Wirkungseffizienz und der Subsidiarität: Die Berücksichtigung der Wirkungseffizienz stellt sicher, dass die zur Verfügung stehenden Ressourcen für jene Massnahmen eingesetzt werden, welche den grössten ökologischen Nutzen erzielen. Durch eine Verankerung der Subsidiarität werden freiwillige Massnahmen und Vereinbarungen der Wirtschaft gestärkt. Mit diesem Grundsatz kommen staatliche Regulierungen erst in letzter Instanz zum Zug (Art. 30b und 30d). Im Rahmen der Anforderungen an das Inverkehrbringen von ökologisch kritischen Rohstoffen und Produkten sind international anerkannte Standards und internationale Vorschriften, insbesondere solche der Europäischen Union (EU), zu berücksichtigen (Art. 35f). Breitenwirkung von freiwilligen Branchenvereinbarungen: Freiwillige, langjährige und breit unterstützte Branchenvereinbarungen sollen zeitnah allgemeinverbindliche Gültigkeit erlangen können. Dem Trittbrettfahrerproblem kann so auf sinnvolle Weise Abhilfe geschaffen werden (Art. 41a). 4. Grundsätze zur "Grünen Wirtschaft" Alle Anträge der IG DHS beruhen auf den folgenden, gemeinsamen Grundsätzen, welche sowohl bei der Revision des USG als auch bei deren Umsetzung berücksichtigt werden müssen: 1. Vom USG abgeleitete Massnahmen sind nicht-diskriminierend (z. B. inländische gegenüber ausländischen Anbietern oder stationäre gegenüber Online-Anbietern) sowie strukturneutral auszugestalten und müssen die gesamte Wirtschaft in die Pflicht nehmen (nicht nur einzelne Branchen). 2. Neue nicht-tarifäre Handelshemmnisse sind grundsätzlich zu vermeiden. Dennoch soll es ausnahmsweise möglich sein in Absprache mit den relevanten Akteuren neue Bestimmungen einzuführen, die über die entsprechenden Regelungen der EU hinausgehen (z. B. Torf-Verbot). 3. Den Aspekten Verhältnismässigkeit und Wirkungseffizienz ist besondere Beachtung zu schenken. Es sollen diejenigen Massnahmen bevorzugt umgesetzt werden, welche das beste Kosten- Umweltnutzen-Verhältnis aufweisen und praxistauglich sind. 2 / 5

3 4. Es gilt stets das Subsidiaritätsprinzip: Neue staatliche Regulierungen werden nur vorgenommen, wenn freiwillige Massnahmen der Wirtschaft bzw. bewährte und anerkannte Branchenvereinbarungen nicht ausreichend greifen (z.b. wegen Trittbrettfahrern). Die Leistungen von sogenannten "early mover" werden anerkannt (Investitionsgarantie). 5. Keine Subventionen oder Ausnahmen für Unternehmen, welche sich nicht an freiwillige Massnahmen der Branche halten. Der Bund gestaltet Rahmenbedingungen, um Trittbrettfahrer zu integrieren. 6. Der administrative Aufwand ist auf allen Stufen so klein wie möglich zu halten. Es gilt einen effizienten, praxistauglichen Vollzug durch die zuständige Behörde sicherzustellen. 7. Die für die Umsetzung notwendigen Instrumente sind effizient, pragmatisch und zielfokussiert auszugestalten. 5. Anträge der IG DHS 5.1 Verankerung der Subsidiarität und der Wirkungseffizienz (Art. 30b und Art. 30d) Die Verankerung des Grundsatzes, stofflicher vor energetischer Verwertung den Vorzug zu geben, wird begrüsst. Bei der Priorisierung von Massnahmen zur Umsetzung der Art. 30b und 30d (Sammlung und Verwertung von Abfall) ist zudem die Wirkungseffizienz zu beachten. Es sind jene Massnahmen zu bevorzugen, bei denen das Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und den Kosten der Umsetzung am positivsten ausfällt. In diesem Sinne gilt es die Vermeidung bzw. Materialreduktion zu fördern, da deren Wirkungseffizienz grösser ist. Beispielsweise konnten dank eines optimierten PET-Flaschen-Designs die in Umlauf gebrachten Materialmengen reduziert werden (Stichwort "Ökodesign"). Diese Massnahme ist umweltschonender und kostengünstiger als eine weitere Anhebung der bereits sehr hohen Recycling-Quoten in der Schweiz. Bei der Sammlung und Verwertung muss weiterhin das Subsidiaritätsprinzip gelten, weshalb eine sogenannte "Kann-Formulierung" im Gesetz zu verankern ist. 5.2 Streichung der "Information über Produkte" (Art. 35d) Die Verpflichtung zur Information über Produkte wird abgelehnt. Informationen aus Ökobilanzen eignen sich nicht zur Kommunikation gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, da sie ein hohes Fachwissen voraussetzen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Informationen über Produkte die erhoffte positive Wirkung auf das Konsumverhalten haben werden. Die umfassenden Ernährungshinweise auf den Produkten haben beispielsweise nicht dazu geführt, dass sich die Schweizer Bevölkerung gesünder ernährt. Die Erhebung von Informationen aufgrund von Ökobilanzen ist zwar ein wertvolles Instrument für Unternehmen, bildet aber nicht alle relevanten Aspekte der Umweltbelastung bzw. Nachhaltigkeit eines Produkts ab. Beispielsweise wird die grossindustrielle Fleischproduktion gegenüber der naturnahen Produktionsweise begünstigt, da das Tierwohl in der Ökobilanz nicht berücksichtigt wird. Ähnliches gilt für Produkte, deren Herstellung sehr energieintensiv ist: Mit Atomstrom hergestellte Produkte schneiden bei Klimabilanzen beispielsweise tendenziell besser ab, weil die Endlagerung von Atomabfällen nicht immer berücksichtigt wird. 3 / 5

4 Ergo könnten Konsumentinnen und Konsumenten glauben, aufgrund der jeweiligen Information auf dem Produkt, Fleisch aus Intensivtierhaltung sei nachhaltiger als Fleisch aus naturnaher Tierhaltung oder mit Atomstrom hergestellte Produkte hätten eine bessere Klimabilanz als solche, die mit Strom aus Pumpspeicherkraftwerken hergestellt wurden. Vor diesem Hintergrund sind die enormen Kosten (10'000 bis 20'000 CHF pro Produkt) nicht verhältnismässig, welche mit der Erstellung und Deklaration von Informationen über Produkte einhergehen. Schweizer Produkte wären nicht mehr wettbewerbsfähig, was den Einkaufstourismus weiter anheizen würde. 5.3 Berichterstattung über ökologisch kritische Rohstoffe und Produkte (Art. 35e) Die IG DHS anerkennt, dass eine Berichterstattungspflicht über ökologisch kritische Rohstoffe und Produkte einen wichtigen Beitrag leisten kann, damit das Angebot an nachhaltig hergestellten Produkten erhöht wird. Die IG DHS erachtet dies als die wirkungseffiziente Alternative zur Information über Produkte (Art. 35d). Die Berichterstattung ist auf jene Rohstoffe und Produkte zu begrenzen, deren Umweltbelastung erheblich und wissenschaftlich erwiesen und die aus heutiger Sicht für die Schweiz kritisch ist. Für die IG DHS sind dies: Holz; Papier; Torf und torfhaltige Erden; Soja; Palmöl; Fische und Meeresfrüchte, Kaffee; Kakao; Baumwolle. Es gibt weitere ökologisch relevante Rohstoffe und Produkte, welche in der Schweiz nicht als kritisch einzustufen sind (z. B. Milch, Fleisch, Weizen oder Zucker). Nach Auffassung der IG DHS sollen nicht nur Hersteller und Händler, sondern insbesondere auch Importeure an den Bund zur Berichterstattung verpflichtet werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass nicht mehrmals über den gleichen Rohstoff oder das gleiche Produkt berichtet wird. Der Vollzug der Berichterstattung ist möglichst effizient zu gestalten. Die Erhebung hat dort zu erfolgen, wo dies am einfachsten möglich ist (je nachdem Hersteller, Importeur oder Händler). Bei der Berichterstattung genügt es zudem, dass der Bundesrat im engen Dialog mit der Wirtschaft und der Wissenschaft (vgl. USG Art 10h Abs. 2 neu) die entsprechenden anerkannten Nachhaltigkeitsstandards festlegt. Die Wirtschaft berichtet anschliessend bezüglich des Stands der Umsetzung dieser Standards. 5.4 Inverkehrbringen von ökologisch kritischen Rohstoffen und Produkten (Art. 35f) Mitglieder der IG DHS engagieren sich bereits seit Jahren für den nachhaltigen Anbau oder eine ressourceneffiziente Herstellung der oben genannten, ökologisch kritischen Rohstoffe und Produkte. Diesen freiwilligen Massnahmen ist weiterhin Vorrang zu geben. Die IG DHS befürwortet jedoch, dass der Bundesrat Mindestanforderungen an das Inverkehrbringen von ökologisch kritischen Rohstoffen und Produkten (analog Art. 35e) festlegen kann. Dies insbesondere dann, wenn freiwillige Massnahmen nicht greifen oder einzelne Marktakteure Branchenvereinbarungen unterlaufen (Trittbrettfahrer). Die Schweizer Mindestanforderungen sind in zeitlichem und inhaltlichem Gleichschritt mit international anerkannten Standards und internationalen Vorschriften zu erlassen. Beispielsweise müssen neue Regelungen, wie die EU Timber Regulation für das Inverkehrbringen von Holz, zeitnah und deckungsgleich in der Schweiz umgesetzt werden. Zudem gilt es sicherzustellen, dass nach der Einführung neuer Anforderungen betroffene Produkte, welche zuvor rechtmässig in die Schweiz eingeführt wurden, dann auch noch abverkauft werden können (analog zur EU, bis zur Erschöpfung der Lager). Um den Schweizer Gegebenheiten Rechnung zu tragen, soll es in gut begründeten Ausnahmefällen möglich sein, auf die Übernahme von internationalen Vorschriften zu verzichten oder Regelungen 4 / 5

5 einzuführen, welche strenger sind als diejenigen der EU. Diese können von Akteuren aus der jeweiligen Branche z. B. im Rahmen der Plattform Grüne Wirtschaft angestossen werden. Sollte die EU auf ein Torf-Verbot verzichten, könnte dieses in der Schweiz trotzdem eingeführt werden. 5.5 Allgemeinverbindlichkeit von Branchenvereinbarungen (Art. 41a Abs. 4) Der Revisionsentwurf gibt an verschiedenen Stellen freiwilligen Vereinbarungen der Wirtschaft den Vorrang vor neuen staatlichen Regulierungen (Subsidiarität), was die IG DHS begrüsst. Die IG DHS setzt sich jedoch dafür ein, dass freiwillige, langjährig und breit unterstützte Branchenvereinbarungen auf Begehren einer Branchenorganisation zeitnah allgemeinverbindliche Gültigkeit erlangen können, wenn sich gewisse Marktteilnehmer diesen nicht freiwillig anschliessen. Solche Trittbrettfahrer verschaffen sich nicht nur Marktvorteile und untergraben die Wirkung der Vereinbarung, sondern hemmen auch die Entstehung neuer freiwilliger Vereinbarungen. Eine Branchenvereinbarung gilt als breit unterstützt, wenn sie von einer Mehrheit der relevanten Branchenteilnehmer entlang aller Wertschöpfungsstufen getragen wird. Die IG DHS geht davon aus, dass durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung Branchenvereinbarungen in das Ausführungsrecht übernommen und dadurch zu öffentlichem Recht werden. Das heisst Erlass einer Verordnung. Voraussetzung dafür sind ein öffentliches Interesse und dass die Vereinbarung dem Ziel des Umweltschutzgesetzes entspricht. 6. Weitere Anliegen Im Sinne einer Weiterentwicklung der Grünen Wirtschaft unterstützt die IG DHS folgende weiteren Elemente und Ergänzungen des Revisionsentwurfs: 6.1 Übergeordnetes Ziel Es wird als sinnvoll erachtet, in Anlehnung an den "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa", eine übergeordnete, ambitionierte und realistische Vision in das Umweltschutzgesetz zu verankern (z. B. neu Abs. 3 in Art. 1). Hingegen lehnt es die IG DHS ab, die Ziele mit einem "ökologischen Fussabdruck", der innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichen ist, auszudrücken. Starre Fristen und Ziele, wie sie die Volksinitiative vorgibt, nehmen keine Rücksicht auf Veränderungen im wirtschaftlichen und internationalen politischen Umfeld. Die Schweizer Wirtschaft würde deshalb deutlich an Wettbewerbsfähigkeit einbüssen. 6.2 Im Ausland anfallende Umweltbelastungen Die IG DHS begrüsst, dass Bund und Kantone eine auf Dauer angelegte Verbesserung der Ressourceneffizienz anstreben, um die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren. Dabei sind die im Ausland verursachten Umweltbelastungen mit zu berücksichtigen (Art. 10h). Denn wie eine im Juli 2014 veröffentliche Studie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zeigt, ist die konsumbedingte Umweltbelastung in der Schweiz zwar rückläufig, jedoch steigt seit Jahren jene im Ausland. Auch in diesem Bereich sind die Entwicklungen in Europa mit zu berücksichtigen. 6.3 Ökodesign Die Wirtschaft setzt immer mehr auf ressourcen- und umweltschonende Produktedesigns. Ein Beispiel dafür sind Salatschalen aus Recycling-PET. Die IG DHS erachtete es als sinnvoll, diesen Prozess mit einem entsprechenden Artikel im neuen USG zu unterstützen. 5 / 5

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