B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 und der Entlastung 203
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Bunde Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 und der Entlastung 203 Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Mediothek in der Gemeinde Bunde 203 Gemeinde Filsum Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr Gemeinde Jemgum Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Jemgum Gemeinde Uplengen Satzung zur 2. Änderung der Satzung zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Neufirrel an der Gemeindestraße Schoollandsweg mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung 205 C. Sonstiges Seite Ev.-ref. Kirchengemeinde Bunde Berichtigung der Bekanntmachung vom über die 11. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bunde
2 Bekanntmachung der Gemeinde Bunde Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 und der Entlastung Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen. Dem Bürgermeister wurde Entlastung nach 58 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erteilt. Gemäß 129 Abs. 2 in Verbindung mit 156 Abs. 4 NKomVG liegen der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes mit der Stellungnahme des Bürgermeisters in der Zeit vom bis einschließlich zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Zimmer 17, Bunde, während der Sprechzeiten öffentlich aus. Bunde, den Gemeinde Bunde Gerald Sap Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Mediothek in der Gemeinde Bunde Aufgrund der 10, 58 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8 sowie 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 311), hat der Rat der Gemeinde Bunde in seiner Sitzung am 29. Sept folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Der Gebührentarif zu 1 Abs. 3 der Satzung vom 11. Juli 2012 wird wie folgt neu festgesetzt: Nr. Gegenstand Euro 1 Benutzungsgebühren 1.1 Erstausstellung eines Benutzerausweises für Erwachsene ab 18 Jahren 5, für Kinder und Jugendliche kostenlos 1.3 Jahresgebühr für Erwachsene 10,00 2 Ausleihgebühren 2.1 Die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, E-Books und Gesellschaftsspielen ist für alle Nutzer kostenlos; Ausleihzeit: 4 Wochen Die Ausleihe von Hörbüchern für alle Nutzer ist kostenlos; Ausleihfrist: 2 Wochen 2.2 Die Ausleihe von CDs, DVDs, Konsolenspielen und anderer elektronischer Medien kostet für alle Nutzer pro Woche 3 Versäumnisgebühren beim Überschreiten der Leihfrist pro Medium und Ausleihtag: 3.1 für Bücher, Gesellschaftsspiele, Zeitschriften 3.2 für Hörbücher, Musik-CDs, DVDs, Konsolenspiele und andere elektronische Medien kostenlos kostenlos 1,00 0,20 0,50 4 Ersatzausstellung eines Benutzerausweises 2,00 für alle Benutzer 5 Kostenersatz, pauschal: 5.1 bei kleineren Schäden an Büchern 2, bei Beschädigung oder Verlust von CD-, CDR-, DVD-, und Hüllen anderer Non-Book-Medien bei Beschädigung oder Verlust von CD`s, CDR s, DVD s werden die Wieder- beschaffungskosten in Rechnung gestellt. 2, bei Beschädigung oder Verlust des Barcodes 6 Einarbeitung eines Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums 7 Abholung von nicht zurückgegebenen Medien durch Boten, je Botengang 8 Bestellgebühr pro Fernleihbestellung Zusätzlich sind die Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, vom Benutzer zu tragen. 9 Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Kopie/Blatt 2,50 5,00 25,00 1,50 0,20 Artikel 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Bunde, den 29. September 2016 Gemeinde Bunde Gerald Sap
3 Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Filsum in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 5 Die Steuersätze für die Realsteuern sind für das Haushaltsjahr 2016 durch die Hebesatzatzung vom wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H. 2. Gewerbesteuer 340 v. H. Filsum, der ordentlichen Erträge auf , der ordentlichen Aufwendungen auf ,-- Bürgermeisterin Schulte-Cramer Gemeindedirektor Voß 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0, der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,-- 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit , der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit , der Einzahlungen für Investitionstätigkeit , der Auszahlungen für Investitionstätigkeit , der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit , der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit ,-- festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf ,-- festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Liquiditätskredite werden nicht beansprucht. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die gem. 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am unter Az.: erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs.2 NKomVG vom bis während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 Zimmer 23 öffentlich aus. Filsum, Gemeinde Filsum Der Gemeindedirektor Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Jemgum Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrand- SchG) vom (Nds. GVBl. S. 269), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Jemgum in seiner Sitzung am folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Jemgum beschlossen: Artikel 1: Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Jemgum wird um folgenden Paragraphen erweitert:
4 a Mitglieder Kinderabteilung (1) Kinderabteilungen können in den Ortsfeuerwehren Jemgum und Ditzum eingerichtet werden. (2) Die Kinderabteilung ist eine selbstständige Abteilung der Ortsfeuerwehr. Mitglied können Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren sein. (3) Die Leitung der Kinderabteilung erfolgt durch ein geeignetes Feuerwehrmitglied, das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart sein darf. Artikel 2: Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Jemgum, Gemeinde Jemgum Johann Tempel Satzung zur 2. Änderung der Satzung zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Neufirrel an der Gemeindestraße Schoollandsweg mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung Aufgrund von 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stär-kung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städte-baurechts vom (BGBl.. I. S. 1548) und des 58 des Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (Nds. GVBL. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Neufirrel an der Gemeindestraße Schoollandsweg mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung beschlossen: 1 Änderung Die Ziffer 4 des 5 (Landschaftspflege) der o. a. Satzung wird wie folgt ergänzt: Die mittig auf der östlichen Seite des Schoollandsweges bis in Höhe des im Satzungsgebiet festgesetzten Pflanzstreifens über das Flurstück 72/3 (jetzt: 72/6 u. 72/7) der Flur 2 der Gemarkung Neufirrel vorhandene und festgesetzte private Wallhecke nebst Wallheckenschutzstreifen wird aufgehoben. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Uplengen, den Gemeinde Uplengen Enno Ennen Jedermann kann ab sofort die o. a. Satzung nebst Begründung im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die o. a. Satzung mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Änderungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2 a) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, den 26. September 2016 Gemeinde Uplengen Enno Ennen Berichtigung der am im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung der Ev.-ref. Kichengemeinde Bunde Die Bekanntmachung vom 25. Mai 2016 über die 11. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 29. November 1990 der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bunde ist wie folgt zu berichtigen:
5 Änderung der Friedhofsgebührenordnung 4 Gebührentarif wird wie folgt geändert: 4 Gebührentarif I. Grabgebühren (1) Kindergrab (20 Jahre Nutzungszeit) 170,00 (2) Wahlgrab (30 Jahre Nutzungszeit) 510,00 (3) Wahlurnengrab (20 Jahre Nutzungszeit) 340,00 (4) Gebühr für ein Urnengrab im Rasengräberfeld 1.000,00 (5) Gebühr für ein Reihengrab im Rasengräberfeld 2.000,00 (6) Gebühr für ein Wahlurnengrab in der Urnenwand 1.600,00 Bunde, den 25. Mai Der Kirchenrat Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: amtsblatt@lkleer. de oder gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles
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