Anlage 1: Protokollnotiz zur Nachzahlung von Beiträgen (sog. Initialbausteine ) Anlage 2: Protokollnotiz zum Leistungsplan der Pensionskasse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlage 1: Protokollnotiz zur Nachzahlung von Beiträgen (sog. Initialbausteine ) Anlage 2: Protokollnotiz zum Leistungsplan der Pensionskasse"

Transkript

1 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 1 von 11 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Versorgungsleistungen 3 Leistungsvoraussetzungen 4 Versorgungsbeitrag 5 Versorgungsfähiges Einkommen 6 Altersrente 7 Vorgezogene Altersrente 8 Zeiten ohne versorgungsfähiges Einkommen 9 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden 10 Pflichten des Versorgungsberechtigten 11 Beginn, Ende und Auszahlung der Leistungen 12 Vorbehalte 13 Datenschutz 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand 15 Salvatorische Klausel 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer Anlage 1: Protokollnotiz zur Nachzahlung von Beiträgen (sog. Initialbausteine ) Anlage 2: Protokollnotiz zum Leistungsplan der Pensionskasse

2 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 2 von 11 Zwischen der TÜV SÜD AG, München und den in 1 genannten Konzerngesellschaften - einerseits - und der Gewerkschaft ver.di - andererseits - wird folgender Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) vom , geändert am , und in der Fassung vom abgeschlossen: Präambel Grundsatz dieses Tarifvertrages für betriebliche Altersversorgung ist es, den bislang nicht begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TÜV SÜD Gruppe nach Maßgabe des nachfolgenden Leistungsplans im Alter eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren, die mit Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie anderweitige Versorgungsleistungen ergänzen soll. Die Finanzierung erfolgt durch die TÜV SÜD Gruppe. Die Vertragsparteien haben sich von dem Ziel leiten lassen, den von diesem Tarifvertrag betroffenen Mitarbeitern mit dem Leistungsplan einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards ihrer Mitarbeiter im Ruhestand zu gewähren. Es verbleibt den Mitarbeitern ihre Eigenverantwortung für eine ergänzende private Vorsorge, um ihre individuellen Vorstellungen von einer gesicherten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu verwirklichen. Dieser Tarifvertrag gilt 1.1 räumlich 1 Geltungsbereich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

3 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 3 von fachlich für die TÜV SÜD AG und die nachfolgend genannten Konzerngesellschaften (TÜV SÜD Gruppe genannt) TÜV SÜD Immobilien Service GmbH TÜV SÜD Informatik und Consulting Services GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Energietechnik GmbH Baden-Württemberg TÜV SÜD Automotive GmbH TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Product Service GmbH TÜV SÜD Auto Service GmbH TÜV SÜD Life Service GmbH sowie TÜV SÜD Administration Services GmbH Andere Gesellschaften unabhängig mit welchen Anteilen die TÜV SÜD AG daran beteiligt ist werden vom Geltungsbereich nicht erfasst. 1.3 persönlich Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - der TÜV SÜD Gruppe, die ab dem ein Arbeitsverhältnis begründet haben bzw. begründen. Diese Mitarbeiter erwerben ab eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Tarifvertrages. Diesen Mitarbeitern werden Mitarbeiter gleichgestellt, die vor diesem Zeitpunkt ein festes Arbeitsverhältnis in der TÜV SÜD Gruppe begründet haben, aber bis zum in Kraft treten dieses TV BAV nicht mit einer betrieblichen Altersversorgung begünstigt waren oder auf eine andere Zusage betrieblicher Altersversorgung mit Wirkung für die Zukunft verzichten Aufnahmestichtag ist jeweils der eines Kalenderjahres Die Teilnahme an der Versorgung setzt voraus, dass der Mitarbeiter sich am Aufnahmestichtag in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zur TÜV SÜD Gruppe befindet und nicht arbeitsunfähig ist. Bei der Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag erfolgt die Aufnahme in den Versorgungstarifvertrag rückwirkend zum Beginn des befristeten Arbeitsvertrages, frühestens zum , sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

4 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 4 von 11 Falls ein Mitarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zum Aufnahmestichtag in die Versorgung aufgenommen wurde, erfolgt die Aufnahme nach der Wiederaufnahme der Arbeit und zwar zum darauf folgenden Folgende Mitarbeiter werden vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst: a) Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der TÜV SÜD Gruppe das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, b) aushilfsweise beschäftigte Mitarbeiter, Auszubildende, Trainees, Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte, c) Mitarbeiter, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der TÜV SÜD Gruppe auf einzelvertraglicher Grundlage zugesagt worden sind oder zugesagt werden (ausgenommen sind Zusagen aus Entgeltumwandlung), d) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen von 613 a BGB auf die TÜV SÜD Gruppe übergehen, soweit eine Versorgungszusage fortgeführt wird Versorgungsleistungen nach diesem Tarifvertrag sind ausgeschlossen, soweit aus demselben Arbeitsverhältnis ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen die TÜV SÜD AG oder eine Tochtergesellschaft oder eine betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtung besteht Darüber hinaus werden folgende Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst: a) Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer b) leitende Angestellte im Sinne des BetrVG. 2 Versorgungsleistungen 2.1 Soweit der Mitarbeiter in den persönlichen Geltungsbereich fällt, werden nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Versorgungsleistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt: a) Altersrente mit Rentengarantiezeit ( 4, 6) b) Vorgezogene Altersrente ( 4, 7) 2.2 Die Versorgungsleistungen werden über eine Pensionskasse (externer Träger der betrieblichen Altersversorgung) erbracht. Dieser externe Träger wird von der TÜV SÜD AG ausgewählt.

5 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 5 von 11 3 Leistungsvoraussetzungen 3.1 Sofern dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, setzt ein Anspruch auf Versorgungsleistungen voraus, dass der Mitarbeiter a) bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zur TÜV SÜD Gruppe gestanden hat und b) nach Eintritt des Versorgungsfalles aus der TÜV SÜD Gruppe ausgeschieden ist und c) die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat. 3.2 Vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der TÜV SÜD Gruppe ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten Versorgungsleistungen gemäß 9 dieses Tarifvertrages. 4 Versorgungsbeitrag 4.1 Der jährliche arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeitrag beträgt für volle Kalenderjahre der Betriebszugehörigkeit ab dem Aufnahmestichtag bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles: a) Grundbeitrag (erstmalig in dieser Höhe zu zahlen für das Kalenderjahr 2014) 2,0 % des versorgungsfähigen Einkommens (v.e.) des Mitarbeiters p.a. sowie b) Zusatzbeitrag (2007)* In Folge des wirtschaftlichen Erfolges der Unternehmensgruppe erhält der Mitarbeiter für das Jahr 2007 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens (v.e.). Die Zahlung des Zusatzbeitrags für das Kalenderjahr 2007 erfolgt im April Der jährliche arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeitrag darf maximal 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Für Zeiten ohne versorgungsfähiges Einkommen gilt 8.

6 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 6 von Der Versorgungsbeitrag nach Ziffer 4.1 a) wird zum Aufnahmestichtag ermittelt, bleibt für ein Kalenderjahr (12 Monate) unverändert und bestimmt sich nach 5 aus dem versorgungsfähigen Einkommen vom Dezember des Vorjahres. Auch für den Versorgungsbeitrag nach Ziffer 4.1 b) ist das Einkommen nach 5 vom Dezember des Vorjahres maßgeblich. Bei Eintritt im Januar eines Kalenderjahres wird für das Eintrittsjahr das versorgungsfähige Einkommen im Januar dieses Kalenderjahres zur Berechnung herangezogen. Der Versorgungsbeitrag wird auf volle Euro nach oben gerundet. 4.3 Für das Kalenderjahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Zahlung des Versorgungsbeitrages nach 4 unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das ganze Kalenderjahr in dem der Mitarbeiter ausscheidet. Voraussetzung für die Gewährung eines Versorgungsbeitrages ist, dass der Mitarbeiter am Beginn des jeweiligen Berechnungszeitraums das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. *) Zusatzbeiträge für 2003 bis 2005 siehe TV BAV Fassung vom Zusatzbeitrag für 2006 siehe TV BAV in der Fassung vom Versorgungsfähiges Einkommen 5.1 Als versorgungsfähiges Einkommen gilt das 12-fache arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt nach VTV zuzüglich einer eventuellen monatlichen Leistungszulage nach LTV, sowie einer eventuellen monatlichen Differenzzulage nach Überleitungs-TV. Versorgungsfähig ist ebenfalls der monatliche Festbetrag nach 3 des jeweiligen VTV. Weitere Zulagen, Sonderzahlungen und sonstige Bezüge werden nicht berücksichtigt. Für die Mitarbeiter in den neuen Bundesländern werden hierbei die tariflichen Einkommensbestandteile auf Basis von 100 % West zu Grunde gelegt. 5.2 Falls Entgeltbestandteile im Sinne von 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) über den Tarifvertrag umgewandelt werden, wird bei der Ermittlung des arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeitrages das versorgungsfähige Einkommen mit dem Betrag zugrunde gelegt, der sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben hätte. 5.3 Hat der Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeldzuschuss, Vergütungsleistungen während des Mutterschutzes oder auf Kurzarbeitergeld (tarifliche oder gesetzliche Lohnersatzleistungen), wird für diesen Zeitraum als versorgungsfähiges

7 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 7 von 11 Einkommen das gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 maßgebende Einkommen zu Grunde gelegt, das der Mitarbeiter bei fortgesetzter Beschäftigung bezogen hätte. 6 Altersrente 6.1 Altersrente wird gewährt, wenn der Mitarbeiter die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und aus dem aktiven Dienst ausscheidet. 6.2 Die Höhe der Altersrente sowie die Leistungsvoraussetzungen hängen ab von der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingebrachten Versorgungsbeiträge und der versicherungstariflichen Umsetzung der Beiträge nach dem zu Grunde liegenden Leistungsplan der Pensionskasse. 7 Vorgezogene Altersrente 7.1 Ein Mitarbeiter, der vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (keine Teilrente) bezieht, hat Anspruch auf vorgezogene Altersrente. Mitarbeiter, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, werden so behandelt, als wären sie in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Mitarbeiter haben die entsprechenden Nachweise zu erbringen. 7.2 Die Höhe der vorgezogenen Altersrente und die Leistungsvoraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente hängen ab von der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingebrachten Versorgungsbeiträge und der versicherungstariflichen Umsetzung der Beiträge nach dem zu Grunde liegenden Leistungsplan der Pensionskasse. 8 Zeiten ohne versorgungsfähiges Einkommen 8.1 Abweichend von 4 entfällt der Versorgungsbeitrag ab dem Stichtag (01.01.), an dem erstmals das Arbeitsverhältnis Kraft Gesetzes oder auf Grund Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ruht oder wegen lang andauernder Krankheit kein versorgungsfähiges Einkommen gezahlt wird. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn gesetzlich eine Berücksichtigung der Ruhenszeit auch für die Höhe der Versorgung angeordnet ist (z.b. Mutterschutzgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz). 8.2 In den Fällen der Ziffer 8.1 besteht ab dem betreffenden Stichtag nur eine verminderte, unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern für

8 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 8 von 11 den Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbeiträge aufgewendet worden sind. 9 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden 9.1 Auch ein vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedener Mitarbeiter behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern diese nach 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar ist. Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistung, der arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge ( 4) zu Grunde liegen, wird nach 1b Abs. 1 BetrAVG dann gesetzlich unverfallbar, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. 9.2 Ist der Versorgungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine dienstlich bedingte Krankheit bei der TÜV SÜD Gruppe zurückzuführen, behält der Mitarbeiter eine vertraglich unverfallbare Anwartschaft, auch ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. 9.3 Die Renten werden jedoch erst ab Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt, sofern die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 9.4 Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und einzelne Leistungsbestimmungen sind abhängig vom jeweils gültigen Leistungsplan der Pensionskasse. 10 Pflichten der Versorgungsberechtigten 10.1 Die Pflichten sind abhängig von den Bedingungen, insbesondere vom jeweils gültigen Leistungsplan der Pensionskasse. Diese werden (nach Festlegung auf eine Pensionskasse) den Mitarbeitern bekannt gegeben Die zugesagten Ansprüche dürfen weder abgetreten noch beliehen oder verpfändet werden. Dennoch erfolgte Abtretungen, Beleihungen oder Verpfändungen sind der TÜV SÜD Gruppe und der Pensionskasse gegenüber unwirksam Solange ein Versorgungsberechtigter seinen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt, ruht der Rentenzahlungsanspruch.

9 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 9 von Beginn, Ende und Auszahlung der Leistungen Die Auszahlungsmodalitäten sind abhängig von den Bedingungen der Pensionskasse. Sie werden den Mitarbeitern in der individuellen Bescheinigung bekannt gegeben. 12 Vorbehalte Die TÜV SÜD Gruppe behält sich vor, die Beiträge zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Aufnahme in die Versorgung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der TÜV SÜD Gruppe die Aufrechterhaltung der vereinbarten Beitragszahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei wird die einschlägige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. 13 Datenschutz Der externe Träger, der insbesondere für die Berechnung der Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung nach diesem Leistungsplan personenbezogene Daten verwendet, ist zur vertraulichen Behandlung der Personaldaten verpflichtet und an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz der TÜV SÜD AG in Deutschland. Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag der Sitz der TÜV SÜD AG. 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit dieses Tarifvertrages insgesamt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Falle hierüber unverzüglich zu verhandeln.

10 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 10 von Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum eines jeden Jahres, frühestens zum gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Folgende Anlagen sind Bestandteile des Tarifvertrages: Anlage 1: Anlage 2: Protokollnotiz zur Nachzahlung von Beiträgen Protokollnotiz zum Leistungsplan der Pensionskasse München, den Berlin, den TÜV SÜD AG Gewerkschaft ver.di, vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand Berlin gez. Dr.-Ing. A. Stepken, T. Alexander Unterschriften ver.di

11 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 11 von 11 und nachfolgende Konzerngesellschaften, gez. durch die Geschäftsführungen TÜV SÜD Immobilien Service GmbH TÜV SÜD Informatik und Consulting Services GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Energietechnik GmbH Baden-Württemberg TÜV SÜD Automotive GmbH TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Product Service GmbH TÜV SÜD Auto Service GmbH TÜV SÜD Life Service GmbH TÜV SÜD Administration Services GmbH

Vergütungstarifvertrag (VTV)

Vergütungstarifvertrag (VTV) Vergütungstarifvertrag TÜV SÜD (VTV) Seite 1 von 4 Vergütungstarifvertrag (VTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Vergütungssätze 3 Vertragsdauer Anlage 1: Vergütungstabelle A und B, gültig

Mehr

Tarifvertrag über eine Konzern-Erfolgsprämie TÜV Süddeutschland (TV EP) Seite 1 von 6

Tarifvertrag über eine Konzern-Erfolgsprämie TÜV Süddeutschland (TV EP) Seite 1 von 6 Tarifvertrag über eine Konzern-Erfolgsprämie TÜV Süddeutschland (TV EP) Seite 1 von 6 Tarifvertrag über eine Konzern-Erfolgsprämie (TV EP) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Berechnungsgrundlagen

Mehr

Leistungstarifvertrag TÜV SÜD (LTV) Seite 1 von 8

Leistungstarifvertrag TÜV SÜD (LTV) Seite 1 von 8 Leistungstarifvertrag TÜV SÜD (LTV) Seite 1 von 8 Leistungstarifvertrag (LTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Grundsätze 3 Beurteilungsstichtag 4 Beurteilungszeitraum 5 Leistungsbezogene

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender

Mehr

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:

Mehr

Tarifvertrag Werkstudenten (TV Werkstudenten) (Stand: )

Tarifvertrag Werkstudenten (TV Werkstudenten) (Stand: ) TÜV SÜD (TV Werkstudenten) Seite 1 von 7 Tarifvertrag Werkstudenten (TV Werkstudenten) (Stand: 23.04.2018) Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Einsatzbereiche 3 Konfliktregelung 4 Entlohnung

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Überleitungsregelung für die Mannesmann Leistungsordnung in den Vodafone Pensionsplan

Überleitungsregelung für die Mannesmann Leistungsordnung in den Vodafone Pensionsplan Vodafone Überleitungsregelung für die Mannesmann Leistungsordnung in den Vodafone Pensionsplan 1. April 2006 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 1 1. GRUNDSATZ DER ÜBERLEITUNG... 2 2. ERMITTLUNG DES INITIALBAUSTEINES...

Mehr

Überleitungsregelung für den VICTORIA Leistungsplan in den Vodafone Pensionsplan

Überleitungsregelung für den VICTORIA Leistungsplan in den Vodafone Pensionsplan Vodafone Überleitungsregelung für den VICTORIA Leistungsplan in den Vodafone Pensionsplan 1. April 2006 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 1 1. GRUNDSATZ DER ÜBERLEITUNG... 2 2. ERMITTLUNG DES INITIALBAUSTEINES...

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte

Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte Vodafone Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte 1. Juli 2007 2007 Towers Perrin Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 1 1. GRUNDSATZ... 1 2. ERMITTLUNG DES

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

VE RSORGU NGSORDN U NG

VE RSORGU NGSORDN U NG VE RSORGU NGSORDN U NG vom 1. Dezember 1987 A. Allgemeines 1. Die Bank gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung in Form von Kapitalleistungen nach Maßgabe dieser Regelung. 2.

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV

Mehr

1. Betriebliche Altersversorgung 2

1. Betriebliche Altersversorgung 2 für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit 1. Januar 2017 Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 2 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab 1.1.2009 2 2.2 Versorgungszusage nach dem 31.12.2000

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg vom 13. Februar 2003 Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME)

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 Zwischen METALL

Mehr

Tarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV. (EinfTV JTE FGr-TV)

Tarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV. (EinfTV JTE FGr-TV) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) zuletzt geändert durch ÄTV 1/2016 FGr Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv.

Mehr

1. Betriebliche Altersversorgung 2

1. Betriebliche Altersversorgung 2 für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit 1. Januar 2018 Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 2 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab 1.1.2018 2 2.2 Versorgungszusage nach dem 31.12.2008

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) Zwischen

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10. vom 8. Juni 2017

Änderungstarifvertrag Nr. 10. vom 8. Juni 2017 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002

Mehr

>>> DB Kommunikationstechnik GmbH <<<

>>> DB Kommunikationstechnik GmbH <<< Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 1. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Kommunikationstechnik GmbH (1. ÄnderungsTV KT) Zwischen dem

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 03. September 2001 über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TV TZR) in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 2002, 26. August

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen 1 Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv EVG) 2 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich

Mehr

(EntgeltumwandlungsTV-ias)

(EntgeltumwandlungsTV-ias) 1 Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmerinnen der ias Aktiengesellschaft (EntgeltumwandlungsTV-ias) 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Anspruchsvoraussetzungen 3 Umwandelbare

Mehr

Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG

Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Präambel Die Geschäftsleitung der R + S solutions Holding AG Flemingstr. 20-22 36041 Fulda sowie die in der Anlage 1 aufgeführten

Mehr

>>> DB Fahrwegdienste GmbH <<<

>>> DB Fahrwegdienste GmbH <<< Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 11. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH (11. ÄnderungsTV FWD) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit

Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit vom 23. November 2006, die im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2007, Nr. 41, Seite 2119 Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten

Mehr

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäckerhandwerk

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäckerhandwerk Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäckerhandwerk vom 1. April 2016 Herausgeber: Landes-Innungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk - 1 - Tarifvertrag über eine tarifliche

Mehr

Tarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im TV KT. (EinfTV JTE TV KT)

Tarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im TV KT. (EinfTV JTE TV KT) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im TV KT (EinfTV JTE TV KT) Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch Ziemba 1 Wir leben Gemeinschaft

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG 1 Leistungsgewährung 1. Die Zusatzversorgungskasse gewährt an Arbeitnehmer ausgenommen

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband

Mehr

Tarifvertrag. vom

Tarifvertrag. vom Tarifvertrag über neue Vergütungsstrukturen und Gehaltssätze sowie Übergangsregelungen zu Vorschriften des Manteltarifvertrages sowie des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 und Änderung sonstiger

Mehr

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30.

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen

Mehr

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand 26.02.2015 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband

Mehr

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene

Mehr

Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.September 2001 zu den Tarifverträgen vom und Entgeltumwandlung

Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.September 2001 zu den Tarifverträgen vom und Entgeltumwandlung Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.September 2001 zu den Tarifverträgen vom 16.06.2000 und 10.01.2001 Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Industrieverband, Steine und Erden e.v., Beethovenstraße 8,

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013

Änderungstarifvertrag Nr. 10. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013 Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung

Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Mustermann GmbH (DV) Gewerbegebiet 123 12345 Musterstadt (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg Zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg

Mehr

Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit

Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., SÜDWESTMETALL - Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge

Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Zwischen dem Landesverband für Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e. V., Magdeburg sowie dem Landesverband Ost der Gewerblichen Verbundgruppen e. V., Bornheim-Roisdorf einerseits

Mehr

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N T A R I F V E R T R A G über S O N D E R Z A H L U N G E N für A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N sowie A U S Z U B I L D E N D E in folgenden Handwerken - Installateur und Heizungsbauer

Mehr

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersversorgung September 2015 Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Diese Muster-Versorgungsordnung sollte immer

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 054 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Sanitär - Heizung - Klima Abschluß: 04.06.1987 gültig ab:

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA 4.13.12 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD 1998 S. 158) zuletzt geändert

Mehr

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem Betriebl. Altersversorgung - Unverfallbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die allgemeine Regel - 1b Abs. 1 BetrAVG 3. Die besonderen Regeln - 1b Abs. 2 bis Abs. 5 BetrAVG 3.1 Direktversicherung,

Mehr

Rundschreiben 5/2013

Rundschreiben 5/2013 An die Mitglieder des VKDA 30. April 2013 050 Rundschreiben 5/2013 Entgeltrunde KTD 2013 - Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum KTD - Anlage 2 Stundenentgelttabellen Sehr

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,

Mehr

Die Entgeltumwandlung bringt Ihnen für Ihre Altersvorsorge eine Reihe von Vorteilen, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten:

Die Entgeltumwandlung bringt Ihnen für Ihre Altersvorsorge eine Reihe von Vorteilen, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten: ALTERSVORSORGE ENERGIZED BY LANXESS Vorsorge durch Entgeltumwandlung Ergänzende Informationen zur Entgeltumwandlung für Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter ENTGELTUMWANDLUNG Auch im Rentenalter

Mehr

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01. I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 19. Februar Zwischen

Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 19. Februar Zwischen Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 19. Februar 2018 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Leistungen nach den Bestimmungen

Mehr

vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

Jahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte

Jahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte Jahressonderzahlung Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin

Mehr

Rundschreiben 10/2004

Rundschreiben 10/2004 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 01.10.2004 050 Rundschreiben 10/2004 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum KTD vom 12. August 2004 (Anlage) Die Tarifvertragsparteien

Mehr

Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG

Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG ZUM 1. JANUAR 2010 ÜBERGANGSREGELUNG zum Übergang der Versorgungsordnung der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR Stand

Mehr

Tarifvertrag. (BetrRz-TV EVG)

Tarifvertrag. (BetrRz-TV EVG) Seite 1 von 5 Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRz-TV EVG) in der Fassung vom 14.12.2018

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich JSZ 1, 2 Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich

Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich 02 2010 NDR Handbuch Personal Seite1 2.12.3 2.12.3 Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich vom 30.11.2009/11.12.2009 Zwischen den Rundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk Rundfunkplatz 1 80300 München, Deutsche

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013.

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,

Mehr

Tarifvertrag. über die betriebliche Zusatzversorgung. für die Arbeitnehmer der DB AG. (ZVersTV)

Tarifvertrag. über die betriebliche Zusatzversorgung. für die Arbeitnehmer der DB AG. (ZVersTV) Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ZVersTV) (i.d.f. des 52. ÄnderungsTV) 2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Leistungsarten 3 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen,

Mehr