Verordnung. 1 Anwendungsbereich
|
|
- Hans Kuntz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom (BGBl I Nr. 39, Seiten 1816 ff) von den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzen und der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am in Kraft getreten und hebt eine Vielzahl anderer Verordnungen auf. Sie wurde zuletzt durch eine Änderungsverordnung vom geändert (BGBl Seite 929). 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene. 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren, 2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann, 3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften. (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des 1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und 2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) entsprechend. GA Wiesbaden "LMHV 2007, Ausgabe
2 -2-3 Allgemeine Hygieneanforderungen Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. 4 Schulung (1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 (*) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach 5. (2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit 1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und 2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfügen. (*) = siehe Seite 5 dieser Broschüre 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse Text ist für diese Zusammenstellung entbehrlich 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel Text ist für diese Zusammenstellung entbehrlich 7 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen 9 Zulassung zur Ausfuhr
3 -3-10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht, 3. entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, 4. entgegen 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g Umhüllungen o- der Verpackungen nicht richtig lagert, 5. entgegen 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen umgehen, 6. entgegen 7 Abs. 2 oder 3 oder 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit sich führt, 7. entgegen 7 Abs. 4 oder 8 Abs. 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder 9. entgegen 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. Anlage 1 (zu 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene ( Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 ) 1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels 2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels 3. Lebensmittelrecht 4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung 5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit 6. Havarieplan, Krisenmanagement 7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels 8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels 9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen 10. Reinigung und Desinfektion Anlage 2 (zu 5 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen ( Fundstelle: BGBl. I aus 2007, Seite 1821 ) Anlage 3 (zu 6) Traditionelle Lebensmittel ( Fundstelle: BGBl. I 2007, ) Anlage 4 (zu 7 Abs. 1 und 3) Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen ( Fundstelle: BGBl. I 2007, )
4 -4- Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom über Lebensmittelhygiene
5 -5- Artikel 5 der EG-Verordnung über Lebensmittelhygiene GEFAHRENANALYSE UND KRITISCHE KONTROLLPUNKTE (1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP- Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. (2) Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden: a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen, b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen. c) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird, d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte, e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist, f) Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis e entsprochen wird, g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis f entsprochen wird. Wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen vorgenommen, werden, so überprüft der Lebensmittelunternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an. (3) Absatz 1 gilt nur für Lebensmittelunternehmer, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion und den in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordnet sind. Anhang II, Kapitel XII der EU-VO über Lebensmittelhygiene SCHULUNG Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass 1. Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden; 2. die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung (siehe nachfolgend) oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden und 3. alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden. Anmerkung: Auf die DIN-NORM DIN "Lebensmittelhygiene - Hygieneschulung" wird hingewiesen. Es ist zweckmäßig, einen Schulungsplan zu erstellen, um alle Mitarbeiter/innen erfassen und die regelmäßige Schulung überwachen zu können. Dieser Plan soll auf den Betrieb abgestimmt sein und klarlegen, in welchen Zeiträumen die Mitarbeiter/innen in Fragen der Hygiene geschult werden. Auch ist es zweckmäßig, immer einen zweiten Termin vorzusehen, um die Teilnahme aller Mitarbeiter/innen zu ermöglichen. Jede/r Mitarbeiter/in ist mindestens einmal im Jahr bzw. bei Neueintritt oder Veränderung des Aufgabengebietes zu schulen. Die Schulungen sollen je nach Verantwortungsbereich des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin gestaltet werden. Die durchgeführten Schulungen einschließlich der Grundeinweisung für Neuanfänger sind zu dokumentieren. Die Dokumentation soll die Teilnehmer, das Schulungsthema, die Dauer und die Vortragenden umfassen. Die Wirksamkeit der Schulungen soll in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen bzw. Nachschulungen vorgenommen werden.
6 -6- Begriffsbestimmungen innerhalb der EU-Verordnungen zur Lebensmittelsicherheit: Im Sinne der EU-Verordnung 178/2002 bezeichnet der Ausdruck 1. Lebensmittelrecht Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind. 2. Lebensmittelunternehmen Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. 3. Lebensmittelunternehmer Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. 4. Futtermittel Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. 5. Futtermittelunternehmen Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern. 6. Futtermittelunternehmer Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden. 7. Einzelhandel Die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt - Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen. 8. Inverkehrbringen Das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. 9. Risiko Eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr. 10. Risikoanalyse Einen Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation. 11. Risikobewertung Einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung.
7 Risikomanagement Den von der Risikobewertung unterschiedenen Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten. 13. Risikokommunikation Im Rahmen der Risikoanalyse den interaktiven Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahren und Risiken, risikobezogene Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Wissenschaftlern und anderen interessierten Kreisen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen. 14. Gefahr Ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann. 15. Rückverfolgbarkeit Die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. 16. Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen Alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von einschließlich der Primärproduktion eines Lebensmittels bis einschließlich zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln. 17. Primärproduktion Die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse. 18. Endverbraucher Den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet. Bei weiteren Fragen zur Lebensmittel- oder Küchenhygiene wenden Sie sich bitte an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Teutonenstraße 1, Wiesbaden; Telefon (0611) Gesundheitsamt Wiesbaden -Belehrungen- Konradinerallee 11, Eingang A (Kubus), Wiesbaden 1. OG Zimmer 1.001, im Flur erstes Zimmer links Telefon (06 11) Telefax (06 11) oder Service-Telefon (06 11) Öffnungszeiten vormittags: Montag bis Freitag von 8:00-11:30 Uhr, nachmittags: Dienstag von 13:30-15:00 Uhr + Mittwoch von 13:30-17:30 Uhr ESWE Bushaltestelle Weidenbornstraße der Linien 3, 6 und 33, gebührenpflichtiges Parkhaus in der Weidenbornstraße
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Hygieneanforderungen 4 Schulung
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) Ausfertigungsdatum: 08.08.2007 "Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817)" Sie ist gem. Art. 23 dieser V am 15.8.2007 in Kraft getreten.
MehrAnpassung des nationalen Lebensmittelhygienerechts an die Vorgaben des EU-Hygienepakets
Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.v., Detmold Anpassung des nationalen Lebensmittelhygienerechts......an die Vorgaben des EU-Hygienepakets Dipl.-Ing. Sabine Botterbrodt EU-Lebensmittelhygiene Recht
MehrSeit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes.
MERKBLATT Innovation und Lebensmittel DAS LEBENSMITTELHYGIENERECHT Seit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes. Sie sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar
MehrGesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
MehrVerordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung)
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung) 8. August 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil
MehrVerordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) LMHV Ausfertigungsdatum: 08.08.2007 Vollzitat: "Lebensmittelhygiene-Verordnung
MehrEU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Die Anwendung der VO(EG) Nr.852/2004 in Würzburg am 27.07.2010 Thomas Krampf, Spezialeinheit Übersicht über lebensmittelrechtliche Bestimmungen (in Auszügen)! EU-Basis-Verordnung
MehrVKD Landesverbandstagung CJD Stuttgart EU-Hygienepaket Praktische Hinweise
VKD Landesverbandstagung CJD Stuttgart 24.04.2010 EU-Hygienepaket Praktische Hinweise Gesetzliche Grundlagen EU Basis Verordnung (VO (EG) 178/2002) Europäisches Hygiene-Paket (VO (EG) 852/2004) Europäisches
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA
MehrRechtliche Grundlagen, Verantwortung, Eigenkontrolle
Lebensmittelhygiene bei Kindertagesstätten und Schulverpflegung Rechtliche Grundlagen, Verantwortung, Eigenkontrolle Dr. Ulrich Koepsel Rechtl. Grundlagen EU-Recht und nationales Recht EU-Recht Nationales
MehrEntwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Vom
Entwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts Vom 16.03.2007 Zu Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion,
MehrBetriebe, die einer Zulassung bedürfen, müssen bei der zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, dem Folgendes beizufügen ist:
Anforderungen in Deutschland an die Lebensmittelhygiene in Primärerzeugung, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb in Bezug auf die landwirtschaftliche Direktvermarktung Die grundlegenden allgemeinen und
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS
MehrVorschau. Leitfaden zur Umsetzung eines HACCP-Systems im Lebensmittelbetrieb
Vorschau Bitte beachten Sie, dieses Dokument ist nur eine Vorschau. Hier werden nur Auszüge dargestellt. Nach dem Erwerb steht Ihnen selbstverständlich die vollständige Version im offenen Dateiformat zur
MehrLeitlinie für gute Verfahrenspraxis gem. Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVL) Deutscher Bauernverband e. V. (DBV) Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V.
MehrLebensmittelrecht und Normen in der Europäischen Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf den Transport Rudolf Glück
Lebensmittelrecht und Normen in der Europäischen Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf den Transport in Zusammenarbeit mit Uwe Mehmel Rudolf Glück GmbH ATP-Prüfstelle Ridlerstr. 57 D-80339 München Tel.:
MehrVorschau. HACCP Schulung für das HACCP-Team
Vorschau Bitte beachten Sie, dies ist nur eine Vorschau! Hierbei können Sie die ersten 10 Folien ungeschützt einsehen. Die letzten 10 Folien stehen Ihnen geschützt zur Ansicht zur Verfügung. Nach Erwerb
MehrFAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
MehrVerbraucherschutz im DRK unter dem Gesichtspunkt der Hygieneund der Nationalen Durchführungsverordnung
Verbraucherschutz im DRK unter dem Gesichtspunkt der Hygieneund der Nationalen Durchführungsverordnung (DVO) Unsere Verantwortung gegenüber unserer Kundschaft wird bestimmt durch Verordnungen und Gesetze
MehrHygienerecht Haftung und Gewährleistung Im Lichte der EU VO 852/2004 und der LL Schankanlagen Fortschritt durch Wissen
Hygienerecht Haftung und Gewährleistung Im Lichte der EU VO 852/2004 und der LL Schankanlagen Fortschritt durch Wissen 22 03 2017 Michael Gartner Hygienepaket Hygienepaket VO (EG) 178/2002 Verfahren zur
MehrDer Imker als Lebensmittelunternehmer Teil 1- rechtliche Grundlagen
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Der Imker als Lebensmittelunternehmer Teil 1- rechtliche Grundlagen Veranstaltung des Kreisimkerverbandes Krefeld- Viersen, Albert- Mooren-Halle 29-04-2017 Allgemeines
Mehr"Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)"
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV) LMIDV Ausfertigungsdatum:
MehrAufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrAnforderungen Lebensmittel, allgemein
1.1 VO (EG) Nr. 178/2002 III Anforderungen Lebensmittel, allgemein 1 EU-Vorschriften 1.1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
MehrAktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise
Mehr(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004
30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 139/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
MehrHygiene in der Packstelle ist keine Hexerei
Überregionale Vortragsveranstaltung Geflügelwirtschaftsverband NRW und Landwirtschaftskammer NRW Haus Düsse 06. Mai 2013 Hygiene in der Packstelle ist keine Hexerei 1 Eier sind!!lebensmittel!! VERORDNUNG
MehrFeste feiern aber sicher! Informationsveranstaltung über Lebensmittelsicherheit auf Vereins- und Straßenfesten
Feste feiern aber sicher! Informationsveranstaltung über Lebensmittelsicherheit auf Vereins- und Straßenfesten Und zwar Lebensmittelunternehmer! Der Lebensmittelunternehmer Lebensmittelunternehmen sind:
Mehr"EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S.
1 of 5 06-May-09 22:16 Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrBundesjägertag Wildbrethygiene in der Praxis
Standbild Bundesjägertag 2006 am 19. Mai 2006 Wildbrethygiene in der Praxis MR Gliederung 1. Welche Lebensmittelhygienevorschriften müssen für die verschiedenen Wege zur Nutzung oder Abgabe erlegten Wildes
MehrInformationsbrief Nummer 2 vom Januar 2009
Informationsbrief Nummer 2 vom Januar 2009 In eigener Sache Unser zweiter Informationsbrief befasst sich mit den Hygieneanforderungen und Dokumentationspflichten, die an Betriebe gestellt werden, welche
MehrMeldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Landkreis Lüneburg D E R L A N D R A T Landkreis Lüneburg Fachdienst Veterinär, Lebensmittel- und Gewerbeüberwachung Auf dem Michaeliskloster 4 21335 Lüneburg Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
MehrPflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal,
MehrInfo Direktvermarktung
Info Direktvermarktung Hygiene im Betrieb Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004 enthält allgemeine Vorschriften zur Lebensmittelhygiene für Lebensmittelunternehmer
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11463/17 AGRILEG 142 NLEG 58 VETER 65 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrMerkblatt Zulassungsverfahren
Schlüsselwörter: Zulassung Änderungs- Hinweis: durch Datum Unterschrift Erstellt Expertenfachgruppe Fleischhygiene Fachlich geprüft Dr. A. Wendlandt Leiter der EFG FlH 17.10.2008 gez. Wendlandt Formell
MehrLebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt
MehrWichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme!
Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel - legt die mikrobiologischen Kriterien
MehrStand: Vorblatt. Entwurf
Stand: 14.04.2010 Vorblatt Entwurf Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter
MehrL 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union
L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union 20.1.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2005 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
Mehr1 Inhaltsverzeichnisse
1 Inhaltsverzeichnisse I Inhalt und Verzeichnisse 1 Inhaltsverzeichnis 2 Herausgeberin und Autorin 3 Vorwort 4 Einsatzmöglichkeiten der Schulungsfolien 5 Informationen zur Benutzung der CD-ROM II Didaktische
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER
MehrVorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vorblatt Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Mit der Verordnung wird in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
MehrNeue Verantwortung der Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette
Neue Verantwortung der Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette LebensmittelgutachterInnentagung LMIV Geltungsbeginn alle(s) startklar? LebensmittelgutachterInnentagung
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrGesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) MilchMargG Ausfertigungsdatum: 25.07.1990 Vollzitat: "Milch- und Margarinegesetz vom 25.
MehrGesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) MilchMargG Ausfertigungsdatum: 25.07.1990 Vollzitat: "Milch- und Margarinegesetz vom 25.
MehrDie Ausbildungseinheiten werden jeweils mit einer Erfolgskontrolle abgeschlossen.
Anlage Zur Umsetzung der Anforderungen des 4 LMHV sollten Anforderungen an Schulungen zum Erlangen der erforderlichen Fachkenntnisse über Lebensmittelhygiene definiert werden. Da die Fachkenntnisse arbeitsplatzbezogen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
MehrMerkblatt. Vorgaben zur Lebensmittelhygiene EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
Merkblatt Vorgaben zur Lebensmittelhygiene EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) Die Lebensmittelhygiene-Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs-,
MehrLeitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,
MehrVerbraucherschutz...unser Auftrag. Herzlich willkommen.
Verbraucherschutz...unser Auftrag : Herzlich willkommen www.lhl.hessen.de - Landesbetrieb Hessisches Landeslabor - Risikoorientierte Lebensmittelüberwachung Dr. H. Taschan Hessisches Landeslabor Druseltalstr.
Mehr1 Inhaltsverzeichnis 2 Herausgeberin und Autorin 3 Vorwort 4 Informationen zur Benutzung der CD-ROM
1 Inhaltsverzeichnis I Inhalt und Verzeichnisse 1 Inhaltsverzeichnis 2 Herausgeberin und Autorin 3 Vorwort 4 Informationen zur Benutzung der CD-ROM II Didaktische und methodische Grundlagen, Schulung leicht
MehrErgebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Stand 30.04.2015) * Anmerkung: Basis sind die Daten
MehrEINFÜHRUNG EINES HACCP-SYSTEMS
EINFÜHRUNG EINES HACCP-SYSTEMS Ein HACCP-System ist kein Werkzeug zur Umsetzung allgemeiner Hygienemaßnahmen, es ersetzt nicht die Basishygiene. Es ist neben den in den eingeführten Konzepten der räumlichen
MehrGesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz*
Gesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz* Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz zählen nicht gerade zu den beliebtesten Themen in Kindertageseinrichtungen bzw. in der Tagespflege.
MehrLebensmittelhygieneschulung nach 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
GEWERBERECHT G68 Stand: Dezember 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-689 Lebensmittelhygieneschulung nach 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
MehrSeminar: Das neue Lebensmittelhygienerecht. Praktische Umsetzung der guten Hygienepraxis und HACCP
1 Seminar: Das neue Lebensmittelhygienerecht Seminarthemen und -inhalte Was ist neu im Lebensmittelhygienerecht? Umsetzung der guten Hygienepraxis Anwendung des HACCP-Verfahrens Erfüllung der Schulungs-
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2002R0178 DE 30.06.2014 005.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN
MehrLebensmittel-Transportrecht: Hygienevorschriften einhalten!
Lebensmittel-Transportrecht: Hygienevorschriften einhalten! Lebensmitteltransportrecht: Erprobte Tipps zur Konflikt - Prophylaxe Rechtsanwältin Kerstin Dieter, www.recht-vital.de, Telefon: 040 554 30 996
MehrEmpfehlungen für die Anwendung des EU- Hygienepaketes bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Bayern
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Empfehlungen für die Anwendung des EU- Hygienepaketes bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Bayern
MehrErste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
951 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung Vom 18. April 2016 Auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
MehrAbkommen vom 21. Juni 1999
Übersetzung 1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2005 des
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2012 COM(2012) 578 final 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen
MehrBfR Forum Verbraucherschutz
Pflanzliche Stoffe gesund und giftig zugleich? BfR Forum Verbraucherschutz III. Regulierung pflanzlicher Stoffe in Lebens- und Futtermitteln Aufgaben der Bundesländer Prof. Dr. Manfred Edelhäuser Ländlicher
MehrLebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild
Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Bundesfachtagung Landwirtschaftliche Wildhaltung vom 24. bis 26. April 2009 in Bad Blankenburg Aufbau des Lebensmittelhygienerechts
MehrVERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
MehrLebensmittelrecht: Herstellung und Vertrieb / Rechtliche Stolperfallen!
Lebensmittelrecht: Herstellung und Vertrieb / Rechtliche Stolperfallen! Rechtsanwältin Kerstin Dieter, Hamburg Lebensmittelrecht: Herstellung und Vertrieb / Rechtliche Stolperfallen! Rechtsanwältin Kerstin
MehrKOMPENDIEN
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ZVerkV) Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl.
MehrHygienische Aspekte bei der Verpflegung in Ganztagsschulen
Hygienische Aspekte bei der Verpflegung in Ganztagsschulen Dipl. oec. troph. Daniela Hähre Dipl.oecotroph. Holger Pfefferle Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.v. Referat Gemeinschaftsverpflegung Potentielle
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrDas Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
MehrVerordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.
MehrErgebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Stand 29.08.2014) * Anmerkung: Basis sind die Daten
MehrVerordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
VO (EG) Nr. 178/2002 1001 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
MehrGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 43 Abs. 1
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 43 Abs. 1 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die
MehrFOR RISK ASSESSMENT FEDERAL INSTITUTE. Projekt: Zielgruppengerechte Risikokommunikation zum Thema Nahrungsergänzungsmittel. Dr.
FEDERAL INSTITUTE FOR RISK ASSESSMENT Projekt: Zielgruppengerechte Risikokommunikation zum Thema Nahrungsergänzungsmittel Dr. Ellen Ulbig Gliederung Projektidee Definitionen Ziele des Projektes Vorgehensweise
MehrMerkblatt. Zulassungsverfahren
Schlüsselwörter: Zulassung Änderungs- Hinweis: Link neu: Veröffentlichung zugelassener Betriebe 12/10/2014 durch Datum Unterschrift Erstellt Expertenfachgruppe Fleischhygiene Fachlich geprüft Wendlandt,
MehrVerordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrVerordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 287), die durch Artikel
MehrVerordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV Vom 18. Januar 1995, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I S. 46, geändert am 17. Juni 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27,
MehrVerordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010. vom 1. März 2010
DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010 vom 1. März 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
MehrLeitfaden zur. Rückverfolgbarkeit
Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor Futtermittelhygiene (Band 3) (Stand: 23. 02. 2007) Seite 2 Leitfaden zur Kontrolle der Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln
MehrWeinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) WeinSBV Ausfertigungsdatum: 20.02.2014 Vollzitat: "Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die durch Artikel
MehrRechtsgrundlagen für die EU-Zulassung von Großküchen
Rechtsgrundlagen für die EU-Zulassung von Großküchen Das Lebensmittelrecht unterscheidet Betriebe in drei Kategorien: Betriebe mit reinen Einzelhandelstätigkeiten Betriebe mit reinen Großhandelstätigkeiten
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2013R1337 DE 17.12.2013 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B DURCHFÜHRUNGSVERORDN UNG (EU) Nr. 1337/2013
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrVerordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV) ElmV Ausfertigungsdatum: 08.11.1991 Vollzitat: "Extraktionslösungsmittelverordnung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
Mehr