Sanktionen nach dem AGG

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1 Sanktionen nach dem AGG Europarechtliche Grundlage Richtlinien Art. 15 RL 2000/43/EG Art. 17 RL 2000/78/EG Art. 25 RL 2006/54/EG (ehemals Art. 8d der RL 76/207/EWG) Inhalt: wirksam, verhältnismäßig und abschreckend EuGH Sanktion muss verschuldensunabhängig sein: s. dazu nur EuGH C-177/88, NZA 1991, 171 (Dekker); EuGH C- 180/95, NZA 1997, 645 (Draehmpaehl). 1

2 Prof. Dr. Martina Benecke Rechtsbehelfe und Sanktionen: Schadensersatz, 15 Abs. 1 AGG Entschädigung, 15 Abs. 2 AGG Maßregelungsverbot, 16 AGG (dazu Benecke NZA 2011, 481) Beschwerderecht, 13 AGG Leistungsverweigerungsrecht, 14 AGG 2

3 Prof. Dr. Martina Benecke Prozessuale Besonderheiten: Beweislast, 22 AGG Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände, 23 AGG 3

4 Prof. Dr. Martina Benecke Ausgangsfall LAG Berlin-Brandenburg Sa 517/08, LAGE 22 AGG Nr. 1 = NZA 2009, 43 (LS.) (Aufgehoben BAG AZR 1012/08, DB 2011, 177; dazu Benecke DB 2011, 934) 4

5 Anspruchsgrundlage: 15 AGG (Überblick) Abs. 1 Abs. 2 Schadensersatzanspruch (materiell) Entschädigungsanspruch (immateriell) Auswahlverfahren: bestqualifizierte Person Auswahlverfahren: jede teilnehmende Person verschuldensabhängig (?) verschuldensunabhängig 5

6 Der Schadensersatzanspruch 15 Abs. 1 AGG Rechtscharakter: vertraglicher Anspruch anspruchsberechtige Person: h.m. bestqualifizierte Person a.a. jegliche Person mit objektiver Eignung Vertretenmüssen: Grund: Parallele zwischen 15 Abs. 1 AGG und 280 Abs. 1 BGB Problem: Europarechtskonformität umstritten; üm will die Regelung nicht anwenden 6

7 Umfang des Schadensersatzes Einstellung Beförderung Entgelt 249 ff. BGB 15 Abs. 6 AGG: kein Anspruch auf Einstellung oder beruflichen Aufstieg daher regelmäßig in Geld zu leisten 251 Abs. BGB 7

8 Prof. Dr. Martina Benecke Berechnungsgrundlage: Differenzhypothese positives Interesse (h.m.) negatives Interesse Problem: keine gesetzliche Obergrenze 8

9 Prof. Dr. Martina Benecke Obergrenze für das positive Interesse zeitliche Begrenzung Gehalts(differenz) bis zum Rentenalter Weitere Vorschläge 9, 20 KSchG analog bzw. 113 Abs. 1 BetrVG analog 628 Abs. 2 BGB analog 6 Monate 1 Abs. 1 KSchG sowie 622 Abs. 3 BGB Durchschnittliche Verweildauer im Betrieb Begrenzung durch 254 Abs. 1 Satz 2 9

10 Prof. Dr. Martina Benecke Unterschied: Einstellung und Beförderung KSchG grundsätzlich nicht Anwendbar Änderungskündigung oder Beendigungskündigung regelmäßig keine Option 10

11 15 Abs. 2 AGG Grundlagen Vorgaben EuGH + RL: Wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sowie verschuldensunabhängig Anspruchsberechtigt: jeder nach 3 AGG benachteiligte Beschäftigte gemäß 6 Abs. 1, 3 AGG (ggf. 24 AGG) Voraussetzungen: Anspruchsteller Träger des Merkmals nach 1 AGG Verbotene Benachteiligung, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1 AGG 11

12 Höhe des Entschädigungsanspruchs 1) Gesetzlich normiert 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nur bei Einstellung 3 Monatsgehälter, wenn auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt 2) Zulässigkeit der Beschränkung nach Art. 6 Abs. 2 RL 76/207/EWG NICHT EINSTELLUNG! ( 15 Abs. 6 AGG) 12

13 Einstellung Kriterien für Höhe ähneln 253 Abs. 2 BGB Grad Verschulden Grad bei unmittelbarer als bei mittelbarer Diskriminierung höher, da grds. Vorsatz Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen der benachteiligten Person Anlass und Beweggründe für Handeln des Arbeitgebers Kein Strafschadensersatz, aber: Abschreckend Art. 15 RL 200/43/EG, Art. 17 RL 200/78/EG Grenze von 3 Monatsgehältern Anhaltspunkt und grds. Obergrenze, da Vorenthaltung eines Arbeitsplatzes regelmäßig kein massiver Eingriff in das APR ist 13

14 14

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