Informationen zu den neuen Tarifregelungen im Erziehungsdienst Stand:

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1 Informationen zu den neuen Tarifregelungen im Erziehungsdienst Stand: I. Allgemeines Über den Gang der Verhandlungen zur Übernahme der neuen Tarifregelungen im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD in die KAO haben wir im LakiMAV-Rundschreiben und an anderen Stellen regelmäßig berichtet. Nach vorangegangenen intensiven Verhandlungen gelang nun in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Mai 2011 die Übernahme der neuen Tarifregelungen für den Bereich des Erziehungsdienstes. Die Beschäftigten des Sozialdienstes (Vergütungsgruppenplan 25) sind von dem Beschluss nicht betroffen. Den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission finden Sie auf der LakiMAV-Homepage ( ). Falls Sie bereits vor der LakiMAV-Vollversammlung am 11. Juli 2011 und unseren im Herbst stattfindenden Seminaren Aktuelles zur KAO beginnen möchten, sich erste Grundzüge des Beschlusstextes selber zu erschließen, sollen Ihnen die nachfolgenden Erläuterungen dabei helfen. Hierzu werden die an manchen Stellen sehr ausdifferenzierten Regelungen naturgemäß vereinfacht dargestellt. Maßgeblich für die Rechtsanwendung ist daher immer der Beschlusstext der Arbeitsrechtlichen Kommission. II. Neuer Vergütungsgruppenplan 21 Kern des Beschlusses ist zunächst ein neuer Vergütungsgruppenplan 21 mit geänderten Tätigkeitsmerkmalen und neuen Entgeltgruppen (S 2 bis S 18). Den neuen Entgeltgruppen ist auch eine neue Entgelttabelle ( S-Entgelttabelle ) mit von der allgemeinen TVöD-Entgelttabelle abweichenden Tabellenwerten zugeordnet. Alle Beschäftigten im Erziehungsdienst, die bisher den Vergütungsgruppenplänen 21, 22a und 22b zugeordnet sind, werden zum übergeleitet und dem neu gefassten Vergütungsgruppenplan 21 zugeordnet. Alle neu ab dem eingestellten Beschäftigten werden unmittelbar nach diesem System eingruppiert. Die einzelnen Eingruppierungsmerkmale des neuen Vergütungsgruppenplans 21 werden entsprechend der bereits bekannten KAO-Systematik - erläutert und präzisiert durch Protokollerklärungen (aus dem Original-TVöD) und eigene Protokollnotizen (KAO), die am Ende des Vergütungsgruppenplans abgedruckt sind. Geschäftsstelle Gerokstraße 19 Vorsitzender Reinhard Haas Reinhard.Haas@LakiMAV.de Stuttgart Referentin Ulrike Gaffron Ulrike.Gaffron@LakiMAV.de Referentin Maike Rantzen-Merz Maike.Rantzen-Merz@LakiMAV.de Referent Ulrich Rodiek Ulrich.Rodiek@LakiMAV.de Internet: Sekretariat Kirsten Kraft Kirsten.Kraft@LakiMAV.de

2 Im Rahmen dieses Rundschreibens können nicht alle im neuen Vergütungsgruppenplan 21 vorkommenden Tätigkeitsmerkmale erläutert oder gar abschließend dargestellt werden. Wir möchten lediglich auf einige besonders relevante Merkmale bzw. Neuerungen hinweisen. Soweit neben der genannten Berufsgruppe auch sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben entsprechend eingruppiert werden, ist dies im Vergütungsgruppenplan benannt und wird hier nicht gesondert erwähnt. 1) Eingruppierung der Kinderpfleger/-innen Kinderpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit werden in S 3 eingruppiert, Kinderpfleger/-innen mit schwieriger Tätigkeit in S 4. Was schwierige Tätigkeiten sind, wird in Protokollerklärung Nr. 2 und Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 erläutert. Bitte beachten Sie, dass (wie aus dem Wortlaut ersichtlich) die Original-Protokollerklärung und die eigene Protokollnotiz (KAO) sich ergänzen, es reicht also, wenn einer der genannten Beispielsfälle vorliegt. Werden Kinderpfleger/-innen (ausnahmsweise) mit entsprechender Genehmigung des Landesjugendamtes als Gruppenleiter/-innen eingesetzt, erfolgt eine Eingruppierung in S 6. 2) Eingruppierung der Erzieher/-innen Aufgrund der bereits in vorherigen Veröffentlichungen dargestellten Problematik der aus Sicht der LakiMAV willkürlichen Eingruppierung von vielen als Zweitkraft eingesetzten kommunalen Erzieherinnen als Kinderpflegerinnen (S 3 bzw. S 4) und auch in den Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sich als äußerst schwierig erweisenden Abgrenzung des Begriffs der entsprechenden Tätigkeit einer Erzieherin und einer Kinderpflegerin verbleibt es nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bei uns bei der einfacheren und rechtssicherer zu handhabenden Funktionseingruppierung von Erzieherinnen/ Erzieherin. Neben dem Eingruppierungsmerkmal der Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Zweitkraft (Eingruppierung in S 5) gibt es Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit (Eingruppierung in S 6), dies sind z.b. Erzieher/innen in der Tätigkeit als Gruppenleitung. Eine Unterscheidung bei den Zweitkräften zwischen allgemeiner und schwieriger fachlicher Tätigkeit gibt es künftig nicht mehr, da zum einen die bisherigen Abgrenzungsmerkmale nicht wirklich sachgerecht waren und zum anderen der jetzige finanzielle Unterschied zwischen S 5 (Zweitkraft) und S 6 (Gruppenleitung) zu gering ist, um bei den Erzieherinnen/Erziehern, die als Zweitkraft eingesetzt werden, anhand nachvollziehbarer Kriterien nochmals zu differenzieren. Der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission enthält eine Klausel, wonach die Eingruppierung in S 5 dauerhaft nur für alle zum übergeleiteten sowie für die und bis neu eingestellten Erzieherinnen in der Tätigkeit als Zweitkraft gilt. Bis zu diesem Termin will die Arbeitsrechtliche Kommission prüfen, ob die Eingruppierung von Erzieherinnen in der Tätigkeit als Zweitkraft in S 5 sich in der Praxis, auch unter Berücksichtigung der Refinanzierung durch kommunale Träger bewährt, wovon zum jetzigen Zeitpunkt ausgegangen wird. 3) Eingruppierung der Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. Veränderungen gibt es auch im Bereich der Eingruppierung der Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. Hier hängt entsprechend dem System des Original-TVöD die Eingruppierung nicht mehr von der Anzahl der Gruppen sondern von der Durchschnittsbelegung/ den Platzzahlen ab. 2

3 Schwellenwerte sind hier eine Durchschnittsbelegung von 40 Plätzen (S 10), 70 Plätzen (S 13), 100 Plätzen (S 15), 130 Plätzen (S 16), 180 Plätzen (S 17). Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung erfolgt jeweils mit Stichtag 1. März für das laufende Kalenderjahr. Relevant sind die vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze. Für die Überleitung der vorhandenen Kita-Leiter/-innen ist somit der Stichtag für die Erhebung der Platzzahlen der 1. März Da im Öffentlichen Dienst klare Regelungen zur Ermittlung der Platzzahlen und Gewichtung der einzelnen vergebenen Plätze je nach Angebotsform fehlen, hat die Arbeitsrechtliche Kommission hierzu eigene Klarstellungen beschlossen: Bei der Ermittlung der Zahl der vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze erfolgt eine Faktorisierung für die einzelnen Angebotsformen wie folgt: Regelgruppe 1,00 Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,15 Gruppe mit Ganztagesbetreuung 1,25 Hortgruppe 1,25 Waldkindergartengruppe 1,25 Krippengruppe/Kleinkindgruppe/Spielgruppe 2,50 Der Faktor gilt jeweils für alle belegten Plätze einer Gruppe mit der o. g. Angebotsform, unabhängig davon wie viele Kinder der Gruppe tatsächlich entsprechend der jeweiligen Angebotsform der Gruppe betreut werden. Belegte Plätze durch Kinder unter drei Jahren (Kleinkinder) oder durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) in den oben genannten Angebotsformen (außer Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor der jeweiligen Angebotsform zu verrechnende Plätze. Durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) belegte Plätze in Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen zählen jeweils als zwei mit dem Faktor 2,50 zu verrechnende Plätze. Zur Ermittlung und Faktorisierung der Platzzahlen gibt es zwischen LakiMAV und Evang. Oberkirchenrat abgestimmte Erhebungsbögen in Form von Exceltabellen, die auch praktische Anwendungsbeispiele enthalten ( ). Einzelheiten zur Ermittlung der Platzzahlen finden Sie in der Protokollnotiz (KAO) Nr. 5 zum Vergütungsgruppenplan 21. 4) Eingruppierung der stellvertretenden Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. Auch die Eingruppierung der durch ausdrückliche Anordnung bestellten ständigen Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/ Leitern von Kindertagesstätten hängt von den Platzzahlen/ der jeweils mit Stichtag 01. März des Kalenderjahres zu ermittelnden Durchschnittsbelegung ab. Da es den Begriff der ausdrücklich bestellten ständigen Vertretung der Leitung bislang in der Dienstordnung für erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder (Anlage zur KAO) nicht gab, wurde diese in dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission entsprechend angepasst und ein neuer 18 a (Aufgaben der ständigen Vertretung der Leitung) eingefügt. 3

4 III. Anlage zur KAO (Besondere Regelungen für den Erziehungsdienst) In der neuen Anlage zur KAO finden sich nun Besondere Regelungen für den Erziehungsdienst Eine Besonderheit ist z.b. die im Erziehungsdienst gem. 1 Abs. 2 der Anlage zur KAO in Stufe 2 und 3 gegenüber den allgemeinen Regelungen zur Stufenlaufzeit in 16 Abs. 3 KAO jeweils um ein Jahr verlängerte Stufenlaufzeit. Hierbei handelt es sich um eine Original- Regelung des TVöD, die wohl ein Zugeständnis der Gewerkschaften für die im Erziehungsdienst erhöhten Tabellenwerte ist. Wichtig ist die Protokollnotiz (KAO) zu 1 Abs. 2 der Anlage zur KAO, wonach grundsätzlich auch für den Erziehungsdienst 16 KAO gilt und in der Anlage Abweichungen nur insoweit vorgesehen sind, als diese aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeit in der S-Tabelle notwendig sind. Das heißt, z.b. dass alle Regelungen zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten z.b. beim Wechsel, die in 16 KAO normiert sind, auch im Erziehungsdienst gelten, auch wenn sie in der Anlage nicht nochmals aufgeführt sind. Nicht verwirren lassen darf man sich durch 1 Abs. 3 der Anlage zur KAO (auch dies eine Original-TVöD-Regelung), in der allgemeine TVöD Entgeltgruppen und ihre Entsprechungen im S-Tarif zugeordnet werden. Dies ist keine Überleitungstabelle. Diese Regelung ist nur deshalb notwendig, weil auch für die Beschäftigten im Erziehungsdienst weiterhin der allgemeine Teil, also die KAO auf der Basis des TVöD gilt. Dort gibt es Regelungen wie z.b. 20 Abs. 2 TVöD, der die Höhe der Jahressonderzahlung von der Entgeltgruppe abhängig macht. In 20 Abs. 2 sind als Anknüpfungspunkt aber nur allgemeine TVöD-Entgeltgruppen genannt, keine Entgeltgruppen des neuen S-Tarifs. Wenn also in 1 Abs. 3 der Anlage geregelt ist, dass z.b. die Entsprechung zu S 5 die EG 6 ist, bedeutet das für die Jahressonderzahlung, dass für Beschäftigte in S 5 in 20 Abs. 2 KAO die Regelung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 also eine Jahressonderzahlung in Höhe von 90 % einschlägig ist. IV. Überleitung Die wirklichen Überleitungsvorschriften wurden sinnvollerweise in die bereits seit der Überleitung im Jahr 2006 existierende Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (Anlage zur KAO) integriert, die nach 23 um einen neuen Abschnitt III (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst) ergänzt wurde. Die Überleitung vollzieht sich in mehreren Schritten. Schritt 1 der Überleitung: Bestimmung der neuen Entgeltgruppe Zunächst ist die neue (S-)Entgeltgruppe zu ermitteln. Hierfür ist die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen des neuen Vergütungsgruppenplans 21 zuzuordnen. Welcher Entgeltgruppe der/die Beschäftigte vorher zugeordnet war, ist hier nicht relevant. Es kommt allein auf die auszuübende Tätigkeit an. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit (soweit vorhanden) der Stellenbeschreibung. So kommen z.b. alle Erzieherinnen in der Tätigkeit als Zweitkraft (egal ob nach bisherigem System mit allg. oder mit schwieriger Tätigkeit) in S 5, unabhängig davon ob sie vorher in EG 5, 6, 8 oder 9V waren. Beim Auffinden der richtigen neuen Entgeltgruppe hilft die Arbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienst ( 4

5 Schritt 2 der Überleitung: Bestimmung der Stufe und Stufenzuordnung Im zweiten Schritt ist anhand der in 24 Abs. 2 AR-Ü abgedruckten Zuordnungstabelle innerhalb der in Schritt 1 ermittelten Entgeltgruppe die einschlägige Stufe sowie das Jahr der Stufe zu ermitteln. Hierbei werden die bisherige Stufe und die hierin bereits absolvierte Stufenlaufzeit neu zugeordnet (Beispiel: aus Stufe 3, 3. Jahr wird Stufe 3, 2. Jahr ). Hintergrund dieser auf den ersten Blick etwas kompliziert wirkenden Zuordnung sind die oben dargestellten verlängerten Stufenlaufzeiten in Stufe 2 und 3 im Erziehungsdienst, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch bei der Überleitung der vorhandenen Beschäftigten quasi rückwirkend Berücksichtigung finden. Schritt 3 der Überleitung: Bildung des individuellen Vergleichsentgelts Im dritten Schritt ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen in 24 Abs. 3 AR-Ü aus dem bisherigen Entgelt ein Vergleichsentgelt zu bilden (sehr differenzierte Berechnung des Vergleichsentgelts, teilweise mit Erhöhung um 2,65 % bitte dort nachlesen). Schritt 4 der Überleitung: Zuordnung in die neue S-Entgelttabelle Nach Schritt 2 und 3 ist zu prüfen, was günstiger für den/die Beschäftigte(n) ist: Stufenzuordnung durch die Zuordnungstabelle nach 24 Abs. 2 AR-Ü oder nach 24 Abs. 3 AR-Ü (Vergleichsentgelt). Sinn dieses Verfahrens ist es- wie bei der Überleitung im Jahr auszuschließen, dass Beschäftigte nach erfolgter Überleitung weniger Entgelt erhalten als vorher. Besonderheiten bestehen für die (seltenen) Fälle der Überleitung in die Entgeltgruppen S 8 oder S 9. Vgl. hierzu 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 AR-Ü. Unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 7 AR-Ü besteht nur bei dieser Gruppen von übergeleiteten Beschäftigten ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung (Widerspruchsfrist: ). Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, auf das Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. Die Entscheidung, ob von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, müssen die Betroffenen selbst treffen. Eine allgemeine Empfehlung hierzu kann nicht gegeben werden, da die finanziellen Auswirkungen der Überleitung sehr individuell sind. Eine genauere Darstellung der im Einzelnen nicht ganz einfachen Überleitungsvorschriften würde den Rahmen dieses Rundschreibens sprengen. Weitere Informationen erhalten sie in den Rundschreiben des Evang. Oberkirchenrates, die entsprechend unserer Vereinbarung mit dem OKR jeweils vorab mit der LakiMAV abgestimmt werden sowie in unseren im Herbst stattfindenden Seminaren Aktuelles zur KAO. Bzgl. der neuen S-Entgelttabelle ist zu beachten, dass nach der Überleitung zum bereits mit Wirkung ab eine Entgelterhöhung um 0,5 % erfolgt. Hierbei handelt es sich um den 3. Teil der (gestaffelten) allgemeinen Entgelterhöhung, über die wir bereits im LakiMAV- Rundschreiben Nr. 46 berichteten und die auch für die Beschäftigten des Erziehungsdienstes gilt. Die S-Entgelttabelle mit Wirkung ab und die ab erhöhte Tabelle sind im Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bereits abgedruckt. Ulrich Rodiek 5

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