Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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1 FG München, Urteil v K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten: EStG 9 Abs. 5 S. 2 EStG 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 Entscheidungsgründe Finanzgericht München 7 K 605/14 Im Namen des Volkes Urteil Stichwort: Herstellungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung In der Streitsache... wegen Einkommensteuer 2011 hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ohne mündliche Verhandlung am 29. Juni 2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

2 Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Gründe: I. Streitig ist die Höhe der Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Mit Übergang der Nutzen und Lasten zum 1. März 2011 erwarben die Kläger ein im Jahr 1963 mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt (vgl. notarieller Vertrag vom 20. Dezember 2010), das ab dem 1. Mai 2012 vermietet wurde. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf ,85. Im Streitjahr nahmen die Kläger Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten unter anderem für die Sanierung der Sanitäranlagen, Heizung und Fenster vor, für die Kosten von ,13 anfielen (insbesondere für Thermostat, Badewanne, Heizkörper, WC-Set, Fliesen, Sockelleisten, Heizkessel incl. Montage, Heizkörper, Fenster). Außerdem entstanden laufende Reparaturkosten von 2.142,16. Unter diese Aufwendungen fielen insbesondere Kosten für Schnellputz, Schalterdeckel, Putz, Lacke, Farben, Pinsel, Trockenbauprofil, Muffen, Brausewanne und Adapter. In ihrer am 12. Dezember 2012 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust von geltend. Im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für die AfA wurde von einem anteiligen Wert von Grund und Boden von 15,15% am Kaufpreis ausgegangen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ,82 errechneten die Kläger eine für 10 Monate anteilige AfA (2%) nach 7 Abs. 4 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von Außerdem wurde im Zusammenhang mit den Sanierungsaufwendungen ein Drittel des Gesamtbetrags von , also ein Betrag von 4.682, geltend gemacht wurden. Davon abweichend setzte das Finanzamt den Anteil von Grund und Boden in Höhe von 40% an und rechnete die Erhaltungsaufwendungen von zu den Anschaffungskosten, so dass sich insgesamt

3 eine AfA-Bemessungsgrundlage von ergab. Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22. April 2013 wurden daher nur negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von berücksichtigt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 7. Februar 2014 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der hiergegen eingelegten Klage wenden sich die Kläger gegen die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage. Zu Unrecht sei das Finanzamt nur von einer Wohnfläche von 115 qm ausgegangen. Wie sich aus der Kopie des Bauplans des Vorbesitzers ergibt, betrage diese jedoch 149,50 qm. Der Sachverständige Z habe in seinem Gutachten vom 15. April 2014 den Gebäudewert mit ermittelt. Die Sanierungskosten von ,13 würden daher nicht 15% der Anschaffungskosten übersteigen und müssten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt werden. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Bescheid vom 22. April 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2014 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten von zu berücksichtigen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass der im Gutachten vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises zugestimmt werden könne. Das Finanzamt sei bisher von einer geringeren Wohnfläche ausgegangen. Der Gebäudeanteil betrage somit 69,82% des Kaufpreises von , d. h Die von den Klägern vorgenommene Aufteilung der nach dem Erwerb vorgenommenen Instandhaltungsaufwendungen in laufende Reparaturkosten und größere Instandsetzungsaufwendungen könne vom Finanzamt nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn die Kosten für die laufenden Reparaturen Aufwendungen i. S. d. 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellten, müsste berücksichtigt werden, dass alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung insgesamt Herstellungskosten i. S. d. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellten. Auch nach dem Wortlaut der Anwendungsregelung des 52 Abs. 16 Satz 9 EStG und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) würden sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten. Die Aufwendungen für Instandsetzung und Renovierung betrügen in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt ,72 brutto. Der Nettobetrag von ,30 übersteige die 15% Grenze von (15% von ). Somit ergebe sich folgende Berechnung für das Streitjahr 2011: Anteil Kaufpreis Gebäude: x 69,82% Zuzüglich Reparatur und Instandsetzung Afa-Bemessungsgrundlage Davon 2% = x 10/12 = Da das Finanzamt bisher einen Verlust von berücksichtigt habe und sich nunmehr lediglich ein Verlust von errechne, verbleibe es aufgrund des Verböserungsverbotes im finanzgerichtlichen Verfahren daher bei dem bisherigen Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). II. Die Klage ist unbegründet.

4 Zutreffend hat das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nach 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung berücksichtigt. Diese Aufwendungen sind als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gem. 6 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. 9 Abs. 5 Satz 2 EStG zu aktivieren und nur im Wege der AfA gem. 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG über die Nutzungsdauer verteilt zu berücksichtigen. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Nach dieser Vorschrift sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (BFH- Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BStBl II 2003, 574). Gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten außerdem auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Instandsetzungsund Modernisierungsmaßnahmen sind durch das Gesetz nicht näher bestimmt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen nach 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 6 Rz. 740, 745). Solche Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen ( 28 Abs. 4 Satz 1 II.BVO), beseitigen Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125). Kosten für Schönheitsreparaturen, die als Aufwendungen i. S. des 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu verstehen sind, sind gegebenenfalls nicht isoliert zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar K 2930/11, juris-web). Soweit alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, sind sie insgesamt als Herstellungskosten i. S. von 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2013 IX B 3/13, BFH/NV 2013, 1408). Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Anwendungsregelung des 52 Abs. 16 Satz 9 EStG, wonach sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten, der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zu den Urteilen des BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer- Richtlinien (i. d. F. bis 2002) zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben. Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125 m. w. N.). Im Streitfall sind die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen von ,13 ( größere Instandsetzungen ) nicht als Anschaffungskosten zur Erlangung der Betriebsbereitschaft gemäß 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu qualifizieren (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Februar K 1886/12, juris-web.de, Aktenzeichen des BFH IX R 15/15). Vielmehr stellen diese Aufwendungen ebenso wie die geltend gemachten Aufwendungen von 2.142,16 ( laufende Reparaturkosten ) Aufwendungen zur Instandsetzung und Modernisierung dar, Schönheitsreparaturen liegen auch in Höhe von 2.142,16 nicht vor. Vielmehr handelt es sich insgesamt um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, da eine einheitliche Baumaßnahme für eine umfassende Instandsetzung und Modernisierung des im Jahr 1963 errichteten Gebäudes durchgeführt worden ist. Aus der vorliegenden

5 Kostenaufstellung ergeben sich unter der Spalte größere Instandsetzungen Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster (insbesondere Thermostat, Badewanne, Heizkörper, WC-Set, Fliesen, Sockelleisten, Heizkessel incl. Montage, Heizkörper, Fenster). Dabei handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung, die zweifelsohne über bloße Schönheitsreparaturen hinausgehen und auch keinen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwand darstellen. Die von den Klägern den laufenden Reparaturkosten zugeordneten Aufwendungen (insbesondere Schnellputz, Schalterdeckel, Putz, Lacke, Farben, Pinsel, Trockenbauprofil, Muffen, Brausewanne, Adapter) und Maßnahmen sind nach den Umständen des Streitfalles einheitlich zu beurteilen. Es kann dahinstehen, ob diese Maßnahmen als reine Schönheitsreparaturen zu beurteilen sind oder darüber hinausgehen, da sie jedenfalls zur Verbesserung der Ansehnlichkeit der Innenräume einheitlich zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar K 2930/11, juris-web). Nach der Gesetzesbegründung sollen Maßnahmen an einem Objekt, den Innenräumen, einheitlich betrachtet werden. Der von der Rechtsprechung geforderte sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhang der Maßnahmen ist nach den Umständen des Streitfalles gegeben. So erfolgten sämtliche Arbeiten in den Jahren 2011 und Der Beginn der Vermietung zum 1. Mai 2012 ist insoweit nicht erheblich; entscheidend ist der zeitliche und sachliche Zusammenhang der durchgeführten Maßnahmen mit dem Erwerb des Hauses im Jahr Die von den Klägern im Anschluss an den Erwerb durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten führten zu Kosten, die über 15% der Anschaffungskosten liegen. Das Finanzamt hat die Grenze von 15% der Anschaffungskosten ( entsprechend einem Gebäudeanteil von 69,82% des Kaufpreises von , vgl. Gutachten) zutreffend mit berechnet. Die geltend gemachten Aufwendungen für Instandsetzung und Renovierung in den Jahren 2011 und 2012 von insgesamt ,30 netto übersteigen diese Grenze, da entgegen der Ansicht der Kläger insoweit ein Zeitraum von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes maßgeblich ist und somit auch die im Jahr 2012 geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Wie das Finanzamt weiterhin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich somit für das Streitjahr eine Afa- Bemessungsgrundlage von (Anteil Gebäude am Kaufpreis zuzüglich anschaffungsnaher Herstellungsaufwand von ) und damit ein Afa-Betrag von (2% von anteilig für 10 Monate, 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Da das Finanzamt jedoch bisher einen Verlust von berücksichtigt hat und sich nunmehr lediglich ein Verlust von errechnet, verbleibt es aufgrund des Verböserungsverbotes im finanzgerichtlichen Verfahren bei dem bisherigen Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom X R 146/94, BFH/NV 1998, 961). Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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