Anhang 1. zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b. (Leistungszulage)

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1 Anhang 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b (Leistungszulage)

2 1. Zusammensetzung der Leistungszulage 1.1 Die Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b SR-F-MTW, die der Waldarbeiter neben dem Monatstabellenlohn nach Nr. 4 Abs. 2 SR-F-MTW und gegebenenfalls neben den Zulagen nach Nrn. 23 a und 24 SR-F-MTW für eine darüber hinausgehende individuelle oder Gruppenleistung erhält, setzt sich zusammen aus den Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden. 1.2 Waldarbeiter, die ständig an Forstämtern beschäftigt werden, in denen regelmäßig Holzerntemaßnahmen durchgeführt werden, erwerben gemäß Nr. 5 eine Leistungszulage der Komponente Mengenleistung. In Ausnahmefällen (z. B. landesweite Schadereignisse) kann vom Arbeitgeber für weitere Dienststellen, in denen keine regelmäßig Holzernte durchgeführt wird, die Anwendung der Nr. 5 für einen begrenzten Zeitraum zugelassen werden. 1.3 Bestellte Forstwirtschaftsmeister der Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 gemäß 13 MTW erhalten mit Beginn des nächsten Feststellungszeitraumes für die Dauer ihrer Bestellung die Leistungszulage Komponente Mengenleistung der Stufe 3. Die Regelung über die einmalige Zulage (Nr. 5.4) findet keine Anwendung. 1.4 Waldarbeiter aller Forstämter und Dienststellen erwerben gemäß Nr. 6 eine Leistungszulage der Komponente Produktivstunden. Die Regelung nach Nr. 1.5 bleibt davon unberührt. 1.5 Für Waldarbeiter nach 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, die an Forstämtern oder Dienststellen als Reinigungskräfte beschäftigt werden, ist die Anwendung der Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b SR-F-MTW ausgeschlossen. 1.6 Für jeden Waldarbeiter wird ein Leistungskonto geführt, das über die Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden sowie Schwellenwertstunden monatlich Auskunft gibt. 2. Höhe und Auszahlung der Leistungszulage 2.1 Die Höhe der Leistungszulage wird aus der im Feststellungszeitraum erbrachten Leistung nach Maßgabe der Nrn. 3 bis 6 dieses Anhangs ermittelt. Feststellungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Leistung eines Waldarbeiters festgestellt wird; er umfasst jeweils die Zeit vom 1. März des laufenden Kalenderjahres bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres. In Schaltjahren tritt an die Stelle des 28. Februar der 29. Februar. 2.2 Die Leistungszulage wird in dem, dem Feststellungszeitraum folgenden Jahr in gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt. Nr. 5.4 dieses Anhangs bleibt

3 unberührt. Bis zur Neufestsetzung wird die bisher gezahlte Leistungszulage vorläufig weitergezahlt. 2.3 Der neu eingestellte Waldarbeiter erhält vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des laufenden Feststellungszeitraumes die Leistungszulage Komponente Produktivstunden nach der Stufe 2. Daneben erhält der Waldarbeiter, der in der Holzernte eingesetzt werden soll, für diesen Zeitraum die Leistungszulage Komponente Mengenleistung nach der Stufe 2. Diese Regelungen gelten auch für Saisonarbeitnehmer. Im Jahr der Einstellung beginnt der Feststellungszeitraum abweichend von Nr. 2.1 mit dem Tag der Einstellung. 2.4 Waldarbeiter, die im Zeitraum Januar bis Februar neu eingestellt werden, erhalten die Leistungszulage nach Nr. 2.3 für den folgenden Feststellungszeitraum fortgezahlt. Satz 3 der Nr. 2.3 und die Regelung über die einmalige Zulage (Nr. 5.4) finden keine Anwendung. 2.5 Nimmt der Waldarbeiter nach Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst oder nach Ende der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber die Arbeit unverzüglich wieder auf und betragen seine produktiven Stunden bei Berechnung der Leistungszulage im zuletzt abgeschlossenen Feststellungszeitraum weniger als 360 Stunden, so wird die bisherige Leistungszulage für den folgenden Feststellungszeitraum fortgezahlt. 3. Stufen der Leistungszulage 3.1 Die Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden werden jeweils in 5 Stufen ausgebracht: Stufe 1 gleich 0 v. H. der Stufe 3, Stufe 2 gleich 50 v. H. der Stufe 3, Stufe 3 gleich 100 v. H. (mittlere Zulage), Stufe 4 gleich 150 v. H. der Stufe 3, Stufe 5 gleich 180 v. H. der Stufe Der Betrag nach Stufe 3 beträgt ab 1. Januar ,24 Euro je Stunde. 3.3 Der Berechnung der monatlichen Leistungszulage wird der Faktor 167,4 zugrunde gelegt. 3.4 Der Betrag nach Stufe 3 erhöht sich bei allgemeinen Lohnerhöhungen mit folgender Maßgabe: Beträgt zum Ende eines Feststellungszeitraumes die durchschnittliche monatliche Leistungszulage aller Waldarbeiter weniger oder gleich viel als das 1,20fache des zu diesem Zeitpunkt geltenden Betrages der Stufe 3 vervielfacht mit dem 167,4fachen, so erhöht sich der Betrag der Stufe 3 für den nächsten Feststellungszeitraum um den im Lohntarifvertrag festgelegten Vomhundertsatz.

4 3.4.2 Beträgt zum Ende eines Feststellungszeitraumes die durchschnittliche monatliche Leistungszulage aller Waldarbeiter mehr als das 1,20fache des zu diesem Zeitpunkt geltenden Betrages der Stufe 3 vervielfacht mit dem 167,4fachen, so verzögert sich die Erhöhung des Betrages der Stufe 3 um einen Feststellungszeitraum. Nr bleibt unberührt Die durchschnittliche monatliche Leistungszulage wird der Lohnstatistik des Arbeitgebers entnommen. 4. Gewichtung der Leistungszulage Die Gewichtung der Komponenten der Leistungszulage ist wie folgt festgelegt: Mengenleistung mit 60 v. H., Produktivstunden gemäß Produktivstundenindex mit 40 v. H. 5. Mengenleistung 5.1 Bemessung Die Mengenleistung wird nach der Leittätigkeit Holzernte bemessen. Alle weiteren Betriebsarbeiten gelten im Vergleich hierzu als gleichwertig, so dass das Leistungsergebnis der Holzernte auch für alle übrigen Betriebsarbeiten zugrunde zu legen ist Als Arbeitsstunden in der Holzernte gelten ausschließlich Stunden im Einschlag und in der Aufbereitung von Derbholz. Im Einzelnen gehören zu den Arbeitsstunden in der Holzernte die folgenden Ablaufabschnitte: Rüstzeiten, Baum aufsuchen, Fällen, Wenden, Entasten, Mittenring anlegen, Vermessen, An- oder Aufschreiben, einfaches Markieren von Sortimenten, Einschneiden, Zopfen, Spalten, Vorliefern, Lagern, verkaufsgerechtes Zurichten und Entfernen von Schlagabraum gemäß Nr. 4 des Anhanges Keine Arbeitsstunden in der Holzernte im Sinne dieses Tarifes sind: Hiebseinweisung, Holzaufnahme, Maßnahmen der Hiebsabsicherung, Seilzug- und -windeneinsatz, Zaunabbau und aufbau, im Hieb erforderliches Umsetzen, überdurchschnittliche Laufzeiten bei verstreutem Hiebsanfall (unter 20 fm/hektar), Zerkleinern von unverwertetem Holz, Entrindung, das flächenweise Entfernen des Schlagabraumes von mehr als 10 v. H. der aufgearbeiteten Bäume bzw. von mehr als 20 aufgearbeiteten Bäumen sowie vergleichbare Arbeiten. Diese Arbeitsstunden in den Nebenarbeiten zur Holzernte sind getrennt zu erfassen Keine Holzernte im Sinne dieses Tarifes sind die Fällung oder Aufarbeitung von Einzelbäumen, Hiebsmaßnahmen ohne verwertbare

5 oder nicht ermittelbare Hiebsmasse und Hiebsmaßnahmen in den Nationalparken Kommt zwischen den Beteiligten (beauftragte Waldarbeiter und Vertreter des Forstamtes) für einzelne Hiebsmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung der Nrn bis keine einheitliche Auffassung zustande, entscheidet eine Kommission, die aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Die Kommission ist jeweils für den Bereich einer Forstdirektion zu bilden. Die Bildung, Besetzung und Anrufung der Kommissionen wird zwischen den Tarifvertragsparteien auf Landesebene vereinbart Die Herleitung der Mengenleistung erfolgt nach Anhang Schwellenwert Mengenleistung Die Mengenleistung wird wirksam, wenn ein Schwellenwert von 360 Arbeitsstunden in der Holzernte gemäß Nr im Feststellungszeitraum erreicht wird. Für nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter gilt der Schwellenwert, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Übergangsregelung zu Nr. 5.2 Bei Waldarbeitern, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR- F-MTW fallen, die im Feststellungszeitraum vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 in der Holzernte eingesetzt werden und die im genannten Feststellungszeitraum den Schwellenwert nicht überschreiten, kann abweichend von Nr. 5.2 zur Ermittlung des Schwellenwertes einmalig ein Mittelwert aus dem genannten Feststellungszeitraum und den in den Kalenderjahren 2002 und 2003 in der Holzernte im Stücklohn erbrachten Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden. 5.3 Reduzierung des Schwellenwertes Bei einer Einstellung während eines Feststellungszeitraumes wird der Schwellenwert für jeden vor der Einstellung liegenden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert Leistet der Waldarbeiter Wehr- bzw. Zivildienst ab, so wird der Schwellenwert im jeweiligen Feststellungszeitraum für jeden vollen Kalendermonat Wehr- bzw. Zivildienst um ein Zwölftel vermindert Ist ein vollbeschäftigter Waldarbeiter im Feststellungszeitraum insgesamt länger als 308 Stunden arbeitsunfähig nach 45 MTW, so vermindert sich der Schwellenwert für diesen Feststellungszeitraum um ein Zwölftel. Er vermindert sich für jeweils weitere 167,4 Stunden mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach 45 MTW um jeweils ein weiteres Zwölftel. Ein Schwellenwert von 180 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden. Bei einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nach 8 (derzeit 38,5 Stunden) werden die Stundenwerte im gleichen Verhältnis angehoben. Für

6 nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter gelten die Stundenwerte, die dem Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen.

7 5.4 Einmalige Zulage bei Unterschreiten des Schwellenwertes bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bei Unterschreiten des Schwellenwertes erhält der Waldarbeiter für die in der Holzernte erbrachte Mengenleistung (Nr. 5) zu Beginn des auf den Feststellungszeitraum folgenden Feststellungszeitraumes eine einmalige Zulage, die sich aus den Arbeitsstunden in der Holzernte gemäß Nr und der erreichten Leistungsstufe in der Mengenleistung (Nr. 5.6) ergibt. Dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer (siehe Nr. 2.3) Nr gilt bei Überschreitung des Schwellenwertes entsprechend, wenn der Waldarbeiter das Arbeitsverhältnis beendet mit der Maßgabe, dass die einmalige Zulage unverzüglich nach der Beendigung auszuzahlen ist. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 62 gilt nicht als Beendigung im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht für Saisonarbeitnehmer (siehe Nr. 2.3). 5.5 Feststellung der Mengenleistung Die Feststellung der Mengenleistung erfolgt auf der Basis der festgestellten Gruppenleistung. Die hiebsbezogene Gruppenleistung ist auf der Grundlage des Anhangs 4 festzustellen. Eingangsgrößen sind die angefallenen Holzerntestunden sowie die aufbereitete Holzmenge Am Ende des Feststellungszeitraumes wird der gewogene durchschnittliche Erfüllungsgrad ermittelt und einer Stufe nach Nr. 5.6 dieses Anhangs zugeordnet, wobei der Erfüllungsgrad 1,00 der Bezugsleistung entspricht. 5.6 Zuordnung der Erfüllungsgrade Für jeden Hieb wird der Erfüllungsgrad auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet; hierbei wird die zweite Stelle hinter dem Komma allgemein üblich gerundet Der Erfüllungsgrad eines Hiebes ist der Quotient aus den summierten Bezugsleistungsstunden der Schlüsselbaumarten zu den angefallenen Holzerntestunden der Gruppe gemäß den Einträgen in den Arbeitsschichtenbüchern. Die Herleitung der Bezugsleistung und der Bezugsleistungsstunden ergibt sich aus Anhang 4. Der Erfüllungsgrad wird jedem Waldarbeiter unter Berücksichtigung der für die Hiebsmaßnahme aufgewendeten Arbeitszeit auf sein Leistungskonto gutgeschrieben.

8 5.6.3 Der Erfüllungsgrad wird den Stufen nach Nr. 3 dieses Anhangs wie folgt zugeordnet: Erfüllungsgrad Stufe bis 0,88 1 0,89-0,96 2 0,97-1,04 3 1,05-1,12 4 ab 1,13 5 Ein Erfüllungsgrad von 1,00 entspricht der Bezugsleistung. 5.7 Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten Die Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten ergeben sich aus Anhang Produktivstunden gemäß Produktivstunden-Index 6.1 Zuordnung produktiver und unproduktiver Stunden Als produktive Stunden gelten: - Stunden angeordneter Aus- und Fortbildung nach 3 Abs. 5, - Arbeitsstunden im Sinne von 18 Abs. 1, - Stunden für Personalratstätigkeiten nach 43, - Stunden einer Freistellung nach 40 Abs. 3, - Stunden einer Freistellung nach 40 Abs. 4 für Tätigkeiten in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen Als unproduktive Stunden gelten: - Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach 45, - Stunden bei angeordnetem Arbeitsausfall in folge schlechten Wetters Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall nach 45 MTW werden lediglich bis zur Höhe von 167,4 Stunden pro Feststellungszeitraum als unproduktive Stunden miteinbezogen. Die darüber hinaus anfallenden Stunden gelten als neutrale Stunden. Bei einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nach 8 (derzeit 38,5 Stunden) wird die Stundengrenze nach Satz 1 im gleichen Verhältnis angehoben Alle anderen Stunden bleiben als neutrale Stunden für die Herleitung des Produktivstunden-Indexes außer Betracht.

9 6.1.5 Auf Antrag eines Waldarbeiters können die Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung nach 74 SGB V bei der Berechnung der Leistungszulage für zwölf Monate des folgenden Feststellungszeitraumes als neutrale Stunden gewertet werden, sofern diese Zeiten der stufenweise Wiedereingliederung 60 Stunden überschreiten. 6.2 Ermittlung Auf der Grundlage festgestellter produktiver und unproduktiver Stunden wird zum Ende eines jeden Feststellungszeitraumes ein Produktivstunden- Index berechnet; er wird wie folgt ermittelt: Produktivstunden-Index = produktive Stunden x 100 produktive + unproduktive Stunden Der Produktivstunden-Index wird auf zwei Dezimalstellen gemeinüblich gerundet. Übergangsregelung zu Nr. 6.2 Bei Waldarbeitern, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR- F-MTW fallen und die bei der Herleitung des Produktivstunden-Indexes zum Ende des ersten Feststellungszeitraumes am 28. Februar 2005 die Stufe 1 erreichen, kann abweichend von Nr. 6.2 zur Ermittlung des Produktivstunden-Indexes einmalig ein Mittelwert aus den festgestellten produktiven und unproduktiven Stunden des ersten Feststellungszeitraumes sowie den in den Kalenderjahren 2002 und 2003 festgestellten produktiven und unproduktiven Stunden zugrunde gelegt werden. 6.3 Zuordnung des Produktivstunden-Indexes Der für den Feststellungszeitraum ermittelte Produktivstunden-Index wird den Stufen nach Nr. 3 dieses Anhangs wie folgt zugeordnet: Produktivstunden- Index Stufe 0 74, ,00 84, ,44 89, ,00 94, ,

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