Gesundheitsberufegesetz Anforderungen an Ausbildung und Berufsausübung

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1 Gesundheitsberufegesetz Anforderungen an Ausbildung und Berufsausübung 1

2 Claudia Galli Ergotherapeutin HF 1991 Lic phil Psychologie 2002 Präsidentin ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz bis 2014 Präsidentin SVBG Studiengangleiterin Europäischer MSc in Ergotherapie an der ZHAW 2

3 Abkürzungen SVBG: Schweizerischer Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen SBF: Schweizerisches Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation BAG: Bundesamt für Gesundheit EDK: Erziehungsdirektorenkonferenz GDK: Gesundheitsdirektorenkonferenz GesBG: Gesundheitsberufegesetz FHG: Fachhochschulgesetz HFKG: Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz WBK: Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR: Ständerat 3

4 1. Die Ausgangslage 2. Das Gesetz 3. Die Einflussnahme 4. Die nächsten Schritte 4

5 Ausgangslage: Ein Gesetz im Kontext der gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates Steigende Lebenserwartung Chronische Erkrankungen, komplexe Krankheitsbilder, Demenzerkrankungen Steigender Bedarf an Gesundheitsfachleuten Gesundheit2020: gesundheitspolitische Prioritäten Handlungsfeld 3: Versorgungsqualität sichern und erhöhen Ziel 3.3: Mehr und gut qualifiziertes Gesundheitspersonal Massnahmen: u.a. Gesundheitsberufegesetz 5

6 Ausgangslage Ausbildung Versorgung 6

7 Ausgangslage: Ein Gesetz, viele Akteure BAG Kantone (EDK, GDK) SBFI GesBG Berufsverbände Fachhochschulen 7

8 Ausgangslage: Ein Gesetz, viele Akteure BAG Kantone (EDK, GDK) SBFI GesBG Berufsverbände Fachhochschulen 8

9 Ausgangslage: Die Aufgaben des SBFI Regelung der FH Mitfinanzierung FH FHG > HFKG Reglementierung der Ausbildung Schweizweit einheitliche Standards 9

10 Ausgangslage: Herausforderungen aus Sicht des BAG Chronische Erkrankungen Multimorbidität Alterung der Bevölkerung Steigender Bedarf Interprofessionalität, Neue Versorgungsmodelle Regelung der Berufsausübung 10

11 Das Gesetz Art. 1 Zweck Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität: a. der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September (HFKG) in den Gesundheitsberufen; b. der Ausu bung dieser Berufe in eigener fachlicher Verantwortung 11

12 Das Gesetz reglementiert folgende Studiengänge Bachelorstudiengang in Pflege Bachelorstudiengang in Physiotherapie Bachelorstudiengang in Ergotherapie Bachelorstudiengang in Hebamme Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik Bachelorstudiengang in Optometrie Bachelorstudiengang in Osteopathie Masterstudiengang in Osteopathie 12

13 Das Gesetz reglementiert die allgemeinen Kompetenzen der BSc-AbsolventInnen die Akkreditierung der Studiengänge die Anerkennung ausländischer Abschlüsse die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung das Gesundheitsberuferegister 13

14 Das Gesetz reglementiert die allgemeinen Kompetenzen der BSc-AbsolventInnen die Akkreditierung der Studiengänge die Anerkennung ausländischer Abschlüsse die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung das Gesundheitsberuferegister 14

15 Das Gesetz reglementiert die allgemeinen Kompetenzen der BSc-AbsolventInnen die Akkreditierung der Studiengänge die Anerkennung ausländischer Abschlüsse die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung das Gesundheitsberuferegister 15

16 Das Gesetz reglementiert die allgemeinen Kompetenzen der BSc-AbsolventInnen die Akkreditierung der Studiengänge die Anerkennung ausländischer Abschlüsse die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung das Gesundheitsberuferegister 16

17 Das Gesetz reglementiert die Berufsausu bung in eigener fachlicher Verantwortung Voraussetzungen: BSc-Abschluss (oder anerkannter ausländischer Abschluss oder nach bisherigem Recht erworbener Abschluss) Pflege: auch HF-Abschluss Wenn die Person «vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet» Amtssprache 17

18 Das Gesetz reglementiert die Berufsausu bung in eigener fachlicher Verantwortung Berufspflichten: Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit Lebenslanges Lernen Grenzen der Kompetenzen berücksichtigen Rechte der zu behandelnden Person wahren Werbung: nur objektiv, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend Berufshaftpflichtversicherung wo nötig Berufsgeheimnis 18

19 Das Gesetz reglementiert die allgemeinen Kompetenzen der BSc-AbsolventInnen die Akkreditierung der Studiengänge die Anerkennung ausländischer Abschlüsse die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung das Gesundheitsberuferegister 19

20 Das Gesetz reglementiert das Gesundheitsberuferegister Zweck: Das Register dient: Der Information und dem Schutz der zu behandelnden Person Der Qualitätssicherung Statistischen Zwecken Der Information in- und ausländischer Stellen Der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung Dem Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zwischen den Kantonen 20

21 Das Gesetz reglementiert das Gesundheitsberuferegister Inhalt: Bildungsabschlüsse inkl. anerkannte ausländische Abschlüsse (gemeldet durch FH) Berufsausübungsbewilligung (gemeldet durch Kanton) Daten die zur Erreichung des Zwecks notwendig sind Informationen zu Disziplinarmassnahmen nur Kantonen zugänglich Details durch Bundesrat (in Verordnung) zu regeln 21

22 Einflussnahme braucht einen langen Atem! Start Entwurf Vernehmlassung Parlament 13. Januar 2010 Bundesrat: Auftrag an BAG / SBFI Juni April 2013 Begleitgruppe Jan April 2014 Stellungnahmen Lobbying : Hearing 22

23 Einflussnahme: Womit sind wir zufrieden? Augenmerk auf Patientensicherheit und Qualität Akkreditierung der Studiengänge Definition allgemeiner Abschlusskompetenzen Schweizweit einheitliche Vorgaben für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung Konkretisierung der Berufspflichten inkl. Weiterbildung Aktives Register 23

24 Einflussnahme: Was wollen wir noch mehr? Weiterbildungspflicht für alle Advanced Practice-Profil für Pflege aufnehmen bzw. Offenheit für weitere Abschlüsse Gesundheitsberufekommission Berufsbezeichnungsschutz 24

25 Einflussnahme: Was wollen wir noch mehr? Weiterbildungspflicht für alle Advanced Practice-Profil für Pflege aufnehmen bzw. Offenheit für weitere Abschlüsse Gesundheitsberufekommission Berufsbezeichnungsschutz 25

26 Einflussnahme: Was wollen wir noch mehr? Weiterbildungspflicht für alle Advanced Practice-Profil für Pflege aufnehmen bzw. Offenheit für weitere Abschlüsse Gesundheitsberufekommission Berufsbezeichnungsschutz 26

27 Einflussnahme: Was wollen wir noch mehr? Weiterbildungspflicht für alle Advanced Practice-Profil für Pflege aufnehmen bzw. Offenheit für weitere Abschlüsse Gesundheitsberufekommission Berufsbezeichnungsschutz 27

28 Debatte im Ständerat Breite Zustimmung zum Gesetz im Ständerat Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates: einstimmige Annahme Ständerat: einstimmige Annahme Reglementierung der Advanced Practice-Stufe: WBK-SR: angenommen mit 7:6 Stimmen Gesamtständerat: abgelehnt mit 20:18 Stimmen 28

29 Einflussnahme: Debatte im Ständerat Berufsbezeichnungsschutz: WBK-SRK: abgelehnt mit 8:5 Stimmen Gesamtständerat: abgelehnt mit 27:15 Stimmen Weiterbildungspflicht und Gesundheitsberufekommission: wurden sowohl von der WBK-SR als auch vom Gesamtständerat nicht in Anträge aufgenommen 29

30 Nächste Schritte Nächste Beratungen: Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates: 14. April Nationalrat: Sommersession (30. Mai 17. Juni 2016) Ev. Einigungskonferenz bzw. Verabschiedung Verordnung: Konkretisierungen, z.b. berufsspezifische Abschlusskompetenzen 31

31 32

32 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 33

33 Informationsquellen Website von SBFI und BAG zum GesBG: Curia vista: Geschäftsdatenbank des Parlaments: Gesundheitspolitische Prioritäten des Bundesrates: Gesundheit2020: Claudia Galli, , 34

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