ALBBRUCK GESPLITTETE ABWASSERGEBÜHR
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- Martina Morgenstern
- vor 7 Jahren
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Transkript
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3 Hinweise Regenwasserbewirtschaftung Erklärungen und Beispiele zur Selbstauskunft der Grundstückseigentümer (Flächenberechnung)
4 Unser Ziel Oberflächenwasser Versickern + Vorfluter Gerechte Gebührenverteilung Umweltvorsorge Kostendämpfung Schmutzwasser Kläranlage
5 Allgemeine Hinweise Naturnaher Umgang mit Regenwasser Verdunstung + Versickerung statt Ableitung Möglichst wenig versiegeln! Möglichst viel versickern! Alle befestigten Flächen, welche am öffentlichen Kanalnetz angeschlossen sind, werden bei der Bemessung berücksichtigt. Möglichst wenige Flächen wasserundurchlässig befestigen Verwenden Sie für Hofflächen, Zufahrtswege und Stellplätze wasserdurchlässige Beläge: z.b. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine Leiten Sie Regenwasser von befestigten Hofflächen nicht ❿ gebündelt ab Lassen Sie es möglichst breitflächig seitlich über unbefestigte Flächen versickern
6 Wege des Niederschlags auf befestigtem Untergrund. Wege des Niederschlags auf natürlichem Untergrund
7 Dachflächen Standarddach (flach o. geneigt) Faktor 1,0 Tonziegel Betonziegel Blech
8 Dachflächen Flachdach Kies Faktor 0,
9 Dachflächen Gründach Aufbauhöhe bis 8 cm Faktor 0,
10 Dachflächen Gründach Aufbauhöhe bis 30 cm Faktor 0,
11 Dachflächen Gründach Aufbauhöhe über 30 cm Faktor 0,
12 Befestigte Hof und Wegeflächen Asphalt, Beton, fugenlose Plattenbeläge Faktor 1,
13 Befestigte Hof und Wegeflächen Pflaster, Platten und Betonverbundsteine Faktor 0,
14 Befestigte Hof + Wegeflächen Porenpflaster, Fugenpflaster > 2 cm Faktor 0,
15 Befestigte Hof und Wegeflächen Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine Faktor 0,
16 Zisternen mit dem Boden verbunden, (im Erdreich eingebaut)
17 Systemskizze Zisterne
18 Flächenermäßigung Zisternen mit Überlauf zum öffl. Kanal (G) Zisternen mit Notüberlauf Fassungsvermögen > 3,00 m³ Nutzung zur Gartenbewässerung ermäßigt sich die gebührenrelevante Fläche um 5,00 m² pro m³ Fassungsvermögen, maximal 50% der angeschlossenen reduzierten Fläche
19 Flächenermäßigung Zisternen mit Überlauf zum öffl. Kanal (G+B) Zisternen mit Notüberlauf Fassungsvermögen > 3,00 m³ Nutzung zur Gartenbewässerung + ganzjährigen Brauchwassernutzung (Toilettenspülung, Waschmaschine usw.) ermäßigt sich die gebührenrelevante Fläche um 15,00 m² pro m³ Zisternen - Fassungsvermögen, maximal 70 % der angeschlossenen reduzierten Fläche
20 Versickerungsanlagen Mulden + Rigolen
21 Systemskizze Rigole
22 Flächenermäßigung Versickerungsanlagen mit Überlauf zum öffentlichen Kanal Versickerungsanlagen (Mulden, Rigolen, Teichanlagen usw.) mit Überlauf zum öffentlichen Kanal ermäßigt sich die gebührenrelevante Fläche um 1 m² pro 15 ltr. (0,015 m³) Fassungsvermögen Max. 70 % der gebührenrelevanten reduzierten Fläche
23 Anmerkung zu Versickerungsanlagen und Zisternen Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten Bodenverhältnisse prüfen ob eine Versickerung möglich ist Größe der Versickerungsanlagen + der Zisternen berechnen lassen Kosten Nutzen Berechnung erstellen Im Altbestand Leitungssystem vorab prüfen Im Neubaubereich Systeme auf einander abstimmen Die Nachbar Grundstücke dürfen nicht negativ tangiert werden
24 Folgen unserer Versiegelungswut
25 Siedlung der Zukunft
26 ZUKUNFT Regen- / Oberflächenwasser Sammeln zur Wiederverwendung Versickern lassen Gedrosselt ableiten Flächenversiegelung minimieren
27 Vergangenheit Regen- / Oberflächenwasser direkt zum öffentlichen Kanal ungedrosselt ab zu leiten Großflächige Versiegelungen
28 Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser Vom 22. März 1999 Auf Grund von 45 b Abs. 3 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:
29 1 Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (1) Niederschlagswasser wird dezentral beseitigt, wenn es versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Für das dezentrale Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zwecke seiner schadlosen Beseitigung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Bestimmungen der 2 und 3 eingehalten werden. Eine Erlaubnis ist weiter nicht erforderlich, wenn die dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. (2) Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser, welches von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1200 m² stammt, ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, soweit die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. (3) Weiter gehende Anforderungen in Wasserschutz- und Quellenschutzgebietsverordnungen bleiben unberührt
30 2 Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung (1) Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert oder als Gemeingebrauch in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn es von folgenden Flächen stammt: Dachflächen, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen, befestigten Grundstücksflächen, mit Ausnahme von gewerblich, handwerklich und industriell genutzten Flächen, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, beschränkt öffentlichen Wegen und Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Niederschlagswasser wird schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Niederschlagswasser von Flächen nach Absatz 1 Nr. 1 kann auch in Mulden-Rigolen- Elementen gesammelt und versickert werden. Vor der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer sollen die Möglichkeiten zur Rückhaltung des Niederschlagswassers genutzt werden. (3) Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. 43 Abs. 2 Satz 3 WG gilt entsprechend
31 3 Erlaubnispflichtige Beseitigung Niederschlagswasser darf im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten und in Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes- Bodenschutzgesetzes nicht ohne Erlaubnis dezentral beseitigt werden. Gleiches gilt für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern
32 Die Gemeindeverwaltung unterstützt Sie Kontakt Termine Sprechzeiten vom bis Gemeinde Albbruck Schulstraße Albbruck bauamt@albbruck.de rechnungsamt@albbruck.de
33 Ansprechperson Telefon - Zimmer - Sprechzeiten Herr Hausin 07753/ OG Bauamt im Rathaus: Donnerstag Uhr Vor-Ort-Termine : Freitag Uhr In der Zeit vom Herr Knobel 07753/ OG Rechnungsamt während der normalen Dienstzeiten Herr Büttner 07753/ OG Rechnungsamt während der normalen Dienstzeiten Frau Simon 07753/ OG Rechnungsamt während der normalen Dienstzeiten Terminabsprachen zu persönlichen Beratungsgesprächen sind jederzeit möglich und sinnvoll
34 Das Rathaus Team, welches Ihre Fragen beantworten wird
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