Titel: Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Erhalt von Schenkungen eines Erblassers

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1 OLG München, Endurteil v U 817/16 Titel: Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Erhalt von Schenkungen eines Erblassers Normenketten: ZPO 511 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 1 S. 2 BGB 242, 2028 Abs. 2, 2325 Leitsätze: Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten auskunftpflichtigen Beklagten nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt. (redaktioneller Leitsatz) Grundsätzlich ist jeder Anspruch auf Auskunft auch mit einem Recht auf eidesstattliche Versicherung versehen. Entsprechend 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ist aber stets Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wert des Beschwerdegegenstands, Auskunftserteilung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Sorgfalt, Bestimmtheit Vorinstanz: LG München I Endurteil vom O 8418/14 Tenor 1. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung nicht vor 12 Uhr. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.050,00 festgesetzt. Die Sitzung wird um 10:54 Uhr unterbrochen. Nach Wiederaufruf der Sache um 12:39 Uhr wird festgestellt, dass niemand erschienen ist. Sodann verkündet der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Urteilsformel IM NAMEN DES VOLKES folgendes Endurteil I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom , AZ 15 O 8418/14 in Tenor Ziff. 1 a) abgeändert wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er über die Unterlagen (insbesondere Dokumente), die bis zu dessen Tod im Eigentum des Herrn G. A. L. (Erblasser), zuletzt wohnhaft in M., verstorben am , standen, und welche der Beklagte nach dem Tod des Erblassers in Besitz genommen hat, mit Schreiben vom nebst Anlage, im hiesigen Verfahren vorgelegt als Anlage K 13, nach bestem Wissen so vollständig Auskunft erteilt hat, als er hierzu imstande ist.

2 Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgewiesen. II. Auf die Berufung des Beklagten werden Ziff. 1 b) und 1c) des Tenors des Teilurteils des Landgerichts München I vom , AZ 15 O 8418/14 aufgehoben und die Anträge des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er über 1. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anteilsschenkungen), die er vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall bzw., sofern die Schenkung unter Nutzungsvorbehalt erfolgte, auch in davorliegender Zeit erhalten hat, 2. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge, die der Erblasser zugunsten des Beklagten abgeschlossen hatte, nach bestem Wissen so vollständig Auskunft erteilt hat, als er hierzu imstande ist, abgewiesen. III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. IV. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Das soeben verkündete Endurteil wird gem. 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet: 1 I. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat den Anträgen des Klägers, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu verurteilen, stattgegeben. 2 Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er habe weder lückenhaft noch sukzessive Auskunft erteilt, sondern umfassend und vollständig mit Schreiben vom (Anlage K 17) sowie mit Schreiben vom (K 13). 3 Der Beklagte beantragt: Das Teilurteil des Landgerichts München I vom wird aufgehoben und die Klage bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. 4 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 5

3 Der Kläger hält die Berufung für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. 6 Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe 7 II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet Die Berufung ist zulässig, insbesondere beläuft sich der Wert der Beschwer nach 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf über 600,00 Euro Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Auswand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (BGH, Urteil vom , IV ZR 42/11, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom , juris Tz. 9). Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, Urteil vom , IV ZR 42/11, juris Tz. 15 BGH, Urteil vom , juris Tz. 12). Von einer fehlenden Bestimmtheit des Tenors ist u. a. dann auszugehen, wenn sich weder aus Tenor noch aus Tatbestand oder Entscheidungsgründen hinreichend klar ergibt, welche erteilten Auskünfte des Beklagten gemeint sind (BGH, Urteil vom , IV ZR 42/11, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom , juris Tz.15) Vorliegend ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt. Dem Tenor lässt sich nicht entnehmen, welche konkret erteilten Auskünfte jeweils gemeint sind. In den Entscheidungsgründen nimmt das Landgericht nur auf eine Auskunft vom Bezug (Ziff. 2 der Entscheidungsgründe), womit offensichtlich das Schreiben Anlage K 13 gemeint ist. Indessen bezieht sich diese Auskunft nur auf die erhaltenen Schenkungen, aber - dem Wortlaut nach - nicht auf Verträge zugunsten des Beklagten auf den Todesfall und noch weniger auf die durch den Beklagten in Besitz genommenen Unterlagen. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hingegen wird auf eine Auskunft vom (gemeint ist offensichtlich die Anlage K 17) Bezug genommen, die ihrerseits aber nur eine Auskunft über Unterlagen enthält und in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung findet. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht zu verwehren. 11 Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von 1,3 Geschäftsgebühr, 0,3 Verfahrensgebühr, 0,3 Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ausgeht (BGH, Urteil vom , IV ZR 42/11, juris Tz. 21). Entgegen der Ansicht des Klägers sind nicht nur 1,3 Geschäftsgebühren anzusetzen, da es nicht nur um den Beratungsaufwand im Vorfeld, sondern auch um den Aufwand bei der Erteilung der eidesstattlichen Versicherung geht. 12 Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt mindestens die vom Beklagten angesetzten 6.000,00 Euro (1.000,00 Euro für die Einräumung des Mitbesitzes an den Unterlagen, 5.000,00 Euro für den Pflichtteilsergänzungsanspruch). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Kläger in der Klageschrift (S.1, Bl. 1 d. A.) den Streitwert der Stufenklage sogar mit ,00 Euro angibt. Im Schriftsatz vom (S. 7,

4 Bl. 33 d. A.) geht der Kläger noch weiter von einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von mindestens ,00 Euro aus. 13 Ob im Falle einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung diese wirtschaftlichen Erfolg hat, ein etwaiger Titel mithin durchsetzbar wäre, ist entgegen der Ansicht des Klägers für den Gegenstandswert ohne Belang. 14 Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 6.000,00 Euro und einem - angemessenen - Eigenaufwand des Beklagten von 10 Stunden, wobei entsprechend 22 S. 1 JVEG pro Stunde 21,00 Euro anzusetzen ist, ergibt sich ein Beschwerdewert von 1.034,19 Euro Die Berufung hat bezüglich der Verurteilung in Tenor Ziff. 1 a) (Auskunft über die Unterlagen, die der Beklagte in Besitz genommen hat) nur geringen Erfolg. Es war lediglich - einschränkend - klarzustellen, dass der Beklagte die Vollständigkeit der mit Schreiben vom (Anlage K 17) erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern hat Der Kläger hat auf Hinweis des Senats im Schriftsatz vom (S. 3, Bl. 171 d. A.) klargestellt, dass die eidesstattliche Versicherung sich auf die mit Schreiben vom (Anlage K 17) erteilten Auskünfte beziehen soll Der Kläger kann nach 2028 Abs. 2 BGB die eidesstattliche Versicherung verlangen. Dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus 2028 Abs. 1 BGB zustand, ist vom Landgericht rechtskräftig entschieden. 18 Nach 2028 Abs. 2 BGB hat der Erbe darzulegen und zu beweisen, dass die Auskunft gerade aus mangelnder Sorgfalt unrichtig oder unvollständig erteilt ist. Die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kann zwar ein Indiz für mangelnde Sorgfalt sein, ist für sich genommen aber weder erforderlich noch ausreichend (Helms in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl, 2028 Rz. 7; BGH, Urteil vom , IX ZR 41/83, juris Tz. 11). Der bei objektiver Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehende Verdachtsgrund ist entkräftet, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht (BGH, Urteil vom , IX ZR 41/83, juris Tz. 11). Der Verdacht auf mangelnde Sorgfalt kann sich auch aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft, widersprüchlichen Angaben oder aus fortlaufend unberechtigten Auskunftsverweigerungen ergeben; maßgeblich sind die gesamten Umstände der Einzelfalls (OLG Düsseldorf, Urteil vom , 2 U 44/04, BeckRS 2008, 04704; OLG München, FamRZ 2012, S f; BGH, NJW 1994, S. 1958, 1961) Der Verdacht mangelnder Sorgfalt kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die als K 17 vorgelegte Auskunft sich nur auf die Unterlagen bezieht, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem Anwesen in München befanden. Eine derartige Beschränkung der Auskunftspflicht lässt sich - jedenfalls dem Tenor - des landgerichtlichen Teilurteils vom (LG München I, 15 O 8418/14) zwar nicht entnehmen. Allerdings hat auf entsprechenden Hinweis des Senats der Kläger dargetan (Schriftsatz vom , S. 3, Bl. 171 d. A.), dass es nach seiner Ansicht um Auskünfte über Unterlagen aus einer konkreten Immobilie gehe, die der Beklagte an sich genommen habe. Zudem war in der Auskunftsstufe zwischen den Parteien unstreitig, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seine gesamten Unterlagen in der in München aufbewahrte (landgerichtliches Teilurteil vom , S. 2 - unstreitiger Tatbestand). Da mithin nicht nur der Beklagte, sondern auch der Kläger das landgerichtliche Urteil dahingehend versteht, dass es nur um die im Anwesen in München befindlichen Unterlagen geht, kann dem Beklagten jedenfalls keine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung vorgeworfen werden. Insoweit rügt der Kläger auch nicht, dass der Beklagte es an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen.

5 Allerdings ergibt sich ein Grund für die Annahme, dass der Beklagte die Auskunft aus mangelnder Sorgfalt unvollständig erteilt hat, aus dem Fehlen jeglicher Angaben über Bankunterlagen. In der Aufzählung der Unterlagen und Dokumente (Anlage K 17) finden Bankunterlagen keine Erwähnung. Lediglich am Ende ist ausgeführt, dass Alle Bankunterlagen und alle Unterlagen, welche die Wohnung Bad W. betreffen, bereits im Frühjahr 2013 an Prof. Dr. F. postalisch übermittelt worden seien. Insoweit ist nicht klar, ob der Beklagte tatsächlich alle Bankunterlagen übersendet hat oder nur diejenigen, die die Wohnung Bad W. betreffen. Im Verfahren hat der Beklagte geäußert, er habe dem Kläger die Unterlagen für die dem Kläger testamentarisch zugewiesenen Nachlassgegenstände komplett übersendet (Schriftsatz vom , S. 2, Bl. 120 d. A.). Dies entspricht den Ausführungen mit Schreiben vom (Anlage K 9). Dort hat der Beklagtenvertreter erklärt, der Beklagte habe alle bei ihm vorhandenen Unterlagen zu den Konten und Depots, welche Ihrem Mandanten per Teilungsanordnung im Testament zugewiesen worden sind, herausgegeben. Zudem hat der Kläger ausdrücklich gerügt, zu dem Mietkautionskonto Nr bei der H.V.bank seien keinerlei Unterlagen übersendet worden (Schriftsatz vom , S. 3, Bl. 107 d. A.), ohne dass der Beklagte dem konkret entgegentreten wäre. 21 Nach dem - insoweit eindeutigen - Tenor des landgerichtlichen Teilurteils vom ist der Beklagte aber dem Kläger als Miterben zur Auskunft über alle (Bank-) Unterlagen verpflichtet, auch wenn diese Nachlassgegenstände betreffen, die per Teilungsanordnung dem Beklagten zugewiesen sind. Dass gerade zu den dem Beklagten zugedachten Nachlassgegenständen keine Bankunterlagen (Kontoauszüge etc.) existieren, erscheint äußerst fernliegend Die Berufung hat hinsichtlich der Verurteilung in Tenor Ziff. 1 b) (Auskunft über Schenkungen) insgesamt Erfolg. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und der entsprechende Antrag abzuweisen. Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet: Der Kläger hat auf Hinweis des Senats klargestellt, dass er die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der mit Schreiben vom (Anlage K 13) erteilten Auskünfte über Schenkungen des Erblassers begehrt (Schriftsatz vom , S. 3, Bl. 171 d. A.) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Zwar stand dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus 242 BGB zu. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann vom beschenkten Miterben Auskunft fordern über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren, wenn er selbst über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom , IV ZR 50/72, juris Tz. 11; BGH, Urteil vom , IV a ZR 198/88, juris Tz. 8). Diese Voraussetzungen lagen hier vor Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Beklagte die Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu in der Lage ist, besteht indessen nicht. Grundsätzlich ist jeder Anspruch auf Auskunft auch mit einem Recht auf eidesstattliche Versicherung versehen (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., 260 Rz. 19). Entsprechend 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ist aber stets Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden (s. dazu schon die Ausführungen oben Ziff. 2.2). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger weder dargelegt noch bewiesen: 27

6 Nicht ausreichend ist der - zutreffende - Hinweis des Klägers, dass sich in der Auskunft K 13 Schenkungen zwischen Mai 2010 und April 2011 Betriebskosten G ,31 Euro finden, die in dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben vom an das Nachlassgericht nicht enthalten waren. Die Behauptung des Beklagten, das Schreiben K 11 betreffe einen anderen Zeitraum, vermag diese Diskrepanz allerdings nicht zu erklären. Denn der Großteil dieser Schenkungen (Mai 2010 bis April 2011) lag bereits nach der Testamentserrichtung am und umfasst daher den auch mit Schreiben K 11 abgedeckten Zeitraum. Allerdings lässt sich daraus kein Grund zur Annahme ableiten, auch die Auskunft K 13 gegenüber dem Kläger sei unrichtig. Zum einen ist die spätere Auskunft gegenüber dem Kläger gerade umfassender als die frühere. Zum anderen handelt es sich bei dem Schreiben K 11 nicht um eine Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger, sondern um Angaben im Erbscheinsverfahren gegenüber dem Nachlassgericht Auch aus dem zeitlichen Ablauf lässt sich ein hinreichender Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger den Beklagten schon mit Schreiben vom (Anlage K 10) zur Auskunftserteilung aufforderte. Ein Hinweis, die Auskunft werde nur im Hinblick auf das laufende Erbscheinsverfahren verlangt, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Zudem hat der Beklagte die Auskunft entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom (Anlage B 6) auch nach dem Ende des Erbscheinsverfahrens mit Beschluss des OLG München vom (Anlage B 2) noch immer nicht von sich aus erteilt, sondern erst auf eine weitere Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom (Anlage K 12) dann mit Schreiben vom Allerdings ist bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bedenken, dass der Kläger weder während des Erbscheinsverfahrens noch unmittelbar nach dessen Abschluss die Erteilung der Auskünfte über die Schenkungen anmahnte. Vielmehr wartete der Kläger selbst nach dem Beschluss des OLG München noch über ein Jahr, bis er sein Begehren um Auskunft erneuerte. Nach dem Aufforderungsschreiben vom wiederum erteilte der Beklagte die Auskunft relativ zeitnah und auch nicht sukzessive oder bruchstückhaft, sondern mit einem einheitlichen Schreiben. 30 Sonstige Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung über die erhaltenen Schenkungen, insbesondere Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der am erteilten Auskunft sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand dass die Auskunft bezüglich der Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, reicht nicht aus um auch bezüglich der Auskunft hinsichtlich der Schenkungen vor einer mangelnden Sorgfalt auszugehen Die Berufung hat ferner bezüglich des Tenors Ziff. 1 c) Erfolg. Die Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt bezüglich der Auskünfte über alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall ist aufzuheben und der diesbezügliche Antrag des Klägers abzuweisen. Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet: Der Kläger hat klargestellt, dass er die eidesstattliche Versicherung bezüglich der mit Schreiben vom (Anlage K 13) erteilten Auskunft begehrt (Schriftsatz vom , S. 4, Bl. 172 d. A.). Diese Auskunft habe sich nicht nur auf die Schenkungen an den Beklagten bezogen, sondern auch auf etwaige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser zugunsten des Beklagten abgeschlossen habe. Dies entspricht im Übrigen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom , S. 4 f, Bl. 153 f d. A.) Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Beklagte diese Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu in der Lage ist, besteht indessen nicht.

7 34 Der Kläger hatte zwar auch insoweit einen Auskunftsanspruch aus 242 BGB (vgl. oben Ziff ). Als Schenkung i. S. des 2325 BGB gilt auch die Weitergabe von Vermögen durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (Weidlich in Palandt, BGB, 75. Aufl, 2325 Rz. 7). 35 Jedoch fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine mangelnde Sorgfalt des Beklagten bei der Auskunftserteilung. Insoweit gelten die Ausführungen oben Ziff entsprechend Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, sind der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nach 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

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