Maßnahmen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 und deren Umsetzung
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- Tobias Eberhardt
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1 Workshop Sicherheit in elektromagnetischen Feldern an Arbeitsplätzen Maßnahmen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 und deren Umsetzung Dipl.-Ing. Markus Fischer Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Köln
2 BGV B11 und BGR B11 Im Juni 2001 wurde die BGV B11 Elektromagnetische Felder mit den dazugehörigen BG-Regeln BGR B11 erlassen.
3 Anforderungen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten. Er hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche zulässige Werte nicht überschritten werden.
4 Anwendung der BGV B11 Festlegung der Expositionsbereiche Ermittlung der auftretenden Feldstärken (Messung, Berechnung oder Vergleich) Beurteilung der Exposition durch Vergleich mit zulässigen Werten Maßnahmen bei Überschreitung von zulässigen Werten
5 Maßnahmen Nach BGV B11 sind umgehend Maßnahmen zu ergreifen, wenn zulässige Werte in den festgelegten Expositionsbereichen überschritten werden.
6 Personen mit Körperhilfsmitteln Aktive Körperhilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher, Defibrillatoren, können jedoch auch unterhalb der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 2 beeinflusst werden!
7 Körperhilfsmittel Daher sind für Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln besondere Maßnahmen erforderlich Sicherheitsabstände. Für Versicherte mit passiven Implantaten, z. B. künstlichen Gelenken, sind i.d.r. keine Maßnahmen erforderlich, wenn die zulässigen Werte des Expositionsbereichs 1 eingehalten werden.
8 Maßnahmen Beipielhaft sind in der BGV B11 folgende Maßnahmen aufgeführt: Sicherung der Gefahrbereiche Abschirmung, Abstand Reduzierung der Leistung, Abschaltung Begrenzung der Aufenthaltsdauer Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
9 Maßnahmen Bei Überschreitung von zulässigen Werten sind Betriebsanweisungen aufzustellen und die Mitarbeiter sind zu unterweisen Dies gilt auch bei auftretenden mittelbaren Wirkungen, z. B. der möglichen Beeinflussung von aktiven Implantaten
10 Expositionsbereiche und Kennzeichnung Bei Überschreitung der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 1 sind Warnzeichen (EMF) anzubringen.
11 Bereich erhöhter Exposition Der Bereich erhöhter Exposition ist so zu sichern, dass sich keine unbefugten Personen während des Betriebes von Anlagen und Geräten in diesem Bereich aufhalten können. In diesem Bereich dürfen nur befugte, unterwiesene Personen tätig werden.
12 Gefahrbereich Gefahrbereiche sind zu kennzeichnen und zu sichern. Aber: In abgeschlossenen Betriebsstätten ist eine Kennzeichnung durch Sicherheitszeichen und erforderlichenfalls Warnleuchten ausreichend, wenn nur befugte Personen Zugang haben.
13 Mobilfunkbasisstationen Für Mobilfunkbasistationen nach GSM-, TETRA- oder UMTS-Standard werden besondere Hinweise zu den Sicherheitsabständen angegeben.
14 Sicherheitsabstände zu Basisstationen Der Betreiber hat Sicherheitsabstände zu bestimmen, in denen die Basiswerte sicher eingehalten werden. Üblicherweise beträgt der Sicherheitsabstand bei Mobilfunkantennen 50 cm (Expositionsbereich 1) in Hauptstrahlrichtung. Werden andere Funkanwendungen am gleichen Standort betrieben, so ist die Überlagerung der EM-Felder zu berücksichtigen.
15 Sicherheitsabstände für Flächenantennen Draufsicht Seitenansicht R/2 R/2 R R Träger R/2 Träger R/2 Hauptstrahlrichtung Aus dem Sicherheitsabstand R ergeben sich in andere Richtungen aufgrund der Richtstrahlcharakteristik von Mobilfunkantennen die angegebenen Abstände als Funktion von R.
16 Sicherheitsabstände an Rundstrahlantennen Draufsicht R Seitenansich R/2 R R/2 Träger Bei Rundstrahlantennen gilt der Sicherheitsabstand gleichmäßig um die Antenne.
17 Sicherheitsabstände an Richtfunkantennen Im Bereich von Richtfunkantennen für den Mobilfunkbereich ist aufgrund der geringen Leistungen kein Sicherheitsabstand notwendig!
18 Kennzeichnung an Mobilfunkantennen Muss ein größerer Sicherheitsabstand als 50 cm eingehalten werden, so ist eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen! Die Kennzeichnung kann entfallen, wenn sich Versicherte in diesem Abstand von den Antennen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z. B. Leiter, Gerüst) nicht aufhalten können.
19 Kennzeichnung an Mobilfunkantennen Eine Kennzeichnung der einzelnen Antennen ist nicht notwendig, wenn die Kennzeichnung im Zugangsbereich erfolgt.
20 Kennzeichnung an Mobilfunkantennen Sicherheitsabstand... cm Die Kennzeichnung hat gemäß BGV A8 (bisherige VBG 125) durch das Warnzeichen Warnung vor dem Elektromagnetischen Feld mit entsprechendem Hinweiszeichen zu erfolgen.
21 Zusammenfassung Maßnahmen sind nicht erforderlich bei: Hausinstallation Haushaltsgeräten Geräten der Bürokommunikation Handgeführten elektrischen Betriebsmitteln Antrieben, Trafos bis 200 kva Vgl. White List in zukünftigem Generic Standard TC106x
22 Zusammenfassung Die bei diesen Anlagen auftretenden Felder liegen im Allgemeinen weit unterhalb der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 2. Aber: Aktive Implantate beeinflussbar?
23 Zusammenfassung Maßnahmen sind erforderlich bei induktiven Erwärmungsanlagen dielektrischen Erwärmungsanlagen (Plastikschweißen) Schmelzöfen, Schweißanlagen Widerstandsschweißen HF-Erwärmungsanlagen, -Trocknern Sendeanlagen Magnetisierungsanlagen
24 Bewertung gepulster Felder BGI 5011 Die Bewertung gepulster Felder, wie sie z. B. an Magnetisierungsanlagen oder Widerstandsschweißeinrichtungen auftreten, gestaltet sich zudem häufig sehr aufwändig BGI 5011.
25 Resümee Es gibt durchaus quer durch alle Branchen Anlagen, an denen Maßnahmen erforderlich sind. Ohne entsprechende Sachkunde ist es jedoch nicht möglich, eine Prüfung nach BGV B11 durchzuführen und zu bewerten, auch wenn die moderne Messtechnik fast von ganz alleine misst und bewertet!
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