Arbeitsmedizinische Vorsorge - was ist neu? - Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg 11. Mai 2010

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1 Arbeitsmedizinische Vorsorge - was ist neu? - Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg 11. Mai Dr. med. Stefan Baars 1

2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit Drei Fragen: 1) Was ist neu? 2) Vereinfachung des Regelwerks? 3) Stärkung der Arbeitsmedizin? Dr. med. Stefan Baars 2

3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Ziel: Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Individuelle Prävention Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Dr. med. Stefan Baars 3

4 arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb und umfasst: Beurteilung der (individuellen) Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit (Individuelle) arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (ggf. nur Beratungsgespräch) Erkenntnisse für Gefährdungsbeurteilung Erkenntnisse für Maßnahmen des Arbeitsschutzes Dr. med. Stefan Baars 4

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge = Vorsorgeuntersuchung? arbeitsmedizinische Vorsorge (Prävention) im Betrieb Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Mitwirkung bei Aufklärung, Beratung und Unterweisung Dr. med. Stefan Baars 5

6 Inhalte der arbeitsmedizinische Vorsorge (früher). insbesondere 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, 3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung, 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse Dr. med. Stefan Baars 6

7 ArbMedVV fasst zusammen: (Untersuchungsanlässe Anhang) Gefahrstoffe (GefStoffV) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Biologische Arbeitsstoffe (BioStoffV, GenTSV) Physikalische Einwirkungen: Hitze, Kälte, Lärm, Vibrationen, Druckluft, Tauchen (BGV A4, LärmVibrationsArbSchV, DruckLV) Sonstige: Atemschutzgeräte, Tropen, Bildschirmarbeit (BGV A4, BildscharbV) Dr. med. Stefan Baars 7

8 Hauptakteure: Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen muss einen Arzt zur Durchführung beauftragen (möglichst Betriebsarzt) muss den Arzt unterstützen (incl. Arbeitsplatzbegehung) soll arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen von Eignungs-/Einstellungsuntersuchungen trennen muss Pflichtuntersuchungen veranlassen muss Angebotsuntersuchungen anbieten Dr. med. Stefan Baars 8

9 Hauptakteure: Der Betriebsarzt muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen muss über Inhalt und Zweck der Untersuchung aufklären muss Biomonitoring verwenden (wenn anerkannte Verfahren und Werte vorhanden) muss den AN beraten muss dem AN eine Bescheinigung ausstellen (Datum, Anlass, Beurteilung) muss die Ergebnisse auswerten (ggf. dem AG Schutzmaßnahmen vorschlagen) Dr. med. Stefan Baars 9

10 Wer darf untersuchen? Facharzt für Arbeitsmedizin Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erforderliche Fachkenntnisse, spezielle Anerkennungen oder Ausrüstungen (Selbstprüfung) Ermächtigung (nur) noch für RöV und StrlSchV, z. T. DrucklV keine Arbeitgeberfunktion Tropen : auch Zusatzbezeichnung Tropenmedizin ausreichend Bildschirmarbeit : auch andere fachkundige Personen sonst ggf. auf Ausnahmeantrag ( 7 Abs. 2) Dr. med. Stefan Baars 10

11 Zulassung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde (Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin, Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, 7 Abs. 2) Antrag des Arbeitgebers begründeter Bedarf des Arbeitgebers Fachkenntnisse: alte Ermächtigung, Untersuchungserfahrung nachgehende Untersuchungen (UVT) Dr. med. Stefan Baars 11

12 Wie wird untersucht? Inhalte? bisher keine Festlegung 4 ArbSchG: Stand der Arbeitsmedizin = G-Sätze Fristen? bisher keine Festlegung 4 ArbSchG: Stand der Arbeitsmedizin = G-Sätze Dr. med. Stefan Baars 12

13 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Verbindlichkeit und Konsequenzen - a) Pflichtuntersuchung: Tätigkeitsvoraussetzung Vorsorgekartei (Anlass, Tag, Ergebnis, nächste Untersuchung) Ergebnismitteilung an AG in Kopie (Schweigepflicht!) Beispiele: - Lärm > 85 db(a) - schwerer Atemschutz für Feuerwehr - Hepatitis B und C für Krankenhausärzte Dr. med. Stefan Baars 13

14 b) Angebotsuntersuchung: AG muss anbieten (regelmäßig und nachweisbar!) keine Tätigkeitsvoraussetzung keine Vorsorgekartei Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Verbindlichkeit und Konsequenzen - Ergebnismitteilung an AG nur mit Einverständnis des Untersuchten darum: klare Trennung in Gefährdungsbeurteilung: Angebot od. Pflicht zusätzlich bei arbeitsbedingten Erkrankungen Sonderfall nachgehende Untersuchungen Beispiele: -Bildschirmarbeit Dr. med. Stefan Baars 14 - Feuchtarbeit > 2 und < 4 Stunden, - Atemschutzgeräte Gruppe 1

15 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen c) Wunschuntersuchung ( 11 ArbSchG): Initiative geht vom Beschäftigten aus keine Tätigkeitsvoraussetzung keine Vorsorgekartei - Verbindlichkeit und Konsequenzen - Ergebnismitteilung an AG nur mit Einverständnis des Untersuchten kein Anspruch, wenn Gefährdung ausgeschlossen Beispiel: - Rückenbelastung in der Pflege Dr. med. Stefan Baars 15

16 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Verbindlichkeit und Konsequenzen - d) außerhalb des ArbSchG (= in ArbMedVV nicht geregelt): Nachtarbeit (ArbZG) - Angebot Ehrenamtliche (BGV A4) Feuerwehr (auch freiwillige) (Feuerwehrdienstvorschrift 7) Radioaktive Strahlung (RöV, StrlSchV) Ermächtigung - Pflicht Seeleute: Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV und Seemannsgesetz) Ermächtigung Eignungsuntersuchung, Pflicht Bergbau (GesBergV und Bundesberggesetz) Ermächtigung - Pflicht Arbeiten im Forst, Baumarbeiten (VSG 1.2) Ermächtigung Dr. med. Stefan Baars 16

17 Was ist zu tun bei gesundheitlichen Bedenken? Der Arzt muss dem Arbeitgeber eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfehlen den Untersuchten beraten Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung überprüfen Schutzmaßnahmen treffen betriebliche Möglichkeiten ausschöpfen, geeignete Tätigkeit anzubieten Dr. med. Stefan Baars 17

18 Vorsorgekartei Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu löschen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Kopie dem Beschäftigten auszuhändigen Gesundheitsakte keine Regelung zu Aufbewahrungsfristen StrlSchV, RöV Probleme - Dokumentation 30 Jahre nach Expositionsende, mind. bis 75. Lj. Richtlinie 2004/37 EG (Karzinogene und Mutagene) 40 Jahre nach Expositionsende Richtlinie 2000/54 EG (Biologische Arbeitsstoffe) 10 Jahre nach Expositionsende, ggf. 40 Jahre Dr. med. Stefan Baars 18

19 Probleme - übernommen keine AGW für verschiedene (krebserzeugende) Gefahrstoffe und z. B. Mehlstaub (Teil 1 des Anhangs) keine Angebotsuntersuchungen bei Isocyanatexposition Immunitätsnachweis bei versch. impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen ungeklärt aber zum Teil europäische Arbeitsplatzgrenzwerte, die (dann) unmittelbar gelten (Blei, Benzol, Hartholzstäube, Vinylchlorid)!! Dr. med. Stefan Baars 19

20 Probleme - übernommen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25) Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41) G 25: BetrSichV, Anhang 2, 3.1: Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel. geeignet sind. G 46: BGV D 27 7: Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die für diese Tätigkeit geeignet sind. LasthandhabV, 3: Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Arbeitgeber die Dr. med. Stefan Baars 20 körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen.

21 Probleme - übernommen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25) Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41) G 25: BetrSichV, Anhang 2, 3.1: Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel. geeignet sind. G 46:????? BGV A4: Anhang 1, Liste der Vorsorgeuntersuchungen: BGV D 27 7: Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die für diese Tätigkeit geeignet sind. LasthandhabV, 3: Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Arbeitgeber die Dr. med. Stefan Baars 21 körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen.

22 Probleme - übernommen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25) Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41) Gelten als Eignungsuntersuchungen!: in ArbMedVV nicht geregelt (aber auch vorher keine verbindliche Rechtsgrundlage!) keine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung! keine Vorsorgekartei (keine) Tätigkeitsvoraussetzung (außer ggf. Betriebsvereinbarung) Ergebnismitteilung an AG nur mit z. B. Betriebsvereinbarung Grundlage Gefährdungsbeurteilung Dr. med. Stefan Baars 22

23 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) Aufgaben Konkretisierung der ArbMedVV Anpassung des Arbeitsschutz-Regelwerks (TRBA, TRGS, TRLV usw.) Biomonitoring bei Kanzerogenen Empfehlungen für Wunschuntersuchungen Spezielle Arbeitsverhältnisse Unfallvermeidung Gesundheitsprogramme, Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit Konzepte für Qualitätssicherung Dr. med. Stefan Baars 23

24 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) Geschäftsstelle BAuA Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover UA 1 Expositionsbezogene arbeitsmed. Präventionsmaßnahmen UA 2 Allgemeine betriebliche Gesundheitsvorsorge PG 1 Konkretisierung der ArbMedVV PG 2 Überarbeitung TRGS/TRBA u. allgemeiner Regeln AK 1 Tätigk. mit Gefahrstoffen AK 1 spez. Arbeitsverhältnisse AK 2 Tätigk. mit biolog. Stoffen AK 2 Qualitätssicherung AK 3 Tätigk. unt. physik. Einw. AK 4 sonst. Tätigk./Belastungen AK 3 Unfallvermeidung AK 4 Sich. Beschäftigungsfähigkeit AK 5 Psych. Gesundheit Koordinierungskreis AGS ABAS AStA ABS Dr. med. Stefan Baars 24

25 Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitssicherheitsgesetz * Arbeitsschutzgesetz * Arbeitszeitgesetz Berufsgenossenschaftliche Einzelvorschriften (z. B. Landwirtschaft) BGV A4 (*) Biostoffverordnung * Bildschirmarbeitsplatzverordnung * Druckluftverordnung (*) Gefahrstoffverordnung * Gentechniksicherheitsgesetz * Jugendarbeitsschutzgesetz Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung * Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung Verordnung über die Seediensttauglichkeit Gesundheitsschutz-Bergverordnung Feuerwehr-Dienstvorschriften (*) * übernommen in ArbMedVV (Anhang Teil 1 4) Dr. med. Stefan Baars 25

26 Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitssicherheitsgesetz * Arbeitsschutzgesetz * Arbeitszeitgesetz Berufsgenossenschaftliche Einzelvorschriften (z. B. Landwirtschaft) BGV A4 (*) Biostoffverordnung * Bildschirmarbeitsplatzverordnung * Druckluftverordnung (*) Gefahrstoffverordnung * Gentechniksicherheitsgesetz * Jugendarbeitsschutzgesetz Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung * Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung Verordnung über die Seediensttauglichkeit Gesundheitsschutz-Bergverordnung Feuerwehr-Dienstvorschriften (*) * übernommen in ArbMedVV (Anhang Teil 1 4) Dr. med. Stefan Baars 26

27 Stärkung der Arbeitsmedizin? Abtrennung von der betrieblichen Risikobewertung? Verlust der interdisziplinären Arbeit? Rückzug auf Untersuchungstätigkeit? (wie früher) Spielweise für unverbindliche Empfehlungen? Wie bisher abhängig vom individuellen Einsatz des Betriebsarztes Dr. med. Stefan Baars 27

28 Vielen Dank! Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel / stefan.baars@gaa-h.niedersachsen.de Dr. med. Stefan Baars 28

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