Flugmodelle. /. UAS. Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

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1 Flugmodelle. /. UAS Gemeinsame

2 1 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG): Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz (etc.) beschränkt wird 2

3 1 Absatz 2 Nummer 9 LuftVG: Luftfahrzeuge sind Flugmodelle 1 Absatz 2 Nummer 11 Satz 3 LuftVG: Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme). 3

4 Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen Abgrenzung ausschließlich über den Zweck der Nutzung Flugmodelle Dienen dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) Dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (NfL I 281/13 vom : Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)) 4

5 Dabei erfolgt die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.b. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig ist. (NfL I 281 / 13 vom : Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)) 5

6 Für den Aufstieg von UAS ist IMMER eine Erlaubnis erforderlich! 6

7 Für den Aufstieg von FLUGMODELLEN ist NUR unter nachfolgenden Voraussetzungen eine Erlaubnis erforderlich! Besonderheit: Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt! Hierfür ist IMMER eine Erlaubnis erforderlich! (vgl. 16 Absatz 1 Nummer 1 LuftVO) 7

8 Erlaubnispflicht bei Flugmodellen [ 16 Absatz 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)] Flugmodelle jeder Art mit mehr als 5 kg Flugmodelle jeder Art in einer geringeren Entfernung als 1,5 km zu Flugplätzen Flugmodelle mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten 8

9 Zusammenfassung: Flugmodelle, die den Luftraum nutzen, gelten in Deutschland rechtlich als Luftfahrzeuge ( 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG) und bilden eine eigene Luftfahrzeugklasse. Der Betrieb von Flugmodellen wird durch 16 LuftVO geregelt. Grundsatz: Flugmodelle mit einer Masse von weniger als 5 kg (Ausnahme: Raketenantrieb; hierfür ist immer eine Erlaubnis erforderlich!) können ohne spezielle Aufstiegserlaubnis betrieben werden. In den nachfolgend genannten 3 Fällen ist die grundsätzlich freie Nutzung des Luftraumes mit Flugmodellen erlaubnispflichtig: 1. Bei einem Betrieb von Flugmodellen jeder Art mit mehr als 5 kg. 2. Bei einem Betrieb von Flugmodellen jeder Art in einer geringeren Entfernung als 1,5 km zu Flugplätzen. 3. Bei einem Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten. Für UAS ist IMMER eine Erlaubnis erforderlich! 9

10 16 LuftVO - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums 4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden. 10

11 Aufstiegserlaubnisse für UAS werden bundeseinheitlich nach den Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), veröffentlicht in NfL I 281/13 (vom ), erteilt. 11

12 Erlaubnisverfahren Folgende wichtige Einschränkungen sind STETS zu beachten! KEIN Überflug über 1. Menschen und Menschenansammlungen, 2. Unglücksorten und Katastrophengebieten, 3. anderen Einsatzorten der Polizei oder anderen Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), 4. Justizvollzugsanstalten, 5. militärischen Anlagen, 6. Industrieanlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben, 7. Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen ( 11 LuftVO). 12

13 Erlaubnisverfahren Folgende Unterlagen sind dem ANTRAGSFORMULAR beizufügen [vgl. hierzu auch Punkt (Antrag) der oben genannten Gemeinsamen Grundsätze und unsere Internetseite unter 1. Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort und Anschrift des Antragstellers (Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung), Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit. 2. Bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmensitz sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort des gesetzlichen Vertreters und aller von ihm bevollmächtigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Steuerer von der Erlaubnis Gebrauch machen sollen. Zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ist ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen. 3. Beschreibung des Geschäftsbildes (zu welchen Zwecken soll das unbemannte Luftfahrtsystem eingesetzt werden). 4. Vorlage des Betriebshandbuches - soweit vorhanden; andernfalls detaillierte Beschreibung des unbemannten Luftfahrtsystems mit Angaben zum Aufbau, zur Funktionsweise, techn. Daten, Fernsteuerung, Notfallverfahren z. B. bei Funkausfall u. a. m.. 5. Nachweis der Halterhaftpflicht-Versicherung zur Regulierung von Personen- und Sachschäden. 6. Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers an einer Einweisung / Ausbildung in das Betriebssystem durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen / Modellhubschraubern. 7. Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes. 13

14 Erlaubnisverfahren Folgende Unterlagen sind dem ANTRAGSFORMULAR beizufügen [vgl. hierzu auch Punkt (Antrag) der oben genannten Gemeinsamen Grundsätze und unsere Internetseite unter Für Berlin müssen zusätzlich nachfolgende Unterlagen beigebracht werden: Karten oder Luftbilder, in welche der geplante Flugsektor und das Start- und Landegelände eingezeichnet sind inkl. WGS 84 Daten, schriftliche Zustimmung des Geländeeigentümers bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, schriftliche Zustimmung bei Nutzung öffentlicher Grundstücke bzw. öffentlichen Straßenlandes des zuständigen Ordnungsamtes, Grünflächenamtes und/oder der Verkehrslenkung Berlin, Angaben über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen, Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Aufstiegen in den Flugbeschränkungsgebieten ED-R 146 und ED-R 4). 14

15 Zusammenfassung: Voraussetzungen und notwendige Antragsunterlagen für die Beantragung von Einsätzen von UAS im Zuständigkeitsbereich der LuBB (Berlin und Brandenburg) finden Sie auf unseren Internetseiten UND in den Gemeinsame Grundsätzen (NfL I 281/13 vom ) 15

16 Besonderheit in den Kontrollzonen von Flughäfen Im Bereich von Flughäfen gibt es sogenannte Kontrollzonen. Die Kontrollzonen sind in den VFR-Luftfahrerkarten mit weiteren Angaben eingezeichnet. In diesen Zonen wird jeglicher Flugverkehr von Fluglotsen (im Tower am Flughafen) geleitet. Eine Kontrollzone soll den (Instrumenten-) Flugverkehr von und zum Flughafen schützen. Deshalb muss in diesem Bereich mit hoher Verkehrsdichte der an-, ab- und durchfliegende (Sicht-) Flugverkehr mit dem Instrumentenflugverkehr koordiniert werden. Grundsätzlich ist der Betrieb von Luftfahrzeugen jeglicher Art ohne eine entsprechende Erlaubnis (hier: Freigabe durch den Tower) in einer Kontrollzone untersagt. Nach 16a Absatz 1 LuftVO ist Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums (ist) von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen 16

17 Luftfahrerkarte Berlin, Kontrollzone Besondere Regelungen für Kontrollzonen an Flughäfen Hier: Berlin Der Aufstieg von Flugmodellen/UAS ist nur bis zu einer bestimmten Flughöhe ohne Freigabe durch die DFS erlaubt. Für den Einsatz von UAS ist IMMER eine behördliche Erlaubnis erforderlich! Die (neuen) Regelungen der DFS betreffen NUR die Aufstiegsfreigabe durch den Tower in der Kontrollzone! 17

18 Besonderheit in den Kontrollzonen von Flughäfen / 1 Das gesamte Berliner Stadtgebiet (auch Bereiche außerhalb Berlins) gehört zur Kontrollzone (Kontrollzone Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld, direkt nebeneinander liegend - siehe Luftfahrerkarte Berlin). Gemäß der Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle, NfL I 435/15 vom (in Kraft seit dem ). gelten für diese Gebiete besondere Regelungen für eine sogenannte Freigabe von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (Tower Tegel, nördlicher Bereich oder Tower Schönefeld, südlicher Bereich). Für jegliche Aufstiege von Luftfahrzeugen, also auch für Aufstiege von Flugmodellen und UAS, ist grundsätzlich eine Freigabe (telefonisch reicht) der DFS (vom zuständigen Tower) erforderlich (vgl. 16a LuftVO). Die oben genannte Bekanntmachung enthält Ausnahmen zu diesem Grundsatz! 18

19 Besonderheit in den Kontrollzonen von Flughäfen / 2 Die Ausnahmeregelung der DFS für Kontrollzonen sieht vor, dass Flugmodelle bis zu einer Flughöhe von maximal 30 Metern und UAS bis zu einer maximalen Flughöhe von 50 Metern keine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Unabhängig von diesen Ausnahmeregelungen der DFS ist für UAS IMMER eine luftfahrtbehördliche Erlaubnis erforderlich! Die Regelungen der DFS beziehen sich also NUR (! ) auf die Verfahren der DFS. 19

20 Besonderheit ED R: ED R 146 (Berlin) ED R 4 (Wannsee) Flugbeschränkungsgebiet Berlin (restricted area) Der Betrieb von Luftfahrzeugen aller Art innerhalb eines Flugbeschränkungsgebietes (ED-R) ohne die erforderliche Durchflugs- bzw. Einflugs- und/oder Aufstiegsgenehmigung stellt eine Straftat im Sinne von 62 LufVG dar! Eine ZUSÄTZLICHE Genehmigung ist in diesem Fall vom Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Str Langen einzuholen. 20

21 Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen 15 a 16 a LuftVO sind Ordnungswidrigkeiten (vgl. 58 LuftVG i. V. m. 43 Nrn. 19a, 19b, 20 LuftVO). 15 a LuftVO Verbotene Nutzung des Luftraums 16 LuftVO Erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraums 16 a LuftVO Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums Anmerkung: Die LuftVO wird derzeit, auf der Basis europäischen Rechts (SERA-VO), überarbeitet. Dadurch werden sich die hier genannten Paragraphen-Nummern ändern. - 15a wird voraussichtlich 21 / 16 wird voraussichtlich 22 / 16a wird voraussichtlich 23-21

22 Verwendete Abkürzungen: LuBB LuftVG LuftVO UAS ED R NfL DFS BAF Gemeinsame Luftverkehrsgesetz Luftverkehrs-Ordnung Unmanned Aircraft Systems, unbemannte Luftfahrtsysteme Restricted Area (Flugbeschränkungsgebiet) Nachrichten für Luftfahrer DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 22

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