Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

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1 Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 20/ VVG-Projekt/ Gert Wagner Sehr geehrte Damen und Herren, am 5. Juli 2007 hat der Deutsche Bundestag die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG-Reform) verabschiedet. Damit steuert die 2001 gestartete Reform nun definitiv auf die Umsetzung zum 1. Januar 2008 zu. In der vorliegenden Partner-Info informieren wir Sie über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und zeigen Ihnen die aus unserer Sicht wesentlichen gesetzlichen Änderungen für den Vertrieb von Lebensversicherungen auf. Im Fokus stehen dabei die gesetzlichen Änderungen und ihre allgemeinen Auswirkungen. Über die sich daraus ergebenden Änderungen für Ihre Zusammenarbeit mit Swiss Life werden wir Sie im 4. Quartal 2007 ausführlich informieren. Fokus: Vertrieb von Lebensversicherungen Konkret finden Sie folgende Inhalte in dieser Partner-Info: Stand der Gesetzgebung Informationsverordnung wird noch angepasst Neuregelung der Rückkaufswerte und Auswirkungen auf Provisionen Rückkaufswerte in den ersten Vertragsjahren höher, Anpassung der Provisionshaftungsdauer Neues sverfahren Policenmodell abgeschafft, s- und Invitatiomodell ab 2008 Informationspflichten Zusätzliche Informationspflichten, vermutlich Ausweis als Betrag erforderlich Neugestaltung von Gesundheitsfragen Detailliertere Gesundheitsfragen erforderlich Beratungspflichten erweitert Auch der Versicherer ist nun zur Beratung verpflichtet Berufsunfähigkeit gesetzlich definiert BU-Leitbild beschreibt Mindestanforderungen an BU-Versicherungen Auswirkungen auch auf Bestände Versicherer zur Anpassung von Bestands-AVB ermächtigt Stand der Gesetzgebung Der Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG-E) wurde am 5. Juli 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass am 21. September 2007 der Bundesrat über Gesetz im Bundestag verabschiedet

2 die Gesetzesvorlage berät und in der Folge der Bundespräsident das Gesetz ausfertigt, vermutlich im Oktober Damit wird das Gesetz wie vorgesehen zum 1. Januar 2008 für das Neugeschäft und mit einzelnen Bestimmungen auch bereits für den Bestand in Kraft treten. Zum 1. Januar 2009 wird es dann auch für den Bestand seine volle Wirkung entfalten. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren erwarten wir im Gesetzestext keine Änderungen mehr. In 7 VVG-E wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, eine Verordnung zu den Informationspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden zu erlassen. Diese Informationsverordnung (VVG-InfoV) liegt in einem ersten Entwurf bereits vor. Dieser wird in den kommenden Monaten überarbeitet, weshalb alle diesbezüglichen Aussagen noch als vorläufig zu betrachten sind. Es gilt als sicher, dass die VVG-InfoV ebenfalls zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird. Es gibt jedoch keine zuverlässige Prognose, wann die endgültige Fassung der Verordnung vorliegen wird. Keine weiteren Änderungen erwartet Informationsverordnung Neuregelung der Rückkaufswerte und Auswirkungen auf Provisionen Durch 169 VVG-E wird die Berechnung der Rückkaufswerte in der Lebensversicherung neu geregelt. Neben dem Deckungskapital (bisher Zeitwert) als neue Bezugsgröße der Berechnung des Rückkaufswerts wurden insbesondere zwei neue Grundsätze definiert: Der Rückkaufswert muss mindestens so hoch sein, als ob die Abschlusskosten auf mindestens 5 Jahre verteilt wären. Ein Stornoabzug zur Deckung noch nicht finanzierter Abschlusskosten ist unzulässig. Bisher werden die Abschlusskosten dem Lebensversicherungsvertrag bei Beginn belastet und über die Laufzeit durch die Beiträge getilgt. In der Folge gibt es im Fall der Kündigung in den ersten Vertragsjahren keinen Rückkaufswert für den Versicherungsnehmer. Es entsteht auch kein Verlust zu Lasten der Versichertengemeinschaft, da einerseits der Versicherungsnehmer keinen oder nur einen geringen Rückkaufswert erhält und andererseits der Vertrieb einen Teil der Provision im Zuge der Provisionshaftung zurückerstattet. Abhängig von der Tarifkalkulation und der Höhe der Provisionen ergeben sich typischerweise Provisionshaftungsdauern von 24 bis 48 Monate. Verteilung der Abschlusskosten über die Laufzeit Da der Versicherungsnehmer nicht mehr mit noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet werden darf und die Abschlusskosten für die Berechnung des Rückkaufswerts auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt werden, entsteht im Fall der Kündigung zwischen dem Ablauf der Provisionshaftungszeit und dem Ende des 5. Versicherungsjahrs ein Abschlusskostenverlust zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Nach unserer Einschätzung ist daher damit zu rechnen, dass die Provisionshaftungszeiten allgemein verlängert werden. Ob dies generell zu einer Provisionshaftungszeit von 60 Monaten führt, bleibt noch abzuwarten.

3 Neues sverfahren Ein Versicherungsvertrag kommt zustande, indem zwei übereinstimmende Willenserklärungen von Versicherungsnehmer und Versicherer vorliegen. Konkret stellt der Versicherungsnehmer einen und der Versicherer nimmt ihn an. Daran ändert sich nichts. Neu ist, wann dem Versicherungsnehmer welche Informationen zu geben sind. Bislang erhält der Versicherungsnehmer alle Informationen mit der Annahme des Versicherers im Rahmen der Police und in entsprechenden Anhängen (Policenmodell). Zukünftig muss der Versicherungsnehmer alle Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung, d.h. vor seiner Unterschrift auf dem erhalten (smodell). Die Frage, welcher Zeitraum als rechtzeitig angenommen werden kann, ist umstritten. Definitionen wie 2 Stunden, so lange, dass der Versicherungsnehmer die Unterlagen lesen kann oder Aushändigung vor Unterschrift sind im Umlauf und wahrscheinlich falsch. Rechtzeitig ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Er wird erst in den nächsten Jahren durch die Gerichte für den Einzelfall definiert werden. Daraus werden sich dann allgemeingültige Regeln ableiten lassen; heute ist dies noch nicht möglich. smodell Rechtzeitigkeit Um die Aushändigung der Informationen an den Versicherungsnehmer vor sstellung zu vermeiden, wurde das sogenannte Invitatiomodell ersonnen. Dabei fordert der Versicherungsnehmer den Versicherer im ersten Schritt nur auf, ein Angebot abzugeben. D.h. das sformular wird juristisch umdefiniert als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Einladung = invitatio). Somit liegt keine Willenserklärung des Versicherungsnehmers vor und die Aushändigung der Informationen ist noch nicht erforderlich. Im nächsten Schritt gibt nun der Versicherer ein Angebot ab, d.h. er schickt alle Unterlagen (entspricht der heutigen Police mit Anlagen) an den Versicherungsnehmer. Bislang erscheint dies wie das heutige Verfahren. Neu ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer nun dem Versicherer antworten und das Angebot explizit annehmen muss. Dies bedeutet, der Versicherungsnehmer muss in der Regel dem Versicherer eine Annahmeerklärung per Post oder Fax zusenden. Invitatiomodell Ob das Invitatiomodell rechtlich wasserdicht ist, ist umstritten. Sicher wissen werden wir es erst nach den ersten Gerichtsurteilen, weshalb wir uns an dieser Stelle nicht an der Diskussion beteiligen wollen. Wir weisen jedoch auf einige Punkte hin: Bewertung Würde ein Gericht die Aufforderung des Versicherungsnehmers zur Abgabe eines Angebots nicht als Aufforderung, sondern als werten, hätte der Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerspruchsrecht und könnte auch noch nach Jahrzehnten eine Rückabwicklung fordern. Das Angebot des Versicherers kommt abhängig vom gewünschten Versicherungsschutz zwischen 1 und 4 Wochen nach der eigent-

4 lichen Beratung beim Versicherungsnehmer an. Dieser soll nun schriftlich das Angebot annehmen. Wir erwarten, dass bei der Mehrzahl der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt nochmals Beratungsbedarf entstehen wird. Die Zeitstrecke zwischen Beratung und Provisionsauszahlung wird sich gegenüber dem smodell um die Zeit der Angebotsannahme durch den Versicherungsnehmer verlängern. Die verschiedenen Modelle im Überblick VN Risikoprüfung Annahme durch VU Police AVB Verbraucher- Infos Policenmodell Aushändigung an VN VN AVB Verbraucher- Infos Risikoprüfung Annahme durch VU Police sverfahren Aushändigung an VN Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch VN (Invitatio ad offerendum) Aufforderung Risikoprüfung Aufforderung kein Angebot Angebotsabgabe Angebot durch VU Police AVB Verbraucher- Infos Annahmeerklärung durch VN Annahmeerklärung Invitatioverfahren Aushändigung an VN

5 Informationspflichten Der Gesetzgeber regelt die vor der Willenserklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zu erbringenden Informationen in der Informationsverordnung (VVG-InfoV). Diese liegt bislang nur in einem ersten Entwurf vor und wird sicherlich bis Oktober 2007 noch in einigen Punkten geändert. Deshalb seien hier nur die Kernpunkte genannt: Detaillierte Informationen zum Versicherer Kurzbeschreibung der Leistungsmerkmale und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Ausweis von bestimmten Kosten der Versicherung, unter anderem die Abschlusskosten, als Euro-Beträge Normierte Modellrechnung für Lebensversicherungen mit drei Zinssätzen: 2,75%, 3,75% und 4,75% Der vorliegende Entwurf wird - wie gesagt - noch überarbeitet und die verschiedenen Interessenvertreter haben dazu Stellung genommen. Wie die endgültige Fassung aussehen wird und welche Informationen dann wirklich zu geben sein werden, bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Darüber hinaus wurden für die betriebliche Altersversorgung Informationspflichten gegenüber der versicherten Person festgeschrieben. Wie die einzelnen Anbieter diese umsetzen, insbesondere wie die Informationen zur versicherten Person gelangen (über den Arbeitgeber oder direkt per Post, Erfassung und Pflege der Adressen vorausgesetzt), bleibt abzuwarten. Inhalt der Information Entwurf wird noch überarbeitet Informationen in der betrieblichen Altersversorgung Neugestaltung von Gesundheitsfragen Die Neufassung der Anzeigepflichten in 19 VVG-E führt dazu, dass Versicherer den steller sehr viel genauer und ausführlicher zu risikorelevanten Umständen befragen müssen. Allgemeine Fragen, z.b. nach Beschwerden oder Behandlungen in den letzten 10 Jahren, werden nicht mehr ausreichend sein und dem Versicherer bei unrichtiger Beantwortung kaum noch Sanktionsmöglichkeiten bieten. Wir erwarten daher, dass die Risikofragen präziser formuliert werden und die Anzahl der Gesundheitsfragen deutlich zunehmen wird. Beratungspflichten erweitert Bereits mit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie wurden Beratungspflichten gesetzlich festgeschrieben. Neu ist, dass diese Pflichten auf den Versicherer ausgeweitet werden und für den Fall der Pflichtverletzung Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmer entstehen. Abhängig vom Vermittlerstatus und den mit dem jeweiligen Versicherungsgeschäft verbundenen Risiken könnte dies zu erhöhten Dokumentationsansprüchen der Versicherer gegenüber Ihnen führen. Aus unserer Sicht ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass entsprechende Informations- und Beratungspflichten in Provisionsvereinbarungen aufgenommen werden sofern nicht bereits geschehen. Beratungspflichten auch für Versicherer

6 Für die bereits jetzt gegenüber Vermittler aus dem Vermittlergesetz bestehenden Beratungs- und Dokumentationspflichten stellt Swiss Life seinen Geschäftspartnern bekanntermaßen das vom Arbeitskreis Vermittlerrichtlinie Dokumentation zertifizierte Programm ELBE im Rahmen des Swiss Life BeraterBüros zur Verfügung. ELBE und Swiss Life BeraterBüro Berufsunfähigkeit gesetzlich definiert Erstmals wurde die Berufsunfähigkeits-Versicherung ins Versicherungsvertragsgesetz aufgenommen. Dort wurde für Verträge, die ab 2008 abgeschlossen werden, ein Leitbild definiert, was eine Berufsunfähigkeits- Versicherung überhaupt ist und was eben nicht. BU-Leitbild Dies wird nach unserer Einschätzung nicht zu grundlegend neuen Produkten führen, aber einige Produkte werden unter neuen Bezeichnungen und Namen auftreten. Dies wird insbesondere Versicherungen betreffen, bei denen ein zeitlich begrenzter BU-Schutz mit einer EU-Absicherung kombiniert ist. Swiss Life wird als Spezialist auf diesem Gebiet natürlich sicherstellen, dass Ihnen auch ab 2008 entsprechend hochwertige Produkte zur Verfügung stehen. Auswirkungen auch auf Bestände Nach einer kurzen Übergangszeit von 1 Jahr wird das neue Versicherungsvertragsgesetz ab dem 1. Januar 2009 auch für sogenannte Altverträge gültig. Altverträge sind in diesem Zusammenhang alle Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. In Kraft treten am 1. Januar 2009 Die Versicherer sind durch den Gesetzgeber ermächtigt, Bedingungen laufender Verträge zu diesem Stichtag an die Anforderungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes anzupassen. Dies erfolgt einseitig durch den Versicherer, eine Willenserklärung des Versicherungsnehmers ist dazu nicht erforderlich. Aufgrund des damit verbundenen großen Aufwands werden nach unserer Einschätzung nur einzelne Bestände angepasst. Dies könnte Beratungsbedarf beim Kunden auslösen. Ob und in welchem Umfang Swiss Life Bestände anpassen wird, ist noch nicht entschieden. Wir werden Sie in jedem Fall rechtzeitig vor der Durchführung entsprechender Maßnahmen davon in Kenntnis setzen.

7 Über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und die konkreten Maßnahmen bei Swiss Life werden wir Sie spätestens im 4. Quartal 2007 ausführlich informieren. Weitere Informationen im 4. Quartal Mit freundlichen Grüßen Schweizerische Lebensversicherungsund Rentenanstalt Niederlassung für Deutschland Ppa. Erich Holzner i.a. Gert Wagner

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