Liquidation: Herzustellung der Ausschüttungsbelastung bei Gewinnausschüttung für vor Beginn der Liquidation endendes Rumpfgeschäftsjahr
|
|
- Christina Geier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESFINANZHOF Liquidation: Herzustellung der Ausschüttungsbelastung bei Gewinnausschüttung für vor Beginn der Liquidation endendes Rumpfgeschäftsjahr Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1). KStG Abs. 3 und 4, 11, 27 KStG 1999 i.d.f. des StSenkG 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 Urteil vom 17. Juli 2008 I R 12/08 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. Dezember K 1416/05 K,F (EFG 2008, 559)
2 G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß 27 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999) führt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG. Ihre Hauptversammlung beschloss am 20. Juni 2000 die Auflösung der Gesellschaft; der Abwicklungszeitraum sollte am 1. Juli 2000 beginnen. Zugleich wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 gebildet. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr sollte ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr mit dem Ende zum 31. Dezember 2000 sein. Am 12. Juni 2001 beschloss die Hauptversammlung der Klägerin eine Gewinnausschüttung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni Der Ausschüttungsbetrag in Höhe von DM wurde --nach Ablauf des Sperrjahres-- am 17. August 2001 ausgezahlt. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr (2000) machte die Klägerin daraufhin die Herstellung einer entsprechenden Ausschüttungsbelastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst. Im weiteren Verlauf erließ er jedoch geänderte Steuerbescheide, in denen er die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die Gewinnausschüttung nicht mehr berücksichtigte. Der gegen diese Bescheide gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember K 1416/05 K,F); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 559 abgedruckt
3 - 2 - Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht dahin geändert, dass es bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr und bei den streitgegenständlichen gesonderten Feststellungen die Herstellung der Ausschüttungsbelastung berücksichtigt hat. 1. Nach 27 Abs. 1 KStG 1999 mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals, das als für die Ausschüttung verwendet gilt (Tarifbelastung), und der sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von 30 % ergebenden Steuer (Ausschüttungsbelastung). Beruht die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, so tritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt ( 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999). Eine Anwendung dieser Regelung führt, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, zu der von der Klägerin begehrten Minderung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr: Nach den Feststellungen des FG hat das dafür zuständige Organ der Klägerin im Jahr 2001 einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss über eine Gewinnausschüttung gefasst. Die beschlossene Ausschüttung sollte für ein vom - 3 -
4 Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 laufendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit für ein im Zeitpunkt des Beschlusses abgelaufenes Wirtschaftsjahr erfolgen. Damit sind auf der Basis des 27 KStG 1999 die Voraussetzungen für eine im Streitjahr wirkende Herstellung der Ausschüttungsbelastung erfüllt, die zu einer Minderung der Körperschaftsteuer führt. 2. Das FA hält 27 KStG 1999 indessen für aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Es verweist dazu auf 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.f. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) --KStG 1999 n.f.--, der inhaltlich dem heutigen 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG entspricht. Danach sind die Vorschriften des Vierten Teils des KStG 1999 letztmals für Gewinnausschüttungen anwendbar, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG 1999 n.f. erstmals anzuwenden ist. Unter diese Regelung fällt die von der Klägerin vorgenommene Ausschüttung nach Ansicht des FA nicht, da sie nach dem Beginn der Liquidation der Klägerin erfolgt sei und es in der Liquidationsphase keine "Wirtschaftsjahre" im Sinne der genannten Vorschrift gebe (ebenso Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1; Pung/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 17 EStG Rz 214g, m.w.n.). Dem schließt sich der Senat nicht an. a) Der Begriff "Wirtschaftsjahr" ist gesetzlich nicht definiert. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen zu einem bestimmten Kalenderjahr und damit zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum - 4 -
5 - 4 - verwendet. Dazu enthalten 7 Abs. 4 KStG 1999 und 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Regelungen, nach denen bei nach Handelsrecht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Zudem bestimmt 8b Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ergänzend, dass das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst (Satz 1) und in bestimmten Fällen einen kürzeren Zeitraum umfassen darf (Satz 2). Aus diesen normativen Vorgaben ist abzuleiten, dass "Wirtschaftsjahr" ein Zeitraum ist, dessen Beginn und dessen Ende bei Bestehen einer handelsrechtlichen Buchführungspflicht vom Abschlussverhalten des Steuerpflichtigen bestimmt werden und der insgesamt die Dauer eines Zeitjahres nicht überschreiten darf. b) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach der Auflösung abgewickelt, so ist gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 der Besteuerung der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn zugrunde zu legen. Dabei soll der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen ( 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 1999). Diese Vorschriften beinhalten eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, nach der die Grundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind ( 7 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999). Sie besagen aber nicht, dass es für eine Kapitalgesellschaft in der Abwicklungsphase keine "Wirtschaftsjahre" gebe oder dass eine solche Kapitalgesellschaft keine "Abschlüsse" i.s. des 7 Abs. 4 KStG 1999 erstelle. Im Gegenteil besteht speziell die Abschlusspflicht in der Abwicklungsphase fort ( 270 Abs. 1 des Aktiengesetzes; 71 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die in dieser Phase erstellten Abschlüsse werden zwar wegen 11 Abs. 2 KStG 1999 der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu Grunde gelegt; sie - 5 -
6 - 5 - haben daher nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur den Charakter von "Vermögensermittlungsbilanzen" (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, 301, m.w.n.). Darauf stellt 7 Abs. 4 KStG 1999, der nur von "Abschlüssen" spricht, aber nicht ab. Deshalb kann 11 KStG 1999 nicht entnommen werden, dass es während der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft keine "Wirtschaftsjahre" i.s. des 34 Abs. 10a Nr. 1 KStG 1999 n.f. gebe (ebenso BFH- Urteil in BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, 301; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, 37 KStG Rz 27b; Gold, GmbH-Rundschau --GmbHR--2007, 682, 684 f.). Falls der Gesetzgeber von einem anderen Verständnis ausgegangen sein sollte, kommt das im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck (ebenso Gold, GmbHR 2007, 682, 685). c) Allerdings knüpft nicht nur 7 Abs. 4 KStG 1999 an das Bestehen eines "Wirtschaftsjahres" an. Dasselbe gilt vielmehr im Hinblick auf 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.f., wonach bestimmte Einlagen am Schluss eines Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto auszuweisen sind. In ähnlicher Weise bestimmen 37 Abs. 1 Satz 1 und 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.f., dass auf den Schluss eines Wirtschaftsjahres ein Körperschaftsteuerguthaben zu ermitteln ist. Diese Vorschriften gehen erkennbar von der Vorstellung aus, dass es alljährlich zu einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer kommt. Daran fehlt es indessen in Abwicklungsfällen, für die 11 Abs. 1 KStG 1999 eine Festsetzung der Steuer erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums ermöglicht, der ggf. mehrjährig sein kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312). Vor diesem Hintergrund sind die genannten Normen nach Ansicht der Finanzverwaltung dahin zu lesen, dass in Abwicklungsfällen an die Stelle des Wirtschafts
7 - 6 - jahres der Besteuerungszeitraum tritt (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 434, Tz. 1 Satz 2). Ob dem zu folgen ist, hat der Senat in der Vergangenheit offen gelassen (Senatsurteil in BFHE 213, 301, 305, BStBl II 2008, 312, 313). Im Streitfall muss diese Frage erneut nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn man sie bejaht, ist daraus nicht abzuleiten, dass die von der Klägerin vorgenommene Ausschüttung nicht zur Anwendung des 27 KStG 1999 führt. Insbesondere könnte eine solche Handhabung nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass konsequenterweise im Zusammenhang mit 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 n.f. in Liquidationsfällen ebenfalls der Begriff "Wirtschaftsjahr" durch "Besteuerungszeitraum" zu ersetzen sei und dass im Streitfall der Besteuerungszeitraum der Ausschüttung nicht in dem in der Vorschrift genannten Veranlagungszeitraum geendet habe. Denn während eine solche Handhabung im Zusammenhang mit 27, 36 und 37 KStG 1999 n.f. sinnvoll sein mag, würde sie hier zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Sie würde den Eintritt der Rechtsfolge des 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 n.f. davon abhängig machen, ob die Finanzbehörde im Fall einer nach dem 1. Januar 1999 begonnenen Liquidation erst nach Ablauf des regelmäßigen Besteuerungszeitraums eine erste Zwischenveranlagung durchführt oder ob --aus welchen Gründen auch immer-- diese schon auf einen vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeitpunkt erfolgt. Eine solche Differenzierung würde dem Grundgedanken des 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 n.f. widerstreiten, der darin liegt, die Anwendung des früheren Rechts allein von der zeitlichen Nähe der Ausschüttung zum körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsel abhängig zu machen und speziell für im Jahr 2001 erfolgende Ausschüttungen die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach Maßgabe des 27 KStG 1999 zu ermöglichen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE - 7 -
8 - 7 - GRÜNEN, BTDrucks 14/2683, S. 126, Einzelbegründung zu 34 Abs. 10a KStG). Auch wenn im Hinblick auf 27, 36 und 37 KStG 1999 n.f. der genannten Verwaltungsansicht zu folgen sein sollte, kann es deshalb im Bereich des 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 n.f. nur darauf ankommen, ob die Ausschüttung innerhalb des dort genannten Wirtschaftsjahres erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des FG im Streitfall erfüllt. d) Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die von ihm vertretene Ansicht zusätzlich durch 11 Abs. 4 Satz 3 KStG 1999 gestützt wird. Danach ist bei der Berechnung des Abwicklungsgewinns ( 11 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999) das Abwicklungs-Anfangsvermögen um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. Hierbei mag es sich, wie das FA meint, um eine "rein technische Einkommensermittlungsvorschrift" handeln. Ebenso ist richtig, dass jene Regelung darauf abzielt, eine Minderung des Abwicklungsgewinns durch Ausschüttungen von vor der Abwicklungsphase erzielten Gewinnen zu verhindern (vgl. dazu Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 11 Rz 66). Dennoch zeigt sie, dass das Gesetz die Ausschüttung eines vor der Abwicklung erzielten Gewinns systematisch nicht der Abwicklungsphase, sondern den Vorjahren zuordnet. Es ist nur konsequent, diesen Gedanken auf die zeitliche Zuordnung im Zusammenhang mit dem körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsel zu übertragen. Dem entspricht es, wenn Gewinnausschüttungen für im Jahr 2000 endende Wirtschaftsjahre den für dieses Jahr geltenden Rechtsfolgen unterstellt werden. e) Im Ergebnis liegen deshalb im Streitfall die Voraussetzungen für eine Minderung der Körperschaftsteuer nach Maßgabe des 27 KStG 1999 vor. Dass das FG diese Minderung unrichtig be
9 - 8 - rechnet hat, ist weder vom FA geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Das angefochtene Urteil entspricht daher der Rechtslage, weshalb die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist. 3. Dieser Entscheidung steht nicht der Umstand entgegen, dass die --nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene-- Klägerin im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Denn nach 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, der gemäß 121 Satz 1 FGO auch im Revisionsverfahren gilt, darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Es ist in diesem Sinne aber nur an den Antrag des Klägers, nicht an denjenigen des Beklagten gebunden. Der Antrag des Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur eine Anregung an das Gericht, bei der Beurteilung der Rechtslage auf bestimmte Punkte besonders Wert zu legen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, 462, BStBl II 1972, 120, 123; Fu in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 96 Rz 10). Das gilt im Revisionsverfahren gleichermaßen. Deshalb darf der BFH eine vom FA eingelegte Revision auch dann zurückweisen, wenn der Revisionsbeklagte dies nicht beantragt hat. Dieser Grundsatz greift im Streitfall durch.
Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art
BUNDESFINANZHOF Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art 1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrLiquidation: Besteuerung einer Kapitalgesellschaft bei Überschreiten eines Abwicklungszeitraums von drei Jahren
BUNDESFINANZHOF Liquidation: Besteuerung einer Kapitalgesellschaft bei Überschreiten eines Abwicklungszeitraums von drei Jahren 1. Zieht sich die Liquidation einer Kapitalgesellschaft über mehr als drei
MehrGewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen
BUNDESFINANZHOF Gewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen 1. Eine Bilanz kann nicht nach 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden,
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrKörperschaftsteuer-Guthaben: "Jahresgleiche" Realisierung und Ansatz einer Körperschaftsteuer-Minderung
BUNDESFINANZHOF Körperschaftsteuer-Guthaben: "Jahresgleiche" Realisierung und Ansatz einer Körperschaftsteuer-Minderung 1. Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben
MehrBUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04
BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04
BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG
MehrBilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung
BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren
MehrVerdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03
BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
Mehraus BUNDESFINANZHOF
aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 1996 n.f. 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Urteil vom 28. Mai 2008 I R 87/07
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Anteilsübertragung und Branchenwechsel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens 1. 8 Abs.
MehrBeendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.11.2012, I R 78/11 Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse Leitsätze 1. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrKStG 1999 i.d.f. des StSenkG vom 23. Oktober Nr. 3 Sätze 1 und 2, 17 Satz 1 AktG 293 Abs. 1, Abs. 2, 294 Abs. 2, 295 Abs.
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Formerfordernisse bei Änderung von Beherrschungsund Ergebnisabführungsverträgen sowie Behandlung von Verlustübernahmen bei "verunglückter" Organschaft Die Änderung eines zwischen
MehrGeschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende
MehrEinkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.
Mehr6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Page 1 of 5 B U N D E S F I N A N Z H O F U r t e i l v o m 2 5. 1 0. 2 0 0 6, I R 8 1 / 0 4 Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz L e i t s ä t z e Die Tätigkeit eines in Deutschland
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme
MehrVorinstanz: FG München vom 1. Februar K 704/00 (EFG 2002, 713) Gründe
BUNDESFINANZHOF Bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrBFH Urteil v IR75/14
BFH Urteil v. 20.05.2015 IR75/14 Bilanzen: Besteuerungsrecht Belgiens für den Gewinn durch die Auflösung einer Rückstellung betreffend eine frühere, bereits im Jahr 2000 aufgegebene Betriebsstätte in Belgien
MehrEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,
MehrAuslandsbeteiligung: Kein prinzipieller Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte nach DBA-Luxemburg
BUNDESFINANZHOF Auslandsbeteiligung: Kein prinzipieller Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte nach DBA-Luxemburg 1. Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs.
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrAnspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist
Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrVerpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV
Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 100/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 18.05.2005, Az.: VIII R 100/02 Bei Verspätung Zinsen auch von erstatteten Beträgen Werden einem Steuerzahler wegen hoher Aufwendungen Steuern erstattet, reduziert sich dann aber
MehrGericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10
Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof 04.12.2012 VIII R 50/10 Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung Leitsätze 1. Wer eine fehlerfreie
MehrBundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz
Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene
MehrProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte
MehrVerschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile
BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung
MehrGewerbesteuer/Körperschaftsteuer Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.f.
Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.f. des UntStFG GewStG 1999 8 Nr. 5; GewStG 1999 36 Abs. 4; KStG 1999 8b
Mehr2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.
BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrBei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG Abs. 4. Urteil vom 26. Mai 2004 I R 112/03. Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21. Oktober 2003 I 155/2003 (EFG 2004, 1248)
BUNDESFINANZHOF 1. Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i.s. des 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. August
MehrInstanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf
BFH v. 14.03.2006 - I R 8/05 Leitsatz 1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98
BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG , 8 Abs. 3 Satz 2 AO KStR 1995 Abschn. 5 Abs. 11 a, Abs. 9. Urteil vom 14. Juli 2004 I R 9/03
BUNDESFINANZHOF Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als zulässige
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrZur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010
Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene
Mehr4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,
MehrVerdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers
BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers 1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01
BUNDESFINANZHOF Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche
Mehr2. Der Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer beim Organträger.
BUNDESFINANZHOF 1. Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem ermäßigten Steuersatz des 34 EStG zu unterwerfen. 2. Der Gewinn
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
Mehr(Mindest-)Pensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer.
BUNDESFINANZHOF BFH-Urteil vom 11.9.2013, I R 72/12 (Mindest-)Pensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer. Leitsätze Nach 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG sind
MehrBerichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn
Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r
StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrBFH-Urteil vom (I R 37/02) BStBl II S. 121
BFH-Urteil vom 22.10.2003 (I R 37/02) BStBl. 2004 II S. 121 1. Dem Schriftformgebot des 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
MehrPensionsrückstellung:
BUNDESFINANZHOF Pensionsrückstellung: Vorrang des Nachholverbots gegenüber dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs und Passivierungspflicht für sog. Neuzusagen 1. Für Pensionszusagen, welche nach
MehrKStG Nr. 1; KStG b Abs. 2 S. 1; KStG b Abs. 3 S. 1; EStG Abs. 1 S. 1; EStG Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
BFH Urteil v. 31.05.2017 I R 37/15 Körperschaftsteuer/Einkommensteuer Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften keine Betriebsausgabenfiktion gemäß
MehrBUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen
BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein
Mehr3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BUNDESFINANZHOF 1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ( 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. 2.
MehrLeitsätze. Tatbestand
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.7.2004, I R 9/03 Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften Leitsätze Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen
MehrAusland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt
BFH Beschluss v. 26.01.2017 I R 66/15 Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt EStG 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2; EStG 2a Abs 2 Satz 1; DBA
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrBFH Beschluss v I R 69/13. EStG 46 Abs 5; EStDV 70 Satz 1; DBA CHE Art 15a
BFH Beschluss v. 27.11.2014 I R 69/13 Ausland: Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen auf Grenzgängerfälle; Behandlung der ausländischen Lohneinkünfte des Grenzgängers als lohnversteuerte Haupteinkünfte
MehrErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an
MehrBilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur
BUNDESFINANZHOF Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur 1. Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt
MehrEinkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrZur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes
BUNDESFINANZHOF Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes 1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Juni K 1552/11 aufgehoben.
BFH Urteil v. 13.07.2016 VIII R 47/13 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Unionsrecht Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off"; Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrPensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
BUNDESFINANZHOF Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in
MehrGeschäftsanteil: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens 1. Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu neuem Betriebsvermögen
MehrVorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe
BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1256/12
FG München, Urteil v. 08.03.2013 6 K 1256/12 Titel: (Körperschaftsteuererhöhung bei Veräußerung eines Gewinnausschüttungsanspruchs - Abgrenzung zwischen Forderungskauf und Darlehen in Abhängigkeit von
MehrOrganschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein
MehrErlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung
Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung Hebt das FA aufgrund einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrZinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag
BUNDESFINANZHOF Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag 1. Der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist hat zur Folge, dass die Gewinnminderung
MehrDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dok.-Nr.: 0950894 Bundesfinanzhof, X-R-3/16 Urteil vom 29.11.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 31. 5. 2018 Fundstellen Selbst getragene Krankheitskosten sind weder als Sonderausgaben abziehbare
MehrEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02 Keine Steuern auf geteilte Versicherungsprovision Vereinbart ein Unternehmer mit einem Versicherungsvertreter, dass er einen Teil der fälligen Provision
MehrGebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
Dok.-Nr.: 0951099 Bundesfinanzhof, IX-R-33/16 Urteil vom 29.05.2018 Fundstellen Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Leitsatz: Ein Wechsel von der
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 14. Juli 2004 I R 57/03
BUNDESFINANZHOF Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich
MehrBFH Beschluss v IR34/13
BFH Beschluss v. 09.10.2014 IR34/13 Doppelbesteuerung Besteuerung der unselbständigen Einkünfte von in der Grenzzone zwischen Deutschland und Frankreich ansässigen und arbeitenden Grenzgängern; Besteuerung
MehrDoppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort
BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz
Mehr