Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem

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1 POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach , Bonn An alle HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, Frankfurt ZAR Gräf Clearingcenter per TEL 0800/ FAX 069/ DATUM 28. Februar 2007 BETREFF ATLAS Info 1092/07 GZ O 1930 Betrieb I /07 (bei Antwort bitte angeben) Allgemeine Information: ATLAS Einfuhr Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem Ab sofort ist für einen maßgebenden Zeitpunkt ab dem und der Anmeldekonstellation Versendungsland Schweiz oder Lichtenstein und Ursprungsland EU nur noch der Präferenzzollsatz für die Ländergruppe 1007 zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung ist die Anmeldung der Unterlage U090 bzw. U091. Wird weder die Unterlage U90 noch U091 vorgelegt, wird der Drittlandszoll angewandt. Die Anmeldung der Unterlagen N954 bzw. N 862 ist bei diesen Einfuhren für einen maßgebenden Zeitpunkt ab dem unzulässig.. Periodisch vorzulegende Unterlagen Gemäß Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Kapitel (2), sind bestimmte Unterlagen mindestens einmal pro Monat oder nach spezieller Vereinbarung der Zollstelle vorzulegen.

2 Seite 2 Nachfolgend wird Ihnen eine Liste der zum gültigen periodisch vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diese Liste wird zur Erkennung der betroffenen Unterlagen einmalig veröffentlicht und nicht gepflegt. Änderungen an den TARIC- Codierungen und Bescheinigungen (Codeliste I0200) können sich auch auf die periodisch vorzulegenden Unterlagen auswirken. Sofern im EZT die Vorlage einer der in Kapitel (2) der Verfahrensanweisung genannten Unterlagen vorgesehen ist, muss diese unaufgefordert der Zollstelle in der vereinbarten Frist vorgelegt werden. Die künftig online abzuschreibenden Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumente sind von der Verpflichtung zur papiermäßigen Vorlage bei der Zollstelle ausgenommen. Liste der periodisch vorzulegenden Unterlagen gemäß Kapitel der Verfahrensanweisung 1 A 018 Bescheinigung für "Käsefondue" genannte Zubereitungen 1 D 008 Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung 1 U 002 Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EG 1 U U 040 Ursprungszeugnis gem. Art. 47 der VO (EWG) Nr.2454/93 (Zollkodex- Durchführungsverordnung;ABl. EG Nr. 253) Ursprungsnachweis nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, in dem zusätzlich folgendes angegeben ist: der KN-Code, die laufende Nummer oder Nummern des betreffenden Zollkontingents gemäß Art. 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/04, das Gesamtnettogewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/ CCK Bescheinigung (Ursprungszeugnis) für Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in China 1 A CCK (Ursprungszeugnis) für Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in China 1 N 861 Allgemeines Ursprungszeugnis 1 C 049 Ergänzende Unterlage gemäß VO (EG) Nr. 1100/2006 (ABl. EU Nr. L 196) 2 C 004 Überwachungsdokument Einfuhrlizenz ausgestellt entsprechend den Bestimmungen gemäß VO (EG) Nr. 2640/98 (ABl. EG Nr. L 335) [für Olivenöl aus Tunesien] 2 C C 638 Einfuhrgenehmigung 2 I I 003 Einfuhrgenehmigung, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig (VO (EG) Nr. 84, 85, 86, 87/98) Einfuhrgenehmigung, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig

3 Seite 3 2 I 004 Überwachungsdokument, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig. 2 I 005 Überwachungsdokument ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig (VO (EG) 1499/2002, ABl. EU Nr. L 227) 2 L 001 Einfuhrlizenz AGRIM 2 L 079 Textilwaren: Einfuhrdokument 2 L 097 Einfuhrlizenz, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig 2 L 100 Einfuhrlizenz geregelte Stoffe (Ozonschicht), von der Kommission erteilt 2 L 106 Übereinstimmungslizenz für Hanf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 (ABl. EU Nr. L 193/16) 2 L 108 Einfuhrlizenz mit dem folgenden Vermerk das Einfuhrland/die Einfuhrländer (Land/Länder, das/die in die Sonderregelungen für am wenigsten entwickelte Länder gemäss Spalte H des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 einbezogen ist/sind; die Rohzuckermenge, ausgedrückt als Weisszuckeräquivalent; Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 eingeführter Rohzucker zur Raffination. Kontingent Nr L 109 Einfuhrlizenz mit Reis mit Ursprung in (Name des in Anhang I zu der VO (EG) Nr. 2501/2001 aufgeführten Landes), eingeführt gemäß Artikel 9 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 2501/2001 des Rates 2 L 113 Einfuhrgenehmigung (602/2002/EGKS ABl. EU Nr. L 195) [für Eisenund Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation] 2 L 114 Einfuhrgenehmigung (1469/2002/EGKS ABl. EU Nr. L 222) [für Eisenund Stahlerzeugnisse aus Kasachstan] 2 L 119 Einfuhrgenehmigung (893/2003 ABl. EU Nr. L 333) [für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine] 2 L 132 Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig 2 L 135 Einfuhrgenehmigung (Austauschstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist 2 U 011 Einfuhrlizenz gemäß dem Wortlaut des Art. 22 VO (EG) Nr. 896/2001 (ABl. EU Nr. L 126) [für Bananen] 2 X 035 Ausfuhrgenehmigung (Ausgangsstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. 2 L AAC EHM-Einfuhrlizenz aus Drittländern 2 L AAB Einfuhrgenehmigung 2 L AAF Vorherige Bewilligung (Einfuhrgenehmigung) 2 2 AAB Einfuhrgenehmigung 2 2 AAC EHM-Einfuhrlizenz aus Drittländern 2 2 AAF Vorherige Bewilligung (Einfuhrgenehmigung) 2 D 009 Einfuhrgenehmigung gemäss Verordnung 1818/2006 (ABl. L 349, S. 3) im Zusammenhang mit Antidumpingmassnahmen für Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus 3 9 DDF Auskunftsblatt INF 4 - Präferenzverkehr - 3 C 028 Erklärung auf der Rechnung, die folgenden Vermerk trägt: Spezifische Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten

4 Seite 4 Rates EG Mexiko Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1 3 C 031 Bescheinigung mit dem Vermerk IAO-Übereinkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, C , 138 und 182 Titel III der VO (EG) Nr. 2501/01 ; der Vermerk ist auf der Ursprungserklärung auf der Rechnung eingetragen 3 C 634 Ursprungsnachweis 3 N 865 Formblatt A 3 N 954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 3 N 864 Präferentielles Ursprungszeugnis (präferentielle Ursprungserklärung auf der Rechnung; EUR.2) 3 N 862 Ursprungserklärung 3 U U U U U U U U U U U U /2000 [bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren aus Laos] 1614/2000 [bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren aus Kambodscha] 1615/2000 [bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren aus Nepal] Spezifische Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG Mexiko Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1 [aus Mexiko] EUR.1, die folgenden Vermerk trägt: Ausnahmeregelung Beschluss Nr. 1/2001 [aus Sambia] EUR.1, die folgenden Vermerk trägt: Ausnahmeregelung Beschluss Nr. 2/2001 [aus Fidschi] Abweichung Beschluss Nr. 1/2003 Anrechnung auf das Gemeinschaftskontingent Ausnahmeregelung Beschluss Nr. 3/2001 [aus Swasiland] Abweichung Beschluss Nr. 2001/657/EG [aus Saint Pierre und Miquelon]) Formblatt A mit dem folgenden Vermerk " Zollkontingent Nr Verordnung (EG) Nr. 1381/2002", das Datum der Verladung des Zuckers im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr für das die Lieferung durchgeführt wird, den KN-Code Formblatt A mit dem folgenden Vermerk Zollkontingent VO (EG) Nr. 1401/2002, dem Datum der Verladung des Reis im begünstigten Ausfuhrland und dem Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird und dem KN-Code 1006 (auf acht Stellen genau) [aus der Ländergruppe SPGA (die am wenigsten entwickelten Länder)]) Bescheinigung mit dem Vermerk IAO-Übereinkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182 Titel III der VO (EG) Nr. 2501/01 ; der Vermerk ist eingetragen in Feld Nr. 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A

5 Seite 5 3 U U U 034 Abweichung Beschluss Nr. 2001/936/EG [aus Grönland] Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die folgenden Vermerk trägt: Ausnahme Entscheidung Nr. 2002/644 [von Falklandinseln] Abweichung Beschluss Nr. 2/2002 [aus AKP-Ländern] 3 U 035 Ausnahme-Entscheidung Nr. 2003/673 [aus St. Pierre und Miquelon] 3 U 041 Deration Decision No 1/2005 oder Derrogação Decisão No 1/ U 042 Derogation Decision No 2/2005 oder Derogation Decision No 2/ EEN Longterm-Certificate 3 U EEC Formblatt für Ursprungserzeugnisse im Postversand [EUR 2] 3 U EEN Longterm-Certificate 3 4 EEC Formblatt für Ursprungserzeugnisse im Postversand [EUR 2] 3 U 048 Erklärung auf der Rechnung EUR-MED 3 U 045 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Im Auftrag Müller Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

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