S a t z u n g der Harold Bob Stiftung
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- Wilhelmine Kolbe
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1 S a t z u n g der Harold Bob Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Harold Bob Stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. (1) Zweck der Stiftung ist 2 Stiftungszweck 1. die Förderung der Verständigung zwischen jüdischen und nichtjüdischen Bürgern, 2. die Förderung der Beziehungen zwischen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Israels, 3. die Förderung der Bildung. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. die Prämiierung entsprechender Aktivitäten von Personen mit Wohnsitz in Berlin bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr in Schrift, Ton, Bild oder anderer Art, z. B. von Schulaufsätzen, Veröffentlichung in Schüler- oder Studentenzeitschriften, Funk- oder Fernsehsendungen, Bild- oder Tonträgern, graphischer oder plastischer Darstellungen, 2. die finanzielle Förderung von Ausstellungen mit entsprechender Thematik, 3. die Förderung des Jugendaustausches mit Israel durch vorbereitende Vorträge für Jugendliche der Bundesrepublik Deutschland, die Israel besuchen und durch Vorträge und Besichtigungsprogramme für israelische Jugendliche beim Besuch der Bundesrepublik Deutschland und durch finanzielle Unterstützungen, 4. die finanzielle Unterstützung inländischer jüdischer Schulen oder anderer öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Bildungseinrichtungen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. Sie verfolgt diese Zwecke selbstlos und ausschließlich. Die in 2 Abs. 2 Zf. 1 und 3 genannten Zwecke werden unmittelbar, die in 2 Abs. 2 Zf. 2 und 4 genannten Zwecke mittelbar verfolgt. (2) Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
2 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen beträgt zum 31. Dezember 1996 ca ,30 DM. Darin sind enthalten das vom Stifter zugewendete Anfangsvermögen in Höhe von DM sowie die der Stiftung anläßlich ihrer Gründungsveranstaltung gemachten Zuwendungen von ,30 DM. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter (Spenden). (2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Das Kuratorium kann die gemäß Absatz 2 gefertigten Aufstellungen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Beirat. 7 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus drei auf Lebenszeit bestellten Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzende ist. (2) Im Falle des Ausscheidens des Stifters gehört dessen Sohn Michael Bob, Berlin, dem Kuratorium als Vorsitzender an. Im Falle des Wegfalls des Herrn Michael Bob tritt an dessen Stelle der andere Sohn des Stifters, Herr Maurice Bob. Nach dessen Wegfall aus dem Kuratorium bestimmt der Beirat einen neuen Vorsitzenden nach Möglichkeit aus dem Kreise der Familienangehörigen des Stifters. (3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorsitzenden bestellt. (4) Kuratoriumsmitglieder können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Bei Wegfall eines Kuratoriumsmitgliedes bestellt der Vorsitzende ein anderes.
3 8 Rechte und Pflichten des Kuratoriums (1) Das Kuratorium leitet und verwaltet die Stiftung und führt diese Aufgaben nach Maßgabe der Satzung nach freiem Ermessen durch. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Kuratoriums vertreten. (2) Zur Verwaltung und Durchführung des Willens des Stifters gehören insbesondere 2. a) die Verwaltung des Vermögens der Stiftung, b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel, c) Festlegung und Dotierung der jeweiligen Leistungen gemäß (3) Das Kuratorium ist dem Beirat gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. (4) Das Kuratorium übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. (5) Die Beschlüsse in Sitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei schriftlicher Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende führt den Vorsitz. über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine vom Vorsitzenden zur unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (7) Die Legitimation des Kuratoriums wird durch eine von der Aufsichtsbehörde auszustellende Bescheinigung nachgewiesen. 9 Zusammensetzung des Beirats (1) Der Beirat besteht aus sieben Personen, und zwar aus je einer a) vom Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, b) von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin, c) von dem für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats von Berlin, d) von der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit zu Berlin, e) von der Deutsch-Israelischen Gesellschaft zu Berlin, zu empfehlenden Person. Ferner gehören dem Beirat zwei Persönlichkeiten aus dem Kreise der Berliner Presse, Funk oder Fernsehen an. (2) Der Beirat wird für fünf Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtsperiode wird ein neuer Beirat vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. Diese Regelung gilt auch, wenn alle
4 Beiratsmitglieder vorzeitig wegfallen. Bei vorzeitigem Wegfall einzelner Mitglieder des Beirats hat der nach Absatz 1 Satz 1 jeweils Berechtigte ein neues Mitglied in Übereinstimmung mit dem Kuratoriumsvorsitzenden zu empfehlen; bei vorzeitigem Wegfall eines Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 hat der Kuratoriumsvorsitzende ein neues Mitglied zu empfehlen; der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bestellung des neuen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. (3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (4) Mitglieder des Beirats können aus wichtigem Grund von den übrigen Beiratsmitgliedern abgewählt werden. Der Beschluß erfolgt mit Zweidrittelmehrheit aller Beiratsmitglieder. (5) Beschlüsse des Beirats werden in Sitzungen des Beirats mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei schriftlicher Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 10 Rechte und Pflichten des Beirats Der Beirat berät das Kuratorium bei der Erfüllung des Stiftungszweckes. Er unterbreitet Vorschläge für die Vergabe der Stiftungsmittel gemäß 2 der Satzung. 11 Satzungsänderungen, Aufhebung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes ( 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Kuratorium und Beirat der Stiftung andere Aufgaben geben. Solche Beschlüsse sowie Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung und über ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können Kuratorium und Beirat nur in einer gemeinsamen Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit fassen. (2) Sonstige Änderungen der Satzung werden durch das Kuratorium mit den Stimmen aller Mitglieder einstimmig beschlossen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung des Beirats; der zustimmende Beschluß des Beirats kann nur in einer Sitzung gefaßt werden, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats teilnehmen, und bedarf der Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. (3) Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Jüdische Gemeinde zu Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß 2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.
5 12 Aufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes. (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von vier Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres von allen Mitgliedern des Kuratoriums einzureichen. Sofern die Jahresrechnung gemäß 5 Abs. 3 geprüft wurde, ist der Prüfungsbericht einzureichen. (3) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. (4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zweckänderungen ( 2) bedürfen der Einwilligung dieser Behörde.
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