Kapital- und Immobilieninvestments von Privatstiftungen
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- Clemens Nicolas Glöckner
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1 Kapital- und Immobilieninvestments von Privatstiftungen WP/StB DDr. Klaus Wiedermann Wien, 28. September 2011
2 Stiftungsbesteuerung, 2. Auflage Stiftungseingangssteuer Finanzanlagen Unternehmensverkauf Zuwendungen/Substanzauszahlungen Substiftungen Umsatzsteuer Rechnungswesen Liquidation/Widerruf Ausländische Begünstigte Ausländische Stiftungen/Trusts Liechtensteinische Stiftungen Gemeinnützige Stiftungen Betriebliche Stiftungen Immobilien
3 Die neue Kapitalvermögensbesteuerung durch das BBG 2011 Fristen und Handlungsalternativen
4 Inkrafttreten des BBG 2011 bzw AbgÄG 2011 Bestandschutz und Verlustverrechnung Inkrafttreten ( 13 Abs 3 ivm 26c Z 23 lit d KStG) Stichtag: Keine explizite Übergangsregelung für Altbestand Anwendung entsprechender Regelungen wie für Privatpersonen argumentierbar Kapitalgewinne von Neubestand nunmehr im System der Zwischensteuer Steuersatz seit : 25% ( 22 Abs 2 KStG); bis spätestens amtswegige Anhebung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2011 Besteuerung unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt wurden (tatsächliche KESt-Abfuhr) Darüberhinausgehender Betrag wird in Evidenzkonto aufgenommen zwecks Gutschrift im Veranlagungsweg in zukünftigen Jahren bei entsprechenden Zuwendungen Kapitalverluste Aufwandsabzugsverbot (12 Abs 2 KStG) Kein expliziter Verweis auf die Verlustverrechnung wie für Privatpersonen ( 27 Abs 8 EStG)
5 Dividenden aus Aktien Inländische Dividenden: steuerfrei Steuerfreie ausländische Dividenden internationale Schachtelbeteiligung (mind. 10 % und 1 Jahr Behaltedauer), wenn kein Missbrauch (Dividenden aus Passiveinkünften in Niedrigsteuerländern) Portfoliobeteiligung (< 10 % oder Behaltedauer < 1 Jahr) an einer EU- Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft nicht in einem Niedrigsteuerland (zurzeit Zypern, Irland und Bulgarien) ansässig ist Portfoliobeteiligung (< 10 % oder Behaltedauer < 1 Jahr) an einer mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbaren Nicht-EU- Kapitalgesellschaft, mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht und die ausländische Gesellschaft nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist Übrige ausländische Dividenden: 25 % KöSt Anrechnung ausländischer Quellensteuern gemäß DBA oder Auslands-KESt VO bzw. Rückerstattung Bei Portfoliodividenden aus Niedrigsteuerländern: zusätzliche Anrechnung der ausländischen KöSt
6 Kursgewinne aus Aktien Alte Rechtslage (Kauf vor dem , alle zukünftigen Verkäufe): Bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: 25 % KÖSt; ansonsten bei Beteiligung von weniger als 1 % in den letzten fünf Jahren steuerfrei oder bei Beteiligung von mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren: seit % Zwischensteuer Nicht übertragene steuerfreie Beträge, die vor dem 1. Jänner 2011 für Beteiligungsverkäufe gebildet wurden, sind in 2011 nur mit 12,5% zwischenzubesteuern. Übergangsbestimmungen (Kauf und Verkauf bis ): Verkauf innerhalb der max. 15 monatigen Spekulationsfrist: 25 % KöSt auf Spekulationsgewinn Neue Rechtslage (Kauf ab und Verkauf ab ): 25 % Zwischensteuer auf Kursgewinne Übertragungsmöglichkeit der stillen Reserven aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (ab 1% Beteiligungshöhe) bleibt auch bei neuer Rechtslage bestehen.
7 Anleihen Zinsen Alte Rechtslage (bis ): 12,5 % Zwischensteuer auf Zinszahlungen (Kupons) und Stückzinsen bei Verkauf unter Anrechnung ausländischer Quellensteuern gemäß DBA Neue Rechtslage (ab ): 25% Zwischensteuer auf Zinszahlungen (Kupons) und Stückzinsen bei Verkauf unter Anrechnung ausländischer Quellensteuern gemäß DBA Keine Stückzinsen für Verkäufe ab , außer Altbestand Kursgewinne Alte Rechtslage (bis ; Kauf vor dem , alle zukünftigen Verkäufe): Bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: 25 % KöSt; ansonsten steuerfrei Übergangsbestimmung (Kauf und , alle zukünftigen Verkäufe): 25% KöSt Neue Rechtslage (Kauf ab ): 25 % Zwischensteuer auf Kursgewinne
8 Zertifikate Laufende Erträge Alte Rechtslage (bis ): 12,5 % Zwischensteuer auf Zinszahlungen (Kupons) Neue Rechtslage (ab ): 25 % Zwischensteuer auf Zinszahlungen (Kupons) Gewinne Alte Rechtslage (Kauf vor ): grundsätzlich 12,5 % (seit %) Zwischensteuer Steuerfreiheit für gewisse Altemissionen, gewisse Turbo Zertifikate und bei Kursgewinnen unter dem Emissionspreis (ausgenommen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) Übergangsbestimmung (Kauf bis ; alle künftigen Verkäufe): 25 % KöSt, da fiktives Spekulationsgeschäft gemäß 30 EStG Neue Rechtslage (Kauf ab ): 25 % Zwischensteuer auf Kursgewinn
9 Termingeschäfte (zb Optionen, Futures) Alte Rechtslage (Käufe vor dem ; für zukünftige laufende Erträge und alle zukünftigen Verkäufe) Einkünfte bei Termin- und Differenzgeschäften, erhaltene Optionsprämien: 25% KöSt Optionen: bei Verkauf oder Glattstellung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: 25% KöSt; ansonsten steuerfrei Übergangsbestimmung (Kauf und , alle zukünftigen Verkäufe): 25% KöSt Neue Rechtslage (Käufe und Verkäufe ab ): 25 % Zwischensteuer
10 Laufende Einkünfte aus transparenten ( weißen ) Investmentfonds Zinsen Alte Rechtslage (bis ): 12,5% Zwischensteuer Neue Rechtslage (ab ): 25% Zwischensteuer Dividenden: siehe Dividenden aus Aktien Substanzgewinne Alte Rechtslage (Fondsgeschäftsjahre, die vor dem beginnen): 20% Aktiensubstanzgewinne: 12,5% bzw ab % Zwischensteuer Übergangsbestimmung (Fondsgeschäftsjahre, die zwischen und beginnen): 20% Aktiensubstanzgewinne: 25 % Zwischensteuer Neue Rechtslage (Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen): 25 % Zwischensteuer auf: 30 % der realisierten Aktiensubstanzgewinne für Fondgeschäftsjahre, die nach dem beginnen 40 % aller realisierten Aktiensubstanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2012 beginnen 50 % aller realisierten Substanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2013 beginnen 60 % aller realisierten Substanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2014 beginnen
11 Kauf und Verkauf von transparenten ( weißen ) Investmentfonds Kauf Zwischensteuergutschrift auf eingekaufte Stückzinsen entfällt ab Verkauf Alte Rechtslage (Käufe vor dem , alle zukünftigen Verkäufe): Bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: 25 % KöSt; ansonsten steuerfrei Übergangsbestimmung (Käufe und Verkäufe zw und ): Verkauf innerhalb der max.15 monatigen Spekulationsfrist: 25 % KöSt Neue Rechtslage (Käufe ab , Verkäufe ab ): 25 % Zwischensteuer auf Kursgewinne Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Erhöhung um ausschüttungsgleiche Erträge und Verminderung um steuerfreie Ausschüttungen)
12 Einkünfte aus intransparenten ( schwarzen ) Investmentfonds Laufende Einkünfte 12,5 % Zwischensteuer (bzw 25% ab ) auf Ausschüttungen bzw. auf pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge 90 % der Performance oder 10 % des Rücknahmepreises zum der höhere Wert ist anzusetzen Verkauf Alte Rechtslage (Käufe vor dem ; alle zukünftigen Verkäufe): Bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: 25 % KöSt; ansonsten steuerfrei Übergangsbestimmung (Käufe und Verkäufe zwischen und ): Verkauf innerhalb der max.15 monatigen Spekulationsfrist: 25 % KöSt Neue Rechtslage (Käufe ab , Verkäufe ab ): 25 % Zwischensteuer auf Kursgewinne Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Erhöhung um pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge)
13 Handlungsalternativen Kauf von Altbestand sichert bei zukünftigen Verkäufen steuerfreien Spekulationsgewinn nach Behaltedauer von 1 Jahr Ausnahme: wesentliche Beteiligung Gemäß der jeweiligen Definition des Altbestandes Aktien und Fondsanteile: Kauf vor Anleihen, Zertifikate, Derivate: Kauf vor Kauf von Fondsanteilen mit vorhandenen Verlustvorträgen Verlustvortragsfähigkeit auf Fondsebene bleibt auch bei Neubestand erhalten Kenntnis über Höhe des Verlustvortrages hat idr ausschließlich der steuerliche Vertreter des Fonds
14 Immobilieninvestments und BBG 2011
15 Widmung und Stiftungseingangssteuer Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen der 2,5%igen Stiftungseingangssteuer Bei Immobilienwidmungen erhöht sich der Steuersatz um 3,5%-Punkte auf 6%. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Aufhebung durch den VfGH bleibt die Bemessungsgrundlage weiterhin der dreifache Einheitswert und nicht der Verkehrswert der Immobilie (laut derzeitigem Entwurf zum BBG 2012 soll ab statt 6% Stiftungseingangssteuer eine 6%ige Grunderwerbsteuer (wiederum) vom dreifachen Einheitswert erhoben werden). Sind lediglich Privatpersonen (und keine Kapitalgesellschaften) Stifter, kann die Privatstiftung die Spekulationsfrist des Stifters für gewidmete Immobilien fortführen.
16 BBG 2011 Immobilienverkäufe Spekulationsfiktion bei Grundstücksverkäufen ( 13 Abs 1 Z 4 KStG) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gilt stets als körperschaftsteuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ( 30 EStG), wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter o eine unter 7 Abs. 3 fallende Körperschaft oder damit vergleichbare ausländische Körperschaft ist bzw. war oder o den Gewinn nach 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus diesem Betriebsvermögen zuwendet. Nach dem BBG 2011 führt jede (dh auch jede geringfügige, bloß symbolische) Zuwendung einer GmbH oder AG an die Stiftung zur Steuerpflicht künftiger Liegenschaftsverkäufe; dies gilt selbst dann, wenn diese Zuwendung nicht mit dem Liegenschaftserwerb im Zusammenhang steht und wenn die Verkäufe von Substiftungen getätigt werden.
17 BBG 2011 Immobilienverkäufe Übergangsbestimmungen für die Spekulationsfiktion bei Grundstücksverkäufen ( 13 Abs 1 Z 4 KStG) Gemäß 26c Z 23 lit c KStG idf BBG 2011 sind nur Verkäufe von solchen Liegenschaften von der Neuregelung betroffen und daher auch außerhalb der Spekulationsfrist gemäß 30 EStG steuerpflichtig: o die der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängig sind, oder o von der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, oder o deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß 30 EStG nach der Rechtslage vor dem BBG 2011 steuerpflichtig wäre.
18 Immobilien: GmbH versus Privatstiftung Laufende Besteuerung Kapitalgesellschaft Gestaltungen Gesellschafter Gesellschaft möglich Privatstiftung mit Immobilie (oder verm. Verwaltende KG) im Privatvermögen (PV) IdR keine steuerwirksamen Gestaltungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter möglich 25%; Mindest-KSt EUR / 3.500/ ersten 4 x 273 (= 1.092) Ausschüttung: 25 % KESt oder ½ -Satz, Endbesteuerung, keine Berücksichtigung von Werbungskosten 7 Abs 3 KStG-Gewerblichkeitsfiktion, daher betriebliche Einkünfte mit den höheren Abschreibungssätzen in 8 Abs 1 EStG von 2% bzw 3% Instandsetzungskosten von Geschäftsräumen sind sofort Betriebsausgabe Zehntelabschreibung gem. 8 Abs 2 EStG nur bei Denkmalschutz Höhe der Ertragsteuer abhängig von Einkommensverhältnissen des Gesellschafters (Privatstiftung) Bei vermögensverwaltender KG außerbetriebliche V+V-Einkünfte mit idr 1,5% AfA im PV; dafür steuerfreier Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist (10/15 Jahre) Im PV: Instandsetzungskosten von Geschäftsräumen sind optional auf 10 Jahre verteilungsfähig (analog zu den nicht regelmäßigen Reparaturen) Im PV: Fünfzehntelabschreibung gem. 28 Abs 3 EStG bei 3-5 MRG/Wohnhaussanierungsförderung/Denkmalschutz
19 Sonderfall Veräußerung Immobilien-KG-Anteile Keine GrESt (wohl auch bei 100% Kommanditanteilen wegen des zivilrechtlich vorhandenen Komplementäranteils) mangels Vereinigung aller Anteile an der KG (GrESt nur bei Anwachsung kraft Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters) Verkäufe von Anteilen an einer vermögensverwaltenden KG im Privatvermögen unterliegen der Spekulationsbesteuerung nur nach Maßgabe des 30 EStG (Spekulationsfrist läuft ab Anschaffung der KG-Anteile bzw ab späterer Anschaffung der Immobilie durch die KG) Erwerber kann sämtliche stille Reserven im abnutzbaren Anlagevermögen der KG steuerlich über die Nutzungsdauer abschreiben.
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