S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Allgemeines
|
|
- Insa Burgstaller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit den 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Wunstorf erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann oder die jemand für Familienmitglieder zu eben diesen Zwecken vorhält. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird. (3) Eine Zweitwohnung im Sinne des Abs. 2 liegt auch dann vor, wenn der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen oder zu bestimmten Jahreszeiten vorgesehenen Wohnen geeignet sind. Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z. B. Kochgelegenheit, Frischwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) oder baurechtliche Zulässigkeit ist nicht erforderlich. (4) Wohnungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienen, d. h. als reine Kapitalanlage oder ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehalten werden, gelten nicht als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaberinnen oder Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner der Zweitwohnungssteuer. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Innehaben einer Zweitwohnung. Wird die Wohnung im Laufe des Jahres bezogen, entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt.
2 - 2 - (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt. Die Aufgabe einer steuerpflichtigen Zweitwohnung oder deren dauerhafte Nutzungsänderung ist innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt der Stadt Wunstorf mitzuteilen; andernfalls gilt als Tag der Wohnungsaufgabe oder Nutzungsänderung frühestens der Tag der Mitteilung. Ein ergangener Jahressteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. 5 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete, die im Rahmen der Objektbewertung durch das Finanzamt festgestellt und im jeweiligen Einheitswertbescheid an den Ersteigentümer ausgewiesen worden ist. 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 230) in der zurzeit gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunktes festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 7 veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 7 veröffentlicht wird. (3) Wird der festgesetzte Jahresrohmietwert durch das Finanzamt aufgrund bewertungsrechtlicher Regelungen nachträglich geändert, ist der im jeweiligen Änderungsbescheid festgesetzte Fortschreibungs- bzw. Neufeststellungszeitpunkt für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer maßgebend. Darüber hinaus finden die einschlägigen Regelungen des Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in vollem Umfang Anwendung. (4) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. (5) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die tatsächlich gezahlte Miete nach Abs. 4 nicht zu ermitteln, wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. (6) Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes. (7) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
3 - 3-6 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes. (2) Eine Zweitwohnung, die von der Inhaberin oder dem Inhaber vertraglich an eine andere Person oder Gesellschaft gegen Entgelt zur ständigen Vermietung an Dritte zur Verfügung gestellt wird und der Inhaberin bzw. dem Inhaber zu Beginn des Steuerjahres von vornherein für das Kalenderjahr nur eine vertraglich begrenzte Eigennutzungsmöglichkeit für den persönlichen Lebensbedarf gegen die Entrichtung einer Vergütung zusteht, unterliegt folgender ermäßigter Steuersätze: bei einer Verfügbarkeit für die persönliche Lebensführung - von bis zu einem Kalendermonat 25 % des Satzes nach Absatz 1 - länger als einen Kalendermonat - bis zu drei Kalendermonaten 50 % des Satzes nach Absatz 1 - länger als drei Kalendermonate - bis zu sechs Kalendermonaten 75 % des Satzes nach Absatz 1. 7 Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. (2) In den Fällen des 4 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden monatlichen Teilbetrag. (3) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (4) Auf Antrag der Steuerschuldnerin bzw. des Steuerschuldners kann die Zweitwohnungssteuer abweichend von Absatz 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. (5) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung, kann die Gesamtsteuer auf Antrag durch die Anzahl der Inhaberinnen bzw. Inhaber geteilt und für die einzelnen Personen entsprechend anteilig festgesetzt werden. 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
4 - 4-8 Anzeigepflicht (1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt Wunstorf innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. (2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Wunstorf innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen. 9 Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht (1) Die in 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Stadt Wunstorf bis zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen wird, bis zum letzten Tag des darauf folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift die für die Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Tatbestände mitzuteilen; insbesondere ist mitzuteilen: a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich Dritten überlassen wird, b) ob und in welchen Zeiten der vorhergehenden Jahre die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung vermietet war, dabei sind die Namen und Adressen aller Mieter sowie deren konkrete Mietzeiten anzugeben, c) der jährliche Mietwert ( 5) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt, bzw. alle für die diesbezügliche Ermittlung erforderlichen Angaben und d) Änderungen von für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbeständen. Diese Mitteilungspflichten gelten auch für die Beteiligten entsprechend, die auf Nachfrage der Stadt Wunstorf die für die Prüfung der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen haben. (2) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die in Abs. 1 genannten Personen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von 2 verpflichtet, der Stadt Wunstorf auf Nachfrage die für die Prüfung der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände (Abs. 1) mitzuteilen. (3) Die Angaben der in 3 genannten Personen sowie der Beteiligten und anderer Personen sind auf Anforderung der Stadt Wunstorf durch geeignete Unterlagen detailliert nachzuweisen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer als Steuerpflichtige bzw. Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer Steuerpflichtigen bzw. eines Steuerpflichtigen - entgegen 8 Abs. 1 nicht anzeigt, dass sie oder er eine Zweitwohnung in Besitz genommen, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgegeben hat, - entgegen 8 Abs. 2 nicht anzeigt, dass sie oder er bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, - entgegen 9 Abs. 1 a) nicht mitteilt, ob die Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wird,
5 entgegen 9 Abs. 1 b) nicht mitteilt, ob und ggf. an wen in welchen Zeiten der vorhergehenden Jahre Wohnungen, die der Zweitwohnungssteuer unterliegen, vermietet waren, - entgegen 9 Abs. 1 c) nicht den jährlichen Mietaufwand ( 5) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt, bzw. alle für die diesbezügliche Ermittlung erforderlichen Angaben mitteilt, - entgegen 9 Abs. 1 d) die Änderung von steuerrelevanten Tatbestände nicht mitteilt, - entgegen 9 Abs. 3 nicht auf Aufforderung der Stadt Wunstorf durch geeignete Unterlagen die steuerrelevanten Angaben detailliert nachweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden. 11 Datenverarbeitung (1) Die Stadt Wunstorf kann zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuern im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung personen- und grundstücksbezogene Daten gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 1 und 2 des Nds. Datenschutzgesetzes (NDSG) beim Finanzamt, beim Amtsgericht, beim Katasteramt und bei den Strom- und Wasserversorgungsunternehmen erheben. (2) Weitere über Abs. 1 hinausgehende Daten dürfen erhoben werden, soweit sie für die Veranlagung zu der Steuer nach dieser Satzung erforderlich sind. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind Benutzerabsicherungen eingerichtet und Zugriffsrechte vergeben worden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird die Zweitwohnungssteuersatzung vom mit den Änderungssatzungen vom und aufgehoben. Wunstorf, Stadt Wunstorf Der Bürgermeister Rolf-Axel Eberhardt
6 - 6 - Ratsbeschluß Satzung Veröffentlicht: In Kraft geänderte vom: vom: getreten: : Satzung Amtsblatt des LK v Nr. 29, S. 223 ff.
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach
Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht
- 1 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrSatzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
Stand: 01.07.2006 Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 17.06.1991 Veröffentlichung: Bürgerbrief Nr. 26/1991 In-Kraft-Treten: 01.07.1991 Änderungen der Zweitwohnungssteuersatzung
MehrSatzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bad Zwischenahn (Zweitwohnungssteuersatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604 200) veröffentlicht im Amtsblatt
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999
SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem vom 26. Juli 1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (Inkrafttreten: 01.01.2006) 1 Allgemeines Die Gemeinde
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 04.04.1996 in der Fassung vom 21.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung der Stadt Wittmund über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl.
MehrAllgemeines. Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) vom 17.12.2009 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14.12.2016 222 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das
MehrZ w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g
- 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in
MehrSatzung. vom über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel
Satzung vom 21.12.1999 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wachtberg vom
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wachtberg vom 08.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 29.06.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
Mehreiner Zweitwohnungssteuer in der Stadt Königswinter vom
Zweitwohnungssteuer 2.50 2.50 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Königswinter vom 13.12.2011 STAND 22.06.2016 ÄNDERUNGEN 1.ÄNDERUNG VOM 22.06.2016 ( 2 ABS. 2 SATZ 1 UND 3)
MehrZweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 1. Änderung vom
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom 21.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 21.12.2011 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des V. Nachtrages vom
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 in der Fassung des V. Nachtrages vom 22.11.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
MehrSatzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.09.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom ( Zweitwohnungsteuersatzung )
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom 07.08.2012 ( Zweitwohnungsteuersatzung ) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW ) in der
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom 04.08.1999 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der
MehrS A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
MehrSatzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Neustadt a. Rbge.
S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.v.m. 1, 2 und 3 des Niedersächsischen
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
MehrStadt Lindenberg i. Allgäu
Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS- ) Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und
MehrLESEFASSUNG. Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. 1 Steuergegenstand
LESEFASSUNG Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 1 Steuergegenstand Die Stadt Wilhelmshaven erhebt als örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine
MehrSatzung der Stadt Wilhelmshaven. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds.
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert
Mehr-In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hellenthal vom
-In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.10.2016- Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hellenthal vom 17.12.2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.
MehrÄnderungen: 1. 5 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 47, vom , Seite 526)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 45 vom 24.12.2010, Seite 330-334) Änderungen: 1. 5 (veröffentlicht
MehrS a t z u n g. Zweitwohnungssteuer
S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kall (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 1. Oktober 2001 - 2 - Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 10.12.2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und
MehrZweitwohnungssteuersatzung. der Stadt Haltern am See
- 1-2.06 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. (Satzung vom 10.09.1999 Amtsblatt Nr. 17 vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- )
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...2 2 Steuergegenstand...2 3 Steuerpflichtiger...2 4 Steuermaßstab...2 5 Steuersatz...3
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005*
Lindau (B) Nr.IV/9. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005* Geändert durch: Erste Änderungssatzung - vom 01. Februar 2006 Zweite
MehrMagistrat der Stadt Wächtersbach
Magistrat der Stadt Wächtersbach Satzung der Stadt Wächtersbach über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Roetgen vom
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Roetgen vom 12.08.2013 Aufgrund des 7 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrS a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Seite 1 von 5 S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011
ZWEITWOHNUNGSTEUER 22.4 SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H., S. 529, berichtigt 1997, S. 350),
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
MehrOrtsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 2.2
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 30. Juni 2000 rückwirkend in Kraft getreten am 01. Januar 2000 Änderungsdaten: 2 Abs. 3 2 Abs. 4 3 Abs. 2 3 Abs.
MehrS a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r
Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r i m G e b i e t d e r B a r b a r o s s a s t a d t G e l n h a u s
MehrSatzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), in
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Gemäß der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrSatzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nordstrand
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nordstrand Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 529, berichtigt GVOBI.
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
MehrSatzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 14.04.2005 Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger und Steuergegenstand 3 Steuermaßstab 4 Steuersatz
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wangerland
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wangerland Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Nr.31/2010 S.576),
MehrDie 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet.
LESEFASSUNG Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mölln (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Feldafing (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) 1
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Feldafing (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) 1 vom 20.07.2010 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung
MehrSatzung. Über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Stadt Schleswig
Satzung Über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schleswig Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Gemäß der 5 (1) und 35 (2) Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lütetsburg (Lesefassung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lütetsburg (Lesefassung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
MehrSatzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der
MehrSatzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 10.03.2014 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAuf Grund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch
Satzung der Stadt Varel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Auf Grund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Stadt Borkum. 1 Allgemeines. 2 Steuergegenstand und Steuerschuldner
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Borkum Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Nr.31/2010 S.576), zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung und des
MehrSatzung. der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 30.10.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr VI vom 01.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr. 2016-VI-09-0515 vom 01. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Steuergegenstand... 2 3 Steuerpflichtige...
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
1 GEMEINDE UNTERWÖSSEN Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrSatzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 30.10.2013 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.11.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrStadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg
Stadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 1. Lesung 18.09.14 2. Lesung 30.10.14 Drucksachen-Nr.: VI/40 Beschluss-Nr.: 51/04/14 Beschlussdatum: 30.10.14 Gegenstand:
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i. d. F. der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrLesefassung. Satzung der Gemeinde Tosterglope über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Gemeinde Tosterglope Der Bürgermeister Lesefassung Satzung der Gemeinde Tosterglope über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Auf Grund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf vom 25.07.2012 (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) In der Fassung vom 29.08.2005 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen
MehrSatzung der Stadt Norderney über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS)
Satzung der Stadt Norderney über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS) Aufgrund der 10, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F.
MehrSATZUNG. der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung )
Stadt Biesenthal SATZUNG der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung ) Aufgrund der 5 und 35 Abs.2 Ziff.10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
MehrSatzung der Stadt Bad Orb über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Bad Orb über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt
MehrSatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. ( Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ( Zweitwohnungssteuersatzung) Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Mehr1 Allgemeines. Die Stadt Fehmarn erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der
MehrSatzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Ortsgemeinde Bodenbach. vom
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Bodenbach vom 22.11.2016 Der Ortsgemeinderat Bodenbach hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dornum Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster)
- 1-22.3 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster) Aufgrund des 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA ) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Brodersby (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Allgemeines. Die Stadt Glücksburg (Ostsee) erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Glücksburg (Ostsee) Lesefassung einschl. VII. Nachtrag vom 16.11.2010 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.07.1996
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
MehrSatzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee
Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) der Gemeinde Obermaiselstein vom
- 1 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) der Gemeinde Obermaiselstein vom 13.09.2018 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Hohenlockstedt (Zweitwohnungsteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Hohenlockstedt (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf
Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt (unter Berücksichtigung der II.Nachtragssatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt (unter Berücksichtigung der II.Nachtragssatzung) Präambel Die Stadt Westerland und die Gemeinden Sylt-Ost und Rantum haben mit Wirkung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Niedere Börde
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Niedere Börde Aufgrund der 5,8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und
MehrSatzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner 5 Steuermaßstab
MehrSatzung der Stadt Troisdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 15. November 2016
Satzung der Stadt Troisdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 15. November 2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1 Allgemeines. 2 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. 3 Begriff der Zweitwohnung
Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 12.12.2013 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 12.12.2018 Aufgrund des 4 Abs. 1 S. 1,
Mehr1 Allgemeines. Die Stadt Fehmarn erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des
Mehr