S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Allgemeines

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1 S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit den 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Wunstorf erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann oder die jemand für Familienmitglieder zu eben diesen Zwecken vorhält. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird. (3) Eine Zweitwohnung im Sinne des Abs. 2 liegt auch dann vor, wenn der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen oder zu bestimmten Jahreszeiten vorgesehenen Wohnen geeignet sind. Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z. B. Kochgelegenheit, Frischwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) oder baurechtliche Zulässigkeit ist nicht erforderlich. (4) Wohnungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienen, d. h. als reine Kapitalanlage oder ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehalten werden, gelten nicht als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaberinnen oder Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner der Zweitwohnungssteuer. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Innehaben einer Zweitwohnung. Wird die Wohnung im Laufe des Jahres bezogen, entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt.

2 - 2 - (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt. Die Aufgabe einer steuerpflichtigen Zweitwohnung oder deren dauerhafte Nutzungsänderung ist innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt der Stadt Wunstorf mitzuteilen; andernfalls gilt als Tag der Wohnungsaufgabe oder Nutzungsänderung frühestens der Tag der Mitteilung. Ein ergangener Jahressteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. 5 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete, die im Rahmen der Objektbewertung durch das Finanzamt festgestellt und im jeweiligen Einheitswertbescheid an den Ersteigentümer ausgewiesen worden ist. 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 230) in der zurzeit gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunktes festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 7 veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 7 veröffentlicht wird. (3) Wird der festgesetzte Jahresrohmietwert durch das Finanzamt aufgrund bewertungsrechtlicher Regelungen nachträglich geändert, ist der im jeweiligen Änderungsbescheid festgesetzte Fortschreibungs- bzw. Neufeststellungszeitpunkt für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer maßgebend. Darüber hinaus finden die einschlägigen Regelungen des Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in vollem Umfang Anwendung. (4) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. (5) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die tatsächlich gezahlte Miete nach Abs. 4 nicht zu ermitteln, wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. (6) Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes. (7) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

3 - 3-6 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes. (2) Eine Zweitwohnung, die von der Inhaberin oder dem Inhaber vertraglich an eine andere Person oder Gesellschaft gegen Entgelt zur ständigen Vermietung an Dritte zur Verfügung gestellt wird und der Inhaberin bzw. dem Inhaber zu Beginn des Steuerjahres von vornherein für das Kalenderjahr nur eine vertraglich begrenzte Eigennutzungsmöglichkeit für den persönlichen Lebensbedarf gegen die Entrichtung einer Vergütung zusteht, unterliegt folgender ermäßigter Steuersätze: bei einer Verfügbarkeit für die persönliche Lebensführung - von bis zu einem Kalendermonat 25 % des Satzes nach Absatz 1 - länger als einen Kalendermonat - bis zu drei Kalendermonaten 50 % des Satzes nach Absatz 1 - länger als drei Kalendermonate - bis zu sechs Kalendermonaten 75 % des Satzes nach Absatz 1. 7 Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. (2) In den Fällen des 4 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden monatlichen Teilbetrag. (3) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (4) Auf Antrag der Steuerschuldnerin bzw. des Steuerschuldners kann die Zweitwohnungssteuer abweichend von Absatz 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. (5) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung, kann die Gesamtsteuer auf Antrag durch die Anzahl der Inhaberinnen bzw. Inhaber geteilt und für die einzelnen Personen entsprechend anteilig festgesetzt werden. 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

4 - 4-8 Anzeigepflicht (1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt Wunstorf innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. (2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Wunstorf innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen. 9 Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht (1) Die in 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Stadt Wunstorf bis zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen wird, bis zum letzten Tag des darauf folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift die für die Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Tatbestände mitzuteilen; insbesondere ist mitzuteilen: a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich Dritten überlassen wird, b) ob und in welchen Zeiten der vorhergehenden Jahre die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung vermietet war, dabei sind die Namen und Adressen aller Mieter sowie deren konkrete Mietzeiten anzugeben, c) der jährliche Mietwert ( 5) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt, bzw. alle für die diesbezügliche Ermittlung erforderlichen Angaben und d) Änderungen von für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbeständen. Diese Mitteilungspflichten gelten auch für die Beteiligten entsprechend, die auf Nachfrage der Stadt Wunstorf die für die Prüfung der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen haben. (2) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die in Abs. 1 genannten Personen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von 2 verpflichtet, der Stadt Wunstorf auf Nachfrage die für die Prüfung der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände (Abs. 1) mitzuteilen. (3) Die Angaben der in 3 genannten Personen sowie der Beteiligten und anderer Personen sind auf Anforderung der Stadt Wunstorf durch geeignete Unterlagen detailliert nachzuweisen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer als Steuerpflichtige bzw. Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer Steuerpflichtigen bzw. eines Steuerpflichtigen - entgegen 8 Abs. 1 nicht anzeigt, dass sie oder er eine Zweitwohnung in Besitz genommen, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgegeben hat, - entgegen 8 Abs. 2 nicht anzeigt, dass sie oder er bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, - entgegen 9 Abs. 1 a) nicht mitteilt, ob die Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wird,

5 entgegen 9 Abs. 1 b) nicht mitteilt, ob und ggf. an wen in welchen Zeiten der vorhergehenden Jahre Wohnungen, die der Zweitwohnungssteuer unterliegen, vermietet waren, - entgegen 9 Abs. 1 c) nicht den jährlichen Mietaufwand ( 5) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt, bzw. alle für die diesbezügliche Ermittlung erforderlichen Angaben mitteilt, - entgegen 9 Abs. 1 d) die Änderung von steuerrelevanten Tatbestände nicht mitteilt, - entgegen 9 Abs. 3 nicht auf Aufforderung der Stadt Wunstorf durch geeignete Unterlagen die steuerrelevanten Angaben detailliert nachweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden. 11 Datenverarbeitung (1) Die Stadt Wunstorf kann zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuern im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung personen- und grundstücksbezogene Daten gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 1 und 2 des Nds. Datenschutzgesetzes (NDSG) beim Finanzamt, beim Amtsgericht, beim Katasteramt und bei den Strom- und Wasserversorgungsunternehmen erheben. (2) Weitere über Abs. 1 hinausgehende Daten dürfen erhoben werden, soweit sie für die Veranlagung zu der Steuer nach dieser Satzung erforderlich sind. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind Benutzerabsicherungen eingerichtet und Zugriffsrechte vergeben worden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird die Zweitwohnungssteuersatzung vom mit den Änderungssatzungen vom und aufgehoben. Wunstorf, Stadt Wunstorf Der Bürgermeister Rolf-Axel Eberhardt

6 - 6 - Ratsbeschluß Satzung Veröffentlicht: In Kraft geänderte vom: vom: getreten: : Satzung Amtsblatt des LK v Nr. 29, S. 223 ff.

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