12. DFN-Rechtsseminar

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1 12. DFN-Rechtsseminar Neue Entwicklungen im Urheberrecht: Der Stand beim 2. Korb der Urheberrechtsreform 1

2 Themen Internationale und europäische Vorgaben für das deutsche Urheberrecht Aspekte zum zweiten Korb der Urheberrechtsreform Durchsetzbarkeit von Schrankenbestimmungen gegen technische Schutzmaßnahmen 2

3 Grundsätzliches Urheberrecht gewährt Schutz für kreative Leistungen: geistiges Eigentum! gleichzeitig Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit durch Schranken des Urheberrechts Partielle Einschränkung dient Sicherung des kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts: Urheberrecht schafft Rahmenbedingungen für Zugang zu Informationen und Wissen 3

4 Überblick über die Systematik Urheberpersönlichkeitsrechte Vergütungsansprüche Verwertungsrechte Schranken des Urheberrechts Einräumung von Nutzungsrechten 4

5 Internationale Einbettung Nationale Gesetzgebung eingebunden in internationalen und europarechtlichen Rahmen: Internationale Abkommen Europarechtliche Vorgaben durch Richtlinien 5

6 Internationale Abkommen TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) im Rahmen des Welthandelsabkommens (1994) WTO-Mitglieder müssen Schutzniveau der Revidierten Berner Übereinkunft gewährleisten Sog. 3-Stufen-Test für alle Schrankenregelungen Entscheidend: Handelsabkommen! WTO-Streitschlichtungsverfahren! gesetzgeberische Mindeststandards durchsetzbar! 6

7 Internationale Abkommen WIPO-Verträge (1996) World Copyright Treaty (WCT) Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft: Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung ( Bereithalten zum Abruf ) Rechtlicher Schutz für technische Maßnahmen EU ist als solche Unterzeichner 7

8 Richtlinie 2001/29/EG Richtlinie 2001/29/EG ( Urheberrechtsrichtlinie ) zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3) Rechtsschutz für technische Maßnahmen (Art. 6) darüber hinaus (Teil-) Harmonisierung der Schrankenregelung: abschließender Katalog fakultativer Schrankenregelungen (Art. 5) 8

9 Zweiter Korb der UrhR-Reform Stand: erster Korb am in Kraft getreten: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Referentenentwurf zum zweiten Korb am veröffentlicht Ressortabstimmungsphase Ziel: weitere Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen in der Informationsgesellschaft und Umsetzung der Richtlinie 9

10 Zweiter Korb Koordination und Redaktion einer Stellungnahme zum Referentenentwurf durch die Forschungsstelle Recht des DFN Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft ( 10

11 52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Zulässig, bestimmte Inhalte für abgegrenzten Kreis von Personen zum Abruf bereitzuhalten: E-Learning, Distance Learning Schranke neu geschaffen durch ersten Korb Setzt fakultative Schranke des Art. 5 Abs. 3 lit. a RL um Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften 11

12 52a UrhG ENTWEDER zur Veranschaulichung des Unterrichts an Schulen, Hochschulen, Bildungseinrichtungen ODER für Zwecke der eigenen wissenschaftlichen Forschung der beteiligten Personen jeweils soweit vom Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Technisch sicherzustellen: Zugriff nur für bestimmt abgegrenzten Kreis von Nutzern vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaft 12

13 52a UrhG Verschiedene Ansatzpunkte für Kritik Grenzziehung bei kleinen Teilen von Werken Größe der geschlossenen Benutzergruppen vorbereitende Vervielfältigungshandlungen Sunset-Provision in 137k UrhG: 52a mit Ablauf des nicht mehr anzuwenden! Folge massiven Lobbyings der Rechteverwerter Forderung: 52a über 2006 hinaus erhalten! Planungssicherheit! 13

14 52b UrhG-E Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken erlaubt, an speziellen Terminals Werke aus Bibliotheksbeständen in deren Räumlichkeiten zugänglich zu machen setzt fakultative Schranke aus Art. 5 Abs. 3 lit. n der Richtlinie um Digitalisierung von Werken in Papierform, aber auch Wiedergabe von CD-ROM-basierten Werken vergütungspflichtig (Verwertungsgesellschaften) 14

15 52b UrhG Kritik an On-the-Spot-Consultation : Richtlinie nennt auch Bildungseinrichtungen, Museen, nicht-kommerzielle Archive Zahlenmäßige Beschränkung auf Anzahl der Exemplare im Bestand der Bibliothek Definition der Räumlichkeiten 15

16 53a UrhG-E Kopienversanddienst auf Bestellung: Vervielfältigung/Verbreitung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge durch öffentliche Bibliotheken zulässig, wenn sich Besteller auf durch 53 privilegierten Zweck berufen kann vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaft per Post/Fax schon lange Realität, 53a setzt teilweise BGH-Urteil zum elektronischen Kopienversand um Kopienversand auch elektronisch mit Einschränkungen zulässig 16

17 53a UrhG-E Ausschließlich als grafische Datei! Nicht wenn Inhalte mittels vertraglicher Vereinbarung per Einzelabruf direkt beim Verlag erworben werden können Führt praktisch zu Verbotsrecht, da pay-per-view - Angebote zunehmend eingeführt werden Monopolpreise für einzelne Fachartikel drohen 17

18 53a UrhG-E Verbotsrecht gilt nur bei Übermittlung in sonstiger elektronischer Form, nicht auch bei Post/Fax fragwürdige Unterscheidung angesichts von Scannern/Texterkennungsprogrammen: Medienwechsel leicht möglich deshalb: bei Beschränkung auf grafische Datei kein grunds. unterschiedliches Gefährdungspotenzial Forderung deshalb: wenn schon Beschränkung auf graphische Datei, dann nicht auch noch Verbotsrecht für Verwerter! 18

19 53 Abs. 1 Nr.1, Privatkopie bleibt grundsätzlich erhalten, auch digital nicht bei Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder (offensichtlich rw.) öffentlich zugänglich gemachten Vorlage 19

20 53 Abs. 1 Nr.1, Privatkopie 106 S. 2 UrhR: Straffreiheit bei rechtswidrigen Vervielfältigungen in nur geringer Zahl und ausschließlich zum privaten Gebrauch ( Bagatellklausel ) Digitale Privatkopie noch immer nicht durchsetzbar gegen technische Schutzmaßnahmen: faktisch abgeschafft, da Umgehung gem. 95 a UrhG rechtswidrig ist 20

21 Schutzmaßnahmen v. Schranken Art. 11 WCT: Rechtsschutz für Maßnahmen zur Verhinderung von Werknutzung, die nicht vom Rechteinhaber oder gesetzlich erlaubt ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie: genereller Schutz! Art. 6 Abs. 4: geeignete Maßnahmen, damit Rechteinhaber den Begünstigten Mittel zur Schrankennutzung zur Verfügung stellen 95b UrhG: einklagbarer Anspruch zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen: Verpflichtung des Rechteinhabers zur Bereitstellung der Mittel, damit Begünstigte von Schrankenregelungen Gebrauch machen können 21

22 Durchsetzbarkeit der Schranken Klagemöglichkeiten: entweder individuell oder durch Verband kein Selbsthilferecht / right to hack kein Durchsetzungsanspruch bei Angeboten auf vertraglicher Basis mittels öffentlicher Zugänglichmachung, 95b Abs. 3 UrhG Zwei Klassen von Schranken: Durchsetzungsanspruch gilt nicht zugunsten aller Schrankenregelungen! 22

23 54c UrhG-E Neuregelung der Vergütungspflicht der Betreiber von Vervielfältigungsgeräten Grundgedanke der Betreiberabgabe: pauschale Geräteabgabe allein z.t. nicht ausreichend Beispiel: Copy-Shops verpflichtet aber auch: Schulen, Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Bibliotheken; Vergütungspflicht, soweit Kopierer aufgestellt werden Reform sieht Änderung der Definition der vergütungspflichtigen Geräte vor 23

24 54c UrhG-E nicht länger Anknüpfung an Bestimmung des Geräts zur Vervielfältigung entscheidend, ob Gerät typischerweise zu Vervielfältigungen genutzt wird erweitert den Kreis vergütungspflichtiger Geräte (PCs bzw. die darin enthaltenen Speichermedien, Peripheriegeräte) Vergütungshöhe bemisst sich nach Art und Umfang der Nutzung, Standort und üblicher Verwendung 24

25 54c UrhG-E Vielzahl von demnächst betreibervergütungspflichtigen Geräten vorhanden Einzelheiten hinsichtlich Höhe noch nicht absehbar Ungleichbehandlung gegenüber Behörden und Unternehmen Zumindest Berücksichtigung bei Festsetzung der Vergütungshöhe zu fordern! 25

26 Fazit zum zweiten Korb Einige Neuerungen für Wissenschaftsbereich zu erwarten Forderungen nach möglichen weitergehenden Veränderungen müssen sich an internationalen und europäischen Vorgaben messen lassen Manches bleibt bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes noch abzuwarten 26

27 Kontaktadresse 27

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