BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
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- Anna Baumgartner
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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache
2 - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 26. November 2015 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache. G r ü n d e : 1 Die auf 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, auf einem Verfahrensmangel. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht im Sinne von 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO eigenhändig von der Klägerin in ihrem Namen unterschrieben ist. Das Schriftformerfordernis des 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Klageschrift entweder vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember C BVerwGE 81, 32 <33> m.w.n.). Letzteres ist hier der Fall.
3 - 3-3 a) Die Klage wurde von dem Vater der Klägerin handschriftlich unterzeichnet. Diese Unterschrift genügt dem grundsätzlichen Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung des 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch insoweit als dieses gewährleisten soll, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April GmS-OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <365>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass Klage erhoben werden soll und es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, war nicht zweifelhaft. Die handschriftliche Unterschrift macht außerdem hinreichend deutlich, dass der Schriftsatz von dem Unterzeichner stammt. Das Schriftlichkeitserfordernis ist darüber hinaus auch erfüllt, soweit es verlangt, dass der Unterzeichner erkennbar die volle Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai III ZB 9/93 - NJW 1993, 2056 <2057> m.w.n.). Dem steht nicht entgegen, dass sich im Kopf des Schreibens Name und Anschrift der Klägerin und unter der Unterschrift maschinenschriftlich ihr Name finden sowie die Klageschrift in Ich-Form verfasst ist. Maßgeblich ist insofern die handschriftliche Unterschrift. Auch der Umstand, dass der Unterschrift die Abkürzung "i.v." vorangestellt ist, hindert nicht die Annahme, dass der Unterzeichner die uneingeschränkte Verantwortung für die Klageschrift übernommen hat. Durch den angebrachten Zusatz hat der Unterzeichner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er als Vertreter der Klägerin die Klageschrift verfasst hat und in dieser Funktion die Klageerhebung selbst verantwortet. 4 b) Der Unterzeichner war zur Erhebung der Klage bevollmächtigt. Ist eine Klageschrift - wie hier - von einer anderen Person als dem Kläger handschriftlich unterschrieben worden, genügt sie nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis des 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn diese Person wirksam zur Prozessführung bevollmächtigt ist. Das setzt gemäß 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich voraus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der unterschriebenen Klageschrift eine auf den Unterzeichner ausgestellte Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht ist.
4 - 4 - Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist dem Schriftlichkeitserfordernis Genüge getan, wenn der Mangel der Vollmacht bei Einreichung der Klage nachträglich geheilt wird (vgl. 67 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). So liegt es hier. 5 Der Mangel der Vollmacht bei Einreichung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels kann durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 17. April GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 <381 f.>; BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar A Buchholz VereinsG Nr. 40 S. 73 <75>, jeweils m.w.n.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 6 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2014 wurde eine auch auf den Unterzeichner der Klageschrift als Rechtsanwalt ausgestellte Vollmacht zur Akte gereicht. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Prozessurteil ergangen. Die Erteilung dieser Vollmacht umfasst auch eine Genehmigung der Klageschrift, die von diesem nach dem unwiderlegbaren Vorbringen der Klägerin nicht als Rechtsanwalt, sondern als Familienangehöriger im Sinne des 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO unterschrieben wurde. 7 Bei der Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften ist mit Gewicht in Rechnung zu stellen, dass diese nicht Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen. Sie sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte der Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April GmS-OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <365>). Hinzu kommt, dass das Rechtsstaatsgebot und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch verbieten, überspannte Anforderungen an die Zulässigkeitsanforderungen und damit an die Voraussetzungen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu stellen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli BvR 2248/03 - BVerfGK 3, 355 <359 f.> und vom 22. September BvR 93/05 - BVerfGK 6, 235 <236 f.>). Jedenfalls daran gemessen ist hier eine Heilung des Mangels durch Genehmigung eingetreten. Dafür spricht
5 - 5 - der Zweck der Genehmigung durch Erteilung einer Prozessvollmacht. Damit soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die frühere Prozesshandlung des vollmachtlosen Vertreters für und gegen den Genehmigenden wirkt. Wird einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit erteilt und handelt es sich bei diesem - wie hier - um dieselbe Person, die zuvor diesen Rechtsstreit ohne Vorlage einer Vollmacht durch Einreichung einer von ihm handschriftlich unterzeichneten Klageschrift eingeleitet hat, ist zumindest in der Regel anzunehmen, dass der Vollmachtgeber die Klageerhebung auch dann für sich gelten lassen will, wenn sie von dem nachträglich bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht in dieser Funktion, sondern als vertretungsbefugter - wenn auch möglicherweise nicht bevollmächtigter - Familienangehöriger im Sinne von 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorgenommen wurde. Bei einer solchen Fallgestaltung verbietet sich auch mit Blick auf die "dienende" Funktion prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Verbot, an diese überspannte Anforderungen zu stellen, jedenfalls für den Regelfall die Annahme, der Kläger wolle die Klageerhebung nicht genehmigen. Nicht entscheidend ist insoweit, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar war, dass bei dem Unterzeichner der Klageschrift die Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis nach 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorlagen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unterzeichner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigt war. Die Heilung tritt auch dann ein, wenn vorher überhaupt keine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, 67 Rn. 50; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, 67 Rn. 71.). 8 Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einem Verfahrensmangel ( 138 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Vormeier Stengelhofen Dr. Harms
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