2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
|
|
- Ruth Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 10 AZR 177/12 Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt Tenor Tatbestand 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 1. Dezember Sa 146/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 1 Die Parteien streiten über Weihnachtsgeldansprüche für die Jahre 2009 und Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. August 2004 beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.450,00 Euro. 3 3 Der von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Arbeitsvertrag vom 29./31. Juli 2004 lautet auszugsweise: 5 Urlaub/Freiwillige Sozialleistungen... [Abs. 1 bis Abs. 4 befassen sich mit dem Urlaubsanspruch] Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zur Zeit werden gewährt: - Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 EUR pro Urlaubstag. - Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 % eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um jeweils 10 % bis zu 100 % eines Monatsgehaltes. - Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 EUR pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages. 4 Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.
2 4 In den Jahren 2004 bis 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger mit der Novembervergütung Weihnachtsgeld in der im Arbeitsvertrag angegebenen gestaffelten Höhe. Anlässlich der Zahlung erhielt der Kläger jeweils ein Schreiben, in dem es heißt: Bei dieser Gratifikation handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und kein Anspruch in den folgenden Jahren hergeleitet werden kann. Wird das Arbeitsverhältnis durch Sie gekündigt oder erfolgt die Kündigung durch uns aus Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, oder aber endet das Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertragsbruch, so ist die Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie mehr als EURO 100,00 beträgt und das Arbeitsverhältnis vor dem des Folgejahres beendet wird. Die Zahlung gilt insoweit als Vorschuss und kann bei der Endabrechnung verrechnet werden. Durch die Entgegennahme der Zuwendung wird das Einverständnis mit den vorstehenden Bedingungen bekundet. 5 5 Im Jahr 2009 wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass das Weihnachtsgeld aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezahlt werden könne. Im Dezember 2010 erhielt der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 880,00 Euro brutto, mit der die Beklagte die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnen wollte; ein Weihnachtsgeld nach 5 des Arbeitsvertrags wurde nicht gezahlt. 6 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für das Jahr 2009 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 90 % eines Monatsgehalts (2.205,00 Euro) und für das Jahr 2010 in Höhe eines vollen Monatsgehalts (2.450,00 Euro) zu. Der Anspruch ergebe sich aus 5 des Arbeitsvertrags. Weil die Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag nach Voraussetzung und Höhe präzise formuliert würden, sei es widersprüchlich, sie zugleich an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu binden. Die Klausel sei unklar und deshalb gemäß 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 7 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.655,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.205,00 Euro seit 1. Dezember 2009 und aus weiteren 2.450,00 Euro seit 1. Dezember 2010 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe sich nicht verpflichtet, Weihnachtsgeld ohne gesetzliche oder kollektivrechtliche Grundlage dauerhaft zu zahlen. Dies ergebe sich eindeutig aus der arbeitsvertraglichen Regelung; der entsprechende Freiwilligkeitsvorbehalt sei wirksam. In 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags sei ausdrücklich von freiwilligen sozialen Leistungen die Rede. Damit sei keineswegs ein vorbehaltloser Anspruch vertraglich zugesichert und nachträglich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt worden. Vielmehr sei von Anfang an geregelt, dass für diese freiwillige Leistung kein Rechtsanspruch für die Zukunft bestehe. Für die Arbeitnehmer habe keine Unklarheit bestanden. 9 9 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe 10
3 10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat aus 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 90 % eines Monatsgehalts und für das Jahr 2010 in Höhe eines Monatsgehalts. Der vertragliche Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem nicht entgegen I. Die Revision der Beklagten ist zulässig. 12 Die Beklagte setzt sich in ihrer Revisionsbegründung vom 10. April 2012 ausreichend mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auseinander. Sie greift dabei insbesondere mit Bezug auf die verschiedenen Argumente des Landesarbeitsgerichts dessen Annahme an, 5 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags gewähre einen Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld. Sollte die Revision mit dieser Ansicht durchdringen, könnte der Klage jedenfalls mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht stattgegeben werden. Damit genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO (vgl. dazu zb BAG 18. Mai AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878) II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2009 und 2010 hat. Dem steht der Vorbehalt in 5 Abs. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags nicht entgegen. Vielmehr ist dieser unwirksam a) Bei der von der Beklagten in 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vorformulierten Vertragsbedingung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung isv. 305 Abs. 1 BGB. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 8. Dezember AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zb BAG 14. September AZR 526/10 - Rn. 19, AP BGB 307 Nr. 56 = EzA BGB Nr. 54). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zb BAG 25. August AZR 275/09 - Rn. 20, BAGE 135, 239) b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger aus 5 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Nach dieser Regelung wird ihm ein Weihnachtsgeld gewährt. Eine Formulierung, nach der vom Arbeitgeber ein Bonus oder eine Gratifikation gezahlt wird oder der Arbeitnehmer einen Bonus oder eine Gratifikation erhält, ist typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs (BAG 30. Juli AZR 606/07 - Rn. 45 mwn, BAGE 127, 185). Für den Begriff gewährt gilt nichts anderes. Darüber hinaus ist die Höhe der Leistung präzise festgelegt, und zwar nicht nur für das
4 Eintrittsjahr, sondern auch für die Folgejahre mit einem Erhöhungsfaktor um jeweils zehn Prozentpunkte pro Beschäftigungsjahr bis zum Erreichen eines vollen Monatsgehalts (zur präzisen Höhenangabe: vgl. BAG 30. Juli AZR 606/07 - aao). Dem steht nicht entgegen, dass das Weihnachtsgeld sowohl in der Überschrift des 5 als auch in dessen Absatz 5 als freiwillige soziale Leistung bezeichnet wird. Die Bezeichnung als freiwillig kann auch zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet ist (BAG 23. Oktober AZR 48/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 103, 151). Sie genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen. Ebenso wenig ergibt sich ein Ausschluss eines Rechtsanspruchs aus der Formulierung zur Zeit werden gewährt. Dies bringt lediglich zum Ausdruck, mit welcher konkreten Höhe der Zahlung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnen darf, ohne dass dem entnommen werden könnte, dass sich der Arbeitgeber damit einen völligen Entzug der Leistung vorbehalten wollte. Dies gilt insbesondere im Kontext der konkreten Euro-Beträge des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen. Zwar erscheint auch die von der Beklagten vertretene Auslegung möglich, wonach sich aus 5 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags nicht unmittelbar ein Rechtsanspruch ergibt. Der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss aber bei Unklarheiten nach 305c Abs. 2 BGB die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem in 5 Abs. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt, wonach die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen soll. Diese Regelung verstößt - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt - gegen das Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam aa) Nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung isv. 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zb BAG 14. September AZR 526/10 - Rn. 22, AP BGB 307 Nr. 56 = EzA BGB Nr. 54). So liegt der Fall hier. 20 bb) Der Vorbehalt in 5 Abs. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags bezeichnet die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen einschließlich der Weihnachtsgratifikation nicht nur als freiwillig, sondern will in jedem Einzelfall ausschließen, dass deren Zahlung einen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Wortlaut dieser Abrede ist zwar eindeutig, sie schließt einen Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus. Die Bestimmung steht aber im Widerspruch zu dem nach 5 Abs. 5 Satz 2 gewährten Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Sie ist deshalb nicht klar und verständlich isv. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und unwirksam (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: BAG 30. Juli AZR 606/07 - Rn. 45, BAGE 127, 185). Gemäß 306 Abs. 1 BGB fällt die unwirksame Regelung ersatzlos weg, der Vertrag im Übrigen bleibt bestehen d) Es kann dahinstehen, ob die bei jeder Zahlung erklärten Vorbehalte für sich genommen wirksam wären (vgl. dazu BAG 18. März AZR 289/08 - EzA BGB Nr. 43) und einen Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung verhindern könnten. Einen solchen Anspruch macht der Kläger nicht geltend; seinen vertraglichen Anspruch aus 5 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags können spätere einseitige Erklärungen der Arbeitgeberin nicht beseitigen. Von einem Einverständnis des Klägers wegen dessen widerspruchsloser Entgegennahme der Zuwendung in den Jahren 2004 bis 2008 durfte die Beklagte nicht ausgehen. Da der Kläger bereits einen vertraglichen Anspruch hatte, kam der Entgegennahme der Zuwendung nicht die von der Beklagten gewünschte Bedeutung zu. 22
5 22 2. Die Höhe der Forderung für die Jahre 2009 und 2010 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auch nicht mehr geltend gemacht, die Sonderzahlung von 880,00 Euro sei auf die streitgegenständliche Forderung geleistet worden. Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1 und 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 23 III. Die Beklagte hat gemäß 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Mikosch Baschnagel Schmitz- Scholemann Großmann W. Reinfelder
Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 177/12
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.02.2013, Az.: 10 AZR 177/12 Weihnachtsgeld: Ein "gewährt" ist stärker als das folgende "freiwillig" Steht in einem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitgeber Weihnachtsgeld "gewährt",
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 478/07 4 Ca 2701/06 (Kempten) Verkündet am: 4. Dezember 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL R. - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. N. str. 19, H.,
2 Sa 470/09 5 Ca 3995/08 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 29. Juli 2009 Willms, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrTatbestand. Verkäuferin G
Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
MehrBefristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot
Aktenzeichen: 7 AZR 132/07 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 16. April 2008-7 AZR 132/07- Urteil vom 12. September 2006-6 Ca 1118/06- II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
MehrQuelle: Zitiervorschlag:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: 611 Abs 1 BGB, 133 BGB, 157 BGB, 305 Abs 1 BGB, 307 Abs 1 S 2 BGB, 308 Nr 4 BGB, 151 BGB Gericht: BAG 10. Senat Entscheidungsdatum: 08.12.2010
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrFällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG.
BAG, 26.10.2016-5 AZR 456/15 Amtlicher Leitsatz: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG. In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen
Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010
Mehr1. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 4. August Ca 493/09 - Entscheidungsstichworte: Befristeter Formulararbeitsvertrag - Abrede der Kündbarkeit
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 4. August 2011-6 AZR 436/10-1. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 4. August 2009-4 Ca 493/09 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 1. Juni 2010-6 Sa
MehrLAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen
Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 18.04.2012 Aktenzeichen: 10 AZR 47/11 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2012, 16535 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Hamburg - 18.01.2011
MehrVORTRAGSREIHE. Ablösung arbeitsvertraglicher Zusagen durch Betriebsvereinbarung
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 30. Juni 2016 / 18.30 Uhr Ablösung arbeitsvertraglicher Zusagen durch Betriebsvereinbarung Referent: Professor Dr. Raimund Waltermann (Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität
Mehr1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision
MehrBUNDESARBEITSGERICHT. Im Namen des Volkes! URTEIL
10 AZR 281/08 9 Sa 1184/07 LAG Köln 18.03.2009 BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März
MehrTransparenzgebot und Stichtagsklausel bei Bonuszahlung BGB 305 ff.
Transparenzgebot und Stichtagsklausel bei Bonuszahlung BGB 305 ff. 1. Ein Verstoß gegen das in 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Trans-parenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren,
MehrLAG Hamm v Sa 488/10
Seite 1 von 5 Rechtsprechung LAG Hamm v. 14. 04. 2011-16 Sa 488/10 LAG Hamm v. 14. 04. 2011-16 Sa 488/10 Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden; Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei unwirksamer
MehrUrteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen
Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 07.Juli 2015, 3 Ca 684/15 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02
Mehr2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni Ca 378/10 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Seite 1 von 5 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2014, 5 AZR 1024/12 Annahmeverzug - Arbeit auf Abruf Leitsätze Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. H. Straße 5, M., L. straße 22, N.,
7 Sa 1628/08 4 Ca 4171/08 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 22. April 2009 Lambertz, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 28.07.2004, Az.: 10 AZR 661/03
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 28.07.2004, Az.: 10 AZR 661/03 Per Quittung kann auch auf das 13. verzichtet werden Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich bestätigt, dass er die Arbeitspapiere
Mehrhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...
Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag
MehrAktenzeichen: 10 AZR 35/08 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 10. Dezember AZR 35/08- Urteil vom 21. November Ca 2702/06 -
Aktenzeichen: 10 AZR 35/08 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 10. Dezember 2008-10 AZR 35/08-1. Arbeitsgericht München Urteil vom 21. November 2006-30 Ca 2702/06 - II. Landesarbeitsgericht München
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 410/06
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2007, Az.: 10 AZR 410/06 Weihnachtsgeld: Unbefristet kann's weniger geben als befristet Ist in einem (hier: mehrfach) befristeten Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten
MehrEntscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 17/12 vom 22.2.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.2.2012, 4 AZR 24/10 Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf AVR Caritas - Verhältnis zu Haustarifverträgen
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 374/12
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.10.2013, Az.: 9 AZR 374/12 Auch wenn's "gut gemeint" ist, sollten die Bedingungen "fehlerfrei" genannt sein Will ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Mitarbeitern
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 530/11 6 Sa 90/10 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 27. Juni 2012 Im Namen des Volkes! URTEIL Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...
8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und
MehrTarifvertrag/AGB-Kontrolle BGB 133, 157, 305, 305 c Abs. 2
Tarifvertrag/AGB-Kontrolle BGB 133, 157, 305, 305 c Abs. 2 Ist die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen in einem Formulararbeitsvertrag zweifelhaft, geht das nach 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.
MehrHessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08
Mehr1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2009, 9 AZR 433/08 Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung - Freizeitausgleichsanspruch - Weisungsrecht
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 281/08
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.03.2009, Az.: 10 AZR 281/08 Weihnachtsgeld: Ein einmal erworbenes Gewohnheitsrecht nicht einseitig rückabwickeln Hat ein Arbeitgeber mindestens 3 Jahre lang freiwillig Weihnachtsgeld
MehrSchlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel
Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 86/12 vom 11.12.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und
MehrKündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Ortstagung des DArbGV Hamm, 5. April 2017 Aktuelle Entwicklungen im Recht der Sonderzahlungen Gestaltungsmöglichkeiten nach der Rechtsprechung
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.
Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -
8 (12) Sa 101/05 3 Ca 6912/04 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. August 2005 Fuchs, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010
Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte
MehrBefristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1
Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung
MehrTitel: Auslegung eines Anstellungsvertrages im Hinblick auf eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot
OLG München, Endurteil v. 24.11.2016 23 U 1794/16 Titel: Auslegung eines Anstellungsvertrages im Hinblick auf eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot Normenketten: BGB 133, 157,
MehrIndividualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts
Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht 5./6. März 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick
MehrZum Anspruch auf eine Bonuszahlung - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Bestandsklausel
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 443/08 Zum Anspruch auf eine Bonuszahlung - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Bestandsklausel Tenor 1. Auf die Revision der
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05 Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub Leitsätze Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 351/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juli 2005 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR:
MehrDie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel
BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 VII ZR 259/16 Leitsatz Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde
Mehr1. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
MehrInhaltsübersicht. Gratifikation - Freiwilligkeitsvorbehalt
Gratifikation - Freiwilligkeitsvorbehalt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Ausschluss des Freiwilligkeitsvorbehalts 4. Zulässige Freiwilligkeitsvorbehalte 4.1 Vereinbarung des Freiwilligkeitsvorbehalts
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 4 AZR 337/00
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 29.08.2001, Az.: 4 AZR 337/00 Kündigung: Im Vertrag können längere Fristen stehen Zwar sieht das BGB verlängerte Kündigungsfristen grds. nur für Arbeitgeber vor. Doch kann
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 227/11 21 Sa 74/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 11. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.07.2013, Az.: 9 AZR 50/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 16.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 44290 Aktenzeichen: 9 AZR 50/12 Verfahrensgang: vorgehend: LAG
MehrArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15
Arbeitsgericht Herne v. 07.07.2015, Az.: 3 Ca 684/15 Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch; Unwiderruflich geleistete Sonderzahlung
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September
MehrVerknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom AZR 354/08 -
Seite 1 von 6 Entscheidungen Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 1.4.2009-10 AZR 354/08 - BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.4.2009, 10 AZR 353/08 Sonderzahlung - Verstoß gegen den
MehrE W A L D & P a r t n e r
Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung BAG vom 15.5.2007, 1 AZR 370/06 Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Februar 2006-2 Sa 30/05
MehrFreistellung. Tatbestand
Freistellung BGB 133, 157, 611, 615; HGB 74 c Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung entsteht aufgrund des Arbeitsvertrages unabhängig von der Leistung der vereinbarten Dienste. Anderweitiger Verdienst
MehrAnspruch auf Jahressonderzahlung gemäß 20 TV-L bei befristeten Arbeitsverträgen mit Unterbrechungen
Anspruch auf Jahressonderzahlung gemäß 20 TV-L bei befristeten Arbeitsverträgen mit Unterbrechungen Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung
Mehr1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04 Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs Tenor Tatbestand 1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 344/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
MehrBetriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.
BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrSeite 1. BAG AZR 888/08 - Urteil Volltext-ID: 3K254972
Seite 1 BAG - 16.12.2009-5 AZR 888/08 - Urteil Volltext-ID: 3K254972 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz - 22.08.2008-9 Sa 198/08 Vorvorinstanz: ArbG Koblenz - 08.02.2008-2 Ca 1666/07 Normenkette
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche
MehrII. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des. - 2 Ca 7935/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 69/13 vom 13.11.2013 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 Sonderzahlung - "Mischcharakter" Leitsätze Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung
MehrMerkblatt. malerlackierer. Exklusiv für Innungsmitglieder. Tarifliche Jahressondervergütung im Malerund Lackiererhandwerk 2017.
Stand September 2017 Tarifliche Jahressondervergütung im Malerund Lackiererhandwerk 2017 Die tarifliche Jahressondervergütung ( Weihnachtsgeld ) im Malerund Lackiererhandwerk ist auszahlbar mit der Abrechnung
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.5.2010, 10 AZR 390/09 Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung - unterbliebene Zielvereinbarung - Verhandlungspflicht des Arbeitgebers Leitsätze
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 596/04 5 Sa 8/04 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 2. Februar 2006 Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrUrteil: Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 331/12 4 Ca 232/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: 24.01.2013 Rechtsvorschriften: 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Leitsatz: Anspruch auf Jahresgratifikation
MehrUrteil: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 338/13 3 Ca 6130/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 23.10.2014 Rechtsvorschriften: 4 a EFZG Leitsatz: Unbegründeter Zahlungsantrag auf Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrBAG Urteil vom AZR 730/87
TK Lexikon Steuern BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 HI60056 Entscheidungsstichwort (Thema) HI60056_1 Teilurlaubsanspruch. Bruchteile von Urlaubstagen Leitsatz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 243/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Mai 2006 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrTatbestand. Freistellung BGB 133, 157, 293, 611, 615. Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Freistellung BGB 133, 157, 293, 611, 615 Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 736/10
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 19.06.2012, Az.: 9 AZR 736/10 "Im Durchschnitt 50 Stunden" soll heißen? Das BAG hat eine "Allgemeine Geschäftsbedingung" in einem Arbeitsvertrag eines Fluggastkontrolleurs
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 43/04. Tenor
Seite 1 von 6 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.9.2004, 5 AZR 43/04 Gleichbehandlungsgrundsatz Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Januar
MehrProzeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4
Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Urlaubsrecht: Nur nach Aufforderung muss übertragen werden Urlaubsansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im betreffenden
Mehr