Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016

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1 Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016 Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Der Erlass Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom (KKVV) (Stand ) wird wie folgt geändert: Art. 10a 2. Erwachsene 1 Erwachsene erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen: jährliches Einkommen (Art b zwischen c zwischen ' jährliches Einkommen (Art. b zwischen c zwischen 35' Erwachsene mit nach Artikel 5 zur Familie zählenden jungen Erwachsenen und Kindern erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen:

2 - 2- jährliches Einkommen (Art. zwischen 35'001 und 38' Art. 10b 3. Junge Erwachsene, die nicht zur Familie ihrer Eltern zählen 1 Junge Erwachsene, die nach Artikel 5 nicht zur Familie ihrer Eltern zählen und die sich nicht in Ausbildung befinden, erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen: jährliches Einkommen (Art. b zwischen c zwischen 30' jährliches Einkommen (Art. b zwischen c zwischen 35' a Junge Erwachsene, die nach Artikel 5 nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, erhalten monatlich die nachfolgend aufgeführten Prämienverbilligungen gewährt, wenn sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 38'000 liegt:

3 - 3- Betrag Sie erhalten 50 Prozent der Prämie b sie keine eigenen, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und c ihr massgebendes Einkommen 30'500 nicht übersteigt. c ihr massgebendes Einkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. 4 Sie erhalten 50 Prozent der Prämie b sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und c ihr massgebendes Familieneinkommen 30'500 nicht übersteigt. c ihr massgebendes Familieneinkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. 5 Massgebende Prämie für die Verbilligung nach Absatz 3 und 4 ist die durchschnittliche Vorjahresprämie für junge Erwachsene der 20 günstigsten Krankenversicherer der Region, in welcher die oder der junge Erwachsene den Wohnsitz nach Artikel 10 hat. Art. 10c 4. Junge Erwachsene, die zur Familie ihrer Eltern zählen 1 Zählen junge Erwachsene nach Artikel 5 zur Familie ihrer Eltern, erhalten sie 50 Prozent der Prämie das massgebende Familieneinkommen 30'500 nicht übersteigt. 1 Zählen junge Erwachsene nach Artikel 5 zur Familie ihrer Eltern, erhalten sie 50 Prozent der Prämie das massgebende Familieneinkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. 2a Sie erhalten 25 Prozent der Prämie das massgebende Familieneinkommen zwischen 35'001 und 38'000 liegt.

4 - 4-3 Massgebende Prämie für die Verbilligung ist die durchschnittliche Vorjahresprämie für junge Erwachsene der 20 günstigsten Krankenversicherer der Region, in welcher die oder der junge Erwachsene den Wohnsitz nach Artikel 10 hat. Art. 10d 5. Kinder 1 Kinder erhalten 50 Prozent der Prämie das massgebende jährliche Familieneinkommen 30'500 nicht übersteigt. 1 Kinder erhalten 50 Prozent der Prämie das massgebende jährliche Familieneinkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. 2a Sie erhalten 25 Prozent der Prämie das massgebende Familieneinkommen zwischen 35'001 und 38'000 liegt. 3 Massgebende Prämie für die Verbilligung ist die durchschnittliche Vorjahresprämie für Kinder der 20 günstigsten Krankenversicherer der Region, in welcher das Kind den Wohnsitz nach Artikel 10 hat. Art. 10e 6. Erwachsene mit Wohnsitz im Ausland 1 Erwachsene, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und in der Schweiz versicherungspflichtig sind, erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen: jährliches 50 Prozent b zwischen 30' Prozent 25,5 Prozent 13 Prozent jährliches 46,4 Prozent b zwischen 35'000 36,4 Prozent 26,4 Prozent 16,4 Prozent 2 Sie erhalten 8,2 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates

5 - 5- a sie Kinder haben, die nach Artikel 5 zur Familie zählen und b das massgebende Familieneinkommen zwischen 35'001 und 38'000 liegt. Art. 10f 7. Kinder und junge Erwachsene mit Wohnsitz im Ausland, die zur Familie ihrer Eltern zählen 1 Kinder und junge Erwachsene, die nach Artikel 5 zur Familie ihrer Eltern zählen, erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates a sie ihren Wohnsitz im Ausland haben, b sie in der Schweiz versicherungspflichtig sind und c das massgebende Familieneinkommen 30'500 nicht übersteigt. c das massgebende Familieneinkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. 2 Sie erhalten 25 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates a sie ihren Wohnsitz im Ausland haben, b sie in der Schweiz versicherungspflichtig sind und c das massgebende Familieneinkommen zwischen 35'001 und 38'000 liegt. Art. 10g 8. Junge Erwachsene mit Wohnsitz im Ausland, die nicht zur Familie ihrer Eltern zählen 1 Junge Erwachsene, die nach Artikel 5 nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, in der Schweiz versicherungspflichtig sind und sich nicht in Ausbildung befinden, erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen:

6 - 6- jährliches 50 Prozent b zwischen 30' Prozent 25,5 Prozent 13 Prozent jährliches 46,4 Prozent b zwischen 35'000 36,4 Prozent 26,4 Prozent 16,4 Prozent 2a Junge Erwachsene, die nach Artikel 5 nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, ihren Wohnsitz im Ausland haben und in der Schweiz versicherungspflichtig sind, erhalten monatlich 8,2 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates a sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und b ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 38'000 liegt. 3 Sie erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates b sie keine eigenen, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und c ihr massgebendes Einkommen 30'500 nicht übersteigt. c ihr massgebendes Einkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. 4 Sie erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates b sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und

7 - 7- c ihr massgebendes Familieneinkommen 30'500 nicht übersteigt. c ihr massgebendes Familieneinkommen 30'50035'000 nicht übersteigt. II. Keine Änderung anderer Erlasse. III. Keine Aufhebungen. IV. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Bern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Auer

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