Cross Compliance und Fachrecht Anforderungen nach EU-Nitratrichtlinie Pirna, 24. Januar 2017
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- Heinrich Weber
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1 Cross Compliance und Fachrecht Anforderungen nach EU-Nitratrichtlinie Pirna, 24. Januar 2017
2 Cross Compliance 2016 Kontrollergebnisse Nitratrichtlinie Anzahl der Verstöße bei VOK 2016 Kontrollbereiche Systematische Kontrollen Frühwarnung 1% 3% 5% Σ % Nitratrichtlinie Kontrollrate Kontrollbereiche 8,55% Anlassbezogene Kontrollen Bagatelle 1% 3% 5% Σ % Nitratrichtlinie Festmist-Bodenplatte undicht oder nicht seitlich eingefasst Lagerraum ist nicht ausreichend Ab- bzw. Überlaufen von Flüssigdung / Silagesickersaft Januar 2017 Ines Kristmann
3 Einhaltung von Nitratrichtlinie (N-Düngung) und Düngeverordnung (N- und P-Düngung) Prüfkriterien CC-Kontrollbericht Düngung 2016: Jährlicher Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphor Jährliche Ermittlung des N-Bodenvorrates (außer für Dauergrünland) bzw. aktuelle Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphor Berücksichtigung der Nährstoffgehalte organischer Düngemittel Einhaltung der 170 kg N/ha/Jahr-Obergrenze aus Wirtschaftsdüngern Geräte zum Ausbringen organischer Düngemittel (gesteuerte Verteilung) Aufbringung N- und P-haltiger Düngemittel am Gewässer sowie auf nicht aufnahmefähigen Boden (Flächenkontrolle) Januar 2017 Ines Kristmann
4 Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung Für Stickstoff und Phosphor bis zum für das abgelaufene Düngejahr (Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr, Anbaujahr) Formvorgaben nach Düngeverordnung (betriebliche Bilanz) einhalten jährliche und mehrjährige Bilanz (Saldo 60 kg N/ha; 20 kg P 2 O 5 /ha) Zuschläge für Ernteausfälle (nur bei Hagel und Überschwemmung) Nährstoffvergleich liegt zum Zeitpunkt der VOK nicht vor: Verstoß 3% Nährstoffvergleich liegt vor, aber unvollständig/nicht richtig: Verstoß 1% Ist kein Nährstoffvergleich (Ausnahmen nach DÜV) anzufertigen, liegt die Nachweisführung beim Landwirt, nicht bei der Behörde! Januar 2017 Ines Kristmann
5 Jährliche Bestimmung des Stickstoffbedarfs Aktuelle Bodenuntersuchung für Phosphor Vorlage repräsentativer Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphor obligatorisch ab 1 ha, nicht älter als 6 Jahre Beratungsempfehlungen des LfULG (Internet, Bauernzeitung) Übernahme der Ergebnisse vergleichbarer Standorte (N-Dauertestflächen in Sachsen) Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren (Simulationsmodelle zur Ableitung des N-Düngebedarfs; BEFU; Richtwerte, z. B. Tabelle S. 27 Düngebroschüre) Nichtvorlage zum Zeitpunkt der VOK: leichter Verstoß 1% Januar 2017 Ines Kristmann
6 Anrechnung der Nährstoffgehalte organischer Düngemittel Untersuchungsergebnisse (eigene; aufgrund Kennzeichnung bei Zukauf) zwingend bei Gärresten, Klärschlamm und Klärschlammkomposten Beratungsunterlagen (Richtwerte, z. B. Tabelle S. 108 Düngebroschüre) Bei Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln und Geflügelkot ist zusätzlich der Gehalt an Ammoniumstickstoff zu bestimmen Nichtvorlage zum Zeitpunkt der VOK: leichter Verstoß 1% Januar 2017 Ines Kristmann
7 Einhaltung der N-Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Berechnung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausgebrachten Gesamtstickstoffmenge anhand der Ausscheidungswerte des Tierbestandes (Anlage 5 DÜV oder Tabelle S. 105ff. Düngebroschüre) Berücksichtigung von Stall- und Lagerverlusten in Abhängigkeit von Tierart und Haltungsverfahren möglich (Anlage 6 DÜV) Zugang und Abgang von Dung sind in die Berechnung mit einzubeziehen Bezugsfläche sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes Bei Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der VOK: 1% - 5% Kürzung Januar 2017 Ines Kristmann
8 8 24. Januar 2017 Ines Kristmann
9 Gülleverteiler, die weiterhin eingesetzt werden dürfen Gestängeverteiler mit mehreren Prallverteilern, Schwenkdüsen und zentrale Prallverteiler, die nach unten abstrahlen (Prallköpfe, z. B. Schwanenhals) entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Reduzierter Druck und verdünnte Gülle reduzieren Geruchsemissionen, Ätzschäden und Futterverschmutzung. Ausbringung mit Schleppschlauch entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist verlustmindernd. Ausbringung mit Schleppschuh entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist verlustmindernd. Ausbringung mit Injektions- bzw. Schlitztechnik entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist verlustmindernd Januar 2017 Ines Kristmann Quelle: Landwirtschaftl. Technologiezentrum Augustenberg
10 Auch auf Futterflächen und Grünland: Ab 1. Februar 2025 Pflicht! Januar 2017 Ines Kristmann
11 Aufbringen von Düngemitteln am Gewässer Neufassung SächsWG vom : 24 regelt Gewässerrandstreifen i. V. m. 38 WHG Bei nachweislichem Eintrag von N bzw. P ins Gewässer: CC-Verstoß 5% Januar 2017 Ines Kristmann
12 Düngung stark geneigter Ackerflächen am Gewässer Bei unzulässigem Aufbringen von N bzw. P am Gewässer: CC-Verstoß 3% Januar 2017 Ines Kristmann
13 Aufbringen von Düngemitteln auf nicht aufnahmefähigen Boden Keine Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel: bei Überschwemmung des Bodens bei wassergesättigtem Boden (z. B. erkennbar an oberflächigen Pfützen) bei gefrorenem Boden, der nicht zeitweise am Tag durch Auftauen aufnahmefähig wird (Wettervorhersage beachten) bei durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedecktem Boden Bei unzulässigem Ausbringen auf nicht aufnahmefähigen Boden CC-Verstoß 3% Januar 2017 Ines Kristmann
14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Anmerkung: Mit dem Inkrafttreten neuer Rechtsgrundlagen in 2017 ff. Düngegesetz, Düngeverordnung und Anlagenverordnung werden sich inhaltliche Veränderungen der Prüfkriterien bei Cross Compliance und bei der Einhaltung des Fachrechts ergeben, über die wir Sie rechtzeitig informieren werden Januar 2017 Ines Kristmann
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