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1 Lösung zu Sachverhalt 4 Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit 1) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeit: - Festlegung der Streitigkeit: Subventionsentscheidung der Gemeinde zugunsten der Konkurrenz [- Nach welchen Rechtsnormen beurteilt sich dies? Haushaltsplan der Gemeinde? Vertrag? unklar] - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur? Subventionen (= Zuwendung öffentlicher Mittel durch einen Hoheitsträger an Private ohne oder zumindest zum Teil ohne Gegenleistung zur Förderung von dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken) > Zwei-Stufen-Theorie - Entscheidung über Auszahlung (ob) > öffentlich-rechtlich - Modalitäten der Auszahlung (wie) > privatrechtlich Ausnahme: verlorener Zuschuss (Subvention, die Bürger nicht zurückzahlen muß, es erfolgt nur einseitige Auszahlung) hier: verlorener Zuschuss, daher öffentlich-rechtlich - nichtverfassungsrechtlicher Art: (+), auch wenn V sich auf Art. 5 GG beruft. - keine abdrängende Sonderzuweisung (+) 2) Klageart Klagebegehren: Vorgehen gegen Leistung an Konkurrenten (negative Konkurrentenklage). Anfechtungsklage 42 II VwGO ist statthaft, wenn Subventionsentscheidung ein VA isd 35 I VwVfG ist? Wiederholung VA- Merkmale hoheitliche (einseitige) Maßnahme öffentlich-rechtlicher Vertrag, verwaltungsrechtl. WE

2 einer Behörde Rspr., Gesetzgebung, Private ohne Zurechnungsmöglichkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Verfassungsrecht, Völkerrecht, Privatrecht zur Regelung schlichthoheitl. Handeln eines Einzelfalls Rechtsnorm mit Außenwirkung verwaltungsinterne Maßnahme daher: VA (+) Anfechtungsklage ACHTUNG! Subvention kann auch durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, durch VA oder durch VA verbunden mit privatrechtlichem Vertrag gewährt werden. Entsprechend wären dann andere Klagearten einschlägig. Einzelfallprüfung bleibt erforderlich. Regelfall ist jedoch: Gewährung aufgrund Subventionsbescheid. EXKURS: Zum Begriff Konkurrentenklage - Hier ist begehrt Kläger die Rücknahme der Subvention seiner Konkurrenten (negative Konkurrentenklage, Konkurrentenverdrängungsklage) Anfechtungsklage - Klagebegehren kann aber auch die Erzwingung einer Subvention neben dem Konkurrenzunternehmen (positive Konkurrentenklage) sein Verpflichtungsklage - Klagebegehren ist Erzwingung einer Subvention anstelle des Konkurrenzunternehmens (ausschließende Konkurrentenklage): neben Verpflichtungsklage muß Anfechtungsklage erhoben werden, damit VA nicht bestandskräftig wird. 3) Klagebfugnis EXKURS a) Anwendungsbereich - Art. 42 II VwGO bezieht sich auf Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

3 - wird analog auch für Leistungsklage angewandt und im Widerspruchsverfahren (sog. Widerspruchsbefugnis) - str. bei Feststellungsklage (Rspr: ja, h. L. nein) b) Voraussetzungen Nach dem Sachvortrag des Klägers muß eine Verletzung seiner subj. Rechte möglich sein (sog. Möglichkeitstheorie) - Gibt es ein subjektives Recht in der vom Kläger behaupteten Art? Erörterung der Schutznormtheorie Anfechtung > Dient streitentscheidende Norm auch Interesse des Klägers? Der Kläger muss geltend machen, daß der VA gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Bspe: ausdrücklich: 5 I Nr. 3 GastG, 5 I Nr. 1 BImSchG Auslegung: 7 II Nr. 3 (nicht Nr. 6) AtomG, 13 GenTG, (nicht 5 I Nr. 2-4 BImSchG) Verpflichtung > Gewährt die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Norm ein subjektives Recht, hat sie also Anspruchsqualität? Dies ist zu bejahen, wenn die Norm zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist. Bspe: 4 BimSchG, 6 ff. AuslG, 30 ff. GewO, (nicht 4 BNotO) - Gehört der Kläger dem geschützten Personenkreis an? (d. h. z. B. ist er Nachbar isd Immissionsschutzrecht) - Besteht die konkrete Möglichkeit der Verletzung des subjektiven Rechts oder des Bestehens eines Anspruchs? ob das Recht tatsächlich verletzt ist oder ob der Anspruch tatsächlich besteht, gehört zur Begründetheit.

4 EXKURS ENDE - Möglichkeitstheorie: V müsste Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch VA geltend machen - V ist nicht Adressat des VA, dieser erging nur an die Konkurrenzunternehmen. - Schutznormtheorie: Verletzte Norm muß auch Schutz des V dienen: hier: VA mit belastender Drittwirkung, da im Wettbewerb um Leser und Anzeigenkundenkreis die Stellung der Konkurrenten verbessert wird und da der Markt (Stadt S) nicht beliebig vermehrbar und ausdehnungsfähig ist damit die Stellung des V im Wettbewerb geschwächt wird. aber: welches Recht könnte verletzt sein? - Art. 2 I GG ivm Art. 3 Gg oder Art. 12/14 GG: Wettbewerbsfreiheit aber nur bei erheblichem Gewicht, bei Verdrängungs- und Auszehrungswettbewerb dafür keine Anhaltspunkte, Verletzung daher ausgeschlossen - Art. 5 I 2 GG Pressefreiheit Die Subventionierung einzelner Presseunternehmen greift in die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Zeitungsmarkt ein. presserechtliche Wettbewerbsfreiheit, die durch Art. 5 I 2 GG geschützt ist, könnte durch wettbewerbsverzerrende Maßnahmen betroffen sein. daher: Klagebefugnis (+) 4) Vorverfahren Ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahrens? hier: VA am 7.7. ergangen, Widerspruch am Widerspruch könnte verfristet sein: aber: 70 VwGO setzt Bekanntgabe des VA an Beschwerten voraus, Bekanntgabe ist die Eröffnung des Inhaltes der Regelung mit Wissen und Wollen der Behörde gegenüber der betroffenen Person.

5 Subventionsbescheide wurden nach lebensnaher Sachverhaltsinterpretation nur den Konkurrenten, nicht aber V bekannt gegeben. - h. M. keine Frist, nur Verwirkung ( 242 BGB analog): Nach Treu und Glauben muß sich der Betroffene so behandeln lassen, als sei ihm der VA zugegangen, wenn er hiervon sichere Kenntnis hat oder hätte haben müssen (z. B. Baubeginn Kenntnis von Baugenehmigung für Nachbarn) Aufgrund des Rechtsgedankens des 58 II VwGO tritt Verwirkung idr 1 Jahr nach möglicher Kenntniserlangung ein. hier: selbst wenn man von Kenntniserlangung ausgeht, noch nicht verwirkt. - a.a. es läuft die Jahresfrist nach 70 II ivm 58 II VwGO auch dann wäre Widerspruch noch möglich EXKURS: aber: selbst wenn Widerspruch verfristet wäre, schadet dies, wenn wie hier Widerspruchsbehörde entschieden hat? Problem: Heilung der Verfristung durch sachliche Entscheidung - h. M.: Heilung durch sachliche Entscheidung grds. zulässig (Behörde als Herrin des Vorverfahrens) Ausnahmen: - wenn ein Dritter gegen einem dem Adressaten begünstigenden VA verfristet Widerspruch eingelegt hat, weil dann durch Bestandskraft des VA Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. - VA der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten, weil dort, wegen 6 II AGVwGO, nur Rechtmäßigkeit, nicht Zweckmäßigkeit der Maßnahme von der Widerspruchsbehörde überprüft wird. - a.a.: Heilung grds. nicht möglich ( 70 VwGO nicht dispositiv, Sinn des Vorverfahrens ist auch Entlastung der Gerichte, Gerichte können sich auch nicht über Fristen hinwegsetzen)] hier war aber Widerspruch nicht verfristet, daher o.k.

6 5) Klagefrist 74 VwGO: ein Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Wie erfolgt Fristberechnung? hier: eingeschriebener Brief wurde am aufgegeben, V legte am Klage ein. Fristberechnung 4 II 2 VwZG (iv mit 1 I 1 LVwZG): Brief gilt am als zugestellt. Fristberechnung: 57 VwGO ivm 222 ZPO, 187 ff. BGB Fristbeginn: 187 I BGB > Fristende: 188 II BGB > aber, da Montag ist, ist Samstag und Sonntag > vgl. 193 BGB (bzw. 222 II ZPO daher: Fristende: (24 Uhr) daher: Klage fristgemäß 6) Rechtsschutzbedürfnis positive Konkurrentenklage auf Teilhabe an Subvention als einfachere Möglichkeit? nein, wenn Auffassung des V zutreffend und Gewährung der Subvention ohne Gesetz rechtswidrig wäre, wäre eine solche Klage erfolglos. B. Begründetheit Obersatz: Klage begründet, wenn Subventionsbescheid rechtswidrig und V dadurch in seinen Rechten verletzt. (auf konkrete Formulierung achten) 1) Rechtswidrigkeit des VA fehlende Ermächtigungsgrundlage?

7 EXKURS: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Vorrang des Gesetzes Art. 20 III GG, Art. 1 III GG kein Handeln gegen Gesetz = das Handeln der Verwaltung darf nicht gegen Rechtsnormen verstoßen. Umfang bei privatrechtlicher Tätigkeit str. bei Verwaltungsprivatrecht: Grundrechtsbindung (+), ebenso Bindung an Zuständigkeitsvorschriften und an Grds. der Verhältnismäßigkeit, prozessual aber Zivilrechtsweg bei Fiskalverwaltung: Grundrechtsbindung (-), nur mittelbare Drittwirkung Vorbehalt des Gesetzes - Herleitung aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip - kein Handeln ohne Gesetz - Greift der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ein, so bedarf das Handeln der Exekutive einer Ermächtigungsgrundlage in Form einer Rechtsnorm (Gesetz, RVO, Satzung) Anwendungsbereich: - Eingriffsverwaltung: Exekutive Tätigkeit legt Bürger Lasten auf - str. für Leistungsverwaltung: Exekutive Tätigkeit erweitert Rechtsposition des Einzelnen. 1.A. nur Vorrang des Gesetzes Begünstigungen könnten für Bürger keinen Eingriff bedeuten aber: auch im Bereich der Leistungsverwaltung sind Beeinträchtigungen möglich, insb. für Dritte (z. B. Konkurrenten) 2.A. Totalvorbehalt auch bei Leistungsverwaltung gilt Vorbehalt des Gesetzes aber: Flexibilität der Verwaltung 3.A. (h.m.) abgeschwächter Vorbehalt des Gesetzes zulässig ohne Rechtsgrundlage, wenn im Haushaltsplan festgelegt und in Verwaltungsvorschriften als Vergaberichtlinien geordnet

8 d.h. grds. Vorbehalt des Gesetztes; diesem wird aber durch jede mögliche parlamentarische Willensäußerung, insb. etatmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Haushaltsplan ivm den Vergaberichtlinien genügt. - Wesentlichkeitstheorie für wesentliche Entscheidungen (insb. grundrechtsrelevante Maßnahmen) gilt Vorbehalt des Gesetzes unabhängig davon, ob Leistungs- oder Eingriffsverwaltung vorliegt. Rechtsfolge wirksame Rechtsgrundlage (Ermächtigung) erforderlich - grds. genügt untergesetzliche Norm - nach Wesentlichkeitstheorie muß Gesetzgeber das Wesentliche vom Wesentlichen selbst durch formelles Gesetz regeln. (Parlamentsvorbehalt) bei Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage - Verwaltungshandeln rechtswidrig EXKURS ENDE hier: Leistungsverwaltung Str., inwieweit im Bereich der Leistungsverwaltung der Vorbehalt des Gesetzes gilt 1.A. Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht danach: keine EGL erforderlich aber: gerade hier zeigt sich, daß auch Leistungsverwaltung Dritte (hier den V) belasten kann. 2.A. Totalvorbehalt danach: EGL erforderlich h.m. abgeschwächter Gesetzesvorbehalt danach genügt eigentlich etatmäßige Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan

9 aber: BVerwG: Volle Geltung des Gesetzesvorbehaltes, wenn die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede steht (BVerwG NJW 92, 2496 (2500)) (folgt aus der Wesentlichkeitstheorie); insb. bei Pressesubventionen wird von Gesetzesvorbehalt ausgegangen. Ermächtigungsgrundlage erforderlich, VA rechtswidrig. 2) Rechtsverletzung des V Art. 5 I 2 Schutzbereich betroffen? Die Subventionierung einzelner Presseunternehmen greift in die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Zeitungsmarkt ein. presserechtliche Wettbewerbsfreiheit ist durch Art. 5 I 2 GG geschützt Eingriff durch wettbewerbsverzerrende Maßnahmen (+) verfassungsmäßige Rechtfertigung (-), da unzulässige Förderung (rechtswidriger VA) vorliegt. daher: Klage begründet

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