Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 4 K Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 28. Mai 2015 rechtskräftig: Kammer gez...., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0412 Hauptpunkte: Beitragspflicht bei der IHK; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - gegen Industrie- und Handelskammer... vertreten durch den Präsidenten... - Beklagte - wegen Rechts der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer, durch den Einzelrichter..., Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Mai 2015 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

2 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen durch die Industrie- und Handelskammer... (IHK). Mit Beitragsbescheid der IHK vom 30. Juni 2014 setzte die IHK einen Beitrag für das Jahr 2012 sowie einen vorläufigen Beitrag für das Jahr 2014 in Höhe von jeweils 60,00 EUR für den Kläger fest. Laut der zugrunde liegenden Abrechnung handelte es sich dabei um den Grundbeitrag, ein Umlagebeitrag wurde nicht erhoben, da der Jahresgewinn beim Kläger unter dem Freibetrag von ,00 EUR pro Jahr lag. Mit am 10. Juli 2014 beim Gericht eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage gegen die IHK und führte aus, er sei nicht Mitglied bei der IHK, daher habe er auch keinerlei Unterlagen, um dies zu belegen. Deshalb werde er auch den Beitrag von 120,00 EUR nicht zahlen, da er keine Leistungen von der IHK erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September 2014 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zum 7. April 2011 ein Gewerbe Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt angemeldet. Er sei deshalb kraft Gesetzes nach 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i. V. m. 1 der Beitragsordnung der Beklagten sowie deren Wirtschaftssatzung Mitglied bei der Beklagten. Der Kläger sei im Jahr 2011 kammerzugehörig geworden, ohne dass es einer Anmeldung bedurft hätte. Aus der Zugehörigkeit zur Beklagten ergebe sich die Beitragspflicht. Ob der Kläger Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen habe, sei nicht relevant, da er jedenfalls diese Leistungen hätte in Anspruch nehmen können. In der Anlage wurde die Wirtschaftssatzung der IHK jeweils für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 sowie der Beitragsbescheid vom 30. Juni 2014 vorgelegt. Der Kläger wurde durch den Bescheid aufgefordert 120,00 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte der Kläger auf Anfrage des Gerichts mit, dass er die Klage weiterverfolgen wolle, da er seit 2012 jedenfalls kein Mitglied der IHK mehr sei. Er habe auch seit Anfang 2012 kein Mitgliedsheft von der IHK mehr erhalten, deshalb weigere er sich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Er würde dies höchstens für das Jahr 2011 einsehen, da er damals anscheinend automatisch als Mitglied eingeschrieben worden sei bei der Eröffnung seines Geschäfts. Doch habe er Ende 2011 das Mitgliedsheft abbestellt und seit Anfang 2012 bis heute auch kein weiteres Heft mehr erhalten. Es wundere ihn weiter, dass er neben den Gebühren für 2012 und 2014 nicht auch für das Jahr 2013 in Anspruch genommen werde, es könne sich nur um einen Fehler der IHK handeln. Mit Beschluss der Kammer vom 9. März 2014 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 14. April sowie 28. Mai 2015 war der Kläger nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 führte die Beklagte aus, der Kläger sei kein Existenzgründer im Sinn des 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG, sondern habe bereits vor 2011 diverse Gewerbean- und -abmeldungen vorgenommen. Das letzte Gewerbe habe er zum 31. März 2009 abgemeldet, die Neuanmeldung für das gegenständliche Gewerbe sei dann am 7. April 2011 erfolgt, deshalb sei eine Beitragsbefreiung für das Jahr 2012 hier nicht gegeben. Die Beitragsverpflichtung für die Jahre 2011 und 2013 entfalle bisher, da die Gewerbeerträge des Klägers jeweils unter der Freigrenze des 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG verblieben seien. Für diese Jahre erhalte der Gewerbetreibende dann jeweils auch keinen Bescheid. In der Anlage wurde die Kopie der Gewerbeabmeldung bei der Stadt... für das Gewerbe Werbevermittlung, Werbeberatung, Werbeagentur durch den Kläger zum 31. März 2009 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, wegen der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

3 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte ist 3 Abs. 2, 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der IHK... für die Geschäftsjahre 2012 und Danach werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß der Beitragsordnung aufgebracht ( 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus 2 Abs. 1 IHKG. Der Kläger ist als natürliche Person, die im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält und (dem Grunde nach) zur Gewerbesteuer veranlagt wird, Kammerzugehöriger der Beklagten. Soweit der Kläger demgegenüber einwirft, er sei aus der IHK ausgetreten, indem er das Mitgliedsheft abbestellt habe, so steht das der Beitragspflicht nicht entgegen. Denn die Mitgliedschaft in der IHK tritt kraft Gesetzes ein und obliegt nicht Dispositionsbefugnis des Klägers. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten verstößt nach Auffassung des Gerichts ebenso wenig gegen Verfassungsrecht wie die Beitragserhebung durch die Beklagte. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere gegen Art. 9 GG, ist nicht gegeben. Das Gericht folgt insoweit der ständigen obergerichtlichen bzw. verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur IHK bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer erhobene Verfassungsbeschwerde zuletzt mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 (Az. 1 BvR 1806/98, juris) nicht zur Entscheidung angenommen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. September 2012 (22 ZB ) die Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft und die Beitragserhebung durch die Industrie- und Handelskammer mit Verfassungs- und Europarecht bejaht. Soweit der Kläger weiter einwendet, dass er keine Leistungen von der IHK erhalten habe und erhalte, so steht dies der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht nicht entgegen, da es dem Kläger freisteht, die umfangreichen Angebote der IHK für ihre Mitglieder in Anspruch zu nehmen oder nicht. Der Kläger fällt auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG, da sein Jahresgewinn 2012 laut Angaben im Bescheid der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, ,00 EUR und damit mehr als 5.200,00 EUR betragen hat. Ebenso wenig kann der Kläger das sogenannte Existenzgründerprivileg in 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG i. V. m. II.1 Abs. 1 der Wirtschaftssatzung mit Anlage hierzu geltend machen, da der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der hier gegenständlichen Gewerbeanmeldung am 7. April 2011 zumindest ein weiteres Gewerbe, nämlich bis zum 31. März 2009, betrieben hat. Einwendungen gegen die konkrete Bemessung der Beitragshöhe werden mit der Klage nicht geltend gemacht, Anhaltspunkte für rechtliche Bedenken insoweit sind auch nicht ersichtlich, zumal für die Jahre 2012 und 2014 jeweils nur der Mindestgrundbeitrag festgesetzt wurde. Damit war die Klage abzuweisen. Der Kläger trägt gemäß 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde gemäß 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach,

4 schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München, oder in in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 120,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

5 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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