Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich (EG-RL-VO Lehrer) * Vom

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1 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich (EG-RL-VO Lehrer) * Vom Aufgrund des 20 a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 316), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet: Teil 1 - Allgemeine Vorschriften 1 Anerkennung des Diploms 2 Eignungsprüfung 3 Anpassungslehrgang 4 Anerkennungsverfahren und Bescheid Teil 2 - Besondere Vorschriften 5 Antragsunterlagen Abschnitt 1 Eignungsprüfung 6 Gliederung der Prüfung 7 Prüfungsausschuss 8 Schriftliche Prüfung 9 Lehrprobe 10 Mündliche Prüfung 11 Prüfungsergebnis 12 Zeugnis 13 Rücktritt 14 Wiederholung der Prüfung 15 Einsicht in die Prüfungsakten Abschnitt 2 Anpassungslehrgang Inhaltsübersicht 16 Meldung zum Anpassungslehrgang 17 Rechtsstellung und Dauer des Anpassungslehrgangs 18 Kapazitätsbeschränkungen für Anpassungslehrgänge 19 Organisation des Anpassungslehrgangs 20 Ausbildungsveranstaltungen 21 Bewertung des Anpassungslehrgangs 22 Beendigung des Anpassungslehrgangs Teil 3 In-Kraft-Treten 23 In-Kraft-Treten * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L S. 16), ergänzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), ab dem 20. Oktober 2007 ersetzt durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)

2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anerkennung des Diploms (1) Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates, ergänzt durch Richtlinie 92/51/EWG des Rates, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und ab dem 20. Oktober 2007 ersetzt durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, mit dem die Befähigung für einen Lehrerberuf erworben wird, ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes für ein in Sachsen-Anhalt eingerichtetes Lehramt anzuerkennen, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, 3. das Diplom oder Prüfungszeugnis zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs im Heimat- oder Herkunftsland in mindestens einem Fach berechtigt und 4. die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers im Vergleich zur deutschen Hochschulausbildung in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Defizite aufweist. Unter Nummer 4 festgestellte Defizite können durch die im Heimat- oder Herkunftsland durch einschlägige Berufserfahrung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, soweit sie im Rahmen der dort erlangten Lehrbefähigung erworben wurden. (2) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1, so kann die Anerkennung davon abhängig gemacht werden, dass die für die Ausübung des betreffenden Lehramtes erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nach eigener Wahl entweder 1. durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen oder 2. in einem Anpassungslehrgang erworben werden. (3) Ein Diplom im Sinne des Absatz 1 steht auch dann einer Befähigung für eine Lehramtslaufbahn in Sachsen-Anhalt gleich, wenn 1. es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einer entsprechenden Lehramtslaufbahn gleichgestellt worden ist und 2. die Ausbildung für das Lehramt in diesem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in Sachsen-Anhalt anerkannt wird. 2 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers in der angestrebten Laufbahn für ein Lehramt des Landes Sachsen-Anhalt auszuüben, beurteilt werden. (2) In der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsland bereits über eine abgeschlossene berufliche Quali

3 fikation zur Ausübung des Lehrerberufes verfügt. Sie erstreckt sich auf Bereiche, in denen zur Ausübung des Lehrerberufes in Sachsen-Anhalt wesentliche Defizite festgestellt wurden. (3) Die Eignungsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen- Anhalt (im Folgenden Landesprüfungsamt) abgelegt. 3 Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines befristeten unbezahlten Praktikums. Als Anpassungslehrgang gilt die Ausübung der Lehrertätigkeit unter Anleitung in Verbindung mit einer Zusatzausbildung. Diese umfasst die Ausbildung für eine Lehramtslaufbahn in mindestens einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung unter Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Lehrgang ist Gegenstand der Bewertung. (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in Bezug auf die entsprechende Lehramtsausbildung in Sachsen-Anhalt Defizite aufweist. Sie wird von einem Staatlichen Seminar für Lehrämter organisiert und in der Regel durchgeführt. 4 Anerkennungsverfahren und Bescheid (1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Landesprüfungsamt zu richten. (2) Mit dem Antrag sind die gemäß 1 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nachzuweisen und die Nachweise gemäß 5 Abs. 1 vorzulegen. Zur Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Ausbildungsdefizite durch einschlägige Berufserfahrung im Heimat- oder Herkunftsland ganz oder teilweise ausgeglichen werden, kann das Landesprüfungsamt mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Gespräch führen. (3) Stellt das Landesprüfungsamt bei der Antragsprüfung wesentliche Defizite fest, die einer Anerkennung entgegenstehen, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Mittelung über 1. die vorhandenen wesentlichen Defizite und 2. die Dauer und grundlegende Inhalte eines erforderlichen Anpassungslehrgangs sowie die Prüfungsgegenstände einer erforderlichen Eignungsprüfung. (4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss spätestens vier Monate, nachdem die Voraussetzungen gemäß 1 Abs. 1 nachgewiesen sind, erfolgen. Die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. (4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 wird das Wahlrecht gemäß 1 Abs. 2 ausgeübt. (5) Ergibt die Überprüfung gemäß Absatz 3, dass keine Defizite vorliegen oder wurde die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen, so wird die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers einer Laufbahn für ein in Sachsen-Anhalt eingerichtetes Lehramt zugeordnet. Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von vier Monaten einen Bescheid

4 Teil 2 Besondere Vorschriften 5 Antragsunterlagen (1) Dem Antrag für die Anerkennung sind folgende Nachweise beizufügen: 1. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde, 2. ein eigenhändig unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsgangs und des beruflichen Werdegangs, 3. ein Lichtbild im Passbildformat mit handgeschriebenen Vor- und Zunamen, 4. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union o- der eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 5. Nachweis über den Schulabschluss (Hochschulzugangsberechtigung), 6. amtlich beglaubigte Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der in 1 genannten Richtlinien einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer sowie deren amtlich beglaubigten Übersetzungen, 7. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom oder Prüfungszeugnis berechtigt, 8. Bescheinigungen über die Dauer und Art der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 9. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftslandes darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen bekannt sind, die die Eignung der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Frage stellen, 10. Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist, 11. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde. (2) Der Lebenslauf und die Erklärung sind in deutscher Sprache anzufertigen; den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von einer beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Bescheinigungen oder Urkunden gemäß Absatz 1 Nr. 9 müssen Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 der Richtlinie 92/51/EWG entsprechen. (3) Das Landesprüfungsamt kann weitere notwendige Nachweise fordern. Abschnitt 1 Eignungsprüfung 6 Gliederung der Prüfung (1) Die Eignungsprüfung umfasst folgende Teile: 1. eine schriftlichen Prüfung, - 4 -

5 2. eine Lehrprobe in dem Fach, das der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entspricht und 3. eine mündliche Prüfung. (2) Die schriftliche Prüfung wird als erster Prüfungsteil abgelegt. (3) Die Lehrprobe und die mündliche Prüfung finden an einem Tag statt. (4) Können zwei Unterrichtsfächer anerkannt werden, ist in jedem der Fächer eine Lehrprobe und eine mündliche Prüfung abzulegen. (5) Die Eignungsprüfung wird, abgesehen vom Unterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. 7 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Lehrprobe und der mündlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt ein Prüfungsausschuss eingerichtet. (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesprüfungsamtes oder eine von diesem beauftragte Person aus einer Schulbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. einer Fachseminarleiterin oder einem Fachseminarleiter für das Fach, in dem die erste Lehrprobe abgelegt wird, 3. einer Leiterin oder einem Leiter eines pädagogischen Seminars aus einem staatlichen Seminar für Lehrämter, 4. der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Lehrprobe abgelegt wird und 5. gegebenenfalls einer weiteren Fachseminarleiterin oder einem weiteren Fachseminarleiter für das Fach, in dem eine zweite Lehrprobe abgelegt wird. (3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so wird vom Landesprüfungsamt eine geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter bestellt. 8 Schriftliche Prüfung (1) Abhängig von den festgestellten Defiziten kann die schriftliche Prüfung Themen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften beinhalten. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen gelten die Anforderungen der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2005 (GVBl. LSA S. 666), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Landesprüfungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bis zu drei Schwerpunkte mit, die von einer oder einem für das Fach zuständigen Prüferin oder Prüfer vorgeschlagen werden. Die Mitteilung bestimmt auch den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung. (3) Das Landesprüfungsamt legt die zu bearbeitenden Aufgaben oder Aufgabenkomplexe fest. Die schriftliche Prüfung ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Stunden. (4) Für die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in der jeweils geltenden Fassung

6 9 Lehrprobe (1) Das Landesprüfungsamt bestimmt mit der zuständigen Schulbehörde die Schule, an der die Lehrprobe abgelegt wird. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält die Gelegenheit zur Hospitation. Der Zeitraum zwischen Hospitation und Lehrprobe soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Das Thema der Lehrprobe wird nach Abstimmung zwischen der Schulleitung und der zuständigen Fachseminarleiterin oder dem zuständigen Fachseminarleiter eine Woche vor der Lehrprobe gestellt. (4) Für die Durchführung und Bewertung der Lehrprobe gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 557), geändert durch Verordnung vom 15. April 1994 (GVBl. LSA S. 538), in der jeweils geltenden Fassung. 10 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 60 Minuten. (2) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind die in der vorliegenden Qualifikation nicht abgedeckten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen: Fachdidaktik des jeweiligen Faches, Pädagogik, Psychologie, Soziologie sowie Schul- und Beamtenrecht. (3) Können zwei Unterrichtsfächer anerkannt werden, dauert die zweite mündliche Prüfung etwa 30 Minuten und bezieht sich auf die Fachdidaktik des jeweiligen Faches. (4) Die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung orientieren sich an den Bestimmungen der Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2005 (GVBl. LSA S. 666), in der jeweils geltenden Fassung. 11 Prüfungsergebnis (1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile mindestens mit ausreichend bewertet wurden. (2) Vom Landesprüfungsamt wird das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsteile bestimmt. Ergeben sich bei der Rechnung Dezimalstellen, so ist die erste Dezimalstelle auszuweisen. Es wird nicht gerundet. (3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung wird durch folgende Bewertungsstufen ausgedrückt: sehr gut bestanden 1,0 bis 1,4 gut bestanden 1,5 bis 2,4 befriedigend bestanden 2,5 bis 3,4 bestanden 3,5 bis 4,4 nicht bestanden 4,5 bis 6,0. 12 Zeugnis Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Landesprüfungsamt ein Zeugnis aus. Im Zeugnis werden die Zensuren für die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung

7 13 Rücktritt (1) Tritt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von einem Prüfungsteil oder der gesamten Eignungsprüfung zurück, so ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. (2) Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt der betreffende Prüfungsteil oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann. 14 Wiederholung der Prüfung (1) Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, so kann er einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens sechs Monate nach Festlegung der Zensur im betreffenden Prüfungsteil beim Landesprüfungsamt beantragt werden. (2) Wird ein Prüfungsteil nach Wiederholung nicht bestanden, oder lässt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Frist ohne anerkannten Grund verstreichen, so ist sowohl dieser Prüfungsteil als auch die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden. 15 Einsicht in die Prüfungsakten Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung in ihre oder seine Prüfungsakte einzusehen. Abschnitt 2 Anpassungslehrgang 16 Meldung zum Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang beginnt jährlich zum Termin der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt. (2) Die Zulassung zum Anpassungslehrgang ist beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. (3) Die Entscheidung über die Zulassung zum Anpassungslehrgang wird durch das Landesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt. 17 Rechtsstellung und Dauer des Anpassungslehrgangs (1) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines auf die Dauer des Anpassungslehrgangs befristeten Praktikums an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt ein. Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt. (2) Das Landesprüfungsamt legt entsprechend den festgelegten Defiziten die Dauer des Anpassungslehrgangs fest. Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und darf höchstens zwei Jahre betragen. Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern

8 18 Kapazitätsbeschränkungen für Anpassungslehrgänge (1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang darf nicht erfolgen, wenn die personelle und sachliche Kapazität des Staatlichen Seminars eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. (2) Übersteigt die Anzahl der Anträge auf Durchführung eines Anpassungslehrgangs die personelle und sachliche Kapazitäten des Staatlichen Seminars, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages für die Zulassung zum Anpassungslehrgang maßgeblich. 19 Organisation des Anpassungslehrgangs (1) Anpassungslehrgänge werden von Staatlichen Seminaren für Lehrämter durchgeführt. Sie erstrecken sich auf Inhalte, die in der Mittelung gem. 4 Abs. 3 Nr. 2 als Defizite benannt wurden. (2) Der Anpassungslehrgang umfasst: 1. die Lehrertätigkeit unter Anleitung, 2. eine Zusatzausbildung in der Fachdidaktik, in der Pädagogik/Psychologie, zum Schulrecht und gegebenenfalls in der Fachwissenschaft. (3) Die Lehrertätigkeit wird in Ausbildungsschulen, die fachdidaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Zusatzausbildung wird im Staatlichen Seminar für Lehrämter durchgeführt. Sofern erforderlich kann die fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Universität oder in Verbindung mit einer Universität erfolgen. (1) Ausbildungsveranstaltungen sind 20 Ausbildungsveranstaltungen 1. an den Schulen: Ausbildungsunterricht (Hospitation, Unterricht unter Anleitung), 2. an den Staatlichen Seminaren für Lehrämter: Pädagogische Seminare und Fachseminare für die anzuerkennenden Fächer und 3. gegebenenfalls an den Universitäten: fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen. (2) Die Teilnahme an den festgelegten Ausbildungsveranstaltungen und an den allgemeinen Veranstaltungen des Staatlichen Seminars für Lehrämter ist verbindlich. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erteilen wöchentlich bis zu sechs Stunden Ausbildungsunterricht. (4) Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder des Staatlichen Seminars für Lehrämter führen in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch. (5) Unabhängig von der Dauer des Anpassungslehrgangs hält die Antragstellerin oder der Antragsteller in jedem Fach, das anerkannt werden soll, zwei bewertete Lehrproben. Die bewerteten Lehrproben sollen in unterschiedlichen Jahrgangsstufen gehalten werden

9 21 Bewertung des Anpassungslehrgangs (1) Die Bewertung erfolgt entsprechend den in der Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Beurteilungsmaßstäbe. (2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Staatlichen Seminars für Lehrämter unter Berücksichtigung der bewerteten Lehrproben und einer gutachterlich zu erfassenden Leistungsbeurteilung aus der Sicht der Schule und gegebenenfalls der Leistungen an der Universität zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden verbalen Gesamtbeurteilung zusammengefasst. (3) Nach Beendigung des Anpassungslehrgangs erhalten die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Landesverwaltungsamt eine Teilnahmezertifikat und die Gesamtbeurteilung ausgehändigt. (4) Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens ausreichend bewertet werden, war er nicht erfolgreich. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich. 22 Beendigung des Anpassungslehrgangs (1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Dauer oder vorzeitig auf Antrag. (2) Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten der Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen. Teil 3 In-Kraft-Treten 23 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 2006 Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt - 9 -

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