Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

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1 Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen Städten. Eine andere Gesellschaft übernimmt Kino des Bekl. in Berlin. An dieser Gesellschaft ist Bekl. beteiligt und in Programmgestaltung tätig. Kl. meint, Bekl. mache ihr unbefugt Konkurrenz, weil er die gleichen Filme aufführen lasse, 112 HGB. Stimmt die Ansicht der Kl.? Folie 75

2 Gesellschafterpflichten Geschäftsführungspflicht, 114 HGB. Beitragspflicht, 706 BGB, 105 Abs. 3 HGB Treuepflicht, insbesondere Wettbewerbsverbot, 112 HGB Folie 76

3 Lösung Beispiel 12 Bei Abschluss des Vertrags war anderweitige Tätigkeit bekannt, Einwilligungsfiktion nach 112 Abs. 2 HGB. Hier lag keine typische OHG vor: Bekl. gab nur Geld (kapitalistische Beteiligung), wird aber weder geschäftsführend noch als Vertreter tätig; daher liegt keine umfassende Arbeitsund Haftungsgemeinschaft vor. Innenverhältnis hier nicht typisch für die dispositiven Regelungen in 109 ff. HGB. Grds. daher ein Wettbewerbsverbot nicht notwendig, weil keine enge Zusammenarbeit; gesellschaftliche Treuepflicht erhält Einschränkung. Daher auch für neues Betätigungsfeld, das Bekl. sich erschlossen hat, kein Wettbewerbsverbot. Ergebnis: Die Ansicht der Kl. ist falsch. Folie 77

4 Gesellschafterrechte Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte - Geschäftsführungsrecht, 114 HGB. - Stimm- und Zustimmungsrecht, 118 HGB. - Kündigungsrecht, 132 HGB. - Informationsrecht, vgl. 716 BGB. Vermögensrechte - Gewinnbezugsrecht, 121 HGB. - Entnahmerecht, 122 HGB. - Abfindungsrecht, 738 BGB i. V. m. 105 Abs. 3 HGB. - Recht auf Liquidationserlösanteil, 155 HGB. - Aufwendungsersatz nach 110 HGB Folie 78

5 Vertretung Vertretung der selbst nicht handlungsfähigen OHG erfolgt durch Organe, durch die Gesellschafter: Grundsatz der Selbstorganschaft, 125 Abs. 1 HGB. Abweichungen vom Grundsatz - Im Gesellschaftsvertrag möglich. - Einzelne Gesellschafter können von Vertretung ausgeschlossen werden, 125 Abs. 1 HGB. - Es kann bestimmt werden, dass mehrere oder alle Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsbefugt sind, 125 Abs. 2 HGB (echte Gesamtvertretung). - Es kann eine unechte Gesamtvertretung bestimmt werden. Dann sind einzelne oder mehrere Gesellschafter nur zusammen mit einem oder mehreren Prokuristen vertretungsbefugt, 125 Abs. 3 HGB. Dabei muss daneben eine Vertretung nur durch Gesellschafter zulässig bleiben (ohne Prokuristen). Folie 79

6 Beispiel 13 Bekl. ist Gesellschafter einer OHG, die Häuser in Fertigbau- und Massivbauweise errichtet. Kl. erhebt gegen die Gesellschaft Klage auf Beseitigung verschiedener Mängel, insbesondere mangelhafte Isolierung. Wegen Insolvenz der Gesellschaft will Kl. nun vom Gesellschafter Mängelbeseitigung. Kann er Mangelbeseitigung vom Gesellschafter verlangen? Folie 80

7 Haftung aus 128 HGB Gesellschaft haftet selbst mit Gesellschaftsvermögen, 124 HGB. Gesellschafter haften mit Privatvermögen, 128 HGB: - Gesellschafterhaftung ist zwingend unbeschränkt und unbeschränkbar. - Gesellschafterhaftung ist akzessorisch, unmittelbar und primär. - Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch i. S. v. 421 ff. BGB. Folie 81

8 Lösung Beispiel 13 Problem: Kann von Gesellschafter nicht nur Geld, sondern auch Handwerksleistung verlangt werden? Argumente: Gesellschaftsgläubiger hat Interesse an Erfüllung, nicht an Geldleistung. Abwägung Gläubigerinteressen und Interessen des Gesellschafters auf Schutz seiner Privatsphäre. Gesellschafter könnte selbst Handwerker beauftragen. Kl. kann von Bekl. Mangelbeseitigung verlangen. Folie 82

9 Beispiel 14 Der Kl. ist Gesellschafter einer OHG. Er hat auf Verlangen der Stadt rückständige Gewerbesteuer der OHG in Höhe von 7.845,89 DM gezahlt. Er verlangt mit der Klage vom Bekl., dem anderen Gesellschafter, Erstattung dieses Betrages, weil er von der OHG selbst keine Befriedigung erlangen kann. Wird das Gericht der zulässigen Klage stattgeben? Folie 83

10 Lösung Beispiel 14 Aufwendungsersatz aus 110 HGB während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen die Gesellschaft, nicht auch gegen die einzelnen Gesellschafter. Keine Haftung der Gesellschafter aus 128 HGB. Sonst würde durch eine solche Haftung die Vorschrift des 707 BGB im weiten Umfang gegenstandslos - Kein Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft gegen seinen Willen gezwungen werden, über seine versprochene Einlage hinaus weitere Beiträge für die Gesellschaft zu leisten. Jedoch: In Anspruch genommener Gesellschafter muss Rückgriff nehmen können, weil Zufall, welcher Gesellschafter in Anspruch genommen wird. Gesamtschuldnerausgleich ( 426 BGB) unter im Außenverhältnis haftenden Gesellschaftern. Folie 84

11 Beispiel 15 A, B und C haben sich zur ABC OHG zusammengeschlossen. Während die Geschäfte sich ordentlich entwickeln, - verstirbt A oder - wird über das Privatvermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet. Was bedeutet das für die OHG? Folie 85

12 Beendigung der OHG Gesetzliche Auflösungsgründe - Zeitablauf, 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB - Gesellschafterbeschluss, 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB - Gerichtliche Entscheidung infolge einer Auflösungsklage nach 133 HGB (erfordert wichtigen Grund), 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB Keine Auflösungsgründe (anders bei GbR) - Tod eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB 727 BGB - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB 728 Abs. 2 S. 1 BGB - Kündigung durch Privatgläubiger eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB 725 Abs. 1 BGB - Kündigung eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 4 HGB 723 f. BGB - Erreichung oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks (anders 726 BGB) Folie 86

13 Gesellschafterwechsel Ausscheiden eines Gesellschafters - Tod eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB - Kündigung eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB - Kündigung durch Privatgläubiger eines Gesellschafters, 131 Abs. 3 Nr. 4 HGB - Sonstige im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fälle, 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB - Beschluss der Gesellschafter, 131 Abs. 3 Nr. 6 gegen den Willen nur nach 140 HGB: Antrag auf gerichtliche Entscheidung und wichtiger Grund (Ausschließungsklage) Eintritt eines Gesellschafters Folie 87

14 Lösung Beispiel 15 A scheidet aus der ABC OHG aus. Sein Erbe bzw. Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Abfindung im Umfang des fiktiven Auseinandersetzungsguthabens, 738 Abs. 1 S. 2 BGB Folie 88

15 Begriff der KG Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder einigen Gesellschaftern die Haftung beschränkt ist (Kommanditisten), bei anderen Gesellschaftern jedoch nicht (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär), 161 I HGB Personengesellschaft Rechtsfähig, 161 II, 124 I HGB (aber nicht juristische Person) Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, 105 I, II HGB Haftung mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Komplementäre u. beschränkte Haftung der Kommanditisten Handelsgesellschaft, 161 II 105, 1-3, 6 HGB Folie 89

16 Beispiel 16 Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, und zwar jedem einzeln. B bestellt im Namen der X-KG bei Z eine neue Büroeinrichtung für Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 90

17 Stellvertretung in der KG Gesetzliche Vertretungsmacht - Wie bei der OHG, 161 II, 125 HGB - Aber: Keine Vertretungsmacht der Kommanditisten, 170 I HGB, zwingende Vorschrift Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (z.b. Prokura) für Kommanditisten möglich Umfang: Wie OHG, 161 II, 126 HGB Folie 91

18 Lösung Beispiel 16 Die Geschäftsführung kann zwar abweichend vom Gesetz ( 164 HGB) geregelt werden, berechtigt aber nicht zur Vertretung. Als Kommanditist ist B vielmehr zwingend von der (gesetzlichen) Vertretung ausgeschlossen, 170 HGB. Insoweit hat er also nicht die erforderliche Vertretungsmacht. Folie 92

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