Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen in der Gemeinde Zedlitz (Stellplatzsatzung)

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1 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1 und 21 Abs. 3 Buchstabe f der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) vom i. d. F. der Neubekanntmachung vom (GVBl S. 383), der 49 und 83 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom (GBl S. 929) sowie der Vorschriften der Garagenordnung vom (GBl S. 1611) erläßt die Gemeinde Zedlitz mit Beschluß der Gemeindevertretung vom und nach Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt vom Az 211/43/94/S/83/W-Zedlitz nachfolgende Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen in der Gemeinde Zedlitz (Stellplatzsatzung) 1 Anwendungsbereich Die Satzung findet im Territorium der Gemeinde Zedlitz Anwendung: 1. auf die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist ( 49 Abs. 1 BauO), 2. auf wesentliche Änderungen von Anlagen nach Ziffer 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung oder sonstige Änderungen ( 49 Abs. 2 BauO), 3. auf bestehende bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Ordnung des Verkehrs geboten ist ( 49 Abs. 3 Satz 2 BauO). 2 Begriffe (1) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. (2) Unter Garagen versteht man ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Ausstellungs-, Verkaufs-, Werks- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze. 3 Größe der Stellplätze (1) Die Größe der erforderlichen Stellplatzflächen wird nach der Anzahl der erforderlichen Stellplätze (siehe Anlage) und deren Größe, einschließlich Zu- und Abfahrten bemessen, soweit nicht aufgrund anderer Bestimmungen abweichende Forderungen gestellt werden. (2) Für die Stellplätze sind folgende Mindestmaße vorzusehen: a) Stellplatzflächen für Personenkraftwagen 2,30 m x 5,00 m und solche für Behinderte 3,50 m x 5,00 m b) Stellplatzflächen für Lastkraftwagen 4,00 m x 10,00 m c) Stellplatzflächen für Omnibusse 4,00 m x 10,00 m 4 Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Personenkraftwagen (1) Die Zahl der erforderlichen Stellplätze für Personenkraftwagen bemißt sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Stellplätze sind für Eigen- und Besucherbedarf gesondert nachzuweisen. (2) Bei unterschiedlichen Nutzungsarten eines Grundstückes zu verschiedenen Tageszeiten ergibt sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem höchsten gleichzeitigen Bedarf. (3) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln. 5 Stellplätze für Betriebsfahrzeuge Für Vorhaben nach den laufenden Nr. 3.1, 8.1, 8.2 der als Anlage zu 4 beigefügten Tabelle sind in den Bauvorlagen neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen; bei Vorhaben der lfd. Nr. 4.1, 5.1 neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Omnibusse. 6 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind so anzulegen, daß sie jederzeit ohne Befahren anderer Stellplätze mit Fahrzeugen benutzt oder verlassen werden können. (2) Stellplätze müssen entsprechend den zu erwartenden Belastungen (Art und Häufigkeit ihrer Benutzung) befestigt und durch geeignete Hecke und Sträucher abgeschirmt werden. 1

2 (3) Sofern sechs oder mehr PKW-Stellplätze oder sonstige Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 150 m² oberirdisch unmittelbar neben- und voreinander angelegt werden, ist je angefangene 150 m² ein hochstämmiger Laubbaum zur Beschattung der Stellplätze anzupflanzen sowie dessen Wuchs und Bestand zu sichern. Im Kronenbereich der ausgewachsenen Bäume dürfen die Flächen nicht wasserundurchlässig (z.b. mit Asphalt) versiegelt oder befestigt werden. Außerdem dürfen Baumscheiben im Umkreis von mindestens zwei Metern um die Bäume weder befahren noch beparkt werden, es sei denn, durch bauliche Maßnahmen (z.b. Gitterroste oder Lochsteine mit entsprechendem Unterbau) werden eine Verfestigung des Bodens und Beschädigung der Baumwurzeln sowie der Bäume durch Fahrzeuge verhindert. (4) Ebenerdige Stellplätze sollen ausreichend mit Bäumen und Sträuchern umpflanzt sein, mindestens jedoch 10 % der Summe der Stellflächen. Die Pflanzfläche ist durch Kantensteine oder ähnliches zu sichern. (5) Die Stellflächen können in Verbundstein, Naturstein oder anderen Pflastern hergestellt werden. Der Einsatz von Belägen, die ein Versickern des Oberflächenwassers ermöglichen, wie z. B. Wabenplatten oder Ökopflaster, sind vorrangig einzusetzen. Falls im Einzelnen vorhanden, sind die Vorschriften von Gestaltungssatzungen bindend. 7 Stellplatzverpflichtung (1) Ist die Herstellung der Stellplätze oder Garagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weder auf dem Baugrundstück noch auf einem anderen Grundstück möglich, so kann die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt werden. (2) Die Höhe des in Abs. 1 erwähnten Geldbetrages ist gemäß 2 Abs. 1 ThürKAG in der im Anhang beigefügten Abgabesatzung geregelt. (3) Der Flächenbedarf für jeden abzulösenden Stellplatz wird einschließlich Zufahrtsweg festgesetzt auf: 25 m² für 1 Personenkraftwagen 1 Lastkraftwagen bis 2,5 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit bis zu 10 Sitzplätzen 1 Anhänger 50 m² für 1 Lastkraftwagen mit mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht 1 Omnibus über 10 Sitzplätze 100 m² für 1 Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Gesamtgewicht 150 m² für 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht 1 Sattelkraftfahrzeug 1 Gelenkomnibus (4) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen nicht breiter als 6,00 m sein. (5) Ein Rechtsanspruch bei Ablösung zu errichtender Stellplätze besteht nicht. Die Gemeindevertretung entscheidet im Einzelfall, ob Stellplätze herzustellen sind oder die Ablösung durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgen soll. (6) Aus der Zahlung des Ablösebetrages erwächst kein Anspruch auf Zuteilung eines Stellplatzes. 8 Herstellung und Instandhaltung (1) Die Stellplätze sind zusammen mit den baulichen und sonstigen Anlagen grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten. (2) Die Gemeinde kann auf Antrag zulassen, daß die notwendige Stellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. (3) Die Stellplätze sind so herzustellen und instandzuhalten, daß die Benutzbarkeit stets gewährleistet ist. Die Stellplätze für Besucher sind gesondert zu kennzeichnen und für diesen Zweck zur Verfügung zu halten. 9 Nachweis Der Stellplatzbedarf nach 49 BauO ist im Bauantrag nach 64 BauO auszuweisen, die Abdeckung nachzuweisen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt nach 1 OWiG, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Stellplatz a) nach 8 Abs. 1 und 2 nicht fristgemäß herstellt oder nach 8 Abs. 3 Satz 1 nicht instandhält oder b) nach 8 Abs. 3 Satz 2 für Besucher nicht besonders kennzeichnet und für diesen Zweck nicht zur Verfügung hält, c) nach 8 Abs. 1 und 3 ohne Baugenehmigung in der Nutzung ändert oder beseitigt. (2) Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften der BauO ( 81), der GarAO ( 23) und des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) finden Anwendung. 2

3 (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) vom (GVBl S. 285, 314) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Nach 17 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu ,- DM geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gemeinde Zedlitz Zedlitz, den Höfer Bürgermeister (die Satzung wurde mit Anlagen ab durch Aushänge öffentlich bekannt gemacht) Eine erneute öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf Jahrgang 10 Nr. 7 vom Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Zedlitz, Richtzahlen für den Stellplatzbedarf 3

4 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Anteil für Besucher in v. H. 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 je Wohnung Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit WE 1,5 je Wohnung Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 je Wohnung Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung - 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro und Verwaltungsräume allgemein 1 je 30 m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, 1 je 20 m² Nutzfläche 75 Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) jedoch mindestens 3 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 30 m² Verkaufsnutzfläche 75 jedoch mindestens 2 je Laden 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Sonstige Versammlungsstätten 1 je 5 Sitzplätze Sportstätten 5.1 Kegelbahnen 4 je Bahn - 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 je 8 Sitzplätze Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 je 4 Sitzplätze Hotels, Pensionen, andere Beherbergungsbetriebe 1 je 2 Betten für zugehörigen Gaststättenbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder Einrichtungen der Jugendförderung 7.1 Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl. 1 je 20 Kinder jedoch mind Gewerbliche Anlagen 8.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 50 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte* 8.2 Lagerräume, Lager-, Ausstellungs-, Verkaufsplätze 1 je 80 m² Nutzfläche oder je 3 - Beschäftigte* 8.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- o. Raparaturstand Transportgewerbe, -betriebe 1 je Fahrzeug, 1 je Anhänger - 9. Verschiedenes 9.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten Friedhöfe 1 je 2000 m² Grundstücksfläche jedoch mindestens 10 * Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Zedlitz 4

5 Abgabensatzung zur Stellplatzsatzung Auf der Grundlage der 5 Abs. 1 und 21 Abs. 3 Buchstabe f der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) vom i. d. F. der Neubekanntmachung vom (GVBl S. 383), des 49 des Thüringer Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom (GBl S. 929) und der 1 und 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom (GVBl S. 285, 329) sowie des 7 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Zedlitz vom hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Zedlitz in ihrer Sitzung am die folgende Abgabensatzung beschlossen: 1 Abgabentatbestand Ist die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weder auf dem Baugrundstück noch auf einem anderen Grundstück möglich, so kann die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt werden. 2 Abgabenhöhe (1) Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz wird gegliedert in a) Zone I, Ortslagen Wolfsgefärth und Sirbis und b) Zone II, Ortslagen Zedlitz und Seifersdorf. (2) In der Zone I wird der durchschnittliche Bodenpreis auf 30,- DM/m², in der Zone II auf 20,- DM/m² festgesetzt. (3) Der für den Stellplatz zu entrichtende Betrag wird wie folgt errechnet: Dem Bodenpreis der entsprechenden Zone sind 160,- DM/m² für die Herstellung des Stellplatzes hinzuzurechnen. Diese Summe ist mit der erforderlichen Einstellplatzfläche zu vervielfachen: Betrag = (m² Bodenpreis + 160,- DM/m²) x Einstellplatzfläche (Rechenbeispiele siehe Anlage 3) 3 Zahlungspflichtiger Den Geldbetrag nach 2 hat der zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen Verpflichtete zu zahlen. 4 Fälligkeit Der gemäß 2 und 3 zu zahlende Geldbetrag entsteht mit dessen Festsetzung durch die Gemeinde (Bescheid) und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gemeinde Zedlitz Zedlitz, den Höfer Bürgermeister (die Satzung wurde mit Anlagen durch Aushänge ab öffentlich bekannt gemacht) Eine erneute öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf Jahrgang 10 Nr. 7 vom Anlage 3 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Zedlitz, Berechnungsbeispiele für Ablösebeträge 1.) Beispiel Zone I für 1 PKW 5

6 Bodenpreis: 30,- DM/m² PKW-Parkfläche : 25 m² (mindestens bei 1 Stellplatz) Berechnung: (30,- DM/m² + 160,- DM/m²) x 25 m² = 190,- DM/m² x 25 m² = 4.750,- DM Somit beträgt der Ablösebetrag in diesem Fall 4.750,- DM für 1 PKW-Stellplatz. 2.) Beispiel Zone II für 1 PKW Bodenpreis : 20,- DM/m² PKW-Parkfläche: 25 m² Berechnung: (20,- DM/m² + 160,- DM/m²) x 25 m² = 180,- DM/m² x 25 m² = 4.500,- DM Somit beträgt der Ablösebetrag in diesem Fall 4.500,- DM. 3.) Beispiel Zone I für 1 Lastzug mit mehr als 10 t Gesamtgewicht Bodenpreis : 30,- DM/m² Parkfläche: 150 m² Berechnung: (30,- DM/m² + 160,- DM/m²) x 150 m² = 190,- DM/m² x 150 m² = ,- DM Somit beträgt der Ablösebetrag in diesem Fall ,- DM. 4.) Beispiel Zone I für 1 Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Gesamtgewicht Bodenpreis: 30,- DM/m² Parkfläche: 100 m² Berechnung: (30,- DM/m² + 160,- DM/m²) x 100 m² = 190,- DM/m² x 100 m² = ,- DM Somit beträgt der Ablösebetrag in diesem Fall ,- DM. Gemeinde Zedlitz Zedlitz, den Höfer Bürgermeister Die Satzung wurde mit Anlagen durch Aushänge ab öffentlich bekannt gemacht. Eine erneute öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf Jahrgang 10 Nr. 7 vom

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