Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten
|
|
- Leonard Pfaff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen
2 Einführung - Jede Betriebskostenabrechung bedarf eines Verteilerschlüssels. Dieser Verteilerschlüssel besteht aus Zähler und Nenner. Der Zähler ist der Anteil des Mieters, der Nenner der Gesamtbetrag des Hauses. Beispiele: Verteilerschlüssel Wohnfläche: 100 m²/1.000 m² Verteilerschlüssel Personen: 1/10 - Gegenstand des Vortrags: Was passiert, wenn nach Fläche abzurechnen ist und die Parteien eine unzutreffende Fläche vereinbart haben? 2
3 Einführung: Wann ist nach Fläche abzurechnen? a) Für die Heiz- und Warmwasserkosten gilt die HeizKV (teilweise flächenbezogene Abrechnung). b) Die kalten Betriebskosten sind im Anwendungsbereich der NMV flächenbezogen abzurechnen, falls nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, 20 I 1 NMV c) Die kalten Betriebskosten sind im Anwendungsbereich von 556f. BGB flächenbezogen abzurechnen falls - die Parteien dies vertraglich vereinbart haben oder - bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung eine verbrauchs- oder verursachungsbezogene Abrechnung ausscheidet, 556a BGB. 3
4 Einführung: 10-Prozent-Rechtsprechung - Ausgangspunkt ist die (für die Betriebskostenabrechung nicht begründete) 10-Prozent-Rechtsprechung des BGH NJW 2008, 142: Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Wohnfläche kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das heißt nicht mehr als 10 % beträgt (vgl. Urteile vom 24. März VIII ZR 295/03, zur Frage der Mietminderung, sowie vom 23. Mai 2007, zur Mieterhöhung nach 558 BGB). Für die Abrechnung der Betriebskosten gilt nichts anderes. - Das Problem der Flächenabweichung stellt sich nur, wenn die Parteien eine Vereinbarung zum Verteilerschlüssel Wohnfläche getroffen haben und diese Vereinbarung von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. 4
5 Abweichende Vereinbarung 1. Vereinbarung zum Verteilerschlüssel Wohnfläche - Ja bei ausdrücklicher Regel (zb Als Verteilerschlüssel für Betriebskosten wird eine Fläche von 100m² vereinbart ). - Nein bei bloßer Mitteilung der Wohnungsgröße ( Die Wohnfläche beträgt 100 m² ); streitig. 2. Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche - Kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, wie die Wohnfläche ohne Vereinbarung zu ermitteln wäre. - H.M.: Maßgeblich sind die Regeln des preisgebundenen Wohnraums (früher II. BV, heute WoFlV). - Offen: Was ist der maßgebliche Zeitpunkt (Errichtung Gebäude, Vertragsschluss, Abrechnungstag?) 5
6 Abweichende Vereinbarung Fall 1: In einem Gebäude existieren zwei Wohnungen. Nach der für die Bestimmung des gesetzlichen Verteilerschlüssels maßgeblichen II. BV haben beide Wohnungen eine Größe von 100 m². Im Mietvertrag der Wohnung 1 ist als Umlageschlüssel hingegen 90 m² bei einer Gesamtfläche von 100 m² vereinbart. - Der Verteilerschlüssel besteht aus Zähler (Einzelfläche) und Nenner (Gesamtfläche). Eine vom gesetzlichen Schlüssel abweichender Maßstab kann also auf Vereinbarung einer abweichenden Einzelfläche oder einer abweichenden Gesamtfläche (wird hier nicht näher besprochen) beruhen. 6
7 Vereinbarung nur der Einzelfläche wie ermittelt man die Gesamtfläche? Problem: In der Praxis fehlt es meistens an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesamtfläche, sondern es wird nur die Fläche der konkreten Wohnung genannt. Fall 2: Gebäude mit zwei Wohnungen. Gesetzlicher Verteilerschlüssel je 100 m²/200m². V vereinbart die Umlage nach Wohnfläche und legt mit M1 die Wohnungsgröße auf 100 m² und mit M2 auf 110 m² fest. Hier muss die Gesamtfläche bestimmt werden, weil sonst der vertragliche Verteilerschlüssel nicht mit dem gesetzlichen Schlüssel verglichen werden kann, was zur Feststellung einer abweichenden Vereinbarung aber erforderlich ist. Rechtlich handelt es sich um eine Vertragsauslegung. 7
8 Abrechnung bei Flächenabweichungen nach BGH Der BGH schweigt zu der Frage, wie die Gesamtfläche zu ermitteln ist. Seine Entscheidung NJW 2008, 142 spricht aber dafür, dass der BGH die vereinbarte Einzelfläche mit der tatsächlichen also objektiv berechneten Einzelfläche vergleicht und so die 10%-Abweichung bestimmt. Fall 3: Vermietet sind zwei Wohnungen mit einer objektiven Fläche von je 100 m². V vereinbart die Umlage nach Wohnfläche und legt die Wohnungsgröße auf je 120 m² bzw. 115 m² fest. Vergleicht man nur die Einzelflächen, ergibt sich eine Abweichung von mehr als 10%. V müsste nach tatsächlicher Wohnungsgröße und objektiver Gesamtfläche abrechnen. 8
9 Abrechnung bei Flächenabweichungen nach BGH Fall 4: Vermietet sind vier Wohnungen mit einer objektiven Fläche von je 100 m². V vereinbart in seinen AGB die Umlage nach Wohnfläche und legt die Wohnungsgröße auf 120 m² (M1), 110 m² (M2), 95 m² (M3) und 80 m² (M4) fest. Bei M1 und M4 ist die 10%-Grenze überschritten, bei M2 und M3 hingegen nicht. Verteilerschlüssel nach BGH: M1: 100/400 = 25,00% M2: 110/400 = 27,50% M3: 95/400 = 23,75% M4: 100/400 = 25,00% Summe: 101,25% Der Vermieter macht ein Betriebskostenplus von 1,25%. 9
10 Abweichende Lösungen in der Literatur In der Literatur wird vorgeschlagen, durch eine flexible Bestimmung der Gesamtfläche gerechtere Ergebnisse zu erzielen, zb Meistbegünstigungsmethode von Hinz. Dafür wird in Fall m² Wohnungen, vereinbart 120 m² (M1), 110 m² (M2), 95 m² (M3), 80 m² (M4) die Gesamtfläche durch Addition der tatsächlichen Einzelflächen (4 x 100 m²) zuzüglich der vereinbarten Mehrfläche (30 m²) errechnet. Die Vereinbarung von Minderflächen bleibt außer Betracht; die Gesamtfläche beträgt danach 430 m². Verteilung: - M1 120/430stel = 27,90% - M2 110/430stel = 25,58% - M3 95/430stel = 22,09% - M4 80/430stel = 18,60% Summe: = 94,17% - Betriebskostenverlust 5,83% 10
11 Stellungnahme Ohne Angabe der Gesamtfläche ist die Vereinbarung zum Verteilerschlüssel lückenhaft. Möglichkeiten der Schließung: a) Rückgriff auf die objektive Gesamtfläche; hierdurch werden Flächenabweichungen begünstigt und Korrektur bei 10% (so BGH) b) flexible Bestimmung der Gesamtfläche, um die Konsequenzen der fehlerhaften Einzelfläche möglichst gering zu halten (so in unterschiedlichen Varianten die Literatur). Stellungnahme: Formularklauseln des Vermieters, bei denen die Gesamtfläche fehlt, sind wegen Intransparenz nach 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Gleiches gilt nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB für Klauseln mit Gesamtfläche, die zu einer Mehrbelastung des Mieters führen. Es gilt dann der gesetzliche Verteilerschlüssel aus 556a BGB. 11
12 Stellungnahme Beispiel: In Fall m² Wohnungen, vereinbart 120 m² (M1), 110 m² (M2), 95 m² (M3), 80 m² (M4) sind die Vereinbarungen einer größeren Fläche zu Lasten der Mieter nach 307 BGB unwirksam, die sich zu Lasten des Vermieters auswirkenden Flächenunterschreitungen hingegen nicht ( 138 BGB ist nicht verletzt). Verteilerschlüssel: M1: 100/400stel = 25,00% M2: 100/400stel= 25,00% M3: 95/400stel = 23,75% M4: 80/400stel = 20,00% Summe: 93,75%. Wirtschaftliches Ergebnis: Der Vermieter macht einen Betriebskostenverlust von 6,25% 12
13 Vorschlag Vertragsgestaltung Die Parteien vereinbaren die Umlage der Betriebskosten nach folgenden Verteilerschlüsseln: 1.Für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung. 2. Im Übrigen werden die Kosten nach folgender Maßgabe verteilt (zb wohnungsbezogene Umlage von Kabelgebühren etc). Soweit danach noch Betriebskosten verbleiben, werden diese nach dem Verhältnis der hier vereinbarten Einzel- zur hier vereinbarten Gesamtfläche verteilt. Zum Zwecke der Betriebskostenabrechnung wird die Einzelfläche mit X m² und die Gesamtfläche mit Ym² vereinbart; der Verteilerschlüssel beträgt also X/Y. 13
14 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 14
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Dr. Karin Milger 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen 1 Modernisierung BGH NZM 2011, 849
MehrDie vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung
33. Mietrechtstage in Berchtesgaden 2014 Beispielbild des ESWiD Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Einführung 1. Gegenstand sind nur Entgeltvereinbarungen
MehrBetriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen
Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen Foto: tinadefortunata - Fotolia.com Welchen Verteilungsschlüssel muss ich nehmen?, fragt sich so mancher Vermieter bei seiner Betriebskostenabrechnung.
MehrRechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBGH UND BETRIEBSKOSTEN ALLES NEU?
1 BGH UND BETRIEBSKOSTEN ALLES NEU? 7. Berlin-Brandenburger Verwalterforum 08.11.2016 Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin/Köln Die richtige Abrechnung von 2 Betriebskosten -
MehrFlächenabweichungen und ihre Folgen
Rechtsanwalt Thomas Hannemann - Karlsruhe Flächenabweichungen und ihre Folgen Verwalterforum zum Mietrecht Hannover, 23. August 2016 1 I. Ausgangspunkt Flächenabweichungen werfen mietrechtlich folgende
MehrWohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen
Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen Foto: archideaphoto - Fotolia.com Wie groß ist Ihre Wohnung wirklich? Und: Zählen Treppenstufen, Türschwellen oder Erker dabei mit? Welche Flächen
MehrWeitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit
Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten
MehrMieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei unzutreffender Flächenangabe im Mietvertrag was gilt? BGH ändert seine Rechtsprechung
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei unzutreffender Flächenangabe im Mietvertrag was gilt? BGH ändert seine Rechtsprechung BGH- Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14 1 Worum es
MehrSpäte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein
Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrPARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Gestaltung der Betriebskostenabrecnung
PARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Gestaltung der Betriebskostenabrecnung Sandra Walburg/ Beate Flatow Gliederung I. Allgemeine Einführung II. Überblick III. Diskussion zu Fragen aus dem
MehrEnergieeinsparung und Betriebskosten
32. Mietrechtstage des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Hubert Blank Energieeinsparung und Betriebskosten I. Das Energiekonzept der Bundesregierung und das
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 269/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII.
MehrEinleitung Die Betriebskostenabrechnung 15
Einleitung 13 1 Die Betriebskostenabrechnung 15 2 Die Betriebskostenpositionen 29 2.1 Die umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks 30 2.2 Die Kosten der Wasserversorgung 32 2.3 Die Kosten der
MehrDie 7 häufigsten Fehler bei der Betriebskostenabrechnung
Die 7 häufigsten Fehler bei der Betriebskostenabrechnung Foto: decisiveimages - Fotolia.com "Jede 2. Betriebskostenabrechnung ist falsch!", behauptet jedenfalls der deutsche Mieterbund jedes Jahr immer
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Die Betriebskostenabrechnung... 15
Einleitung... 13 1 Die Betriebskostenabrechnung... 15 2 Die Betriebskostenpositionen... 29 2.1 Die umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks... 30 2.2 Die Kosten der Wasserversorgung... 32 2.3
Mehr25. PANTAENIUS-IMMOBILIENTAGUNG
Henrike Butenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 25. PANTAENIUS-IMMOBILIENTAGUNG 22.11.2018 Aktuelle Kanzlei BGH-Rechtsprechung Müller & Hillmayer zum Betriebskostenrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 275/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBeispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen
Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 97/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Oktober 2014 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 112/14 Verkündet am: 12. November 2014 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in
MehrAlter Mietvertrag: Wie Sie nicht vereinbarte Betriebskosten umlegen können
Alter Mietvertrag: Wie Sie nicht vereinbarte Betriebskosten umlegen können Foto: livestockimages - Fotolia.com Das kennen Sie vielleicht auch: Sie erben oder kaufen einen bestehenden Mietvertrag gleich
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Inhaltsübersicht... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort................................ Inhaltsübersicht........................... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis............... V VII XVII A. Einzelne Betriebskostenpositionen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zur Verfügung gestellt von Dr. Reip & Köhler Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien www.newenergy-law.de VIII ZR 268/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet
MehrInsbesondere für Hausverwaltungen ist der folgende Fall interessant:
Mandantenrundschreiben Mietrecht 4. Quartal 2010 vom 06.12.2010 Sehr geehrte Mandanten, im letzten Quartal des Jahres 2010 möchten wir Sie wie gewohnt gern wieder über einige interessante Entscheidungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende
MehrHerbstveranstaltung. 2. November 2016
Herbstveranstaltung 2. November 2016 Betriebskosten Handlungsempfehlungen unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung durch den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Dieter Hildebrandt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 133/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 18.02.2010-646 C 405/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2010-307
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe
Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem
MehrMietrecht für Vermieter von A-Z
Mietrecht für Vermieter von A-Z von Rudolf Stürzer, Michael Koch 2. Auflage Mietrecht für Vermieter von A-Z Stürzer / Koch schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung
BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung Foto: SG- design - Fotolia.com Sie würden ja gern, aber Sie können nicht. Die Rede ist von der Betriebskostenabrechnung.
MehrBerliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017
Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen
Mehr39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen. Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht
39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen Beispielbild Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Begrifflichkeiten
MehrMietnebenkosten-Abrechnung
Beck kompakt Mietnebenkosten-Abrechnung Ihre Rechte und Pflichten und wie Sie sich wehren Bearbeitet von Dirk Kimmeskamp 4. Auflage 2017. Buch. 128 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71627 0 Format (B x L):
MehrKapitel 1: Einleitung. A. Systematik der Darstellung
Kapitel 1: 21 A. Systematik der Darstellung 1 Dieses Buch richtet sich sowohl an Anfänger im Bereich der Betriebskostenabrechnung, als auch an fortgeschrittene Praktiker. Aus diesem Grunde ist in Kapitel
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 220/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. Mai 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrDie Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen
Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 115/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. November 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2017 Die Rechtsnatur der Betriebkostenabrechnung
Deutscher Mietgerichtstag 2017 Die Rechtsnatur der Betriebkostenabrechnung Prof. Dr. Florian Jacoby Dortmund, 25. März 2017 BGH v. 20.7.2016 VIII ZR 263/14, Rn. 20 Der Betriebskostenjahresabrechnung kommt
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vlll ZR 69/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrUmlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung
Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 347/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juli 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrVertragsgerechte Qualität von Wohn- und Gewerberaum
Partner im Gespräch 92 Mietrechtsreform 2012 von Evangelischen Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 1. Auflage Evangelischen Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBetriebskostenabrechnung
Betriebskostenabrechnung Gemischt genutzte Mietobjekte 27. Informationsveranstaltung Dr. Dieter Hildebrandt 1 Gemischt genutzte Mietobjekte Vorwegabzug Beispiele: Grundsteuer Gewerbe-Wohnraum? Hausmeister
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrImmobilienrecht Gewerberaummietrecht Wohnraummietrecht Maklerrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht Privates Baurecht
Urachstraße 3 D 79102 Freiburg i. Br. Tel. 0761 / 7 03 93 16 Fax 0761 / 7 03 93 99 Immobilienrecht Gewerberaummietrecht Wohnraummietrecht Maklerrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht Privates Baurecht Aktuelle
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrMuster: Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Objekt (Wohnungen und Gewerbe)
Muster: Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Objekt (Wohnungen und Gewerbe) Anmerkungen für den Vermieter zur Musterabrechnung für ein gemischt genutztes Objekt (Wohnungen und Gewerbe) (1)
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrHenrike Butenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Kanzlei Müller & Hillmayer. Kanzlei Müller & Hillmayer
Henrike Butenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Müller & Hillmayer Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei
MehrSchönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in
Mehr-Vhttp://d-nb.info/
Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrAktuelle Probleme der Heizkostenverordnung
Aktuelle Probleme der Heizkostenverordnung Michael H. Luhmann I Rechtsanwälte Wingendorf & Weißschuh 06. September 2018 I. Wohnflächenabweichung unterhalb von 10% Zugelassene Revision vom LG Köln vom 11.01.2017
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrWillkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012
Willkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012 Betriebskosten die Zweite Miete ständig steigende Kosten Kein Einfluss des Vermieters Vermieter ist
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten
MehrNewsletter: Wissenswertes für Immobilieneigentümer
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren 3. ten Newsletter. Vorab ein kurzer Überblick über unseren neuen Vermietungs- und Gutachterservice sowie die wichtigsten Änderungen für Immobilieneigentümer.
MehrBetriebskostenabrechnung
Betriebskostenabrechnung Sonderprobleme 27. Informationsveranstaltung Referent Rechtsanwalt Jens Grundei Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwalt Jens Grundei 1 Betriebskostenabrechnung
MehrKostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Kostenverteilung in der WEG RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Übersicht 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 116/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Januar 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Aktuelle Rechtsprechung
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrVermieten macht wieder Spass!
Vermieten macht wieder Spass! Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Miet- und Immobilienrecht Michael E. Freudenreich, Frankfurt/M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Mietminderung: Verkehrslärm und Mietminderung Eigenmächtige Vermietung: Miete muss nicht ausgekehrt werden Nebenkosten:
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Mehrim 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten:
Mandantenrundschreiben vom 13.06.2006 Sehr geehrte Mandanten, im 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten: Das 1. Urteil,
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Der Begriff der Wohnraumfläche Deutscher Bundestag WD /16
Der Begriff der Wohnraumfläche 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Der Begriff der Wohnraumfläche Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29.04.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,
MehrBetriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis von Birgit Noack und Martina Westner Haufe Mediengruppe Freiburg - Berlin - München - Zürich In h a I tsve rzei ch n i s Vorwort Abkürzungsverzeichnis 9 A. Was versteht man
MehrDarf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen
Beispielbild Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen Worum wird es gehen? 1. Welche spezifischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrÜbersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018
Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 128/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrAuswirkungen gesellschaftlicher Änderungen auf das Mietrecht
Partner im Gespräch 99 Auswirkungen gesellschaftlicher Änderungen auf das Mietrecht Bearbeitet von Evangelischen Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 1. Auflage 2015. Buch. VIII,
Mehr536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
MehrÜberprüfung einer Heizkostenabrechnung unter mietrechlichen Aspekten
Überprüfung einer Heizkostenabrechnung unter mietrechlichen Aspekten Es gibt keine Behörde, die die HeizkostenVO überwacht (kein Bußgeld). Es ist deshalb Mietersache, die Abrechnung nach der HeizkostenVO
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 144/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrAktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,
MehrBetriebskosten. - Ein Wegweiser für Vermieter - Dr. Andreas Stangl
Betriebskosten - Ein Wegweiser für Vermieter - Dr. Andreas Stangl Referent Dr. Andreas Stangl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dozent der IHK-Akademie
MehrBetriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis Birgit Noack Martina Westner 6. Auflage Haufe Gruppe Freiburg. München Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 Die Betriebskostenabrechnung 15 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3
MehrWeimarer Immobilienrechtstage 2017 Die Abrechnung bei Wohnungsmiete und -eigentum: Gemeinsamkeiten, Gegensätze, Abhängigkeiten
Weimarer Immobilienrechtstage 2017 Die Abrechnung bei Wohnungsmiete und -eigentum: Gemeinsamkeiten, Gegensätze, Abhängigkeiten Prof. Dr. Florian Jacoby Weimar, 22. September 2017 Agenda I. Die Durchsetzung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrMieterhöhung und ihre Spezifika
Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
Mehr