Luftsportverband Thüringen e.v. Organisationshandbuch

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1 Ausbildungsprogramm Wolkenflugberechtigung Part-FCL Schülername : Straße : PLZ : Ort : Tel : Mobil : Schülermeldung an TLVwA am: Medical gültig bis : Beginn der Ausbildung : Anlage 6 - Seite 1

2 85 LuftPersV - Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer Verordnung über Luftfahrtpersonal (1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden. (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein. (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf 6 Stunden. (5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung. (6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt. (7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz. Betriebsabläufe zur Wolkenflugausbildung Theorie: Auszug aus der LuftVG 4 (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt, 2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat, 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen Zuverlässigkeit des Bewerbers nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen, 4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom , S 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom , S. 1) geändert worden ist, bestanden hat und 5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern ( 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden. Anlage 6 - Seite 2

3 (5) Auf das Personal für die Flugsicherung a) in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen), b) in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung, c) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a. Anlage 12A Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu 15) Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172 Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen. Praktische Übungen Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen. Übungen: a) Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente b) beim Geradeausflug / Bewegung des HR / Bew. Querr./ Bew. SR c) Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont d) Geradeausflug e) Einleiten und Beenden von Kurven f) Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass g) Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs h) Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse i) Richtungsänderungen nach Zeit j) Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser k) Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit l) Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten m) Flüge nach Wendezeiger, nach Kompass und Fahrtmesser n) Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit auf Kurs o) Einleiten und Beenden von Kurven p) Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse q) Richtungsänderungen nach Zeit r) Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse s) Rückführen aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage Anlage 6 - Seite 3

4 Praxis Starts Dual Inhalt Bewertung des FI Zeit Abschluss 1 X 2 X 3 X 4 X 5 X 6 X 7 X 8 X 9 X 10 X 11 X 12 X 13 X 14 X 15 X 16 X 17 X 18 X Gesamtzeit: Bemerkungen: Die Prüfung erfolgt nach beiliegendem Prüfungsprogramm: Unterschriften Flugschüler Fluglehrer Anlage 6 - Seite 4

5 Anlage 12B Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu 15) Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den AusbildungsleiterdesAusbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4. Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach 4 Abs. 4 LuftVG. 5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 7. Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen: Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit bestanden (b) oder nicht bestanden (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Anlage 6 - Seite 5

6 Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung fürsegelflugzeugführer Name und Vorname des Bewerbers:... Wohnsitz:... Lizenz-Nr.:... I. Prüfungsflug am:.. Segelflugzeugmuster:... Kennzeichen:... Übungen Flugplatz:... Einhalten eines bestimmten Kurses im Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse Vollkreise links Vollkreise rechts Rückführen des Segelflugzeugs aus ungewöhnlichen Flugzuständen in die normale Lage II. Ergebnis der Prüfung Bewertung B/NB Bestanden/Nicht bestanden III. Bemerkungen Ort und Datum Unterschrift des Prüfers Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben Nichtzutreffendes ist zu streichen Anlage 6 - Seite 6

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