Einschränkung der Barauszahlung beim Verlassen der Schweiz

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1 Einschränkung der Barauszahlung beim Verlassen der Schweiz Urs Muntwyler Leiter Abteilung Aktiv Versicherte

2 Situation heute Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 58. Altersjahr beendet wird. Zusätzlich muss eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein: Endgültiges Verlassen der Schweiz (neue Regelung ab 1. Juni 2007) Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Geringfügigkeit der Freizügigkeitsleistung (kleiner als der persönliche Jahresbeitrag) Informationsveranstaltungen

3 Situation ab dem 1. Juni 2007 Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist nicht möglich, wenn die Ausreise bzw. das Gesuch um Barauszahlung nach dem 31. Mai 2007 erfolgt und die Barauszahlung Guthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge betrifft (Mindestbetrag gemäss BVG) und die Ausreise in ein Land der EU oder EFTA erfolgt und die Person im neuen Land der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen untersteht sowie bei Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit in einem Wohnsitzland der EU Informationsveranstaltungen

4 Einschränkung der Barauszahlung bei Ausreise nach Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Island Italien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Informationsveranstaltungen

5 Einschränkung wegen Freizügigkeitsabkommen (1) Was ist das Abkommen über Freizügigkeit? Eine Regelung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU. Mit dem Abkommen über die Freizügigkeit wird durch eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU eingeführt. Das Freizügigkeitsrecht wird dadurch ergänzt, dass Berufsdiplome gegenseitig anerkannt und die Sozialversicherungen koordiniert werden. Informationsveranstaltungen

6 Einschränkung wegen Freizügigkeitsabkommen (2) Welche Personen sind vom Abkommen betroffen? Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Landes, die in der EU bzw. in der Schweiz arbeiten oder die von der Schweiz in die EU ziehen oder umgekehrt. Die Regelung gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge. Informationsveranstaltungen

7 Gesetzliche Grundlagen Abkommen zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Personenfreizügigkeit (Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EWG) 1408/71 Beitragsrückvergütung bei Ende der obligat. Versicherung in einem Land nicht zulässig, soweit die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiter versicherungspflichtig ist Versicherungspflicht für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen Versicherungspflicht gilt für staatliche Vorsorge Recht des jeweiligen Wohnsitzstaates gelangt zur Anwendung Informationsveranstaltungen

8 Ausgenommene Sachverhalte Bezug von Altersleistungen bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Bezug von Altersleistungen bei Erreichen des Alters für eine vorzeitige Pensionierung (PKZH: Alter 58) ausserobligatorische Leistungen Vorbezug für Erwerb von Wohneigentum Geringfügigkeit Informationsveranstaltungen

9 Vorsorgeausweis Informationsveranstaltungen

10 Sofortige Auszahlung (ca. 6 Wochen nach Austritt) Überobligatorischer Teil ( ) Fr wird in jedem Fall sofort ausbezahlt Informationsveranstaltungen

11 Eingeschränkte Auszahlung: Vorläufig blockiert Fr Klärung Versicherungspflicht im neuen Land: verneint: sofortige Auszahlung bejaht: FZK / Auszahlung bei Erreichung Alter 59 / 60 Informationsveranstaltungen

12 Ablauf einer Ausreise am Modell Spanien (1) Informationsveranstaltungen

13 Antragsformular Spanien Informationsveranstaltungen

14 Ablauf einer Ausreise am Modell Spanien (2) Die Versicherte Person (VP) reicht ein Gesuch um Barauszahlung bei der PKZH ein. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, überweist die PKZH den Mindestbetrag nach BVG auf ein Freizügigkeitskonto der ZKB, der überobligatorische Teil wird der VP ausbezahlt. Die VP reicht mittels Formular beim Sicherheitsfonds BVG (SF) eine Anfrage über die Sozialversicherungspflicht in Spanien ein. Der SF erfasst die Daten und übermittelt sie elektronisch an die Tesoreria General de la Seguridad Social (TG) in Spanien. Informationsveranstaltungen

15 Ablauf einer Ausreise am Modell Spanien (3) Die TG prüft - bezogen auf einen Stichtag (90 Tage nach Abmeldung aus der Schweiz) - ob die Person in Spanien obligatorisch sozialversichert ist und teilt dies dem SF mit. Der SF informiert die VP und die ZKB. Entsprechend den Abklärungen wird: bei ja (versicherungspflichtig) das Geld auf dem Freizügigkeitskonto der ZKB bis längstens Alter 60 blockiert. bei nein (nicht versicherungspflichtig) kann das Geld bar bezogen werden. Informationsveranstaltungen

16 Frage 1 Ein spanischer Staatsangehöriger (Alter 57) verlässt die Schweiz auf Ende 2006 definitiv und lässt sich in Madrid nieder. Kann die in der Schweiz erworbene FZL (Total CHF ; davon Anteil BVG CHF ) bar ausbezahlt werden? JA. Die Übergangsfrist für die Regelung der Barauszahlung dauert bis Ende Mai Die PKZH kann die FZL somit im Totalbetrag bar auszahlen. Informationsveranstaltungen

17 Frage 2 Ein spanischer Staatsangehöriger (Alter 57) verlässt die Schweiz auf Ende 2007 definitiv und lässt sich in Madrid nieder. Kann die in der Schweiz erworbene FZL (Total CHF ; davon Anteil BVG CHF ) bar ausbezahlt werden? NEIN. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Beitragsrückerstattung nicht mehr möglich, soweit die Person im neuen Wohnsitzland der staatlichen Sozialversicherung untersteht. Wird eine solche Unterstellung von der zuständigen Behörde bejaht, dann kann nur noch der überobligatorische Teil der FZL bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil muss auf einem Sperrkonto in der Schweiz blockiert werden. Informationsveranstaltungen

18 Frage 2a Ein spanischer Staatsangehöriger (Alter 57) verlässt die Schweiz auf Ende April 2007 definitiv und lässt sich in Madrid nieder. Die Person stellt der PKZH das Gesuch um Barauszahlung am 15. Aug. 07. Kann die in der Schweiz erworbene FZL (Total CHF ; davon Anteil BVG CHF ) bar ausbezahlt werden? NEIN. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Beitragsrückerstattung nicht mehr möglich, soweit die Person im neuen Wohnsitzland der staatlichen Sozialversicherung untersteht. Massgebend ist auch der Zeitpunkt der Anfrage für die Barauszahlung und nicht nur der Zeitpunkt des Verlassens der Schweiz. Wird eine solche Unterstellung von der zuständigen Behörde bejaht, dann kann nur noch der überobligatorische Teil der FZL bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil muss auf einem Sperrkonto in der Schweiz blockiert werden. Informationsveranstaltungen

19 Frage 2b Ein Schweizer Bürger (Alter 57) verlässt die Schweiz auf Ende 2007 definitiv und lässt sich in Paris nieder. Kann die in der Schweiz erworbene FZL (Total CHF ; davon Anteil BVG CHF ) bar ausbezahlt werden? NEIN. Die Übergangsfrist für die Regelung der Barauszahlung dauert bis Ende Mai 2007 und gilt auch für Schweizer Bürger, welche in ein EU Land auswandern. Die PKZH kann die FZL somit nur im Bereich der überobligatorischen FZL bar auszahlen. Der BVG Teil der Austrittsleistung wird in der Schweiz blockiert. Informationsveranstaltungen

20 Frage 3 Ein kanadischer Staatsangehöriger (Alter 57) verlässt die Schweiz auf Ende Juni 2007 definitiv und lässt sich in Madrid nieder. Kann die in der Schweiz erworbene FZL (Total CHF ; davon Anteil BVG CHF ) bar ausbezahlt werden? JA. Vom Abkommen über die Freizügigkeit sind nur Personen aus der EU und der EFTA betroffen. Die FZL kann somit von der PKZH jederzeit bar ausgerichtet werden. Informationsveranstaltungen

21 Frage 4 Ein Staatsangehöriger des FL (Alter 57) verlässt die Schweiz per Ende Juli 2007 definitiv und lässt sich in Vaduz nieder. Beim neuen Arbeitgeber besteht ebenfalls eine Versicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Kann die in der Schweiz erworbene FZL (Total CHF ; davon Anteil BVG CHF ) an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers transferiert werden? JA. Mit dem FL besteht eine Vereinbarung betreffend der Weiterleitung von Geldern der beruflichen Vorsorge (Zweites Zusatzabkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein) Informationsveranstaltungen

22 Frage 5 Hat eine Person, welche die Schweiz per Ende 2007 definitiv verlässt, um sich in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA als Selbständigerwerbende zu betätigen, Anspruch auf eine Barauszahlung der obligatorischen FZL? NEIN, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA der obligatorischen Rentenversicherung unterstellt ist. Das massgebende Kriterium ist nicht die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern die Unterstellung der Person bei der Rentenversicherung des Mitgliedstaates. Informationsveranstaltungen

23 Frage 6 Hat eine Person, welche die Schweiz per Ende 2007 definitiv verlässt, um sich in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA niederzulassen, Anspruch auf Leistungen in Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung? JA, die Wohneigentumsförderung wird vom Abkommen über die Freizügigkeit nicht tangiert. Unter diesem Titel können auch künftig Zahlungen ins Ausland für den Erwerb von dortigem Wohneigentum erfolgen. Für die Auszahlung gelten die speziellen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung (beispielsweise Selbstnutzung). Informationsveranstaltungen

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