Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte,

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1 Merkzeichen "ag" Beschreibung Gesundheitliche Voraussetzungen Das Merkzeichen "a.g." steht Schwerbehinderten zu, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Außergewöhnlich gehbehindert sind Schwerbehinderte, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, zum Beispiel schwersten Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Nachteilsausgleiche Schwerbehinderten, die außergewöhnlich gehbehindert sind, werden Parkerleichterungen gewährt. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Sie sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und in der Fahrzeugvollversicherung einen Beitragsnachlaß bekommen. Außerdem erhalten Sie zusätzlich gegen Eigenbeteiligung von 120 Mark pro Jahr oder von 60 Mark pro Halbjahr die Wertmarke nebst Beiblatt zu Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Ferner sind Steuerermäßigungen vorgesehen (Auskünfte erteilen die Finanzämter). Merkzeichen "G" Beschreibung Merkzeichen "G" Gesundheitliche Voraussetzungen Das Merkzeichen "G" steht Schwerbehinderten zu, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzung ist gemäß 60 Abs. I SchwbG bei Schwerbehinderten gegeben, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Wegstrecke beträgt etwa zwei Kilometer oder 30 Minuten.

2 - 2 - Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" infolge einer Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Ein GdB unter 50 bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen genügt, wenn, diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders schwerwiegend auswirken. Bei inneren Leiden kommt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei schweren Herzschäden und schweren Atembehinderungen in Betracht. Bei hirnorganischen Anfällen beziehungsweise Zuckerkrankheit mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen und häufigen hypoglykämischen Schocks besteht eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit in der Regel erst ab mittlerer Anfallshäufigkeit, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, liegen bei Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 70, bei Hörbehinderten nur bei Taubheit, bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter oder in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion und bei geistig Behinderten in der Regel mit einem GdB von wenigstens 80 vor. Nachteilsausgleiche Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen erfüllen oder hilflos oder gehörlos sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gemäß 59 SchwbG gegen Vorzeigen eines durch einen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichneten Schwerbehindertenausweises und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. Das gilt auch für die Beförderung des Handgepäcks, eines Rollstuhls und sonstiger orthopädischer Hilfsmittel. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des Eigenbeteiligungsbetrages von 120 Mark für ein Jahr oder von 60 Mark für ein halbes Jahr ab dem vom Schwerbehinderten bestimmten Kalendermonat, der auf ihr eingetragen wird, ausgegeben. Die Wertmarke wird auf Antrag an Schwerbehinderte, die blind oder hilflos sind oder die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) oder den 27 a und 27 d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie an Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen, die mindestens seit wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben, unentgeltlich ausgegeben. Anstelle der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer gültigen Wertmarke können die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Schwerbehinderten auch eine Kraftfahrzeugssteuermäßigung auf 50 v.h. für auf sie zugelassenen und von ihnen benutzte Kraftfahrzeuge in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung muß vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis vermerkt werden. Die Kraftfahrzeugversicherungen können Schwerbehinderten in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrzeugvollversicherung einen Beitragsnachlaß gewähren. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht mehr. Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G" haben ferner steuerrechtliche Nachteilsausgleiche nach 9 und 33 Einkommenssteuergesetz.

3 - 3 - Gerichtsurteile Gerichte haben Urteile zur Erteilung der Merkzeichen G und ag im Schwerbehindertenausweis gefällt... ( LAGH -Schn.) Um bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, werden, je nach Ursache oder Art der Behinderung, im Schwerbehindertenausweis unter anderem die Merkzeichen G oder ag von der Versorgungsverwaltung zuerkannt und eingetragen. Die Zuerkennungen der gesundheitlichen Merkmale werden aber leider nicht selten versagt. Nachfolgend werden hier einige Gerichtsurteile kurz erläutert, die zur Zuerkennung dieser Merkzeichen an behinderte Menschen geführt haben. Merkzeichen G Herzleiden und Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung sowie Anfallsleiden wie epileptische Anfälle und hypoglykämische Schockzustände bei Zuckerkrankheit berechtigen zum Merkzeichen G (Beschluss Bundessozialgericht -BSG- vom 10. Mai BVs 45/93). Auch wer wegen schwerer Adipositas (Fettsucht) die übliche Wegstrecke von zwei Kilometern nicht mehr in 30 Minuten zurücklegen kann, kann das Merkzeichen G erhalten (Urteil des Landessozialgerichtes -LSG- Rheinland-Pfalz vom 10. September L 4 Vs 6/96). Nach einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz haben auch Behinderte Anspruch auf Merkzeichen G, die sich nur noch in ihrer vertrauten Umgebung orientieren können (hier durch eine psychische Erkrankung nach einem Schädel-Hirn-Trauma). Es kam dem Gericht in seinem Urteil nicht nur auf die Fähigkeit zur Orientierung am eigenen Wohnort an, sondern auch auf eine eigenständige Orientierung an fremden Orten, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Merkzeichen ag Für eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung genügt es nicht, dass ein Schwerbehinderter zum Ein- und Aussteigen aus seinem PKW besonders viel Platz benötigt und deshalb auf einen Behindertenparkplatz angewiesen ist.

4 - 4 - Diese Parkerleichterungen erhalten nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde (Urteil BSG vom 3. Februar /9a KVs 19/86). Eine Ablehnung ist nach einem Urteil des BSG vom 9. März 1988 (9/9a RVs 15/87) auch dann berechtigt, wenn ein Schwerbehinderter mit Stuhlinkontinenz ständig eine Toilette in der Nähe braucht. Begründung: Die Gehfähigkeit selbst ist nicht beeinträchtigt. Ein Schwerbehinderter, der mongolid und taubstumm ist, an Bewegungseinschränkungen beider Hände leidet und weder schreiben noch lesen kann, hat nach einem Urteil des BSG vom 6. November 1985 (9a RVs 7/83) ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens ag, da Orientierungsstörungen das Gehen als solches nicht einschränken und damit die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen nicht gegeben sind. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit kann aber dann das Merkzeichen ag begründen, wenn der Schwerbehinderte auf den Rollstuhl angewiesen ist (Urteil BSG vom 13. März RVs 3/94). Das Merkzeichen ag kann zuerkannt werden, wenn jemand zwar noch mehrere hundert Meter laufen kann, dies aber zu einer akuten Verschlechterung seiner Gehfähigkeit - hier Lockerung von Hüftgelenksprothesen - führen würde und er deshalb für längere Strecken einen Rollstuhl benutzen soll. Begründet wird das mit dem Zweck des Schwerbehindertengesetzes, behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen (Urteil BSG vom 11. März B 9 SB 1/97R). Auch Kleinwüchsigkeit kann das Merkzeichen ag begründen: Im konkreten Fall vor dem BSG ging es um einen Kleinwüchsigen (1,29 m Körpergröße), bei dem eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, Fehlbeanspruchung der Kniegelenke und eingeschränkte Beweglichkeit der Hüftgelenke vorlagen (Urteil BSG vom 17. Dezember RVs 16/96). Wer nur noch unter erheblichen Schmerzen gehen kann, hat ebenfalls Anspruch auf das Merkzeichen ag: Bei einer Schwerbehinderten wirkte sich eine schmerzhafte Muskellähmung und eine Muskelschwäche so auf die Gehfähigkeit aus, dass sie nur noch 50 Meter relativ schmerzfrei zurücklegen konnte (Urteil BSG vom 15. August B 9 SB 33/00 B).

5 - 5 - Ein Behinderter, der wegen einer psychomotorischen Retardierung und einer Spastik der Beine sich innerorts wegen Selbstgefährdung und Gefährdung anderer auch mit Hilfe einer Begleitperson nicht bewegen kann, kann ebenfalls das Merkzeichen ag erhalten (Urteil Hessisches LSG vom 24. Februar L 5 SB 1351/96). Das Merkzeichen ag wurde außerdem zuerkannt bei außergewöhnlichen Schmerzen und sensomotorischen Ausfällen im Bein (Beeinträchtigung der Nerven) und einer Fußheberschwäche nach Bandscheibenoperation (Urteil LSG Brandenburg vom 18. März L 6 SB 19/97).

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