Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG Liste der eingeschränkt verwendbaren Substanzen in unserem Leder. Version 1.0, gültig ab dem Dezember 2013

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2 1. Einleitung In der Vergangenheit wurde in der Lederindustrie das Produkt über alles andere gestellt. Dies führte zwangsläufig zu einer Vernachlässigung anderer Dinge im Produktionsprozess. Unter anderem wurden die verwendeten Chemikalien ohne Bedacht eingesetzt und auf die Rechtskonformität der Selben vertraut. Durch die Erkenntnis, dass dieses Vorgehen weder für die Umwelt, noch für den Verbraucher zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen kann, wollen wir mit diesem Dokument und dem dahinter stehenden Prozess etwas ändern: Sämtliche für die Produktion notwendigen Chemikalien werden vor ihrem Einsatz auf die Notwendigkeit ihres Einsatzes hin untersucht. Sämtliche für notwendig erachteten Chemikalien werden dann auf Ihre Inhaltsstoffe untersucht, ob diese für die Umwelt, für unsere Mitarbeiter oder für den Endkonsumenten problematisch sein können. Nur bei Verneinung der Fragen Kann ich darauf verzichten?, Kann ich es ersetzen? und Hat es negative Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt? werden sie auch tatsächlich eingesetzt. Zusätzlich wird das Endprodukt unseres Betriebes, also das fertige Leder, auf eventuelle Rückstände untersucht. Die folgende Liste zeigt nun Substanzen auf, deren Einsatz von vorneherein verboten ist, auf deren Einsatz wir bewusst verzichten, obwohl keine gesetzliche Notwendigkeit besteht, beziehungsweise, sofern der Einsatz des Stoffes notwendig ist, gibt den maximal tolerierbaren Gehalt im Fertigprodukt an. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 RSL RSL oder Restricted Substances List beschreibt das vorliegende Dokument. Es handelt sich um eine Auflistung von nicht oder nur eingeschränkt erlaubten Substanzen, sowie deren tolerierbare Grenz- und Überwachungswerte in der Produktion oder im Fertigprodukt. 2.2 Eingeschränkte Verwendung Die Verwendung von Substanzen kann eingeschränkt werden, entweder auf einen Produktionsschritt, einen Artikel oder auf einen Zeitraum. Dies kann notwendig sein, wenn zwar Grund zur Besorgnis besteht, jedoch kein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht, um die Konsumentenforderung zu erreichen. Ziel ist dann stets der Ersatz (Substitution) des Stoffes, bis dieser Ersatz aber möglich ist, ist die möglich. Diese Einschränkung kann mit Auflagen (Hinweis auf die Verwendung, Hinweis auf bestimmte Konzentrationen,...) verbunden sein. 2.3 Verwendungsverbot Ein Verwendungsverbot bedeutet das vollständige Verbot der bewussten Verwendung einer Substanz oder einer Substanzklasse. Durch Verunreinigungen können Spuren der Substanzen nach wie vor auftreten. Deshalb ist eine regelmäßige Analyse unerlässlich. 2.4 CAS CAS oder Chemical Abstracts Service beschreibt eine Unterabteilung der American Chemical Society, welche sämtliche chemierelevanten Veröffentlichungen sortiert, listet und indiziert. Dieser CAS ordnet auch jeder chemischen Substanz eine Indexnummer, die CAS- Nummer zu, anhand derer die Substanz eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist hilfreich, da viele Substanzen nicht nur einen sondern viele verschiedenen Namen haben und sich die Substanzen so auch in verschiedenen Sprachen leichter finden und eindeutig beschreiben lassen.

3 2.5 Nachweisgrenze Die Nachweisgrenze ist der Gehalt eines Analyten, also der gesuchten Substanz, in einem Gemisch, bei der sich die Anwesenheit des Selben sicher nachweisen lässt. Diese Werte sind in der Regel sehr niedrig und nur mit hohem Aufwand zu bestimmen. Um herauszufinden, ob eine Substanz bewusst verwendet wurde, ist es aber in der Regel nicht notwendig, diesen hohen Aufwand zu betreiben. Hier wird dann auf die Bestimmungsgrenze ausgewichen. Die Nachweisgrenze ist spezifisch für jeweils eine bestimmte Methode. 2.6 Bestimmungsgrenze Die Bestimmungsgrenze ist der Gehalt eines Analyten in einem Gemisch, ab dem der Gehalt des Selben mit einer bestimmten Methode sicher und wiederholgenau bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzen sind deutlich höher als die Nachweisgrenze, da für eine genaue Bestimmung mehr Substanz benötigt wird. Für den Ausschluss der bewussten Verwendung eines Stoffes werden in der Regel die Bestimmungsgrenzen herangezogen. Die Bestimmungsgrenze ist spezifisch für jeweils eine bestimmte Methode. 2.7 Grenzwert In diesem Dokument ist Grenzwert als maximal tolerierbarer Gehalt einer Substanz im Endprodukt zu verstehen. Für die einzelnen Stoffe gelten auch andere, unter anderem Arbeitsplatzgrenzwerte, die zwar nicht Teil dieses Dokumentes sind, jedoch trotzdem in unserer Produktion stets eingehalten werden. Grenzwerte dienen bei bewusst verwendeten Substanzen, die nicht durch andere und weniger bedenkliche Stoffe ersetzbar sind, dazu, das Risiko für Verarbeiter und Konsumenten möglichst gering zu halten. 2.8 Überwachungswert Bei nicht bewusst eingesetzten Substanzen kann es sein, dass durch die Verwendung von Zubereitungen von Chemikalienherstellern eben diese Substanzen eingeschleppt werden. Beispielsweise setzen wir keine Konservierungsmittel im Fertigleder ein, es kann jedoch sein, dass diese Stoffe über konservierte Zubereitungen doch in das Endprodukt gelangen. Um ein Risiko auszuschließen werden die Gehalte des Fertigproduktes regelmäßig überwacht, der bei größtmöglicher Vermeidung maximal mögliche Gehalt wird als Überwachungswert bezeichnet. 2.9 Nicht nachweisbar/ nicht oberhalb der Hintergrundkonzentration Stoffe, die nicht benutzt werden dürfen oder sollen, weil ihre Gefährlichkeit zu hoch ist, dürfen im Endprodukt nicht nachweisbar sein. Hier gilt dann die Nachweisgrenze und dies gilt für beispielsweise Dimethylfumarat oder Perfluoroctansulfonsäure. Bei letzterem Stoff ist ein Grund für das Verwendungsverbot, dass er persistent ist, sich in der Umwelt also nicht oder nur langsam abbaut. Durch jahrelangen Einsatz kann es aber sein, dass er bereits in der Umwelt vorhanden ist und nun durch Verunreinigungen im Wasser oder der Rohware dennoch nachweisbar ist, obwohl er nicht eingesetzt wurde. Hier gilt dann, dass der Gehalt im Fertigerzeugnis die Hintergrundkonzentration nicht überschreiten darf.

4 2.10 N.A.G In einigen Fällen kann es sein, dass eine gesamte Stoffgruppe mit ähnlichen Eigenschaften von einer Einschränkung betroffen ist. Jeden einzelnen Stoff aus dieser Gruppe aufzulisten würde jedoch den Rahmen dieser Liste sprengen, so dass hier lediglich die Stoffgruppe, zum Beispiel Chlorphenole, aufgeführt und durch die Abkürzung n.a.g. ergänzt wird. Dies steht für nicht anderweitig genannt und stellt sicher, dass die Stoffgruppe der Chlorphenole berücksichtigt wird, ohne alle 19 Einzelsubstanzen auflisten zu müssen. 3. Geltungsbereich Dieses Dokument gilt für alle am Standort Wegberg produzierten Fertigleder der Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG. Die benannten Grenz- und Überwachungswerte stellen den höchsten Anspruch aus Kundenanforderungen, gesetzlichen Anforderungen, sowie unseren eigenen Anforderungen an ein sicheres Produkt dar. Die Liste der nicht oder nur eingeschränkt verwendbaren Substanzen wird zweimal jährlich, in der Regel im Juni und Dezember eines jeden Jahres, aktualisiert und an veränderte Gegebenheiten angepasst.

5 4. Substanzklassen, deren Beschränkungen und Werte 4.1 Lösemittel Lösemittel werden in der Gerberei für viele Prozesse benötigt. Um das Leder mit den gewünschten Eigenschaften zu versehen, müssen Substanzen in die Haut eingebracht werden. Dies geschieht, indem sie zunächst in einem Lösemittel gelöst werden, welches die Substanzen in die Haut einschleppt. Das am häufigsten verwendete Lösemittel ist Wasser, welches hier keine gesonderte Erwähnung findet. In einigen Prozessschritten müssen jedoch organische Lösemittel verwendet, werden, da die Substanzen in Wasser nicht löslich sind. Die meisten dieser Lösemittel sind harmlos und bereits wieder verdampft, wenn das fertige Leder den Produktionsprozess durchlaufen hat. Einige jedoch haben unerwünschte Eigenschaften wie krebserzeugendes Potential, lösen Allergien aus oder sind schlecht für die Umwelt. Außerdem können sie durch ihren hohen Siedepunkt nicht vollständig verdampfen, bevor sie beim Kunden ankommen und diesen so zusätzlich gefährden. Die folgenden Stoffe weisen solch negative Eigenschaften auf und sind deshalb nicht oder nur eingeschränkt verwendbar. Darüber hinaus werden andere Lösemittel, welche giftig sind, von vorneherein ausgeschlossen, obwohl nicht extra erwähnt. Lösemittel CAS- Nummer Grenzwert Heinen 1,1- Dichlorethen ,0 mg/kg 1- Methyl- 2- pyrrolidon mg/kg 1000 mg/kg nach REACH Anhang XVII Acrylnitril mg/kg./. Benzol mg /kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Chloraromaten diverse 0,5 mg/kg 1000 mg/kg nach REACH Anhang XVII Chloroform mg/kg Dichlormethan mg/kg Dimethylformamid mg/kg 1000 mg/kg nach REACH Anhang XVII Furan mg/kg 1000 mg/kg nach REACH Anhang XVII Methylphenole diverse 0,5 mg/kg durch Pentachlorethan mg/kg Verwendungsverbot Polychlorierte Biphenyle (PCB) und verwandte Substanzen diverse 1 mg/kg 50 mg/kg nach ChemVerbV Tetrachlorethan , mg/kg (beide Isomere) 20-6 Tetrachlormethan mg/kg Toluol mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Trichlorethan (beide , 79-5 mg/kg Isomere) 00-5

6 4.2 Konservierungsmittel Konservierungsmittel oder Biozide werden sowohl im Herstellungsprozess, als auch in der späteren Verwendung für bestimmte Lederprodukte benötigt. Im Herstellungsprozess verhindern sie den mikrobiellen Befall von Zubereitungen, welche für die Lederherstellung notwendig sind und insbesondere den Befall bestimmter Zwischenprodukte durch Schimmel. Zu diesen Zwecken eingesetzt sind die Konservierungsmittel im Endprodukt nicht mehr nachweisbar, da sie im weiteren Produktionsprozess vollständig aus dem Leder herausgewaschen oder abgebaut werden. Bei bestimmten Produkten kann es jedoch notwendig sein, das Fertigprodukt Leder mit Konservierungsmitteln zu behandeln, um einen mikrobiellen Befall auf dem Weg zum Kunden zu verhindern. In jedem Fall kommen im Leder ausschließlich zugelassene Biozide zum Einsatz, welche zudem gesetzlichen Höchstmengenbeschränkungen unterliegen. In den meisten Fällen kann der gesetzliche Wert sogar sehr weit unterschritten werden, da trotzdem eine ausreichende Wirkung gegeben ist. Die folgenden Biozide dürfen jedoch nicht oder nur in bestimmten Mengen verwendet werden, um eine Gefährdung des Konsumenten zu minimieren. Biozide CAS- Nummer Grenzwert Heinen 3- Iod- 2- Keine Analyse propinylbutylcarbamat möglich Benzoisothiazolinon mg/kg Biphenyl, Phenylbenzol mg/kg Chlorphenole, n.a.g. diverse Je 0,5 mg/kg Eigener Grenzwert Dibutylzinnhydrogenborat ,1 mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Dimethylfumarat ,1 mg/kg 0,1 mg/kg nach Direktive EU 412/2012 Dinoseb ,3 mg/kg Isothiazolinone, n.a.g. diverse 5 mg/kg Eigener Grenzwert Octylisothiazolinon mg/kg Eigener Grenzwert o- Phenylphenol mg/kg Eigener Grenzwert Zinnorganyle, n.a.g. diverse 0,05 mg/kg Eigener Grenzwert Pentachlorphenol ,5 mg/kg 5 mg/kg nach PCPVerbV Triclosan mg/kg

7 4.3 Per- und Polyflurierte Chemikalien Perfluorierte Chemikalien sind eine Stoffgruppe, deren Eigenschaften darauf beruhen, dass sämtlicher in den Molekülen vorkommender Wasserstoff durch Fluor ersetzt wurde. Bei polyfluorierten Chemikalien wurde zumindest ein Teil des Wasserstoffs durch Fluor ersetzt. Alle Vertreter dieser Gruppe zeichnen sich durch extreme Hydro- und Lipophobie gleichzeitig aus. Das heißt, sie sind weder mit Wasser noch mit Fett gut mischbar. Aus diesem Grund wurden und werden sie in Massen verwendet, um Kleidung, Oberflächen und Leder wasserdicht und gleichzeitig schmutzabweisend zu machen. Um ausgeprägte Effekte zu erreichen sind nur wenige µg/m² notwendig, was ihren Einsatz außerordentlich attraktiv macht. Ihre herausragende Wirksamkeit macht es zudem möglich, extrem schmutz- und wasserfeste Oberflächen herzustellen, welche trotzdem noch atmungsaktiv sind. Nachteilig sind hingegen ihre, für etliche Substanzen der Gruppe ungeklärte, Wirkung auf den menschlichen Organismus, vermutet werden hormonähnliche Wirkungen, krebserzeugendes Potential und allgemeine Giftigkeit, sowie ihre sehr schlechte Abbaubarkeit in der Umwelt. Letzteres und ihr langer und ausgiebiger Einsatz haben dazu geführt, dass diese Stoffe, die keinen natürlichen Ursprung haben, trotzdem überall in der Natur nachweisbar sind. Obwohl ein gesetzliches Verwendungsverbot erst für einen Vertreter dieser Stoffklasse besteht (Perfluoroktansulfonsäure) und drei weitere auf der Beobachtungsliste der europäischen Chemikalienagentur stehen, hat sich die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG bereits 2012 entschlossen, auf den Einsatz per- und polyfluorierter Chemikalien in der Produktion vollständig zu verzichten. Da diese Substanzen aber überall auf der Welt vorhanden sind, kann ein vollkommen PFC- freies Produkt nicht garantiert werden. Die folgenden Werte sind also keine absolute Garantie, dass keine PFC im Leder vorhanden sind, sondern stellen sicher, dass keine PFC bewusst verwendet werden. Der Zusatz Nicht oberhalb der Hintergrundkonzentration nachweisbar passt hier besser als nicht vorhanden. Per- und Polyfluorierte Chemikalien CAS- Grenzwert Nummer Heinen Perfluoroktansäure µg/m² 1000 mg/kg nach Ammoniumperfluoroktanoat µg/m² 1000 mg/kg nach Perfluoroktansulfonsäure ,5 µg/m² Verwendungsverbot, 1 µg/m² nach Direktive 2006/122/EG Per- und polyfluorierte Substanzen n.a.g. diverse 1 µg/m² Eigener Grenzwert

8 4.4 Schwermetalle und ihre Verbindungen Schwermetalle kommen überall in der Natur vor und viele von Ihnen haben eine lebenswichtige Funktion in Lebewesen. Etliche haben diese jedoch nicht und manche sind sogar giftig für Mensch und Umwelt. Hierbei kommt es auch darauf an, ob und in welcher Form sie dem Menschen verfügbar, also in Wasser, Speichel oder Schweiß löslich sind. Deshalb ist in der folgenden Tabelle stets der Gehalt an extrahierbarem Schwermetall angegeben. Die CAS- Nummer entspricht hier jeweils dem elementaren Metall, es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass das gediegene Metall im Leder vorkommt. Die Analyse bezieht sich deshalb auf den Gehalt des jeweiligen Metalls im Leder in Form seiner Verbindungen. Schwermetalle und ihre Verbindungen CAS- Nummer Grenzwert Heinen Arsen ,2 mg/kg 1000 mg/kg nach Bor mg/kg 1000 mg/kg nach Cobalt mg/kg Eigener Grenzwert Kupfer mg/kg Eigener Grenzwert Aluminium mg/kg Eigener Grenzwert Cadmium ,05 mg/kg 100 mg/kg nach ChemVerbV Blei ,2 mg/kg Eigener Grenzwert Antimon mg/kg Eigener Grenzwert Barium mg/kg Eigener Grenzwert Mangan mg/kg Eigener Grenzwert Quecksilber ,01 mg/kg Eingeschränkte Verwendung nach Nickel ,5 mg/kg Eingeschränkte Verwendung nach Strontium mg/kg Eigener Grenzwert Zinn mg/kg Eigener Grenzwert Zink mg/kg Eigener Grenzwert

9 4.5 Chrom und Chromat Um ein Leder mit besonders hohem Gebrauchswert zu erhalten, welches zudem noch nachhaltig und umweltschonend gegerbt ist, führt eigentlich kein Weg an einer Metallsalzgerbung vorbei. Bei diesem Verfahren wird die rohe Haut durch Einlagerung von Metallsalzen haltbar gemacht und erhält je nach Verfahren die typischen Eigenschaften. Auch zur Hydrophobierung von Leder, also zur Erhöhung der Wasserfestigkeit und zur wasserabweisenden Ausrüstung, werden Metallsalze zur Fixierung der Fettungsmittel benötigt. Als bestes Metallsalz, welches all diese Aufgaben hervorragend erfüllen kann, hat sich über Jahrzehnte das basische Chrom(III)- sulfat bewährt. Dieses Salz ist ungiftig, kann aus natürlich vorkommendem Chromerz gewonnen werden, kann nach der Gerbung mit sehr einfachen Mitteln und wenig Aufwand aus dem Abwasser der Gerberei wieder entfernt werden und führt bei Verwendung zu einem in allen Belangen hervorragenden Leder. Beim Einsatz minderwertiger Rohstoffe, ungenügend überwachtem Gerbprozess, falscher Behandlung des Leders oder veralteten Rezepturen kann es sein, dass das ungiftige und für die Gerbung hervorragend geeignete Chrom(III) in das giftige und krebserzeugende Chromat, bzw. Chrom(VI) umgewandelt wird. Dies führt zu einem nachweisbaren Gehalt von Chrom(VI) in Leder und ist- zum Glück- immer wieder Bestandteil kritischer Berichterstattung in den Medien. Kommt die menschliche Haut in den Kontakt mit Chrom(VI) haltigem Leder, kann dies bei Menschen mit bestimmter Veranlagung auch zu Ausschlägen und Ekzemen führen. Wichtig: Kein Gerber setzt Chrom(VI) bewusst ein, bzw. gerbt damit Leder. Dies wäre auch nicht sinnvoll, da Chrom(VI) keine gerbende Wirkung besitzt. Es entsteht im fertigen Leder durch oben genannte Prozesse. Um die Entstehung von Chrom(VI) in unserem Leder zu verhindern, setzten wir selbstverständlich nur beste Rohstoffe von namhaften Lieferanten ein, passen unsere Rezepturen dem Stand der Technik an, bzw. gestalten diesen Stand mit und geben Schutzstoffe hinzu, die eine Umwandlung verhindern. Natürlich testen wir unser Fertigprodukt regelmäßig, neben anderen Parametern, auf den Chrom(VI)- Gehalt. Dieser Gehalt wird nach der bewährten Testmethode DIN EN ISO bestimmt, welche in allen Ländern der Internationalen Organisation für Normung (Eigenname: ISO) gleich durchgeführt wird. Dieses Vorgehen garantiert vergleichbare, wiederholgenaue und aussagekräftige Ergebnisse, ganz gleich wo auf der Welt und in welchem Labor diese Analyse durchgeführt wurde. Die Bestimmungsgrenze, also der Gehalt an Chromat in einem Leder, welche sicher und wiederholgenau bestimmt werden kann, liegt bei 3 mg/kg, was auch gleichzeitig den gesetzlichen Grenzwert darstellt. Chromat darf nach der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung in Lederartikeln nicht nachweisbar sein. Liegt der gemessene Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze, so ist Chromat nicht nachgewiesen, da Werte unter 3 mg/kg nicht aussagekräftig sind. Chrom und Chromat Grenzwert Heinen Chrom g/kg keiner Chromat/Chrom(VI) 3 mg/kg 3 mg/kg

10 4.6 Kunststoffe, Additive und Polymerrohstoffe Da es sich bei Leder um ein Naturprodukt handelt, kann nicht sichergestellt werden, den Anspruch der heutigen Gesellschaft an ein uniformes und in gewissem Sinne perfektes Produkt stets zu erfüllen. Natürlich setzen wir beim Rohwareneinkauf auf lokale Händler und kaufen ausschließlich beste Ware. Aber dennoch ist es unmöglich, stets gleich aussehende Ware zu produzieren. Für einige Anwendungen ist diese Optik jedoch zwingend notwendig, so dass hier das Leder mit einer wenige zehntel Millimeter dicken Kunststoffschicht überzogen werden muss. Auch kann es sein, dass für die Einhaltung anderer Parameter das Leder mit Polymeren behandelt wird. Hierbei kommen in den seltensten Fällen die reinen Kunststoffe zu Einsatz, sondern Mischungen aus deren Ausgangsstoffen, Additiven und Lösemitteln. Diese Zubereitungen können jedoch auch Substanzen beinhalten, welche beim Menschen oder in der Umwelt negative Effekte haben. Teilweise können die Substanzen bewusst hinzugefügt worden sein, da sie sich im Laufe des Produktionsprozesses vollständig in andere, gewünschte und harmlose Stoffe umwandeln, teilweise handelt es sich um Verunreinigungen aus Vorprozessen und ein wiederum anderer Teil kann bewusst hinzugegeben worden sein, darf oder soll aber aus verschiedenen Gründen nicht im Fertigprodukt enthalten sein. Aus diesem Grund überwachen wir den Gehalt der gängigsten Problemstoffe in unserem Fertigleder und legen dabei die folgenden Grenzwerte zu Grunde. Kunststoffe, Additive und Polymerrohstoffe CAS- Nummer Grenzwert Heinen Acrylamid ,1 mg/kg Eigener Grenzwert Acrylate n.a.g. diverse 10 mg/kg Eigener Grenzwert Bisphenol A mg/kg Eigener Grenzwert Formaldehyd mg/kg 1500 mg/kg nach BedGgstV Ethylacrylat mg/kg Eigener Grenzwert Isocyanate n.a.g. diverse 2 mg/kg Eigener Grenzwert Phenol mg/kg nach Polyvinylchlorid Nicht verwendet 0,1 % wt Vinylchlorid mg/kg nach Phthalate n.a.g. diverse 100 mg/kg Eigener Grenzwert Benzylbutylphthalat mg/kg nach Dibutylphthalat mg/kg nach Diethylhexylphthalat mg/kg nach Diisodecylphthalat mg/kg nach Diisononylphthalat mg/kg nach Di- n- octylphthalat mg/kg nach Azodicarboxamid mg/kg nach FCKW diverse 5 mg/kg Verwendungsverbot nach dem Montrealer Protokoll von 1987

11 4.7 Tenside Viele Stoffe, die zur Herstellung von Leder notwendig sind, weisen keine ausreichende Wasserlöslichkeit auf, um so in die Haut eingebracht werden zu können. Auch müssen bestimmte Stoffe, um im Wasser dispergiert, also fein genug verteilt werden zu können mit Tensiden formuliert werden, um sie überhaupt verwenden zu können. Die meisten Tenside stellen in den in Deutschland vorhandenen Kläranlagen kein Problem dar, da sie während des Reinigungsprozesses biologisch abgebaut werden. Bestimmte Gruppen von Tensiden weisen diese biologische Abbaubarkeit jedoch nicht auf. Im günstigsten Fall durchlaufen sie ungehindert sämtliche Klärstufen und finden so ihren Weg in die Umwelt, im schlimmsten Fall verhindern sie auf verschiedenen Wegen eine ausreichende Klärung des restlichen Abwassers und schleppen so eine Vielzahl weiterer unerwünschter Substanzen durch die Kläranlage in die Umwelt. Aus diesen Gründen kommen bestimmte Vertreter dieser großen Gruppe chemischer Substanzen in unserer Produktion nicht mehr zum Einsatz. CAS- Nummer Tenside Grenzwert Heinen Alkylphenole n.a.g. diverse 50 mg/kg Nonylphenole diverse 20 mg/kg Nonylphenolethoxilate diverse 20 mg/kg Verwendungsverbot nach Richtlinie 2003/53/EG Verwendungsverbot nach Richtlinie 2003/53/EG Verwendungsverbot nach Richtlinie 2003/53/EG 4.8 Aromatische Amine aus Farbstoffen Die am häufigsten in der gesamten Leder- und Textilindustrie verwendeten Farbstoffe gehören zur Klasse der Azofarbstoffe, die wir auch in unserem Leder verwenden. Diese sind im Allgemeinen säureecht, farbstabil, lichtecht und dennoch nicht persistent, sie verbleiben also nicht für lange Zeit in der Umwelt. Ein Problem stellt jedoch ihr Aufbau aus mehreren Untereinheiten dar. Denn auch im fertigen Produkt kann ein Abbau der Farbstoffe stattfinden, wobei die Bausteine wieder freigesetzt werden. Während von den intakten Farbstoffen keine Gefahr ausgeht, kann es jedoch durchaus sein, dass die freien Bausteine krebserregend, giftig oder gesundheitsschädlich sind. Insbesondere stellen hier die kanzerogenen aromatischen Amine eine große Gefahr dar. Aus diesem Grund ist es von immenser Wichtigkeit, ausschließlich Farbstoffe zu verwenden, welche keine Substanzen freisetzen können, auf welche dies zutreffen könnte. Hierbei gilt das gleiche wie für Chrom(VI): Liegt der ermittelte Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze, ist die Substanz nicht nachgewiesen, da die standardisierten Methoden DIN EN ISO und DIN EN ISO keine anderen Schlüsse erlauben. Einige Labore haben durch verbesserte Methoden niedrigere Bestimmungsgrenzen, jedoch werden diese Verfahren nicht weltweit anerkannt. Die deutsche Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), sowie die europäische Richtlinie 2002/61/EG verbieten den Einsatz von Azofarbstoffen, die aus bestimmten kanzerogenen aromatischen Aminen bestehen oder diese freisetzen können. Die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG hat darüber hinaus noch etliche andere Farbstoffe aus der Produktion entfernt, um Mitarbeiter, Kunden und Konsumenten noch besser zu schützen. Die folgende Tabelle listet die Verbindungen auf, welche aus Farbstoffen nicht freigesetzt werden dürfen.

12 Aromatische Amine CAS- Nummer Grenzwert Heinen 2,4- Xylidin mg/kg Eigener Grenzwert 2,6- Xylidin mg/kg Eigener Grenzwert Azobenzol mg/kg Eigener Grenzwert p- Phenylendiamin- dihydrochlorid mg/kg Eigener Grenzwert m- Toluidin mg/kg Eigener Grenzwert p- Toluidin mg/kg Eigener Grenzwert 2- Naphthylamin mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV 2,2 - Dichloro- 4,4 - methylendianilin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 2,4,5- Trimethylanilin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 2- Methoxyanilin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 3,3 - Dichlorbenzidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 3,3 - Dimethoxybenzidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 3,3 - Dimethylbenzidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4,4 - Diamino- diphenylmethan mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4,4 - Methylendi- o- Toluidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4,4 - Oxydianilin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4,4 - Thiodianilin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Aminoazobenzol mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Aminobiphenyl mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Chloranilin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Chlor- o- toluidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Methoxy- m- phenylendiamin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Methyl- m- phenylendiamin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 4- Nitrobiphenyl mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV 5- Nitro- o- toluidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV p- Kresidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV Benzidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV o- Aminoazotoluol mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV o- Toluidin mg/kg 30 mg/kg nach BedGgstV Darüber hinaus listet die Bedarfsgegenständeverordnung noch explizite Dispersionsfarbstoffe auf, welche über ein starkes allergenes Potential verfügen. Diese Dispersionsfarbstoffe kommen jedoch in der Lederherstellung nicht zum Einsatz, sondern stellen lediglich in der Textilindustrie ein Problem dar. Die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG verwendet diese Farbstoffe natürlich auch nicht, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Relevanz sind diese hier jedoch nicht extra aufgeführt.

13 4.9 Flammschutzmittel Für bestimmte Anwendungen werden Anforderungen an das verwendete Material bezüglich der Entflammbarkeit gestellt, welche nur durch das Aufbringen von Flammschutzmitteln erreicht werden können. Diese behindern auf unterschiedliche Weise das Entstehen bzw. Ausbreiten von Bränden. Leider sind einige Vertreter dieser Substanzklasse gesundheitsschädlich, persistent oder sogar krebserregend, so dass ihre Verwendung verboten oder nur in Spezialfällen erlaubt ist. Die Schuhoberleder der Josef Heinen GmbH & Co. KG werden nicht mit Flammschutzmitteln behandelt, so dass ein Vorkommen dieser im Fertigleder nicht zu erwarten ist. Durch Verschleppungen aus Zubereitungen kann es dennoch vorkommen, dass ein gewisser Gehalt erreicht wird, so dass die Leder bei Verdacht mit den folgenden Grenzwerten untersucht werden: Flammschutzmittel CAS- Nummer Grenzwert Heinen Bis- (2,3- dibrompropyl)- phosphat mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Decabromdiphenylether mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Hecabromcyclododecan diverse 10 mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Octabromdiphenylether mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Tetrabrombisphenol A mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Tris- (2,3- dibrompropyl)- phosphat mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Tris- (2- chlorethyl)- phosphat mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Tris- (aziridinyl)- phosphinoxid mg/kg 1000 mg/kg nach ChemVerbV Flammschutzmittel n.a.g. diverse 10 mg/kg Eigener Grenzwert

14 4.10 Sonstige Schadstoffe Die folgenden Stoffe sind entweder nur sehr unwahrscheinlich im Leder anzutreffen, schon seit so langer Zeit verboten, dass keine Gefahr mehr besteht dass sie jemand verwendet oder schlicht keiner eigenen Gruppe zuzuordnen. Dennoch achten wir darauf, dass sie nicht in das Endprodukt gelangen, lassen uns von Lieferanten bestätigen, dass die Stoffe in den Zubereitungen nicht enthalten sind oder lassen direkt das Endprodukt darauf testen. Dabei legen wir die folgenden Grenzwerte zu Grunde: Aromatische Bestandteile des Kohlenteers Sonstige Schadstoffe CAS- Grenzwert Nummer Heinen Nicht diverse verwendet/keine Analyse möglich 1000 mg/kg REACh Anhang XVII 1,2- Cyclohexan- dicarbonsäureanhydrid diverse Nicht verwendet 1000 mg/kg REACh Anhang XVII 1- Brompropan mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII 3- Ethyl- 2- methyl- 2- (3- methylbutyl)- 1,3- oxazolidin Nicht verwendet 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Asbestfasern diverse Nicht verwendet 1000 mg/kg nach ChemVerbV Diethylsulfat mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Dimethylsulfat mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Hexachlorethan mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Methylphthalsäureanhydrid diverse Nicht verwendet 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Ozon abbauende Substanzen diverse 5 mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Polybromierte Biphenyle (PBB) diverse 1 mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII Polyhalogenierte Dibenzodioxine und diverse 0,1 µg/kg oder unterhalb der 1 µg/kg nach ChemVerbV Dibenzofurane Hintergrundkonz. Propylenoxid mg/kg 1000 mg/kg REACh Anhang XVII

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